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Kirchenaustritte und -eintritte

Bekanntmachung des Evangelischen Oberkirchenrats vom 15. März 1971

(GVBl. S. 31)

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Die Kirchenaustritte und -eintritte waren bisher durch die Kirchengemeinden (Pfarrämter) gemäß Erlass vom 21.5.1961 Nr. 2914 An 17/7 (VBl. S. 25) anzuzeigen. Der Evang. Oberkirchenrat führte außerdem für die Jahre 1968 bis 1970 auf Grund der vom Kirchenstatistischen Amt der EKD ergangenen Rundschreiben jährliche Sondererhebungen über die Kirchenaustritte durch.
Vom 1. April 1971 an sind die zu statistischen Zwecken bestimmten Angaben gleichzeitig mit den Angaben zu machen, die für Meldezwecke bestimmt sind und der neuerlichen Erfassung der Gemeindeglieder dienen. Zu diesem Zweck sind für die Mitteilungen über die Austritte und Eintritte neue Vordrucke hergestellt worden. Die unteren Blatthälften der Vordrucke, die die Fragen für die statistischen Zwecke enthalten, werden zur statistischen Auswertung abgetrennt und dienen ausschließlich diesem Zweck.
Durch diese Neuregelung werden die Kirchenaustritte und -eintritte statistisch laufend erfasst, eine jährliche Sondererhebung über die Kirchenaustritte – wie in den Jahren 1968 bis 1970 – erübrigt sich daher.
Zur Durchführung der Neuregelung möge folgendes beachtet werden
  1. Die Kirchengemeinden (Pfarrämter) werden gebeten, die ab 1. April 1971 rechtswirksam gewordenen Kirchenaustritte und -eintritte mit den neuen Vordrucken jeweils über das Dekanat umgehend mitzuteilen. Der Vordruck für die Mitteilung des Kirchenaustritts ist rot, der Vordruck für die Mitteilung des Kircheneintritts ist blau.
    Eine Vielzahl Vordrucke sind den Pfarrämtern mit einer Fertigung dieses Erlasses bereits zugegangen. Weitere Vordrucke können bei Bedarf von der Expeditur des Oberkirchenrats bezogen werden.
  2. Die Mitteilungen gemäß Nr. 1 sind zu richten
    1. von Pfarrämtern der Kirchengemeinde, für welche die Kirchensteuer vom Grundbesitz durch ein Kirchengemeindeamt (oder durch das Rechnungsamt Lörrach) veranlagt wird, an das zuständige Kirchengemeindeamt (oder an das Rechnungsamt Lörrach), über Dekanat,
    2. von allen übrigen Pfarrämtern an die Landeskirchenkasse in Karlsruhe (über Dekanat).
  3. Bei der Mitteilung über den Kirchenaustritt ist folgendes zu beachten: Die Kirchengemeinde erhält bekanntlich zweimal eine amtliche Mitteilung des Standesbeamten über den Kirchenaustritt eines Gemeindegliedes, nämlich
    1. über die Abgabe der Austrittserklärung vor dem Standesbeamten oder über die in öffentlich beglaubigter Form eingereichte Austrittserklärung,
    2. über das Wirksamwerden der Austrittserklärung.
    In Städten, in denen sich ein Kirchengemeindeamt befindet, gehen die standesamtlichen Mitteilungen in der Regel dem Kirchengemeindeamt zu. Die Kirchengemeindeämter werden daher gebeten, dem zuständigen Pfarramt bereits mit der ersten Mitteilung über die beim Standesbeamten abgegebene Austrittserklärung den nach Nr. 1 zu verwendenden roten Vordruck – soweit wie möglich ausgefüllt – zur Ergänzung zu übersenden. Das Pfarramt leitet den ausgefüllten roten Vordruck an das Kirchengemeindeamt oder an die Landeskirchenkasse – je nachdem, wer für die Veranlagung zur Kirchensteuer vom Grundbesitz zuständig ist (vgl. Nr. 2) – weiter (in beiden Fällen über das Dekanat).
  4. Jeder Kirchenaus- und -wiedereintritt ist im Taufbuch (Bemerkungsspalte) zu beurkunden. Ist die Taufe nicht am Wohnort vollzogen worden, ist die Kirchengemeinde des Tauforts (ggf. über deren Kirchenleitung) zu benachrichtigen.
  5. Die Gemeindeglieder-Kartei ist zu berichtigen.