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Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft
mit der Evangelisch-methodistischen Kirche

Bekanntmachung des Evangelischen Oberkirchenrats vom 8. September 1989

(GVBl. S. 211)

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Die Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden hat in ihrer Sitzung vom 17. Oktober 1986 beschlossen:
Die Einladung zur Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft mit der Evangelisch-methodistischen Kirche wird angenommen und ausgesprochen. Die Synode erwartet durch diesen Schritt ein besseres Kennenlernen der beiden Kirchen und eine Gemeinschaft, die die unterschiedlichen Akzente der jeweils anderen Kirche respektiert. Diese Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft wurde in unserer Landeskirche in einem gemeinsamen Gottesdienst bei der Eröffnung der Landessynode in der Karlsruher Stadtkirche am 18. Oktober 1987 gefeiert. Die nachstehenden Empfehlungen, die auch von der Landessynode bejaht werden, zeigen praktische Konsequenzen, die sich aus der Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft zwischen der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Evangelischmethodistischen Kirche ergeben.
  1. Beide Kirchen erkennen sich gegenseitig als Teil der einen Kirche Jesu Christi an. Beide Kirchen gewähren einander Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft; das schließt die gegenseitige Anerkennung der Ordination ein.
  2. Für das gegenseitige Vertrauen der Kirchen zueinander ergeben sich daraus weitere praktische Konsequenzen, zu denen wir folgende Empfehlungen aussprechen:
    a)
    Amtshandlungen
    Es wird bestätigt,
    • daß die Taufe, wie sie in beiden Kirchen vollzogen wird, als gültige christliche Taufe anerkannt wird;
    • daß die Trauung eines Kirchenglieds der EmK mit einem Mitglied einer Gliedkirche der VELKD in beiden Kirchen möglich ist;
    • daß im Sinne der Amtshilfe ein Paar der einen Kirche von einem Pfarrer der jeweils anderen Kirche aushilfsweise getraut werden kann;
    • daß im Sinne der Amtshilfe eine kirchliche Bestattung aushilfsweise von einem Pastor der anderen Kirche im Rahmen der geltenden Ordnung vollzogen werden kann.
    b)
    Patenamt
    Es wird bestätigt bzw. erklärt:
    • ein Kirchenglied der EmK ist im Rahmen der geltenden Ordnung zum Patentamt in den Gliedkirchen der VELKD zuzulassen;
    • ein Mitglied einer Gliedkirche der VELKD kann Taufzeuge bei einer Taufe in der EmK sein,
    c)
    Übertritt
    • Es sollte angestrebt werden, daß ein Wechsel der Kirchenzugehörigkeit durch Übertritt und nicht durch vorherigen Kirchenaustritt nach staatlichem Recht geschieht.
    • Die Kirchen wirken darauf hin, daß die staatlichen Regelungen dem Rechnung tragen.
    • Die Aufnahme erfolgt nach der Ordnung der jeweils aufnehmenden Kirche.
    d)
    Kirchenzucht
    Beide Kirchen werden darauf hinwirken, daß Maßnahmen der Kirchenzucht von der anderen Kirche beachtet werden.
    e)
    Anstellung von Mitarbeitern
    Rechtliche Regelungen für die Anstellung von Mitarbeitern sind im Geiste dieser Empfehlung zu überprüfen. Das gilt auch für die Vokationsordnungen zur Erteilung des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen.
    f)
    Gastgliedschaft
    Die Möglichkeit zur Gewährung von gastweiser Gliedschaft in der jeweils anderen Kirche soll geprüft werden.
    g)
    Kirchlicher Unterricht
    Die Teilnahme am kirchlichen Unterricht/Konfirmandenunterricht von Kindern aus der jeweils anderen Kirche sollte, etwa in der Diasporasituation, ermöglicht werden.
    (Zu einigen der hier aufgeführten Empfehlungen bestehen bereits Vereinbarungen zwischen der EmK und einigen Landeskirchen).
  3. Für das bessere Kennenlernen der beiden Kirchen untereinander sollten u.a. folgende Möglichkeiten in Erwägung gezogen werden:
    • Gemeindebegegnungen
    • Begegnungen von Theologiestudenten
    • Einladungen zu Synodaltagungen und Konferenzen
    • Einladung von Gastpredigern
    • Hilfe bei der Urlaubsseelsorge
    • Zusammenarbeit im Bereich der Evangelisation und des öffentlichen Zeugnisses.
      Konfliktfälle in den Beziehungen zwischen beiden Kirchen sollten im Sinne dieser Empfehlungen durch schnelle, unmittelbare Kontakte miteinander gelöst werden.
  4. Etwa drei Jahre nach Vollzug der Gemeinschaft soll eine erneute Begegnung von Vertretern beider Kirchen stattfinden mit dem Auftrag, die Entwicklung der beiderseitigen Beziehungen auf der Grundlage der vorliegenden Empfehlungen auszuwerten und gegebenenfalls Anregungen für deren Vertiefung zu geben.