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Kirchengesetz
über die Kirchenmitgliedschaft in der
Evangelischen Landeskirche in Baden
(KMG-Baden)

Vom 19. April 2002 (GVBl. S. 129),

geändert 19. April 2013 (GVBl. S. 106)
zuletzt geändert 10. April 2025 (GVBl., Nr. 58, S. 190)

Die Landessynode hat auf der Grundlage von § 5 Abs. 2, Satz 2 der Grundordnung und § 20 Abs. 1 und Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten von Kirchengliedern (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft) der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 10. November 1976 (GVBl. 1977 S. 65) das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1

Dem Ersten Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft (1. KMG-Änderungs-G) der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 8. November 2001 wird zugestimmt.
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§ 21#

( 1 ) Zuständige Stellen für die Entscheidung über die Aufnahme und Wiederaufnahme nach § 7 a Abs. 1 Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft sind, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die für die Gemeinde zuständigen Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone.
( 2 ) Der Ältestenkreis der Gemeinde, zu der die Mitgliedschaft begründet wird, ist unverzüglich zu informieren.
( 3 ) Zuständige Stelle für die Aufnahme oder Wiederaufnahme können auch die Dekaninnen und Dekane sein. Absatz 2 gilt entsprechend.
( 4 ) Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller von der Person, die über die Aufnahme oder Wiederaufnahme entscheidet, ein seelsorgerliches Gespräch anzubieten.
( 5 ) Über den Antrag ist unverzüglich zu entscheiden. Eine Ablehnung darf nur erfolgen, wenn besondere Umstände vorliegen, die Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Aufnahmewunsches begründen oder die Absicht für eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Kirchenmitgliedschaft vermuten lassen. Eine Wartezeit darf nicht auferlegt werden. Beabsichtigt die Pfarrerin oder der Pfarrer oder die Diakonin oder der Diakon, die oder der für die Gemeinde zuständig ist, die Aufnahme abzulehnen, so führt sie oder er zunächst ein Gespräch mit der zuständigen Dekanin oder dem zuständigen Dekan über die beabsichtigte Ablehnung.
( 6 ) Gemeindeglieder können sich aus ihrer Gemeinde in eine andere Gemeinde als Mitglied ummelden, wenn die oder der für die aufnehmende Gemeinde zuständige Pfarrerin oder Pfarrer oder Diakonin oder Diakon dem zustimmt.
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§ 3

( 1 ) In den Kirchenbezirken können zentrale Stellen errichtet werden, die mit Wirkung für die Wohnsitzgemeinde oder eine andere gewählte Gemeinde der Evangelischen Landeskirche in Baden über Anträge zur Aufnahme und Wiederaufnahme entscheiden. Sie sind berechtigt, Entscheidungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme auch mit Wirkung für die Wohnsitzgemeinden in anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland zu treffen. Die Gemeinde, in die die Kirchenmitgliedschaft begründet wird, ist unmittelbar zu informieren.
( 2 ) Vor einer Entscheidung über den Antrag ist der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller ein seelsorgerliches Gespräch anzubieten. § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.
( 3 ) Die zentralen Stellen sind besonders errichtete Stellen im Sinne des § 7a Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft. Sie werden auf Antrag des Bezirkskirchenrates vom Evangelischen Oberkirchenrat errichtet oder von diesem anerkannt. Die Anerkennung setzt voraus, dass für die Aufgabe geeignetes und besonders qualifiziertes Personal zur Verfügung steht.
( 4 ) Der Evangelische Oberkirchenrat ist berechtigt, zentrale Stellen im Sinne von Absatz 1 unter den personellen Voraussetzungen von Absatz 3 S. 3 zu errichten
  1. im Benehmen mit dem betreffenden Kirchenbezirk
    und
  2. in seiner Dienststelle.2#
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§ 43#

Für den Kirchenübertritt im Bereich der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg sowie für die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen im Verhältnis zu den benachbarten Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland gelten die dazu geschlossenen besonderen Vereinbarungen.
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§ 4a4#

( 1 ) Scheidet ein Kirchenmitglied durch vorübergehende oder dauerhafte Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland aus seiner Gemeinde aus, so kann es seine Kirchenmitgliedschaft mit allen kirchlichen Rechten und Pflichten in der bisherigen Gemeinde oder in einer anderen Gemeinde der Evangelischen Landeskirche in Baden fortsetzen, wenn die Lage seines Wohnsitzes seine regelmäßige Teilnahme am Leben der Gemeinde zulässt. Das gilt auch, wenn sich das Kirchenmitglied einer evangelischen Gemeinde seines Aufenthaltsortes anschließt.
( 2 ) Für die Fortsetzung der Mitgliedschaft in der bisherigen Gemeinde oder in einer anderen Gemeinde der Evangelischen Landeskirche in Baden genügt eine schriftliche Mitteilung an das zuständige Pfarramt, wenn diese innerhalb einer Frist von spätestens einem Jahr nach der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes abgegeben wird. Bestehen gegen die Fortsetzung der Mitgliedschaft Bedenken, entscheidet die Pfarrerin oder der Pfarrer oder die Diakonin oder der Diakon, die oder der für die Gemeinde zuständig ist. § 2 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anwendbar.
( 3 ) Artikel 10 Abs. 5 GO bleibt unberührt.
( 4 ) Die Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft kann von der Verpflichtung abhängig gemacht werden, regelmäßig einen Kirchenbeitrag in angemessener Höhe zu zahlen.
( 5 ) Die evangelische Gemeinde des ausländischen Wohnsitzes soll nach Möglichkeit vom zuständigen Pfarramt über die Fortsetzung der deutschen Kirchenmitgliedschaft informiert werden.
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§ 4b5#

Der Erwerb der Kirchenmitgliedschaft bei Zuzug aus dem Ausland richtet sich nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft, das Kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft) vom 10. November 1976 (GVBl. 1977, S. 65) in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 5

Die Einzelheiten des Vollzuges der Aufnahme und Wiederaufnahme werden durch Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates oder vom Landeskirchenrat durch zwischenkirchliche Vereinbarungen geregelt.
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§ 6

Dieses kirchliche Gesetz tritt mit Ausnahme von § 3 Abs. 1 Satz 2 zum 1. Juni 2002 in Kraft. § 3 Abs. 1 Satz 2 tritt zeitgleich mit § 1 Nr. 1 bis 5 des Ersten Kirchengesetzes über die Änderung des Gesetzes über die Kirchenmitgliedschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland in Kraft.

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1 ↑ § 2 neu gefasst gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des KMG-Baden vom 10. April 2025 (GVBl., Nr. 58, S. 190), mit Wirkung zum 1. Juni 2025.
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2 ↑ Gemäß Kirchl. Gesetz zur Änderung des KG über die Kirchenmitgliedschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über den Erwerb und den Verlust der Kirchenmitgliedschaft bei Zuzug aus dem Ausland oder bei ausländischem Wohnsitz vom 20.10.10 (GVBl. S. 206).
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3 ↑ § 4 Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des KMG-Baden vom 10. April 2025 (GVBl., Nr. 58, S. 190), mit Wirkung zum 1. Juni 2025.
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4 ↑ § 4a eingefügt gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des KMG-Baden vom 10. April 2025 (GVBl., Nr. 58, S. 190), mit Wirkung zum 1. Juni 2025.
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5 ↑ § 4b eingefügt gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des KMG-Baden vom 10. April 2025 (GVBl., Nr. 58, S. 190), mit Wirkung zum 1. Juni 2025.