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Gesetz
über die Erhebung von Steuern durch
öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
in Baden-Württemberg
(Kirchensteuergesetz – KiStG)

In der Fassung vom 15. Juni 1978 (GBl. BW S. 370),

geändert am 21. Oktober 2014 (GBl. BW S. 494)
geändert am 12. Mai 2015 (GBl. BW S. 320)
geändert am 23. Februar 2017 (GBl. BW S. 102)
zuletzt geändert am 18. Dezember 2018 (GBl. BW S. 1561)

Der Landtag hat am 18. Dezember 1969 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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Erster Abschnitt
Besteuerungsrecht, Steuerpflicht, Grundlagen der Besteuerung

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§ 1
Besteuerungsrecht

( 1 ) Die Kirchen, die anderen Religionsgemeinschaften und ihre örtlichen Gemeinden (Kirchengemeinden), die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können zur Deckung ihrer Bedürfnisse von ihren Angehörigen Steuern erheben. Sie üben das Besteuerungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Steuerordnung aus.
( 2 ) Die Steuern werden von den Religionsgemeinschaften als Landeskirchensteuern und von den Kirchengemeinden als Ortskirchensteuern erhoben. Die Ortskirchensteuern können für mehrere Kirchengemeinden von einer Gesamtkirchengemeinde (§ 24 Abs. 3) erhoben werden.
( 3 ) Eine Religionsgemeinschaft kann die Ausübung des Besteuerungsrechts mit staatlicher Genehmigung einer anderen Religionsgemeinschaft mit dem Sitz innerhalb des Landes übertragen.
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§ 2
Steuerordnung

( 1 ) Die Steuerordnung wird von der Religionsgemeinschaft erlassen und öffentlich bekannt gemacht. Sie bedarf der staatlichen Genehmigung.
( 2 ) Die Steuerordnung umfasst insbesondere Vorschriften
  1. über die Zusammensetzung und die Wahl der Organe, die Steuerbeschlüsse fassen (Steuervertretungen), sowie die Grundzüge ihrer Geschäftsordnungen,
  2. über die Mitwirkung der Steuervertretung bei der Feststellung des Haushaltsplans und bei der Rechnungslegung sowie das Recht der Steuerpflichtigen auf Einsichtnahme in den Haushaltsplan und die Jahresrechnung,
  3. über die Vornahme der nach diesem Gesetz erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen sowie
  4. sonstige ergänzende Vorschriften zur Durchführung der Besteuerung.
( 3 ) Bestimmungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind, bleiben wirksam.
( 4 ) Änderungen und Ergänzungen von Bestimmungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 können in Kraft treten, wenn das Kultusministerium nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung widerspricht.
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§ 3
Steuerpflicht

( 1 ) Landeskirchensteuerpflichtig ist, wer der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört und in ihrem Bereich einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
( 2 ) Wer landeskirchensteuerpflichtig ist, ist gegenüber derjenigen Kirchengemeinde ortskirchensteuerpflichtig, in der er seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei mehrfachem Wohnsitz darf die Belastung mit einer Steuer insgesamt den Betrag nicht übersteigen, den der Steuerpflichtige bei Heranziehung an dem Wohnsitz mit der höchsten Steuerbelastung zu entrichten hätte. Das Nähere regelt die Steuerordnung.
( 3 ) Die Steuerordnung kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 bestimmen, dass die Steuern aus den Grundsteuermessbeträgen von der Kirchengemeinde erhoben werden, in der das Grundstück liegt.
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§ 4
Beginn und Ende der Steuerpflicht

Tatsachen, die die Steuerpflicht begründen oder beenden, werden mit dem Beginn des auf ihr Eintreten folgenden Monats wirksam.
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§ 5
Steuerarten

( 1 ) Die Steuern können erhoben werden
    1. als Zuschlag zur Einkommensteuer oder
    2. nach Maßgabe des Einkommens,
  1. aus den Grundsteuermessbeträgen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 3 Nr. 1 des Grundsteuergesetzes),
  2. aus den Grundsteuermessbeträgen für Grundstücke (§ 3 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes),
  3. als Kirchgeld,
  4. als besonderes Kirchgeld von Kirchsteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiendener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft).1#
Für die Steuern nach Nrn. 1 und 4 gilt die Einkommensteuer und nach den Nrn. 2 und 3 die Grundsteuer als Maßstabsteuer im Sinne dieses Gesetzes.
( 2 ) Zur Berechnung der Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a ist § 51a des Einkommensteuergesetzes (EStG)2# anzuwenden.3#Dies gilt auch für die Ermittlung, Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer.4#
( 3 ) Die Steuerverordnung kann bestimmen, dass Steuern einer Art auf Steuern einer anderen Art anzurechnen sind.
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§ 6
Bemessungsgrundlage

( 1 ) Die Steuern sind von den in der Person des Steuerpflichtigen gegebenen Bemessungsgrundlagen zu erheben.
( 2 ) Wird die Bemessungsgrundlage für eine Personengemeinschaft, eine Personengesellschaft oder sonst für mehrere Personen festgesetzt, so ist die Kirchensteuer für den einzelnen Steuerpflichtigen aus seinem Anteil an der Bemessungsgrundlage zu berechnen. Wenn ein Anteil im staatlichen Besteuerungsverfahren nicht festgestellt wird, ist die Bemessungsgrundlage aufzuteilen
  1. im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a nach dem Verhältnis der Beträge, die sich ergeben, wenn die Beteiligten einzeln als Ehegatten oder Lebenspartner veranlagt würden,5#
  2. im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nach den Anteilen am Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, des Grundstücks oder, soweit kein Anteil daran festgestellt wird, des gemeinschaftlichen Vermögens, zu dem der Betrieb oder das Grundstück gehört.
Wenn nichts anderes nachgewiesen oder bekannt ist, sind gleiche Anteile anzunehmen.
( 3 ) Werden Ehegatten oder Lebenspartner, die derselben Religionsgemeinschaft angehören, zur Maßstabsteuer gemeinsam herangezogen, so wird bei der kirchlichen Besteuerung entsprechend verfahren. Die Ehegatten oder Lebenspartner sind Gesamtschuldner. Satz 1 gilt nicht für das Kirchgeld.6#
( 4 ) Gehören die Ehegatten oder die Lebenspartner verschiedenen steuererhebenden Religionsgemeinschaften an und werden sie zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so wird die Kirchensteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a für jeden Ehegatten oder Lebenspartner von der Hälfte der Bemessungsgrundlage erhoben, wenn bei den beteiligten Religionsgemeinschaften darüber Einvernehmen besteht. Jeder Ehegatte oder Lebenspartner haftet als Gesamtschuldner für die Steuerschuld des anderen Ehegatten oder Lebenspartner.7#8#
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§ 7
Erhebungszeitraum, Steuersatz

( 1 ) Die Steuern werden für das Kalenderjahr erhoben. Maßgebend sind die Bemessungsgrundlagen des Kalenderjahres. Die Steuerordnung kann bestimmen, dass die Bemessungsgrundlagen eines früheren Kalenderjahres maßgebend sein sollen. Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer. Kapitalerträge unterliegen insoweit nur dann der Kirchensteuer, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses eine Kirchensteuerpflicht besteht.9#
( 2 ) Die Steuern als Zuschlag zur Einkommensteuer und aus den Grundsteuermessbeträgen werden nach einem Hundertsatz der Bemessungsgrundlage erhoben. Für diese Steuern kann die Steuerordnung oder der Steuerbeschluss Höchstbeträge festsetzen und den Verzicht auf die Erhebung geringfügiger Beträgen bestimmen.10#
( 3 ) Die Steuer nach Maßgabe des Einkommens und das Kirchgeld werden durch die Steuerordnung näher geregelt. Das Kirchgeld kann auch in gestaffelten Sätzen nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben werden.
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§ 8
Entstehung und Erlöschen des Steueranspruchs

Für die Entstehung und das Erlöschen von Steuer- und Erstattungsansprüchen gelten die Vorschriften über die Maßstabsteuern sinngemäß. Im Fall des § 7 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Steuerschuld mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer erhoben wird.
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§ 9
Landeskirchensteuerbeschluss

( 1 ) Die Landeskirchensteuervertretung beschließt die Art und die Höhe der zu erhebenden Landeskirchensteuern auf Grund jährlicher Haushaltspläne. Der Beschluss kann für zwei Kalenderjahre gefasst werden.
( 2 ) Der Beschluss über die Erhebung der Landeskirchensteuern bedarf der staatlichen Genehmigung. Er ist öffentlich bekannt zu machen.
( 3 ) Liegt ein Steuerbeschluss nach Absatz 2 nicht vor, dürfen die Landeskirchensteuern bis zu sechs Monaten in der bisherigen Höhe vorläufig weiter erhoben werden.
( 4 ) Die Religionsgemeinschaft übersendet dem Kultusministerium jährlich eine Übersicht über die Verwendung der Steuern.
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§ 10
Ortskirchensteuerbeschluss

( 1 ) Die Ortskirchensteuervertretung beschließt über die Erhebung der Ortskirchensteuer. § 9 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. Das Kultusministerium bestimmt mit der Genehmigung des Landeskirchensteuerbeschlusses, unter welchen Voraussetzungen Ortskirchensteuerbeschlüsse als genehmigt gelten.
( 2 ) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit zur Genehmigung von Ortskirchensteuerbeschlüssen auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.
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Zweiter Abschnitt
Verwaltung durch die Religionsgemeinschaft

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§ 11
Verfahren

Die Kirchensteuern werden von den Religionsgemeinschaften und ihren Kirchengemeinden verwaltet, soweit die Verwaltung nicht nach § 16 den Gemeinden oder nach § 17 den Landesfinanzbehörden übertragen ist. Soweit sich aus diesem Gesetz und der Steuerordnung nichts anderes ergibt, sind dabei die für die Maßstabsteuern geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Der Achte Teil der Abgabenordnung findet keine Anwendung.
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§ 12
Einheitliche Kirchensteuer

Die Steuerordnung kann bestimmen, dass die Landeskirchensteuer und die Ortskirchensteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 4 jeweils zu einer einheitlichen Kirchensteuer vereinigt werden. Für den Steuerbeschluss gilt § 9 entsprechend.
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§ 13
Mitwirkung von Staats- und Gemeindebehörden

Die Staats- und Gemeindebehörden leisten den kirchlichen Behörden Amtshilfe zur Durchführung der Besteuerung und zur Aufstellung der Wählerlisten für die Steuervertretungen; sie erteilen insbesondere Auskünfte und gewähren Einsicht in ihre Akten.
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§ 14
Rechtsbehelfe

( 1 ) Gegen die in Kirchensteuersachen ergehenden Bescheide ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Klage kann erst erhoben werden, wenn der Bescheid von der in der Steuerordnung bestimmten kirchlichen Behörde in einem Widerspruchsverfahren gemäß den Vorschriften des 8. Abschnittes der Verwaltungsgerichtsordnung nachgeprüft worden ist.
( 2 ) Widerspruch und Klage können nicht darauf gestützt werden, die Einkommensteuer oder der Grundsteuermessbetrag sei unrichtig festgesetzt worden.
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§ 15
Vollstreckung

Die Steuern nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 werden von den Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung, die Steuern nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 von den für die Vollstreckung der Gemeindesteuern zuständigen Behörden nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckt.
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Dritter Abschnitt
Verwaltung durch die Gemeinden

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§ 16

( 1 ) Die Religionsgemeinschaften und die Kirchengemeinden können die Verwaltung der Kirchensteuern durch Vereinbarung gegen angemessene Verwaltungskostenvergütung ganz oder teilweise auf die Gemeinden übertragen.
( 2 ) Für die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Gemeinden gelten § 11, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 15 zweiter Satzteil sinngemäß.
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Vierter Abschnitt
Verwaltung durch die Landesfinanzbehörden

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§ 17
Übertragung der Verwaltung

( 1 ) Auf Antrag der Religionsgemeinschaft kann das Finanzministerium11# im Einvernehmen mit dem Kultusministerium die Verwaltung der Kirchensteuern, die als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben werden, und die Verwaltung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise den Landesfinanzbehörden übertragen. Soweit die Kirchensteuern beim Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, gilt die Verwaltung als nach Satz 1 übertragen.12#
( 2 ) Für die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Landesfinanzbehörden gelten die §§ 18 bis 23.
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§ 18
Einheitliche Kirchensteuer

Die Landeskirchensteuer und die Ortskirchensteuer werden zu einer einheitlichen Kirchensteuer vereinigt und nach einem für das Kalenderjahr einheitlichen Steuersatz erhoben. Für den Steuerbeschluss gilt § 9 entsprechend. § 7 Abs. 1 Satz 3 findet keine Anwendung.
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§ 19
Kircheneinkommensteuer13#

( 1 ) Die Kirchensteuer der Einkommensteuerpflichtigen wird zusammen mit der Einkommensteuer oder nach § 51 a Abs. 2 d EStG14# veranlagt und erhoben (Kircheneinkommensteuer). Die Vorschriften des Einkommensteuerrechts über die Erhebung von Vorauszahlungen gelten entsprechend.15#
( 2 ) Werden Ehegatten oder Lebenpartner zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, wird die Kircheneinkommensteuer der Ehegatten oder Lebenspartner in einem Betrag festgesetzt. Die Ehegatten sind Gesamtschuldner.
( 3 ) Absatz 2 gilt auch, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner verschiedenen Religionsgemeinschaften angehören, für die Kircheneinkommensteuer zu erheben ist. Die Steuer entfällt auf die Religionsgemeinschaften je zur Hälfte.
( 4 ) Ist die Kircheneinkommensteuer nur von einem Ehegatten oder Lebenspartner zu erheben, so ist dessen Anteil an der gemeinschaftlichen Bemessungsgrundlage maßgebend. Die Anteile der Ehegatten oder Lebenspartner an der gemeinschaftlichen Bemessungsgrundlage bestimmen sich nach dem Verhältnis der Steuerbeträge, die sich bei Anwendung des Einkommensteuer-Grundtarifs auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten oder Lebenspartners ergeben. Bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte findet § 51 a Abs. 2 EStG entsprechende Anwendung. Ist in der gemeinschaftlichen Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32 d EStG ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartner mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen. Entsprechendes gilt für die Veranlagung nach § 51 a Abs. 2 d EStG.16#
( 5 ) Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn die für die Ehegatten oder Lebenspartner geltenden Steuersätze voneinander abweichen. Die Steuer wird dann für jeden Ehegatten oder Lebenspartner nach Absatz 4 erhoben.
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§ 20
Kirchenlohnsteuer17#

( 1 ) Die Kirchensteuer der Lohnsteuerpflichtigen wird zusammen mit der Lohnsteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn erhoben (Kirchenlohnsteuer). Als Kirchenlohnsteuer gilt auch die Kirchensteuer, die auf die als Lohnsteuer geltende pauschale Einkommensteuer erhoben wird. Die Vorschriften über die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer und über die Haftung gelten entsprechend.
( 2 ) Gehören Ehegatten oder Lebenspartner, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG18# vorliegen, verschiedenen Religionsgemeinschaften an, für die Kirchenlohnsteuer zu erheben ist, entfällt die einbehaltene Kirchenlohnsteuer zur Hälfte auf die Religionsgemeinschaft des anderen Ehegatten oder Lebenspartners.19#
 
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§ 20 a
Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer im Steuerabzugsverfahren20#

( 1 ) Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertagsteuer wird vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, den hierfür geltenden landesrechtlichen Bestimmungen sowie unter Beachtung des § 51 a Abs. 2 c bis 2 e EStG21# zusammen mit der Kapitalertragsteuer durch Steuerabzug vom Kapitalertrag erhoben.
( 2 ) Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer darf bei Kirchensteuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Landes nur einbehalten werden, wenn sie auf Grund ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes gegenüber einer Religionsgemeinschaft, für die die Betriebstättenbesteuerung nach § 22 a Abs. 2 angeordnet wurde, nach den dort geltenden landesrechtlichen Bestimmungen kirchensteuerpflichtig sind.
( 3 ) Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer ist getrennt nach den steuererhebenden Religionsgemeinschaften abzuführen und von den Landesfinanzbehörden an diese weiterzuleiten. Die Vorschriften über die Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer und über die Haftung gelten entsprechend.
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§ 21
Verfahren

( 1 ) Auf das Verfahren einschließlich der Vollstreckung finden die für die Einkommensteuer geltenden Vorschriften Anwendung. Wird die Zugehörigkeit zu der besteuernden Religionsgemeinschaft bestritten, ist diese vor der Entscheidung zu hören.
( 2 ) Wird die Einkommensteuer gestundet, erlassen, niedergeschlagen oder die Vollziehung des Steuerbescheids ausgesetzt, erstreckt sich diese Maßnahme in dem entsprechenden Umfang auch auf die Kirchensteuer. Die Religionsgemeinschaften können darüber hinaus Kirchensteuer stunden, erlassen und erstatten.
( 3 ) § 152, der Zweite Abschnitt des Fünften Teils und der Achte Teil der Abgabenordnung finden auf die Kirchensteuer Anwendung.22#
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§ 22
Betriebstättenbesteuerung für Kirchenlohnsteuer23#

( 1 ) Das Finanzministerium24# kann im Interesse der gleichmäßigen Erhebung der Kirchenlohnsteuer auf Antrag einer Religionsgemeinschaft durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Kirchenlohnsteuer auch dann am Ort der Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts nach den für diesen geltenden Bestimmungen erhoben wird, wenn sich die Betriebsstätte außerhalb des Bereichs der Religionsgemeinschaft befindet (Betriebsstättenbesteuerung). Die Betriebsstättenbesteuerung darf auf Antrag einer Religionsgemeinschaft mit Sitz außerhalb des Landes nur angeordnet werden, wenn die Gegenseitigkeit und die Erfüllung der Erstattungsansprüche gegen die Religionsgemeinschaft nach Absatz 2 gewährleistet sind. Soweit die Betriebsstättenbesteuerung nach dem bisherigen Recht angeordnet war, gilt der Antrag nach Satz 1 als gestellt.
( 2 ) Wird auf Grund der Betriebsstättenbesteuerung eine höhere Kirchenlohnsteuer einbehalten, als am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Steuerpflichtigen zu erheben wäre, und wird der Unterschiedsbetrag nicht durch das Finanzamt erstattet, so kann der Steuerpflichtige die Erstattung von der Religionsgemeinschaft verlangen, der er angehört.
( 3 ) Wird die Kirchenlohnsteuer in einer außerhalb des Bereichs der Religionsgemeinschaft gelegenen Betriebsstätte nicht oder nicht in der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt maßgebenden Höhe einbehalten und nicht vom Finanzamt nacherhoben, kann die Religionsgemeinschaft die Kirchensteuer nacherheben.
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§ 22 a
Betriebstättenbesteuerung für Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer im Steuerabzugsverfahren25#

( 1 ) Das Finanzministerium26# kann im Interesse der gleichmäßigen Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer auf Antrag einer Religionsgemeinschaft durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer auch dann am Ort der Betriebstätte des Kirchensteuerabzugsverpflichteten erhoben wird, wenn sich die Betriebstätte außerhalb des Bereich der Religionsgemeinschaft befindet (Betriebstättenbesteuerung). Soweit die Betriebstättenbesteuerung nach § 22 nach dem bisherigen Recht angeordnet war, gilt der Antrag nach Satz 1 als gestellt.
( 2 ) Die Betriebstättenbesteuerung für Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer darf auf Antrag einer Religionsgemeinschaft mit Sitz außerhalb des Landes nur angeordnet werden, wenn die Religionsgemeinschaft zur Steuererhebung berechtigt ist und die Verwaltung der Kirchensteuer auf die dortigen Landesfinanzbehörden übertragen hat.
( 3 ) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer in einer außerhalb des Bereichs der Religionsgemeinschaft gelegenen Betriebstätte nicht oder nicht in der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt maßgebenden Höhe einbehalten und nicht vom Finanzamt nacherhoben, kann die Religionsgemeinschaft die Kirchensteuer nacherheben.
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§ 23
Erstattung der Verwaltungskosten

Die Religionsgemeinschaften leisten eine angemessene Verwaltungskostenvergütung. Sie wird vom Finanzministerium27# im Einvernehmen mit der Religionsgemeinschaft festgesetzt.
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Fünfter Abschnitt
Sonstige Vorschriften

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§ 24
Kirchengemeinden

( 1 ) Kirchengemeinden erlangen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts durch Anerkennung des Kultusministeriums. Die Kirchengemeinden bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren.
( 2 ) Die Religionsgemeinschaften geben vor Änderungen in dem Bestand der Kirchengemeinden oder ihrer Abgrenzung den räumlich beteiligten unteren Verwaltungsbehörden Gelegenheit zur Äußerung. Die Änderungen sind dem Kultusministerium mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen.
( 3 ) Für Gesamtkirchengemeinden gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
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§ 24a
Kirchenbezirke und kirchliche Bezirksverbände

( 1 ) Für die aus Zusammenschlüssen von Kirchengemeinden gebildeten Kirchenbezirke (Dekanatsbezirke) gilt § 24 Abs. 1 und 2 entsprechend.
( 2 ) Verbänden einer Religionsgemeinschaft, die auf Grund kirchlicher Satzung aus mehreren Kirchenbezirken zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter kirchlicher Aufgaben gebildet werden (kirchliche Bezirksverbände), kann das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium, in dessen Geschäftsbereich der Zweck des Verbands überwiegend fällt, die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verleihen. § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.
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§ 25
Vermögensverwaltung

( 1 ) Die Religionsgemeinschaften ordnen für sich und ihre Unterverbände, Anstalten und Stiftungen die rechtsgeschäftliche Vertretung sowie die Grundzüge des Rechts der Wirtschaftsführung durch eigene Satzung. Die Satzung ist dem Kultusministerium mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen.
( 2 ) Bezüglich der rechtsgeschäftlichen Vertretung kann die Satzung erst in Kraft treten, wenn das Kultusministerium nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung widerspricht.
( 3 ) § 2 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
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§ 26
Austritt aus einer Religionsgemeinschaft

( 1 ) Jeder hat das Recht, aus einer Religionsgemeinschaft durch eine Erklärung gegenüber dem für seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Standesbeamten mit bürgerlicher Wirkung auszutreten. Die Erklärung ist persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen; sie darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich. Für Personen unter 14 Jahren richtet sich die Berechtigung zur Erklärung des Austritts nach dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (RGBl. S. 939).
( 2 ) Zur Niederschrift abgegebene Austrittserklärungen werden mit der Unterzeichnung der Niederschrift, in öffentlich beglaubigter Form eingereichte mit ihrem Eingang wirksam.
( 3 ) In der Austrittserklärung sind der Familienname und die Vornamen der austrittswilligen Person sowie Tag und Ort ihrer Geburt, ihr Wohnsitz oder ihr ständiger Aufenthalt anzugeben. Der Austritt und das Datum des Austritts sind der ausgetretenen Person zu bescheinigen und der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der ausgetretenen Person zuständigen Kirchengemeinde oder Religionsgemeinschaft sowie der für sie zuständigen Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.28#
( 4 ) Wer aus einer Religionsgemeinschaft in eine andere übertreten will, kann im Falle einer Vereinbarung über den Übertritt zwischen diesen Religionsgemeinschaften nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung ohne Erklärung des Austritts übertreten. 29#
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Sechster Abschnitt
Schlussbestimmungen

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§ 27
Genehmigung

Soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde vorgesehen ist, erteilt das Kultusministerium die nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigungen, in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 4, des § 7 Abs. 3 und des § 9 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium30#.
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§ 28

(aufgehoben)
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§ 29
Weltanschauungsgemeinschaften

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, entsprechend.
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§ 30
Verwaltungsvorschriften

Das Kultusministerium, das Finanzministerium31# und das Innenministerium erlassen jeweils für ihren Geschäftsbereich die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
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§ 31

(betrifft Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften)

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1 ↑ Gemäß Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 21. Okober 2014 GBl. Nr.19 S.494 mit Wirkung zum 1. Januar 2014.
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2 ↑ Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Kirchensteuergesetzes und anderer Gesetze vom 18. Dezember 2018 (GBl. BW S. 1561) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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3 ↑ Änderungsgesetz KiStG vom 6.2.01 (GBl. BW Nr. 3/2001 S. 116) mit Wirkung ab 1. Jan. 2001.
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4 ↑ Änderungsgesetz KiStG vom 14.10.08 (GBl. BW Nr. 14/2008 S. 335) mit Wirkung ab 1. Jan. 2009.
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5 ↑ Gemäß Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 21. Okober 2014 GBl. Nr.19 S.494 mit Wirkung zum 1. Januar 2014.
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6 ↑ Gemäß Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 21. Okober 2014 GBl. Nr.19 S.494 mit Wirkung zum 1. Januar 2014.
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7 ↑ § 6 Abs. 4 in der vom 1. Januar 2009 geltenden Fassung; GBl. BW Nr. 14/2008 S. 335.
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8 ↑ Gemäß Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 21. Okober 2014 GBl. Nr.19 S.494 mit Wirkung zum 1. Januar 2014.
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9 ↑ § 7 Abs. 1 S. 5 und 6, Abs. 2 S. 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung (GBl. BW Nr. 14/2008 S. 335)
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10 ↑ Gemäß Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 21. Okober 2014 GBl. Nr.19 S.494 mit Wirkung zum 1. Januar 2014.
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11 ↑ Geändert durch Artikel 21 der 9. Anpassungsverordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. BW S. 102) mit Wirkung zum 11. März 2017.
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12 ↑ Gemäß Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 21. Okober 2014 GBl. Nr.19 S.494 mit Wirkung zum 1. Januar 2014.
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13 ↑ Gemäß Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 21. Okober 2014 GBl. Nr.19 S.494 mit Wirkung zum 1. Januar 2014.
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14 ↑ Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Kirchensteuergesetzes und anderer Gesetze vom 18. Dezember 2018 (GBl. BW S. 1561) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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15 ↑ § 19 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 S. 3 und 4 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung; GBl. BW Nr. 14/2009 S. 335.
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16 ↑ Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Kirchensteuergesetzes und anderer Gesetze vom 18. Dezember 2018 (GBl. BW S. 1561) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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17 ↑ § 20 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung; GBl. BW Nr. 14/2009 S. 335
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18 ↑ Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Kirchensteuergesetzes und anderer Gesetze vom 18. Dezember 2018 (GBl. BW S. 1561) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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19 ↑ Gemäß Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 21. Okober 2014 GBl. Nr.19 S.494 mit Wirkung zum 1. Januar 2014.
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20 ↑ Gemäß Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 21. Okober 2014 GBl. Nr.19 S.494 mit Wirkung zum 1. Januar 2014.
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21 ↑ Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Kirchensteuergesetzes und anderer Gesetze vom 18. Dezember 2018 (GBl. BW S. 1561) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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22 ↑ Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Kirchensteuergesetzes und anderer Gesetze vom 18. Dezember 2018 (GBl. BW S. 1561) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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23 ↑ Überschrift zu § 22 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung; GBl. BW Nr. 14/2008 S. 336.
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24 ↑ Geändert durch Artikel 21 der 9. Anpassungsverordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. BW S. 102) mit Wirkung zum 11. März 2017.
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25 ↑ Mit Wirkung ab 1. Januar 2009; GBl. BW Nr. 14/2008 S. 336
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26 ↑ Geändert durch Artikel 21 der 9. Anpassungsverordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. BW S. 102) mit Wirkung zum 11. März 2017.
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27 ↑ Geändert durch Artikel 21 der 9. Anpassungsverordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. BW S. 102) mit Wirkung zum 11. März 2017.
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28 ↑ Geändert gemäß Artikel 8 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 12. Mai 2015 (GBl. S.320), mit Wirkung zum 1. November 2015.
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29 ↑ Zu § 26 Abs. 4: Lt. Gesetz zu dem Evang. Kirchenvertrag BW und zu der Röm.-kath. Kirchenvereinbarung BW vom 8. Jan. 2008 (GBl. Nr. 1/2008 S. 1) Art. 3; in Kraft getreten am 12. Jan. 2008.
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30 ↑ Geändert durch Artikel 21 der 9. Anpassungsverordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. BW S. 102) mit Wirkung zum 11. März 2017.
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31 ↑ Geändert durch Artikel 21 der 9. Anpassungsverordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. BW S. 102) mit Wirkung zum 11. März 2017.