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Kirchengericht:Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle der Evangelischen Landeskirche in Baden
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:01.07.2019
Aktenzeichen:2Sch 11/2019
Rechtsgrundlage:§ 38 Abs. 5 Satz 1 MVG
Vorinstanzen:Keine
Schlagworte:Sonderzahlung, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Alimentationsprinzip, Gleichheitsgrundsatz, Maßnahmengesetz
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Leitsatz:

Zu § 38 Abs.5 Satz 1 MVG
Die Regelung des § 38 Abs. 5 MVG steht der Annahme eines Verfügungsgrundes im Sinne von „Eilbedürftigkeit“ bzgl. des Erlasses einer einstweiligen Verfügung entgegen. Liegt Dringlichkeit i.S.v. § 38 Abs. 5 Satz 1 MVG vor, so hat der kirchliche Gesetzgeber das von der Dienststellenleitung einzuhaltende Verfahren abschließend geregelt. Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung fehlt es am erforderlichen Verfahrensinteresse. Fehlt es an der Dringlichkeit i.S.v. § 38 Abs. 5 Satz 1 MVG, fehlt damit auch der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund im Sinne von „Eilbedürftigkeit“. Hier steht der Dienststellenleitung zunächst allein das Verfahren gemäß § 38 Abs. II-IV MVG offen.

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Ersetzung der fehlenden Zustimmung der Mitarbeitervertretung wird zurückgewiesen.