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Ordnung der
Akademie für Kirchenmusik
der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Ordnung-Akademie-KiMus)

Vom 10. März 2020 (GVBl. S. 174)

Der Evangelische Oberkirchenrat hat nach Art. 78 Abs. 2 Nr. 4 Grundordnung die folgende Ordnung erlassen:
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§ 1
Errichtung, Sitz und Name

(1) Der Evangelische Oberkirchenrat errichtet am Sitz der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Baden die Akademie für Kirchenmusik.
(2) Die Akademie für Kirchenmusik ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Baden und führt den Namen „Akademie für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Baden“.
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§ 2
Aufgaben der Akademie für Kirchenmusik

(1) 1Zu den Aufgaben der Akademie für Kirchenmusik gehören insbesondere
  1. Mitorganisation und Begleitung der kirchenmusikalischen Öffentlichkeitsarbeit sowie der für die kulturinteressierte Öffentlichkeit geöffneten Angebote der Hochschule für Kirchenmusik,
  2. Förderung des Bekanntheitsgrades der Hochschule für Kirchenmusik,
  3. Förderung des Fundraising für die Evangelische Hochschule für Kirchenmusik und die kirchenmusikalische Arbeit der Landeskirche in Abstimmung mit der Servicestelle Fundraising, Engagementförderung und Beziehungspflege und
  4. Gewinnung und Pflege von Kontakten zur Verankerung der gesamten evangelischen Kirchenmusik in Baden im öffentlichen Bewusstsein.
2Die Akademie hält bei der Erfüllung dieser Aufgaben Kontakt zum Bezirkskantorat Heidelberg und sorgt für die Einbettung ihrer Angebote in die Heidelberger Kirchenmusik.
(2) Die oder der Beauftragte für die Aus- und Fortbildung im Bereich Kirchenmusik (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 KiMusG) verantwortet innerhalb der Akademie für Kirchenmusik das landeskirchliche Ausbildungskursprogramm für Kirchenmusik nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden für die kirchenmusikalische Ausbildung C und D (AusbiPrüfO-KiMu C und D) sowie Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich Kirchenmusik.
(3) Die Akademie für Kirchenmusik führt für Kantorinnen und Kantoren (§ 5 KiMusG) ein Traineeprogramm in den ersten Amtsjahren durch.
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§ 3
Beauftragte Person für die Akademiearbeit

(1) 1Mit der Gestaltung der Akademiearbeit wird eine Professorin oder ein Professor der Hochschule für Kirchenmusik beauftragt oder eine Akademiedozentin oder ein Akademiedozent, welche oder welcher über ein abgeschlossenes Studium der Kirchenmusik verfügen soll. 2Sie oder er soll an der Hochschule für Kirchenmusik lehrend tätig sein. 3Im Rahmen ihres oder seines Dienstauftrags beteiligt sie oder er sich an den zentralen Ausbildungskursen für die C- und D-Prüfung.
(2) 1Die in Absatz 1 genannte Person wirkt mit der oder dem Beauftragten für die Aus- und Fortbildung im Bereich Kirchenmusik (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 KiMusG) gleichrangig zusammen. 2Sie hält Kontakt zu anderen für die Aus- und Fortbildung im Bereich der Kirchenmusik zuständigen Stellen und stimmt sich mit diesen ab, soweit dies erforderlich ist.
(3) Die Akademie für Kirchenmusik stimmt ihre Angebote mit der Hochschule für Kirchenmusik sowie der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor ab.
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§ 4
Berechtigung zur Nutzung

Die Akademie für Kirchenmusik ist in Abstimmung mit der Hochschule für Kirchenmusik berechtigt, die Instrumente und Räume der Hochschule für Kirchenmusik für ihre Arbeit zu nutzen.
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§ 5
Inkrafttreten, Überführung des Hauses der Kirchenmusik

(1) Diese Ordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt wird die Einrichtung „Haus der Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Baden“ in die Akademie für Kirchenmusik überführt.

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