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Kirchengericht:Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle der Evangelischen Landeskirche in Baden
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:09.04.2020
Aktenzeichen:1Sch 3/2020
Rechtsgrundlage:§ 38 Abs. 3 Satz 1 MVG
Vorinstanzen:Keine
Schlagworte:Zustimmungsfiktion, Zustimmungsverweigerung, schriftlich begründete Verweigerung
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Leitsatz:

Zu § 38 Abs.3 Satz 1 MVG
Eine Verweigerung der Zustimmung, die nicht innerhalb der Äußerungsfrist schriftlich begründet wurde, ist unwirksam. Wenn die MAV ihre Zustimmung nicht wirksam verweigert hat und auch keine mündliche Erörterung beantragt hat, gilt die Maßnahme als gebilligt, d.h. die Rechtsfolge der Zustimmungsfiktion nach § 38 Abs. 3 Satz 1 MVG tritt ein.

Tenor:

  1. Auf den Antrag des Antragstellers wird festgestellt, dass die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Einstellung von Frau A. als Personalsachbearbeiterin ab dem 1. März 2020 als Krankheitsvertreterin für die Mitarbeiterin Frau Betsch, längstens bis 30. September 2020, als erteilt gilt.
  2. Auf den Antrag des Antragstellers wird festgestellt, dass die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Eingruppierung von Frau A. in Entgeltgruppe 9b Stufe 1 TVöD Bund als erteilt gilt.