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Arbeitsrechtsregelung Nr. 4/2004
über die Rechtsverhältnisse
von Orientierungspraktikantinnen und -praktikanten
(AR-OPraktikum)

Vom 17. Juni 2004 (GVBl. S. 144)

geändert 28. November 2012 (GVBl. 2013 S. 23)
geändert 8. Oktober 2014 (GVBl. S. 302)
zultzt geändert 3. Dezember 2014 (GVBl. 2015 S. 23)

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1985 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch kirchliches Gesetz zur Änderung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes vom 12. April 2003 (GVBl S. 98), folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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§ 1
Persönlicher Geltungsbereich

Praktikantinnen bzw. Praktikanten nach dieser Arbeitsrechtsregelung sind Personen, die zum Zwecke der Berufsorientierung in einer Dienststelle oder Einrichtung tätig sind. Im Mittelpunkt ihres Rechtsverhältnisses hat die Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten oder Erfahrungen in dem entsprechenden Tätigkeitsfeld zu stehen. Das Rechtsverhältnis ist weder ein Ausbildungsverhältnis noch ein Arbeitsverhältnis.
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§ 2
Rechtsgrundlage

Auf das Praktikantenverhältnis findet § 26 in Verbindung mit §§ 10 bis 23 und 25 Berufsbildungsgesetz – BBiG – vom 14. August 1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2002, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit im Folgenden nicht ergänzende oder abweichende Regelungen getroffen werden.
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§ 3
Zu § 11 BBiG – Dauer

( 1 ) Das Praktikantenverhältnis kann für Praktikantinnen bzw. Praktikanten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von höchstens 12 Monaten abgeschlossen werden, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
( 2 ) Bei Praktikantinnen bzw. Praktikanten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. während des Praktikantenverhältnisses vollenden, kann das Praktikantenverhältnis für die Dauer von höchstens drei Monaten abgeschlossen werden.“1#
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§ 4
Zu § 17 BBiG – Vergütung

( 1 ) Die Praktikantinnen bzw. Praktikanten erhalten eine monatliche Vergütung in Höhe von 30 vom Hundert des im ersten Ausbildungsjahr festgelegten Ausbildungsentgelts gem. § 8 Abs. 1 TVAöD - Besonderer Teil BBiG -.2#
( 2 ) Anstelle einer Vergütung können Sachleistungen gewährt werden, z. B. freie Unterkunft, Verpflegung sowie Fahrtkosten. Bis zur Höhe der Beträge nach der Sachbezugsverordnung sind die Sachleistungen auf die Vergütung anzurechnen. Werden Sachleistungen nicht in Anspruch genommen, wird kein Ausgleich in Geld gewährt.3#
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§ 5
Zu § 18 BBiG – Auszahlung der Vergütung

Die Berechnung und die Auszahlung der Vergütung erfolgt in Anwendung der Bestimmungen der AR-M.
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§ 6
Erholungs- und Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung

Praktikantinnen bzw. Praktikanten erhalten Erholungsurlaub entsprechend § 9 des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -.
Die Gewährung von Sonderurlaub sowie Arbeitsbefreiung richten sich nach den Bestimmungen der AR-M.4#
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§ 7
Inhalt des Praktikantenvertrages

Der Vertrag ist nach dem dieser Arbeitsrechtsregelung als Anlage beigefügten Muster abzuschließen.
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§ 8
In-Kraft-Treten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
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Anlage zu § 7 AR-OPraktikum

Vertrag
für Orientierungspraktikantinnen bzw. -praktikanten
Zwischen
vertreten durch
und
Frau/Herrn
geb. amin
Konfessionszugehörigkeit:
wohnhaft in
wird folgender Vertrag geschlossen:
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§ 1
Art, Dauer und Ziel des Orientierungspraktikums

Frau/Herr
wird ab
zum Zwecke der Berufsorientierung
als Orientierungspraktikantin/Orientierungspraktikant eingestellt.
Das Orientierungspraktikum endet mit Ablauf des
Satz 3 gestrichen5#
Das Orientierungspraktikum dient der Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten oder Erfahrungen in dem entsprechenden Tätigkeitsfeld. Das Rechtsverhältnis ist weder ein Ausbildungsverhältnis noch ein Arbeitsverhältnis.
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§ 2
Grundsätzliches über das Rechtsverhältnis

Auf das Praktikumsverhältnis finden die Arbeitsrechtsregelungen über die Rechtsverhältnisse der Orientierungspraktikantinnen und -praktikanten (AR-OPraktikum) in der jeweils geltenden Fassung sowie der § 26 in Verbindung mit den §§ 10 bis 23 und 25 Berufsbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der AR-OPraktikum Anwendung.
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§ 3
Probezeit

Die ersten 3 Monate des Orientierungspraktikums sind Probezeit.
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§ 4
Dauer der regelmäßigen täglichen und durchschnittlich wöchentlichen Arbeitszeit

( 1 ) Die regelmäßige Arbeitszeit der Orientierungspraktikantin / des -praktikanten richtet sich nach der jeweils geltenden Arbeitszeit der Angestellten der Einrichtung, bei der das Praktikum durchgeführt wird.
( 2 ) Bei Jugendlichen sind die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten.
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§ 5
Praktikumsvergütung

Die Praktikantinnen bzw. Praktikanten erhalten eine monatliche Praktikumsvergütung in Höhe von 30 vom Hundert des im ersten Ausbildungsjahr festgelegten Ausbildungsentgelts gem. § 8 Abs. 1 TVAöD - Besonderer Teil BBiG -.6#7#Auf die Praktikumsvergütung werden nach § 4 Abs. 2 AR-OPraktikum angerechnet:
gewährte Sachleistungen für freie Unterkunft bis zur Höhe der Beträge nach der Sachbezugsverordnung, derzeit monatlich Euro
gewährte Sachleistungen für freie Verpflegung bis zur Höhe der Beträge nach der Sachbezugsverordnung, derzeit monatlich Euro
Fahrtkostenerstattungen in Höhe von derzeit monatlich Euro.
Die auszuzahlende Praktikumsvergütung beträgt unter Anrechnung vorgenannter Sachleistungen zu Beginn des Praktikantenverhältnisses monatlich Euro. Werden Sachleistungen nicht in Anspruch genommen, wird kein Ausgleich in Geld gewährt.
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§ 6
Erholungs- und Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung

Die Orientierungspraktikantin / Der Orientierungspraktikant erhält Erholungsurlaub entsprechend § 9 des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -.
Die Gewährung von Sonderurlaub sowie Arbeitsbefreiung richten sich nach den Bestimmungen der AR-M.8#
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§ 7
Beendigung des Orientierungspraktikums

( 1 ) Während der Probezeit kann das Praktikantenverhältnis jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
( 2 ) Nach der Probezeit kann das Praktikantenverhältnis nur gekündigt werden
  1. aus einem wichtigem Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist
  2. von der Orientierungspraktikantin bzw. von dem Orientierungspraktikanten mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende.
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§ 8
Verschwiegenheitspflicht

Die Orientierungspraktikantin bzw. der Orientierungspraktikant unterliegt bezüglich der Schweigepflicht den selben Bestimmungen wie die beim Träger des Praktikums im Angestelltenverhältnis beschäftigten Mitarbeitenden (§ 3 Abs. 1 TVöD i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 2 der AR-Grundl-AV).
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§ 9
Fernbleiben von der Arbeit infolge Krankheit

Für das Fernbleiben von der Arbeit infolge Krankheit gelten die Bestimmungen der AR-M in sinngemäßer Anwendung.
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§ 10
Sozialversicherungs- und Versicherungspflicht in der betrieblichen Altersversorgung

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung richtet sich nach den jeweils geltenden sozialversicherungspflichtigen Bestimmungen.
Versicherungspflicht in der betrieblichen Altersversorgung besteht nicht.
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§ 11
Nebenabrede

Die Vereinbarungen von Nebenabreden zum Praktikantenvertrag sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:
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§ 12
Ausfertigungen

Der Praktikumsvertrag wird -fach ausgefertigt. Je eine Ausfertigung erhalten die Einrichtung, die das Orientierungspraktikum durchführt, die Orientierungspraktikantin bzw. der -praktikant sowie
, den
U.
Orientierungspraktikantin/-praktikant:
U.
Bei Minderjährigen:
(gesetzliche Vertreter)
Anlagen:
AR-OPraktikum
Auszug aus Berufsbildungsgesetz §§ 10 bis 23 und 25
Auszug aus AR-M
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1 ↑ Gemäß Art. 1 der AR zur Änderung der AR-Opraktikum vom 8. Oktober 2014 (GVBl. 2014, S. 302) mit Wirkung zum 1. Januar 2015.
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2 ↑ Gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der AR-OPraktikum (GVBl. 2/2015 S. 23); Inkrafttreten 01. Januar 2015.
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3 ↑ Gemäß Art. 1 der AR zur Änderung der AR-Opraktikum vom 8. Oktober 2014 (GVBl. 2014, S. 302) mit Wirkung zum 1. Januar 2015.
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4 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 2/2013 S. 23 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 geändert.
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5 ↑ Gemäß Art. 1 der AR zur Änderung der AR-Opraktikum vom 8. Oktober 2014 (GVBl. 2014, S. 302) mit Wirkung zum 1. Januar 2015.
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6 ↑ Gemäß Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der AR-OPraktikum (GVBl. 2/2015 S. 23); Inkrafttreten 01. Januar 2015.
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7 ↑ Gemäß Art. 1 der AR zur Änderung der AR-Opraktikum vom 8. Oktober 2014 (GVBl. 2014, S. 302) mit Wirkung zum 1. Januar 2015.
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8 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 2/2013 S. 23 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 geändert.