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Arbeitsrechtsregelung zur Dienstordnung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
(AR zur DO für KiMu - AR-DO-KiMu)

Vom 15. Mai 2024 (GVBl., Nr. 77, S. 148)

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Dienstordnung gilt für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, welche unter den Geltungsbereich des § 1 der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M) fallen.
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§ 2
Auftrag

( 1 ) Die Kirchenmusik hat einen Anteil an der Verkündigung des Wortes Gottes und ist mitbeteiligt am Aufbau und Leben der Gemeinde. Die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker ist in ihrem oder seinem arbeitsvertraglich festgelegten Zuständigkeitsbereich verantwortlich für die Pflege der Kirchenmusik.
( 2 ) Auf Kantoratsstellen (§ 5 KMusG) ist sie oder er verantwortlich für die Gesamtstruktur der kirchenmusikalischen Arbeit in der Gemeinde. Soweit sie oder er nicht selbst tätig ist, berät sie oder er die jeweils Verantwortlichen.
( 3 ) Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker arbeiten mit den für ihren Arbeitsbereich zuständigen Leitungsgremien und Personen zusammen und werden bei ihrer Tätigkeit von diesen unterstützt. Sie sind nach Maßgabe ihres Arbeitsvertrages zur Mitwirkung bei den Gottesdiensten, Amtshandlungen und sonstigen kirchlichen Veranstaltungen in ihrem Dienstbereich berechtigt und verpflichtet.
( 4 ) Anzahl und Art der konkret zu leistenden jährlichen Dienste ergeben sich aus der Arbeitszeitberechnung, die dem Arbeitsvertrag als Anlage beigefügt ist.
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§ 3
Gottesdienst

( 1 ) Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind für die Gestaltung der Musik im Gottesdienst verantwortlich. Dies gilt für die Auswahl der musikalischen Stücke, die Beurteilung ihrer liturgischen Eignung und künstlerischen Qualität sowie deren Interpretation.
( 2 ) Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker fördern das Singen der Gemeinde im Gottesdienst, in Gemeindeveranstaltungen und in einzelnen Gemeindekreisen. Ihnen obliegt das gottesdienstliche Amt der Kantorin oder des Kantors.
( 3 ) Die Gestaltung der Musik im Gottesdienst bedarf der Absprache zwischen den Verantwortlichen für Kirchenmusik und Liturgie. Besondere kirchenmusikalische Gestaltungsformen (z. B. Kantatengottesdienste) bedürfen einer längerfristigen Planung und Vorbereitung.
( 4 ) Über die Gemeindelieder zum Gottesdienst sollen sich die Verantwortlichen für Kirchenmusik und Liturgie frühzeitig, spätestens jedoch drei Tage vor dem Gottesdienst verständigen. Wirkt ein vokales oder instrumentales Ensemble bei den Gemeindeliedern mit, erfolgt die Verständigung spätestens am Tag vor der letzten regelmäßigen Ensembleprobe.
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§ 4
Orgeldienst

Im Orgeldienst bündeln sich liturgische und künstlerische Aufgaben. Dazu zählen die Hinführung zum Gemeindegesang durch Choralvorspiel oder Intonation und dessen Begleitung sowie die Wiedergabe von Werken unterschiedlicher Epochen. Die liturgischen und künstlerischen Aufgaben bedürfen entsprechender Vorbereitung.
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§ 5
Ensembleleitung und kantoraler Dienst

( 1 ) In der Ensembleleitung bündeln sich liturgische, gemeindepädagogische und künstlerische Aufgaben. Dazu zählen die Vorbereitung und Durchführung der Chor- oder Ensembleproben, das Singen oder Musizieren mit Chor oder Ensemble und mit der Gemeinde in Gottesdiensten sowie gegebenenfalls die Vorbereitung und Durchführung von Konzerten und Abendmusiken.
( 2 ) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im kantoralen Dienst fördern das Singen der Gemeinde im Gottesdienst sowie im Rahmen des jeweiligen Arbeitsvertrages in Gemeindeveranstaltungen und in einzelnen Gemeindekreisen. Ihnen obliegt das gottesdienstliche Amt der Kantorin oder des Kantors. Sie leiten in der Gemeinde vorhandene vokale und instrumentale Ensembles.
( 3 ) Neben der Probenarbeit gehören auch Freizeiten und gesellige Veranstaltungen von Ensembles im Rahmen des jeweiligen Arbeitsvertrages zu ihrem Aufgabenbereich.
( 4 ) Die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern in die Ensembles je nach Eignung.
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§ 6
Kirchenmusikalische Veranstaltungen

( 1 ) Sofern die Kirchengemeinde Konzerte veranstaltet, soll die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker bei der Planung und Durchführung mitwirken. Die Planung bedarf im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen einer frühzeitigen Absprache mit den verantwortlichen Gremien.
( 2 ) Mitarbeitende auf Kantoratsstellen sollen Konzerte und besondere kirchenmusikalische Veranstaltungen vorbereiten und durchführen. Ist die Kirchengemeinde die Veranstalterin, bedarf die Planung auch im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen einer frühzeitigen Absprache mit den verantwortlichen Gremien.
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§ 7
Dienstaufsicht, Fachvorgesetztenstellung und Sitzungsteilnahme

( 1 ) Für die Dienstaufsicht und Fachvorgesetztenstellung gilt § 9 RVO Kirchenmusik.
( 2 ) Bei Meinungsverschiedenheiten in der kirchenmusikalischen Tätigkeit soll die Person im Vertrauenspfarramt für Kirchenmusik und im Bedarfsfall die Bezirkskantorin oder der Bezirkskantor hinzugezogen werden. Bei Meinungsverschiedenheiten in der kirchenmusikalischen Tätigkeit von Kantorinnen oder Kantoren und Bezirkskantorinnen oder Bezirkskantoren soll die zuständige Landesmusikdirektorin oder der zuständige Landesmusikdirektor hinzugezogen werden.
( 3 ) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker nehmen an kirchenmusikalischen Konventen des Kirchenbezirks bzw. der Landeskirche teil. Sie sind zu regelmäßiger Fortbildung verpflichtet.
( 4 ) Sofern wegen Themen der Kirchenmusik die Teilnahme an Sitzungen des Ältestenkreises (§ 11 Abs. 4 LWG) oder des Kirchengemeinderates (§ 22 Abs. 2 LWG) vorgesehen ist, sind die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Dies setzt rechtzeitige Einladung voraus.
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§ 8
Urlaub

Der Erholungsurlaub ist so zu wählen, dass auf jeweils sechs Urlaubstage (Sechs-Tage-Woche) höchstens ein Sonntag fällt sowie dass kein freier Sonntag an einem kirchlichen Hauptfeiertag genommen wird. Wird dienstplanmäßig an weniger als sechs Tagen in der Woche gearbeitet, gilt Entsprechendes.
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§ 9
Instrumente

( 1 ) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker haben dafür Sorge zu tragen, dass die Orgel und die übrigen Musikinstrumente der Kirchengemeinde in gutem Zustand sind. Über notwendige Reparaturen und Unterhaltungsmaßnahmen ist die Kirchengemeinde zu informieren. Dabei sind Schäden und Unregelmäßigkeiten in der Orgel schriftlich in einem Wartungsheft festzuhalten. Kleinere Reparaturen und Stimmungen, insbesondere das Stimmen der Zungenregister der Orgel, führen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker selbst durch.
( 2 ) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern stehen die Instrumente der Gemeinde zum Üben, für den zu ihrem Dienstauftrag gehörenden Unterricht und für ihre ordnungsgemäß angezeigte Nebentätigkeit zur freien Verfügung. Anderen sorgfältig ausgewählten Personen können sie die Benutzung gestatten, sofern der Kirchengemeinderat nicht widerspricht. Über die Benutzung gemeindeeigener Instrumente sollen sie sich mit dem Kirchengemeinderat verständigen.
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§ 10
Arbeitsmöglichkeiten

Die Arbeit mit den Ensembles findet in der Regel in den von Kirchengemeinde bzw. Kirchenbezirk zur Verfügung gestellten geeigneten Räumlichkeiten statt. Die Kirchengemeinde bzw. der Kirchenbezirk stellt im Rahmen ihres Haushalts Mittel für die kirchenmusikalische Arbeit bereit (§ 6 Abs. 2 KMusG). Die in kirchlichem Eigentum stehenden Noten und Bücher sind zu inventarisieren und sorgfältig aufzubewahren. Spenden für kirchenmusikalische Zwecke müssen ordnungsgemäß vereinnahmt und zweckgebunden verwendet werden. Die Erstattung von im Dienst entstandenen Auslagen (Telefon, Porto, Fahrtkosten) der Kirchenmusikerin oder des Kirchenmusikers erfolgt im Rahmen der geltenden Bestimmungen.
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Abschnitt 2
Besondere zusätzliche Regelungen für Bezirkskantorinnen und Bezirkskantoren

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§ 11
Auftrag

Bezirkskantorinnen und Bezirkskantoren haben die Aufgabe, das kirchenmusikalische Leben im Kirchenbezirk zu betreuen und zu fördern. Sie unterrichten die Gemeinden und die übrige Öffentlichkeit über kirchenmusikalische Anlässe im Kirchenbezirk. Sie pflegen Kontakte mit anderen kulturell tätigen Institutionen und Personen.
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§ 12
Aus- und Weiterbildung

Die Bezirkskantorinnen und Bezirkskantoren tragen zusammen mit den Gemeinden Sorge für die Gewinnung von Nachwuchskräften für die musikalische Gestaltung des Gottesdienstes und für die vokale und instrumentale Ensembleleitung sowie für deren Ausbildung. Bezirkskantorinnen und Bezirkskantoren sind für die Durchführung der an die Kirchenbezirke delegierten Fächer der D- und C-Ausbildung im jeweiligen Kirchenbezirk verantwortlich.
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§ 13
Fachberatung

Die Bezirkskantorinnen und Bezirkskantoren beraten die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker des jeweiligen Kirchenbezirks in kirchenmusikalischen Fragen. Die Fachberatung üben sie für die ehrenamtlichen kirchenmusikalischen Kräfte und die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf Kirchenmusikstellen (§ 5a KMusG) aus und sorgen für deren fachliche Weiterbildung. Dazu werden regelmäßig Kirchenmusikkonvente oder Arbeitstagungen durchgeführt, bei denen die kirchenmusikalische Arbeit koordiniert und Fachfragen behandelt werden. Sie beraten die Gemeinden bei der Gewinnung von ehrenamtlichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern und bei der Einstellung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern auf Kirchenmusikstellen (§ 5a KMusG).
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§ 14
Förderung der kirchenmusikalischen Gruppen

Die Bezirkskantorinnen und Bezirkskantoren fördern die kirchenmusikalische Ensemblearbeit in den Gemeinden des Bezirks, insbesondere durch Besuche der vokalen und instrumentalen Ensembles im Kirchenbezirk und durch die Organisation von regelmäßigen Treffen von kirchenmusikalischen Gruppen wie z. B. Bezirkskirchengesangstagen. Sie unterstützen die Gemeinden bei der Bildung von kirchenmusikalischen Gruppen und fördern das Singen in den Gemeinden des Kirchenbezirks.
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§ 15
Kirchenmusikalische Veranstaltungen

Die Bezirkskantorinnen und Bezirkskantoren führen Kirchenkonzerte oder besondere kirchenmusikalische Veranstaltungen mit beispielhaftem Charakter auf Bezirksebene durch. Eine übergemeindliche Chorarbeit ist Teil des Dienstauftrags.
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§ 16
Zusammenarbeit im Kirchenbezirk

( 1 ) Die Bezirkskantorinnen und Bezirkskantoren werden bei Zustandskontrollen sowie bei Beratungen im Zusammenhang mit Neuanschaffungen bzw. Überarbeitungen von Orgeln durch die Mitarbeitenden des Orgel- und Glockenprüfungsamtes herangezogen.
( 2 ) Die Bezirkskantorinnen und Bezirkskantoren versehen ihren Dienst in Zusammenarbeit mit der Dekanin oder dem Dekan, dem Bezirkskirchenrat, der Person im Vertrauenspfarramt für Kirchenmusik, den weiteren bezirklichen Diensten und Werken sowie den Pfarrpersonen, Diakoninnen und Diakonen der Gemeinden. Sie berichten regelmäßig über ihre Arbeit im Bezirkskirchenrat und auf den landeskirchlichen Kantorenkonventen.
( 3 ) Die Bezirkskantorinnen oder Bezirkskantoren haben die ihnen durch den Kirchenbezirk und die Kirchengemeinde zugewiesenen Haushaltsmittel (z. B. für Reisekosten, Informations- und Notenmaterial, die Notenbibliothek, Porto, Telefon sowie für Aufführungen) ordnungsgemäß zu verwalten.
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§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Arbeitsrechtsregelung zur Dienstordnung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker vom 3. April 2019 (GVBl. S. 138), außer Kraft.
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