.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Rechtsverordnung
über die Vergabe von Zulagen zur Besoldung der Professorinnen und der Professoren der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik Heidelberg in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 -
(Zulagen-Rechtsverordnung Hochschule Heidelberg - Zulagen-RVO-HSHD)
vom 23. April 2020 (GVBl. S. 192 ),
Der Landeskirchenrat hat gem. § 1 Abs. 6 Nr. 3 des Kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (AG-BVG-EKD) vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 168), geändert am 22. April 2016 (GVBl. S. 131) folgende Rechtsverordnung erlassen:
####§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Rechtsverordnung gilt für Professorinnen und Professoren der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik Heidelberg in den Besoldungsgruppen W2 und W3.
(2) Diese Rechtsverordnung ist auf Professorinnen und Professoren im privatrechtlichen Anstellungsverhältnis entsprechend anzuwenden, soweit sie keine andere Regelung trifft.
#§ 2
Besoldungseinstufung
(1) Die Hauptfachprofessuren Orgel und Chorleitung sind der Besoldungsgruppe W3 der Landesbesoldungsordnung Baden-Württemberg zugeordnet.
(2) Die übrigen Professuren werden der Besoldungsgruppe W2 der Landesbesoldungsordnung Baden-Württemberg zugeordnet.
#§ 3
Zulagen
(1) Den in § 1 Abs. 1 genannten Professorinnen und Professoren wird nach vier Jahren einer ununterbrochenen Tätigkeit eine unbefristete monatliche Grundzulage in Höhe von € 480,00 gewährt.
(2) Die Rektorin oder der Rektor erhält für die Dauer der Amtszeit eine Funktionszulage in Höhe von € 700,00.
(3) Die Prorektorin oder der Prorektor erhält für die Dauer der Amtszeit eine Funktionszulage in Höhe von € 400,00.
(4) Für die Zulagen sind § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 5, § 7 Abs. 1 Satz 2, § 10, § 11 und § 13 Abs. 6 der Rechtsverordnung über die Vergabe von Zulagen zur Besoldung der Professorinnen und der Professoren der Evangelischen Hochschule Freiburg in den Besoldungsgruppen W2 und W3 (Zulagen-RVO-HSFR) entsprechend anzuwenden.
#§ 4
Inkrafttreten, Übergangsregelungen
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft.
(2) Für die Höhe der Zulage ist auf die nach § 11 Zulagen-RVO-HSFR angepassten Beträge in der Höhe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung abzustellen.
(3) Auf die Zeit nach § 4 Abs. 1 Zulagen-RVO-HSFR ist die vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung in den Ämtern verbrachte Zeit anzurechnen.
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