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Behandlung der Kirchenaustritte
in den Kirchenbüchern betr.

Bekanntmachung des Evangelischen Oberkirchenrats vom 13. Mai 1954

(GVBl. S. 56)

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Die Kirchenbuchführer, Pfarrer, Kirchenbuchamt, sind gehalten:
  1. die ihnen von der zuständigen staatlichen Behörde gemeldeten Austritte aus einer Landeskirche in die Spalte Bemerkungen beim Taufeintrag des Ausgetretenen neben Ort, Zeit und Art der Mitteilung einzutragen;
  2. in den Fällen, in denen der Ausgetretene außerhalb ihres Amtsbereiches getauft oder geboren ist, eine entsprechende Mitteilung an das Pfarr- oder Kirchenbuchamt des Tauf- oder Geburtsortes ergehen zu lassen. Das Pfarr- oder Kirchenbuchamt des Tauf- oder Geburtsortes ist gehalten, in der bereits bezeichneten Weise bei dem Taufeintrag des Ausgetretenen einen Vermerk über den Austritt aufzunehmen und – falls der Geburtsort nicht zugleich der Taufort ist – nach Eintragung die Mitteilung an das Pfarr- oder Kirchenbuchamt des Geburts- oder Taufortes weiterzugeben, das gleichermaßen zu verfahren hat.
  3. Bei Ausstellung einer Bescheinigung aus dem Taufverzeichnis ist stets auch der Vermerk über den Kirchenaustritt aufzunehmen, damit von dem Taufschein kein wahrheitswidriger Gebrauch gemacht werden kann.
  4. Bei Wiederaufnahme des Ausgetretenen in eine Landeskirche ist dem Kirchenbuchführer, in dessen Kirchenbuch die Taufe verzeichnet war, davon zur Berichtigung seines Kirchenbuches Nachricht zu geben. Der Kirchenbuchführer ist gehalten, die Wiederaufnahme zu vermerken.
    Zur Vereinfachung, insbesondere bei Großstädten, empfiehlt es sich, die Taufgemeinde (Kirche bzw. Pfarramt) zu bezeichnen. Sind bei Großstädten Sammelstellen für Kirchenaustrittsmeldungen eingerichtet, so sind auch diese zu benachrichtigen.