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Gemeinsame Trauung
konfessionsverschiedener Paare –
Formular C

Bekanntmachung des Evangelischen Oberkirchenrats vom 6. Mai 1974

(GVBl. S. 31)

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Anläßlich der Frühjahrstagung 1973 gab die Landessynode der Evang. Landeskirche in Baden ihre Zustimmung zu einer Trauordnung für konfessionsverschiedene Paare, die von fünf Kirchen unseres badischen Raumes vereinbart und ihren Pfarrern empfohlen wurde (Formular C).
Eine Trauung konfessionsverschiedener Paare, die nach diesem Formular vollzogen wird, bedarf weder der Genehmigung durch den Evang. Oberkirchenrat Karlsruhe noch einer Dispens von der Formpflicht durch das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg.
Wir bitten darauf zu achten, daß in den bereits übersandten Exemplaren auf Seite 17 das nachgelieferte Korrekturblatt eingeklebt wird.
Dem Trauformular haben die beteiligten Kirchen folgendes Geleitwort vorangestellt:
Diese Ordnung für eine gemeinsame Trauung konfessionsverschiedener Ehepaare ist als Hilfe für die Pfarrer gedacht.
Während die von der Deutschen Bischofskonferenz und dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland herausgegebenen Formulare A und B im Prinzip evangelische oder katholische Trauordnungen mit Beteiligung von Pfarrern der jeweils anderen Konfession vorsehen, wird hier eine Ordnung angeboten, die den beteiligten Pfarrern ein möglichst gleichberechtigtes Zusammenwirken ermöglicht.
Das vorgelegte Formular ist im Auftrag der Erzdiözese Freiburg und der Evangelischen Landeskirche in Baden von einer gemischten Kommission erarbeitet worden, der auch zwei Sachverständige anderer Kirchen unseres Raumes angehörten. Alle Kirchen, die diese Ordnung ihren Pfarrern empfehlen, sind unten namentlich aufgeführt.
Die einzelnen Teile des Trauformulars sind weitgehend auswechselbar. Es bedarf also einer vorherigen Absprache zwischen den beteiligten Pfarrern, wer jeweils die auswechselbaren liturgischen Stücke übernimmt. 10 Dabei sollte es nicht ausschlaggebend sein, in welchem Kirchengebäude die Trauung stattfindet.
11 Selbstverständlich liegt es im seelsorgerlichen Ermessen der einzelnen Pfarrer, ob und nach welcher der angebotenen Ordnungen sie tätig werden wollen. 12 Die Kirchenleitungen wollen in dieser Frage, die für manche wohl ernste Gewissensprobleme aufwirft, keinerlei Zwang ausüben. 13 Sie betrachten diese Ordnung als Angebot für diejenigen, die schon lange auf die Veröffentlichung gewartet haben.
14 Eine Trauung nach dem vorliegenden Formular bedarf keiner Einzelgenehmigung durch die Evangelische Landeskirche in Baden. 15 Da die Konsenserfragung durch den katholischen trauungsberechtigten Geistlichen erfolgt, bedarf die Trauung auch nicht einer Dispens von der Formpflicht durch den Erzbischof von Freiburg. 16 Der Vollzug der Trauung ist in den Kirchenbüchern beider Konfessionen einzutragen.1# 17 Entsprechende Durchführungsbestimmungen erlassen die Kirchenleitungen.
18 In einer gemeinsamen Absichtserklärung haben sich die Kirchen unseres Raums zu der Aufgabe bekannt, den konfessionsverschiedenen Ehen auch über eine gemeinsame Trauung hinaus in enger Zusammenarbeit seelsorgerliches Geleit zu geben. 19 Die vorgelegte Trauordnung soll nicht nur diese Absicht unterstreichen, sondern auch die Voraussetzung dafür schaffen, daß konfessionsverschiedene Ehepaare nicht nur die Last, sondern auch die Chance einer bewußt christlichen Lebensgestaltung in gemeinsamer Verantwortung erkennen können.
Freiburg/Karlsruhe, Königsfeld, Bonn, den 1. April 1974
Für die Erzdiözese Freiburg
gez. Hermann Schäufele
Für die Evangelisch-methodistische Kirche
in Baden
Erzbischof
gez. Heinrich Michelmann
Für die Evang. Landeskirche Baden
Superintendent
gez. Heidland
Landesbischof
Für das katholische Bistum der Altkatholiken in Deutschland
Für die Evangelische Brüderunität in Baden
gez. Josef Brinkhues
gez. H. Motel
Bischof
Pfarrer

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1 ↑ Die nach Formular C vollzogenen Trauungen sind bei jeder Konfession im Kirchenbuch mit Nummern einzutragen, jedoch gesondert von den übrigen Trauungen statistisch auszuweisen.