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Geltungszeitraum von: 01.08.2018

Geltungszeitraum bis: 14.08.2019

Schlichtungsordnung
zu § 10 ARGG-EKD

Vom 3. Dezember 2014 (GVBl. 2015 S. 21)

geändert am 22. Juli 2015 (GVBl. S. 126 )

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat in ihrer Sitzung am 03.12.2014 gemäß § 9 Absatz 3 ZAG-ARGG-EKD die nachfolgende Schichtungsordnung beschlossen:
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§ 1
Verfahren bei arbeitsrechtlichen Regelungen

Kommt in der Arbeitsrechtlichen Kommission in einer Angelegenheit im Sinne von § 5 Abs. 2 ZAG-ARGG-EKD ein Beschluss nicht zustande, so ist über diesen Gegenstand in einer zweiten Sitzung erneut zu beraten. Kommt auch in dieser Sitzung ein Beschluss nicht zustande, so kann mindestens 1/4 der gesetzlichen Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission den Schlichtungsausschuss innerhalb einer Frist von einem Monat anrufen. Hat ein stellvertretendes Mitglied bei der Beschlussfassung nach Satz 2 mitgewirkt, beteiligt sich dieses anstelle des ordentlichen Mitglieds an dem Anrufungsverfahren nach Satz 2. Antragsgegner ist die jeweils andere Gruppe (§ 5 Abs. 4 ZAG-ARGG-EKD). Kommen die Antragsteller aus beiden Gruppen, gelten die Nichtunterzeichner, sofern sie bei der Abstimmung beteiligt waren, als Antragsgegner.
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§ 2
Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses

( 1 ) Der Schlichtungsausschuss entscheidet in den Fällen des § 1.
( 2 ) Die bzw. der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses entscheidet:
  1. über das Vorliegen der Voraussetzungen der Mitgliedschaft in der Arbeitsrechtlichen Kommission;
  2. über die Notwendigkeit der Ausgaben des Schlichtungsausschusses.
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§ 3
Zusammensetzung und Bildung des Schlichtungsausschusses

( 1 ) Für den Fall, dass eine Entscheidung in derArbeitsrechtlichen Kommission nicht zustande kommt, ist ein Schlichtungsausschuss zu bilden. Sofern der Schlichtungsausschuss für Freikirchen zuständig ist, können auch deren Mitglieder berufen werden.
( 2 ) Die Dienstgeber- und die Dienstnehmerseite in der Arbeitsrechtlichen Kommission benennen jeweils zwei beisitzende Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter (§ 9 ZAG-ARGG-EKD). Diese dürfen nicht der Arbeitsrechtlichen Kommission angehören. Außerdem gehören die bzw. der Vorsitzende der Arbeitsrechtlichen Kommission und seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter dem Schlichtungsausschuss kraft Gesetzes an; sie können im Einvernehmen mit den jeweiligen Vertreterinnen bzw. Vertretern der Dienstgeber - bzw. der Dienstnehmerseite ein anderes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission für das einzelne Verfahren benennen.
( 3 ) Für den Schlichtungsausschuss können zwei Vorsitzende bestimmt werden, die sich im Vorsitz in der Hälfte der Amtszeit abwechseln und gegenseitig vertreten. Soweit zum Zeitpunkt des Vorsitzwechsels noch Verfahren anhängig sind, werden diese unter dem bisherigen Vorsitz zu Ende geführt (§ 9 ZAG-ARGG-EKD).
( 4 ) Die Vorsitzenden sowie die Stellvertretungen werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission gewählt. Die Wahl bedarf der 2/3 1#Mehrheit der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission. Die Vorsitzenden werden von der bzw. dem Vorsitzenden des Landeskirchenrats in synodaler Besetzung berufen und auf ihr Amt verpflichtet.
( 5 ) Die Amtszeit der Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses, die nicht der Arbeitsrechtlichen Kommission angehören, der Beisitzerinnen und Beisitzer sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter richtet sich nach der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Mitglied benannt.
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§ 4
Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss

( 1 ) Der Schlichtungsausschuss richtet sich nach Grundsätzen des fairen Verfahrens. Das Nähere kann durch eine Geschäftsordnung der Vorsitzenden im Benehmen mit der Arbeitsrechtlichen Kommission geregelt werden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Abstimmungen erfolgen geheim. Das Schlichtungsverfahren soll in der Regel innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein.
( 2 ) Der Schlichtungsausschuss beschließt nach Anhörung der Beteiligten mit Stimmenmehrheit in geheimer Beratung. Bei der Abstimmung ist Stimmenenthaltung unzulässig.
( 3 ) Die bzw. der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses führt zunächst ein Gespräch mit der Arbeitsrechtlichen Kommission mit dem Ziel einer gütlichen Einigung. Führt dieses Gespräch nicht zu einer Einigung, macht der Schlichtungsausschuss einen Vermittlungsvorschlag. Wird der Vermittlungsvorschlag von der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht mit der erforderlichen Mehrheit angenommen, entscheidet der Schlichtungsausschuss.
( 4 ) Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. Die abschließenden Entscheidungen im Schlichtungsverfahren sind verbindlich. Sie ersetzen Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission und erfolgen in der Form einer Arbeitsrechtsregelung. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 6 Abs. 9 ZAG-ARGG-EKD.
( 5 ) Die Kosten des Schlichtungsausschusses tragen die Evangelische Landeskirche in Baden sowie das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. je zur Hälfte. Über die Notwendigkeit entscheidet im Zweifelsfall die bzw. der Vorsitzende.
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§ 5
Schlichtungsverfahren bei Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland (Schlichtungsausschuss nach § 5)

( 1 ) Gegen Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland kann die Dienstgeber- bzw. Dienstnehmerseite jeweils mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder Einwendungen erheben. Hierfür gilt eine Frist von drei2# Wochen ab Versand des beanstandeten Beschlusses durch die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission. Die Einwendung wird als Entwurf einer Arbeitsrechtsregelung vorgelegt.
( 2 ) Die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission legt den beanstandeten Beschluss zusammen mit der Einwendung einem gesonderten Schlichtungsausschuss (Schlichtungsausschuss nach § 5) zur Entscheidung vor. Dessen ungeachtet kann die bzw. der Vorsitzende der Arbeitsrechtlichen Kommission oder die bzw. der stellvertretende Vorsitzende jeweils im Benehmen mit dem anderen unverzüglich eine Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu diesem Sachverhalt einberufen und verständigt hierüber den Schlichtungsausschuss nach § 5.
( 3 ) Der Schlichtungsausschuss nach § 5 hat eine bzw. einen Vorsitzenden. Sie bzw. er darf nicht haupt- oder nebenberuflich im Dienst einer kirchlichen Körperschaft oder einer Einrichtung der Diakonie innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Baden stehen. Die bzw. der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses nach § 5 wird von der Arbeitsrechtlichen Kommission gewählt. Die Wahl bedarf der Mehrheit von 2/3 der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission. Die Vertretung der bzw. des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses nach § 5 liegt bei der bzw. dem Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses.
( 4 ) Dem Schlichtungsausschuss nach § 5 gehören zwei beisitzende Mitglieder an, von denen jeweils eines von der bzw. dem Vorsitzenden und von der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission für das jeweilige Verfahren nach Absatz 2 benannt3# wird. Die Amtszeit der bzw. des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses nach § 5 richtet sich nach der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission.
( 5 ) Der Vorsitz im Schlichtungsausschuss nach § 5 kann auch in Personalunion mit der bzw. dem jeweiligen Vorsitzenden im Schlichtungsausschuss wahrgenommen werden. Einer Wahl der bzw. des Vorsitzenden nach Absatz 3 bedarf es auch in diesem Falle. Im Falle einer Personalunion nach Satz 1 erfolgt die Vertretung der bzw. des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses nach § 5 durch die bzw. den jeweils anderen Vorsitzenden.
( 6 ) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses nach § 5 sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
( 7 ) Der Schlichtungsausschuss nach § 5 entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung nach geheimer Abstimmung. Das Schlichtungsverfahren soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. Der Schlichtungsausschuss nach § 5 ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit in geheimer Beratung. Bei der Abstimmung ist Stimmenenthaltung unzulässig. Vor der Beschlussfassung erfolgt eine Anhörung der Beteiligten, ggf. auch in schriftlicher Form.
( 8 ) Die Entscheidung des Schlichtungsausschusses nach § 5 beendet das Schlichtungsverfahren. Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. Sie ist verbindlich und ersetzt den beanstandeten Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland mit Wirkung für den Geltungsbereich des Ausführungsgesetzes. Die Entscheidung ergeht in Form einer Arbeitsrechtsregelung.
( 9 ) Die Kosten des Schlichtungsausschusses nach § 5 tragen das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. zu 2/3 und die Evangelische Landeskirche in Baden zu 1/3.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Schlichtungsordnung zu § 10 ARGG-EKD tritt am 01. August 2015 in Kraft 4#
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1 ↑ Geändert gemäß Beschluss zur Änderung der Schlichtungsordnung vom 22. Juli 2015 (GVBl. S. 126) .
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2 ↑ Geändert gemäß Beschluss zur Änderung der Schlichtungsordnung vom 22. Juli 2015 (GVBl. S. 126).
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3 ↑ Geändert gemäß Beschluss zur Änderung der Schlichtungsordnung vom 22. Juli 2015 (GVBl. S. 126).
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4 ↑ Geändert gemäß Beschluss zur Änderung der Schlichtungsordnung vom 22. Juli 2015 (GVBl. S. 126).