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Ordnung der „Evangelischen Frauen in Baden“ der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Ordnung Frauenarbeit – FrauenarbeitO)

Vom 2. Dezember 2025 (GVBl. 2026, Nr. 21, S. 52)

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt folgende Ordnung:
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Präambel

Die „Evangelischen Frauen in Baden“ der Evangelischen Landeskirche in Baden sehen ihren Auftrag darin, in Fragen und Themen, die Frauen in Gesellschaft und Kirche betreffen, vom Evangelium her Orientierung zu geben. Sie verfolgen dabei das Ziel, Frauen zu befähigen, zu ermächtigen und zu ermutigen, Verantwortung für die Gestaltung des Lebens in allen Bereichen – Familie, Beruf, Kirche, Gesellschaft und Öffentlichkeit – zu übernehmen.
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§ 1
Einbindung und Vernetzung

( 1 ) Die Arbeit der „Evangelischen Frauen in Baden“ ist Teil der gesamtkirchlichen Arbeit der Landeskirche (Artikel 52 Grundordnung) und entfaltet sich auf den Ebenen der Pfarr- und Kirchengemeinden, Kooperationsräume sowie Kirchenbezirke und Landeskirche. Sie ist eine unselbständige Einrichtung der Landeskirche.
( 2 ) Die „Evangelischen Frauen in Baden“ vernetzen sich dabei mit anderen Trägern kirchlicher und gesellschaftlicher Verbände und Organisationen.
( 3 ) Die „Evangelischen Frauen in Baden“ wirken als Mitglied im Verein „Evangelische Frauen in Deutschland e.V.“ mit.
( 4 ) Die „Evangelischen Frauen in Baden“ engagieren sich im Geschlechterdialog mit den „Evangelischen Männern in Baden“, der von der Abteilung „Evangelische Erwachsenenbildung und Geschlechterdialog“ im Evangelischen Oberkirchenrat unterstützt wird.
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§ 2
Aufgabenstruktur

( 1 ) Die Arbeit der „Evangelischen Frauen in Baden“ zeigt sich
  1. in den Pfarr- und Kirchengemeinden sowie Kooperationsräumen durch Frauengruppen, Frauenkreise, Weltgebetstagsgruppen, Frauensonntagsgruppen und sonstige frauenorientierte Projektarbeit,
  2. im Kirchenbezirk durch bezirkliche Frauenveranstaltungen, die von den Bezirksverantwortlichen, von dem Bezirksteam für Frauenarbeit oder der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Frauen im Kirchenbezirk (§ 4) verantwortet werden;
  3. in der Landeskirche durch die Aktivitäten der Geschäftsstelle der „Evangelischen Frauen in Baden“ im Evangelischen Oberkirchenrat.
( 2 ) Die Arbeit der „Evangelischen Frauen in Baden“ wird durch das Präsidium der „Evangelischen Frauen in Baden“ (§§ 6 und 7) verantwortet und durch die Geschäftsstelle der „Evangelischen Frauen in Baden“ (§ 8) unterstützt.
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§ 3
Arbeit in der Pfarr- und Kirchengemeinde und den Kooperationsräumen

( 1 ) Auf der Ebene der Pfarr- und Kirchengemeinde wird die Arbeit der „Evangelischen Frauen in Baden“ von ehren- und hauptamtlich in der Kirche tätigen Frauen für Frauen in unterschiedlichen Lebenssituationen geleistet.
( 2 ) Formen und Arbeitsweisen richten sich nach den Bedürfnissen der Frauen vor Ort in Gruppen und Projekten. Die vor Ort verantwortlichen Frauen beteiligen sich an der Arbeit des Gemeindebeirats (Artikel 21 Grundordnung).
( 3 ) Die verantwortlichen Frauen der Gruppen und Projekte stehen in regelmäßiger Verbindung mit den Ältestenkreisen, sind im Austausch mit dem Bezirksfrauenteam oder der Bezirksfrauenbeauftragten im Kirchenbezirk (§ 4) und erhalten für ihre Arbeit Unterstützung aus der Geschäftsstelle der „Evangelischen Frauen in Baden“.
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§ 4
Arbeit im Kirchenbezirk

( 1 ) Zur Unterstützung der Bezirksfrauenarbeit kann eine bezirkliche Arbeitsgemeinschaft gegründet werden. Diese setzt sich aus Vertreterinnen der Frauengruppen und Frauenprojekte im Kirchenbezirk zusammen. Mitglieder des Präsidiums (§§ 6 und 7), die im Kirchenbezirk wohnen, sind beratende Mitglieder. Hauptamtlich im kirchlichen Dienst stehende Frauen können eingeladen werden.
( 2 ) Die bezirkliche Arbeitsgemeinschaft wählt aus ihrer Mitte eine Bezirksverantwortliche und deren Stellvertretung oder ein Bezirksteam der „Evangelischen Frauen in Baden“. Jede Frauengruppe und jedes Frauenprojekt hat für diese Wahl je eine Stimme.
( 3 ) Kommt in einem Kirchenbezirk keine Arbeitsgemeinschaft zustande, sollen interessierte Frauen nach Absprache mit der Geschäftsstelle der „Evangelischen Frauen in Baden“ durch die Dekanin oder den Dekan des Kirchenbezirks als Bezirksverantwortliche oder Bezirksteam benannt werden.
( 4 ) Die Amtszeit der Bezirksverantwortlichen und Mitglieder des Bezirksteams beträgt sechs Jahre. Die Wahl und Beauftragung erfolgt innerhalb eines Jahres nach den Ältestenwahlen. Das Amt ist ein Ehrenamt. Der Bezirkskirchenrat und die Geschäftsstelle der „Evangelischen Frauen in Baden“ sind über das Ergebnis der Wahl zu informieren. Die Bezirksverantwortliche, ihre Stellvertretung oder ein Mitglied des Bezirksteams repräsentieren die bezirkliche Arbeit der „Evangelischen Frauen in Baden“ nach außen.
( 5 ) Die Bezirksverantwortliche, ihre Stellvertretung oder ein Mitglied des Bezirksteams vertritt die bezirkliche Arbeit der „Evangelischen Frauen in Baden“ in der Bezirkssynode (§ 38 Nr. 5 LWG).
( 6 ) Die Bezirksverantwortliche, ihre Stellvertretung oder ein Mitglied des Bezirksteams vertritt die Frauenarbeit im Bildungs- und Diakonieausschuss des Kirchenbezirks und im Leitungskreis der Evangelischen Familien- und Erwachsenenbildung.
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§ 5
Die Versammlung der Bezirksverantwortlichen

( 1 ) Die Versammlung der Bezirksverantwortlichen aller Kirchenbezirke
  1. wählt das Präsidium, wobei jeder Kirchenbezirk eine Stimme hat;
  2. berät allgemeine Fragen der „Evangelischen Frauen in Baden“ auf bezirklicher und landeskirchlicher Ebene;
  3. nimmt die Jahresberichte des Präsidiums und der Leitung der Geschäftsstelle entgegen und
  4. berät das Präsidium.
( 2 ) Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende und deren Stellvertretung. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre. Die Wahl erfolgt innerhalb eines Jahres nach den Ältestenwahlen. Ihre Ämter sind Ehrenämter. Sie verantworten gemeinsam die Sitzungen der Versammlung der Bezirksverantwortlichen.
( 3 ) Die Versammlung wird durch die Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung eingeladen. Sie ist einzuberufen, wenn ein Viertel ihrer Mitglieder oder das Präsidium dies beantragen.
( 4 ) An der Versammlung nehmen beratend teil:
  1. die weiteren gewählten Mitglieder des Präsidiums,
  2. die Leitung der Geschäftsstelle,
  3. die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle,
  4. das zuständige Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrats.
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§ 6
Präsidium der „Evangelischen Frauen in Baden“

( 1 ) Das Präsidium legt mit Unterstützung der Geschäftsstelle die Grundlinien der Frauenarbeit fest und setzt die Schwerpunkte.
( 2 ) Es hat darüber hinaus insbesondere die Aufgabe
  1. die Verwendung von zugewiesenen Haushaltsmitteln für das Arbeitsfeld und den Stellenplan betreffend die Geschäftsstelle mitzuberaten,
  2. Vorschläge für Neu- und Wiederbesetzungen von Stellen in der Geschäftsstelle zu machen,
  3. den Jahresbericht der Geschäftsstelle entgegenzunehmen und zu beraten.
( 3 ) Das Präsidium ist von der Geschäftsstelle über alle wichtigen Vorgänge in regelmäßigen Abständen zu informieren.
( 4 ) Das Präsidium besteht aus bis zu acht von der Versammlung der Bezirksverantwortlichen gewählten Mitgliedern. Die Wahl erfolgt innerhalb eines Jahres nach den Ältestenwahlen. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt sechs Jahre. Bis zu zwei weitere Mitglieder kann das Präsidium selbst hinzuwählen. Die Mitglieder gehören der Evangelischen Landeskirche in Baden an und sind ehrenamtlich tätig. Sie verpflichten sich zur regelmäßigen Teilnahme an den Sitzungen. Die Vorsitzende der Versammlung der Bezirksverantwortlichen und ihre Stellvertretung gehören dem Präsidium der „Evangelischen Frauen in Baden“ kraft Amtes an. Gleiches gilt für die Leitung der Geschäftsstelle der „Evangelischen Frauen in Baden“.
( 5 ) Das Präsidium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende und eine Stellvertretung. Diese teilen sich die Leitungsaufgaben und unterrichten das Präsidium in der ersten Sitzung über ihre Absprachen. Das Präsidium ist von der Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung einzuladen.
( 6 ) Eine außerordentliche Sitzung kann von einem Viertel seiner Mitglieder oder der Leitung der Geschäftsstelle unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung beantragt werden.
( 7 ) Nimmt ein Präsidiumsmitglied längere Zeit nicht an der Arbeit des Präsidiums teil, kann der Vorstand beim Präsidium beantragen, dieses Mitglied seines Mandates zu entheben. Für die Nachwahl kommt Absatz 4 zur Anwendung.
( 8 ) Das Präsidium kann Ausschüsse einsetzen.
( 9 ) Das zuständige Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrats soll mindestens einmal jährlich beratend an einer Sitzung teilnehmen und kann ebenso an weiteren Sitzungen des Präsidiums beratend teilnehmen.
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§ 7
Der Vorstand des Präsidiums der „Evangelischen Frauen in Baden“

( 1 ) Die Vorsitzende des Präsidiums und die Vorsitzende der Versammlung der Bezirksfrauenbeauftragten, deren beider Stellvertretungen sowie die Leitung der Geschäftsstelle bilden den Vorstand des Präsidiums der „Evangelischen Frauen in Baden“.
( 2 ) Zum Auftrag des Vorstands gehört insbesondere,
  1. die Aufgaben des Präsidiums zwischen seinen Sitzungen wahrzunehmen,
  2. die Vorbereitung und Leitung der Sitzungen des Präsidiums.
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§ 8
Die Geschäftsstelle der „Evangelischen Frauen in Baden“

( 1 ) Die Abteilung „Evangelische Erwachsenenbildung und Geschlechterdialog“ im Evangelischen Oberkirchenrat führt die Geschäfte der „Evangelischen Frauen in Baden“ und unterstützt ihre Arbeit durch hauptamtliche Mitarbeitende der Landeskirche.
( 2 ) Insbesondere obliegt der Geschäftsstelle
  1. die Unterstützung des Präsidiums in der Festlegung der Grundlinien der Arbeit der „Evangelischen Frauen in Baden“,
  2. die theologische und seelsorgerliche Beratung und Begleitung der „Evangelischen Frauen in Baden“,
  3. die Fort- und Weiterbildung von Engagierten und Multiplikatorinnen,
  4. die Öffentlichkeitsarbeit,
  5. die Abwicklung von und Unterstützung in finanziellen Angelegenheiten,
  6. das Bereitstellen von Arbeitsmaterialien für die Arbeit mit Frauen,
  7. die Weltgebetstagsarbeit,
  8. die Arbeit im Rahmen des Müttergenesungswerkes und
  9. die Durchführung ausgewählter, landeskirchenweiter, jeweils relevanter Projekte.
( 3 ) Die Leitung der Geschäftsstelle der „Evangelischen Frauen in Baden“ wird im Benehmen mit dem Präsidium bestimmt. Die allgemeinen Regelungen zur Stellenbesetzung im Evangelischen Oberkirchenrat bleiben unberührt.
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§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Ordnung der Frauenarbeit der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 1. März 2006 (GVBl. S. 129) außer Kraft.
( 3 ) Die Wahlen gemäß § 5 Abs. 2 und die Wahl gemäß § 6 Abs. 4 erfolgen erstmals im Anschluss an die allgemeinen Ältestenwahlen 2025. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die gewählten Personen im Amt.

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