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Rechtsverordnungen

Nr. 48Rechtsverordnung über die Einrichtung und Bewirtschaftung von
Zahlstellen und Handkassen in der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Zahlstellen-RVO - ZRVO)

Vom 4. Oktober 2021
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 96 Abs. 2 Nr. 2 KVHG folgende Rechtsverordnung:
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Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

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§ 1
Begriffsbestimmungen

Zahlstellen und Handkassen im Sinne dieser Rechtsverordnung sind alle Kassenbestände außerhalb der Einheitskasse, insbesondere Handvorschüsse und Portokassen im Sinne des § 66 KVHG und Girokonten.
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§ 2
Einrichtung der Zahlstelle

( 1 ) Die Einheitskasse kann Zahlstellen einrichten, wenn hierfür ein organisatorisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht. Über die Höhe des Kassenbestands der Zahlstelle ist in Verbindung mit § 66 Abs. 2 KVHG eine Vereinbarung mit der Einheitskasse zu treffen.
( 2 ) Die Zahlstelle nimmt die Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung und gemäß den Bestimmungen des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden wahr. Die Befugnisse der Zahlstelle ergeben sich aus dieser Rechtsverordnung.
( 3 ) Folgende Kassengeschäfte dürfen von einer Zahlstelle nicht vorgenommen werden:
  1. Zahlungen an natürliche Personen für erbrachte Leistungen,
  2. Auszahlung von Auslagenersatz über 250,00 Euro,
  3. Lastschriftverfahren,
  4. Einzugsermächtigungen ohne Abstimmung mit der Hauptkasse,
  5. Annahme und Auszahlung von Zuschüssen und Zuweisungen mit Ausnahme von Barauszahlungen aus seelsorgerlichen Gründen,
  6. Beschaffung von Anlagevermögen und
  7. Überweisung von Rechnungen.
( 4 ) Zahlstellen müssen die vom Evangelischen Oberkirchenrat zur Verfügung gestellte Software verwenden.
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§ 3
Einrichtung der Handkasse

Handkassen im Sinne des § 66 Abs. 1 KVHG können von der Einheitskasse oder von der Zahlstelle eingerichtet werden. Bestandsaufstockungen sind nur bei Abrechnung der Handkasse möglich. Der Bargeldbestand je Handkasse ist auf höchstens 250,00 Euro zu begrenzen. In Kindertageseinrichtungen dürfen die Bargeldbeträge 100,00 Euro je Gruppe nicht übersteigen. Der Bargeldbestand aller Handkassen einer Zahlstelle ist auf 1.000,00 Euro zu begrenzen. Im Einzelfall kann die Leitung der Einheitskasse einen höheren Bargeldbestand genehmigen, jedoch höchstens im Rahmen der versicherten Beträge. Alle Zahlungen und Einzahlungen sind in einem papierhaften, revisionssicheren Kassenbuch unverzüglich in zeitlicher Reihenfolge einzutragen und durch Belege (Rechnungen, Quittungen, Einnahmebelege) nachzuweisen.
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§ 4
Weisungsrecht

Die Leitung der Einheitskassen kann der Zahlstelle fachliche Weisungen zur Ausführung der Kassengeschäfte geben.
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§ 5
Kassenübergabe

Bei einem dauerhaften Wechsel in der Kassenführung ist eine örtliche Kassenprüfung anhand der durch die Kasse bereitgestellten Vordrucke vorzunehmen. Bei der Kassenübergabe hat die Dienststellenleitung mitzuwirken. Der Kassenleitung ist die Übergabe vorab anzuzeigen. Über die Kassenübergabe ist eine Niederschrift anzufertigen, die bei der nächsten Abrechnung der Kasse vorzulegen ist.
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§ 6
Konten

( 1 ) Die Einrichtung von Konten erfolgt in Abstimmung mit der Einheitskasse auf den Namen des Rechtsträgers durch diesen.
( 2 ) Die Anzahl der Konten für die Zahlstelle ist bedarfsgerecht durch die Einheitskasse festzulegen. Über den Kontenbestand und die Verfügungsberechtigten hat die Kasse ein aktuelles Verzeichnis zu führen. Änderungen sind der Einheitskasse schriftlich bekannt zu geben.
( 3 ) Die Konten sind als Guthabenkonten ohne Bereitstellung von Kontokorrent- und Dispositionskrediten einzurichten.
( 4 ) Sparkonten und vergleichbare Finanzprodukte sind bei Zahlstellen nicht zulässig.
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§ 7
Führung der Zahlstelle

( 1 ) Alle baren und unbaren Einnahmen und Ausgaben sind unverzüglich in der Finanzsoftware zu buchen. Alle Buchungen sind durch Rechnungen, Quittungen, Sammellisten und ähnliches zu belegen.
( 2 ) Der Kassenverwalter hat die Mittel getrennt von privaten Geldern zu halten und die Barkasse geschlossen zu verwahren.
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§ 8
Verfügungen

Die Verfügungsberechtigungen über die Girokonten der Zahlstelle werden durch die Einheitskasse oder die Rechtsträger festgelegt. Hierbei ist sicherzustellen, dass eine Verfügung durch den Rechtsträger selbst möglich ist.
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§ 9
Abrechnung

( 1 ) Handkassen sind mindestens jährlich, wenn Einnahmen gebucht werden monatlich, abzurechnen.
( 2 ) Die Zahlstellen haben monatlich mit der Einheitskasse abzurechnen. Hierbei sind vorzulegen:
  1. alle Originalbelege, die Einzahlungen oder Auszahlungen bewirkt haben,
  2. die Einnahme- und Auszahlungsanordnungen,
  3. Kontoauszüge in Kopie oder als Ausdruck aus dem Online-Banking,
  4. Gesamtabrechnung der Zahlstelle.
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§ 10
Kassenprüfungen

Der Kirchengemeinderat oder Ältestenkreis oder ein besonderer Beauftragter prüft die Zahlstellen und Handkassen mindestens einmal jährlich.
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Abschnitt 2
Pfarramtskassen

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§ 11
Einrichtung der Pfarramtskasse

( 1 ) Die Einheitskasse kann eine Pfarramtskasse insbesondere zur Annahme von Spenden, zur vorübergehenden Verwahrung von Gebühren, von Einnahmen aus Gemeindefesten und zur Bestreitung kleinerer Barzahlungen als Zahlstelle einrichten. Die Kassenführung kann auf die Person im Pfarramtssekretariat übertragen werden.
( 2 ) Bei Barauszahlungen bis zu 25,00 Euro kann die Pfarrperson aus seelsorgerlichen Gründen auf eine Quittung verzichten. Auszahlungen in diesem Sinne an Mitarbeitende dürfen nicht erfolgen.
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Abschnitt 3
Kita-Kassen

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§ 12
Einrichtung der Kita-Kasse

( 1 ) Die Tageseinrichtung für Kinder (Einrichtung) führt als Zahlstelle eine Kasse, im Folgenden „Kita-Kasse“ genannt, in die alle bei der Einrichtung geführten Kassen und Konten einzubeziehen sind.
( 2 ) Für jede Kita-Gruppe kann eine eigene Handkasse geführt werden, die jeweils ein Teil der Kita-Kasse nach Absatz 1 ist. Die Handkasse ist unter Beachtung des § 9 Abs. 1 spätestens vor Ende des Kalenderjahres mit der Kita-Kasse unter Vorlage der Belege und Kopien des Kassenbuches der Handkasse abzurechnen.
( 3 ) Die Kita-Kasse soll von der Leitung der Kindertageseinrichtung, die Handkasse von der Leitung der Kita-Gruppe geführt werden.
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§ 13
Umfang der Kita-Kasse

Die Geldbewegungen der Kita-Kasse sind auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken, unbare Zahlungen durch die Einheitskasse sind vorzuziehen.
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Abschnitt 4
Schussbestimmungen

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§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2021 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft
  1. die Pfarramtskassen-Verordnung vom 10. Januar 1989 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert am 11. September 2001 (GVBl. S. 222),
  2. die Richtlinien zur Führung der Pfarramtskassen vom 10. Januar 1989 (GVBl. S. 45), zuletzt geändert am 11. September 2001 (GVBl. S. 239), und
  3. die Rechtsverordnung über die Führung der Kassen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 26. Oktober 1993 (GVBl. S. 138), zuletzt geändert am 11. September 2001 (GVBl. S. 223).
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Karlsruhe, den 4. Oktober 2021
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh
Landesbischof

Nr. 49Rechtverordnung zur Durchführung des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG-RVO)

Vom 4. Oktober 2021
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 96 Abs. 2 des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019, S. 3) folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
(Zu § 3 Abs. 5 KVHG)
Bewirtschaftung des Vermögens

( 1 ) Finanzmittel im Rahmen der Finanzdeckung von Rücklagen und Rückstellungen von Rechtsträgern nach § 1 Abs. 2 KVHG, mit Ausnahme der Landeskirche, sollen vorrangig bei dem von der Evangelisch-kirchlichen Kapitalienverwaltungsanstalt verwalteten Gemeinderücklagenfonds angelegt werden.
( 2 ) Darüber hinaus können Rechtsträger nach § 1 Abs. 2 KVHG ihre Finanzmittel in den vom Evangelischen Oberkirchenrat freigegebenen Anlageformen anlegen.
( 3 ) In begründeten Ausnahmefällen dürfen Finanzmittel nach Absatz 1 nur nach den Anlagearten des § 1807 BGB angelegt werden.
( 4 ) Die Bestände der Sparbuchkonten aller Einrichtungen des Rechtsträgers sind im Vermögenssachbuch zu erfassen. Auf den Sparbüchern sind möglichst frühzeitig die Zinsen durch die Kreditinstitute gutschreiben zu lassen. Die Kopien aus den Sparbüchern über die Umsätze des Jahres mit entsprechenden Annahme- und Auszahlungsanordnungen sind der Einheitskasse zuzuleiten.
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§ 2
(Zu § 5 KVHG)
Inventur, Inventar

( 1 ) Die Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter beträgt 1.000 Euro brutto. Dies gilt jedoch nicht für Gegenstände, die eine Sachgesamtheit darstellen und deren Anschaffungswert insgesamt über 1.000 Euro brutto liegt.
( 2 ) Die Inventur soll spätestens alle 6 Jahre durchgeführt werden.
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§ 3
(Zu § 7 KVHG)
Bewertung

( 1 ) Maßnahmen bis zu einem Bruttobetrag von 2.000 Euro gelten als Bauunterhaltung und sind nicht zu aktivieren. Maßnahmen über 2.000 Euro brutto sind als werterhaltende Baumaßnahmen restbuchwerterhöhend zu aktivieren und verlängern damit die Nutzungsdauer. Wertsteigernde Baumaßnahmen sind als Erhöhung der Anschaffungs- und Herstellungskosten zu aktivieren. Eine Wertsteigerung ist insbesondere bei Neu- und Erweiterungsbauten gegeben.
( 2 ) Bei unentgeltlichem Erwerb soll die Bewertung mit einem vorsichtig geschätzten Zeitwert erfolgen. Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich kann der Erinnerungswert angesetzt werden.
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§ 4
(Zu § 7 Abs. 3 S. 2 KVHG)
Wertansätze der Vermögensgegenstände

Die Differenz zwischen Anschaffungs- und Nominalwert ist über die Laufzeit zu- oder abzuschreiben, wenn sie pro Wertpapier 5 Prozent des Nominalwertes und einen Betrag von 50.000 Euro übersteigt. Mehrere Käufe des gleichen Wertpapiers pro Haushaltsjahr sind in ihrer Gesamtheit zu betrachten.
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§ 5
(Zu § 8 Abs. 1 KVHG)
Abschreibung

Für die planmäßige Abschreibung von Vermögensgegenständen sind die Nutzungsdauern gemäß der Anlage zugrunde zu legen.
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§ 6
(Zu§ 9 KVHG)
Nachweis des Vermögens und der Schulden, Bilanzierung

Rechtsträger haben eine konsolidierte Bilanz einschließlich der Sonder- oder Treuhandvermögen zu erstellen. Kann in Einzelfällen keine konsolidierte Bilanz erstellt werden, sind die Sonder- oder Treuhandvermögen im Anhang zur Bilanz darzustellen.
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§ 7
(Zu § 14 Abs. 4 KVHG)
Haushaltssicherungsrücklage

Als abzugsfähige Zuweisungen gelten alle im FAG normierten Steuerzuweisungen unabhängig von ihrer Zweckbindung.
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§ 8
(Zu §§ 15 und 81 Abs. 1 Nr. 5 KVHG)
Davon-Vermerk

Kann eine entsprechende Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage in der laufenden Rechnungslegung nicht oder nur teilweise durchgeführt werden, ist der Betrag als Davon-Vermerk bei Ergebnisvortrag und Bilanzergebnis auszuweisen. Der Davon-Vermerk ist im Anhang zu erläutern.
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§ 9
(Zu § 20 KVHG)
Sonderposten

( 1 ) Sondervermögen sind im Sinne einer vereinfachten Konsolidierung mit ihrem Reinvermögen zu aktivieren und als Sonderposten zu passivieren.
( 2 ) Treuhandvermögen sind in Höhe des gesamten treuhänderisch verwalteten Vermögens zu aktivieren und als Sonderposten zu passivieren.
( 3 ) Zweckgebundene Spenden und Kollekten, die weder im laufenden noch im folgenden Jahr verwendet werden können, sind einem zweckbestimmten Sonderposten zuzuführen.
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§ 10
(Zu § 21 Abs. 2 KVHG)
Versorgungsrückstellungen

Rechtsträger die ihre Versorgungssicherung über die Landeskirche (Versorgungsstiftung und ERK) sicherstellen, haben keine Versorgungsrückstellungen zu passivieren.
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§ 11
(Zu § 30 KVHG)
Rechtsträgernummer

( 1 ) Die Rechnung eines kirchlichen Rechtsträgers ist unter einer Rechtsträgernummer zu führen.
( 2 ) Sondervermögen (Nummer 75 Anlage 1 KVHG) können in begründeten Ausnahmefällen unter einer separaten Rechtsträgernummer geführt werden.
( 3 ) Bei Rechtsträgern, die unter der landeskirchlichen Aufsicht stehen, bedarf die Führung von Sondervermögen nach Absatz 2 der Genehmigung der aufsichtführenden Stelle.
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§ 12
(Zu § 31 Abs. 1 KVHG)
Ausnahmen von der Bruttoveranschlagung

Abweichend von § 31 Abs. 1 KVHG können Nebenkosten und Nebenerlöse im Zusammenhang mit Erwerbs- und Veräußerungsgeschäften von beweglichen und unbeweglichen Sachen in der für das Hauptgeschäft maßgebenden Haushaltsstelle veranschlagt werden. Ebenso können Verluste bei Fälligkeiten oder beim Verkauf von Wertpapieren, Stückzinsen sowie Abschreibungen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 KVHG in der für Erträge aus Vermögensanlagen maßgebenden Haushaltsstelle veranschlagt werden. Abschreibungen gemäß § 8 Abs. 1 KVHG fallen nicht darunter.
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§ 13
(zu § 37 Abs. 3 KVHG)
Führen eines Investitionssachbuches

( 1 ) Von einer finanziell erheblichen Bedeutung kann bei Bauinvestitionen ab einem Investitionsvolumen von 25.000 Euro ausgegangen werden. Weitere Kriterien sind insbesondere
  1. Baumaßnahmen, die voraussichtlich über das laufende Haushaltsjahr hinausgehen,
  2. Baumaßnahmen mit Fremdfinanzierungsanteilen oder
  3. Baumaßnahmen wie die Erstellung von Neubauten, Um- und Erweiterungsbauten.
( 2 ) Die Nebenrechnung ist spätestens zum auf die Fertigstellung folgenden Jahresabschluss abzuschließen.
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§ 14
(Zu § 42 Abs. 1 KVHG)
Anlagen zur Haushaltsplanung

( 1 ) Bei der Landeskirche sind die Wirtschaftspläne aller kirchlichen Wirtschaftsbetriebe beizufügen. Als Sonderhaushaltspläne sind nur die Evangelisch-kirchliche Kapitalienverwaltungsanstalt und die Versorgungsstiftung beizufügen.
( 2 ) Bei Kirchengemeinden mit weniger als 5.000 Gemeindegliedern kann auf die mittelfristige Finanzplanung als Anlage zur Haushaltsplanung verzichtet werden.
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§ 15
(Zu § 48 KVHG)
Budgetierung

( 1 ) Rechtsträger nach § 1 Abs. 2 KVHG mit Ausnahme der Landeskirche können den Haushalt in Form des Haushaltsbuches aufstellen.
( 2 ) Anstelle von Erläuterungen sollen bei Aufstellungen eines Haushaltsbuches Ziel- und Leistungsbeschreibungen zu den einzelnen Budgets erstellt werden. Das Layout des Haushaltsbuches hat sich an der für das Haushaltsbuch der Landeskirche geltenden Struktur zu orientieren.
( 3 ) Im zu erstellenden Buchungsplan können für die Bewirtschaftung relevante Erläuterungen angebracht werden. Der Buchungsplan ist nicht Gegenstand des Haushaltsbeschlusses.
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§ 16
(Zu § 64 KVHG)
Aufgaben und Organisation des Kassenwesens

( 1 ) Bei der Realisation der Kassensicherheit sollen die jeweils neuesten organisatorischen, baulichen und technischen Erkenntnisse oder Gegebenheiten berücksichtigt werden. Dazu sollen die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) herangezogen werden.
( 2 ) Die mit Kassentätigkeiten beauftragten Mitarbeitenden sind insbesondere verpflichtet,
  1. die Dienststellenleitung unverzüglich zu unterrichten, wenn diese in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten oder
  2. Mängel oder Unregelmäßigkeiten im Bereich der Zahlstelle der Dienststellenleitung anzuzeigen.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 setzt die Dienststellenleitung die Leitung der Kasse über die Gegebenheiten unverzüglich in Kenntnis, insbesondere wenn die Kassensicherheit gefährdet ist.
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§ 17
(Zu § 73 KVHG)
Auszahlungen

( 1 ) Für bargeldlose Auszahlungen mittels des sogenannten Internet-Banking gelten ergänzend folgende Voraussetzungen:
  1. das zu Grunde liegende Verfahren orientiert sich am aktuellen Stand der Sicherheitstechnik und
  2. Zugangsdaten sind sicher und für Dritte unzugänglich aufzubewahren und nur der oder dem zuständigen Mitarbeitenden der Kasse und deren Vertreterin oder Vertreter bekannt zu machen.
( 2 ) Die Einheitskasse kann in begründeten Ausnahmefällen personalisierte Kreditkarten für hauptamtliche Mitarbeitende ausgeben. Es sind nur Debit-Kreditkarten mit festzulegendem Verfügungslimit oder Prepaid-Kreditkarten zulässig. Dabei sind die Zahlungs- und Abrechnungsmodalitäten festzulegen sowie die Karteninhaber auf die Einhaltung der zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften zu verpflichten. Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten entsprechend.
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§ 18
(Zu § 74 KVHG)
Nachweis der Auszahlungen im EDV-Verfahren

Werden bei Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen keine visuell lesbaren Überweisungsträger ausgedruckt, so ist
  1. vor der Auszahlung die Übereinstimmung der maschinell erstellten Zahlungsliste mit den Anordnungen und
  2. nach der Auszahlung die Übereinstimmung des auf dem Konto der Bank abgebuchten Betrages mit der Summe der auf der Zahlungsliste ausgewiesenen Einzelbeträge durch zwei Mitarbeitende der Kasse auf der Zahlungsliste unterschriftlich zu bestätigen; mindestens eine oder einer dieser Mitarbeitenden soll an der Datenerfassung nicht beteiligt gewesen sein.
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§ 19
(Zu §§ 76, 85 KVHG)
Form der Buchführung

( 1 ) Folgende Bücher sind zu führen:
  1. Zeitbuch,
  2. Haushaltssachbuch (SB 00),
  3. Sachbuch der Vorschuss- und Verwahrrechnung (SB 51) und
  4. Sachbuch des Vermögensnachweises (SB 91).
Daneben kann ein Investitionssachbuch als SB 02 geführt werden.
Bei Bauvorhaben sind die Belege in einem besonderen Belegband vorzuhalten. Dabei ist der Genehmigungserlass voranzuheften und alle Belege ab Baubeginn jahresübergreifend anzuschließen.
( 2 ) Weitere Sachbücher dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen geführt werden und bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat. Entsprechende Anträge sind schriftlich zu stellen. Die Notwendigkeit des Führens weiterer Sachbücher ist zu begründen.
( 3 ) Für Buchungen zwischen den Sachbuchteilen sind § 79 Abs. 2 KVHG und § 82 Abs. 6 KVHG zu beachten. Jedes Buch ist automatisiert abzuschließen.
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§ 20
(Zu §§ 87, 88 KVHG)
Jahresabschluss

( 1 ) Wesentliche Abweichungen im Sinne von § 88 Abs. 3 KVHG liegen vor, wenn diese je Haushaltsstelle den Ansatz um 5.000 Euro oder 10 Prozent des Haushaltsansatzes überschreiten oder unterschreiten.
( 2 ) Schließt eine Haushaltsrechnung mit einem Fehlbetrag ab, ist dies dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen. Es ist zu erläutern, wodurch der Fehlbetrag entstanden ist, sowie wann und auf welche Weise er ausgeglichen wird.
( 3 ) Haushaltsreste sind vor Abschluss des Haushaltsjahres anzuordnen und zu buchen. Die Bildung von Haushaltsresten ist nur insoweit zulässig, als sich dadurch kein Soll-Fehlbetrag auf der jeweiligen Haushaltsstelle ergibt. Dies gilt nicht für Haushaltsreste von zweckgebundenen Einnahmen. Haushaltseinnahmereste sollen nicht gebildet werden.
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§ 21
(Zu § 88 Abs. 4 KVHG)
Jahresabschluss

( 1 ) Wird die Jahresrechnung mittels vom Evangelischen Oberkirchenrat genehmigter Verfahren erstellt, so ist die in den Programmen vorgegebene Form verbindlich.
( 2 ) Bei den rechnungslegenden Stellen ist ein Beiheft zu führen. Das Beiheft soll Rechtsgrundlagen über die Strukturen der Rechtsträger im Sinne des § 1 KVHG aufzeigen. Es dient dem Nachweis über die Grundstücke sowie über liegenschaftliche Rechte und Belastungen und enthält zahlungsbegründende Unterlagen für wiederkehrende Ansprüche und Pflichten, die für mehrere Jahre Gültigkeit haben. Hierunter fallen insbesondere Satzungen, Geschäftsordnungen, Betriebskostenverträge, Kooperationsverträge, Wartungsverträge, Versicherungspolicen oder sonstige Verträge. In Verwaltungsstellen, welche die entsprechenden Verträge selbst abschließen und dies in einer geordneten Aktenablage verwahren, kann auf die zusätzliche Führung im Beiheft verzichtet werden.
( 3 ) Der Anlagespiegel ist jeweils der neuesten Bilanz beizufügen.
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§ 22
(Zu § 89 KVHG)
Aufbewahrungsfristen

( 1 ) Für die Anwender des automatisierten Finanzwesens gelten nachstehende Aufbewahrungsfristen:
  1. zehn Jahre, jedoch mindestens bis zur Entlastung gemäß § 94 KVHG, aufzubewahren sind:
    1. die erstmalige Eröffnungsbilanz gemäß §10 KVHG,
    2. das Deckblatt zum Jahresabschluss nach § 88 KVHG
    3. die Haushaltsplanung gemäß § 24 KVHG,
    4. aus dem Jahresabschluss gemäß § 88 KVHG die Sachbücher gemäß § 76 Abs. 2 KVHG (Sachbuch-Buchungen, Sachbuch-Summenblatt, Sachbuchübersicht),
    5. Zeitbücher gemäß § 77 KVHG (Zeitbuchauskunft),
    6. Übersichten über die Vorbücher zum Sachbuch gemäß § 83 KVHG,
    7. Übersichten über die Vorbücher zum Zeitbuch gemäß § 83 KVHG,
    8. Zahlungslisten gemäß § 74 Abs. 4 KVHG (Zahlungslisten) sowie
    9. abgeschlossene Nebenrechnungen nach § 37 Abs. 3 KVHG.
  2. bis zur Entlastung gemäß § 94 KVHG aufzubewahren sind:
    1. die Empfängerdatei,
    2. das Änderungsprotokoll zur Empfängerdatei
    3. die unterzeichnete Vollständigkeitserklärung über alle Konten mit entsprechenden Kontoauszügen,
    4. die GRF Kontoauszüge der Rücklagen,
    5. Kassenbücher und Abrechnungen von außerhalb der Einheitskasse geführten Kassen und Konten, einschließlich der Niederschriften über Kassenprüfungen,
    6. die unterzeichnete Bruttopersonalkostenliste für den Monat Dezember.
( 2 ) Für kirchliche Wirtschaftsbetriebe nach § 60 sind, soweit keine Ausnahmegenehmigung nach § 60 Abs. 2 KVHG erteilt wurde, abweichend von Absatz 1 die handels- und steuerrechtlichen Vorschriften maßgebend.
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§ 23
(Zu § 90 KVHG)
Kassenaufsicht

( 1 ) Über die Ergebnisse der Kassenprüfung ist die Kasse zu unterrichten. Bei Unstimmigkeiten ist das Erforderliche unverzüglich zu veranlassen, bei Unregelmäßigkeiten ist das Leitungs- und Aufsichtsorgan zu unterrichten.
( 2 ) Örtliche und unvermutete Kassenprüfungen sind mindestens einmal im Jahr durchzuführen.
( 3 ) Die Rechte der für die Rechnungsprüfung zuständigen Stelle zur Durchführung von Kassenprüfungen bleiben hiervon unberührt.
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§ 24
(Zu § 90 KVHG)
Organe der Kassenaufsicht

( 1 ) Die unmittelbare Kassenaufsicht führt das jeweilige Leitungsorgan des Rechtsträgers.
( 2 ) Die Leitungsorgane nach Absatz 1 können besondere Beauftragte für die Aufsicht über das Kassen- und Rechnungswesen bestellen. Die Zuständigkeit des Evangelischen Oberkirchenrats (Artikel 78 Abs 2 Nr. 8 GO; § 2 Abs. 3 Aufsichtsgesetz) und der für die Rechnungsprüfung zuständigen Stelle zur Aufsicht über das Kassen- und Rechnungswesen bleibt unberührt.
( 3 ) Der Evangelische Oberkirchenrat führt die unmittelbare Kassenaufsicht über die Kassen der Landeskirche.
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§ 25
(Zu § 90 KVHG)
Kassenprüfungen

( 1 ) Bei Beginn einer regelmäßigen Kassenprüfung ist das Kassenbuch (Zeitbuch) abzuschließen und der Kassensollbestand zu ermitteln. In der Niederschrift ist der Kassenistbestand, getrennt nach Bargeld, Schecks und Guthaben bei Kreditinstituten dem Kassensollbestand gegenüberzustellen.
( 2 ) Bei Beginn der unvermuteten Kassenprüfung (Kassensturz) hat die prüfende Person sofort das Kassenbuch (Zeitbuch) unmittelbar unter der letzten Eintragung derart zu kennzeichnen, dass Nachtragungen nicht vorgenommen werden können, ohne als solche kenntlich zu sein. Der Kassenbestand ist als dann in Gegenwart der kassenführenden Person zu ermitteln und von der prüfenden Person entsprechend Absatz 2 in der Niederschrift dazustellen. Alsdann ist das Kassenbuch (Zeitbuch) abzuschließen und der Kassensollbestand festzustellen. Schwebeposten (noch nicht gebuchte Barkassen- und Kontobewegungen und umgekehrt) sind gesondert auszuweisen.
( 3 ) Die kassenführende Person hat einen Überschuss als Verwahrgeld in Einnahmen zu verbuchen; ein Überschuss, der bis zum Jahresabschluss nicht aufgeklärt wird, ist endgültig zu vereinnahmen.
( 4 ) Nach Abschluss der Kassenbestandsaufnahme (Absatz 2 und 3) ist zu prüfen, ob
  1. die Haushaltseinnahmen und -ausgaben sowie die sonstigen Zahlungen rechtzeitig und vollständig erhoben und geleistet sind,
  2. über- und außerplanmäßige Ausgaben vor der Zahlung vom Leitungsorgan beschlossen worden sind,
  3. die Kollektenerträge pünktlich und in voller Höhe gebucht und, soweit angeordnet, abgeliefert sind,
  4. die Vorschüsse und Verwahrgelder rechtzeitig und ordnungsgemäß abgewickelt sind.
( 5 ) Bei einer regelmäßigen Kassenprüfung sind alsdann die sonstigen Kassengeschäfte nach § 26 dieser Rechtsverordnung zu prüfen; bei einer unvermuteten Kassenprüfung kann die Prüfung nach dem Ermessen der die Prüfung anordnenden Stelle oder der prüfenden Person sich auch auf die in § 26 dieser Rechtsverordnung aufgeführten Kassengeschäfte erstrecken.
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§ 26
(Zu § 90 KVHG)
Prüfung der sonstigen Kassengeschäfte

( 1 ) Die prüfende Person hat die Buchungen aufgrund der Belege stichprobenhaft daraufhin zu prüfen, ob
  1. die Kontoauszüge der Geldinstitute lückenlos und die enthaltenen Gut- und Lastschriften ordnungsgemäß gebucht sind;
  2. bei den Kassen, die mit mehreren Mitarbeitenden besetzt sind, Quittungen, Überweisungsaufträge und Schecks von zwei Mitarbeitenden unterzeichnet werden, und ob Scheck- und Überweisungshefte vollständig sind;
  3. die Buchungen im Kassenbuch mit den Belegen übereinstimmen;
  4. im Kassenbuch zwischen den Buchungen keine unausgefüllten Zwischenräume gelassen sind;
  5. die Bücher sicher aufbewahrt werden;
  6. etwaige vorschriftswidrige Nachtragungen stattgefunden haben.
( 2 ) Bei den Belegen ist insbesondere darauf zu achten, ob
  1. die Anordnungen nach Form und Inhalt den Vorschriften entsprechen,
  2. alle Einzahlungs- und Auszahlungsnachweise (Quittungen) vorhanden sind und
  3. bei Einsatz von EDV-Verfahren das Datum der Belegerfassung angebracht wurde, ansonsten auf den Belegen die laufende Nummer des Kassenbuches (Zeitbuchnummer) und der Grund der Zahlung sowie die sachliche und rechnerische Richtigkeit vermerkt sind.
( 3 ) Ferner ist zu prüfen, ob
  1. für die Sicherheit des Kassenbestandes ausreichend gesorgt ist;
  2. der Kassenbestand des Vorjahres übernommen worden ist;
  3. das Beiheft zur Jahresrechnung nachgetragen ist;
  4. die Sparbücher vollzählig vorhanden und mit dem Sperrvermerk versehen sind; und deren aktueller Kontostand in der Vermögensrechnung nachgewiesen ist;
  5. die im letzten Prüfungsbescheid enthaltenen Beanstandungen behoben sind;
  6. das Opferbuch und Kollektenverzeichnis ordnungsgemäß geführt sind;
  7. ggf. die Vorgaben zur elektronischen Kassenführung nach § 18 dieser Rechtsverordnung beachtet wurden.
( 4 ) Für die Prüfung der Kassengeschäfte nach den vorgenannten Kriterien wird vom Evangelischen Oberkirchenrat ein entsprechender Leitfaden zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung kann in digitaler Form durch den Evangelischen Oberkirchenrat erfolgen.
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§ 27
(Zu § 94 KVHG)
Entlastung

Soweit keine Regelung über die Zuständigkeit für die Entlastung getroffen ist, ist hierfür dasjenige Organ zuständig, welches nach dem Gesetz über den Haushalt beschließt. Delegation ist ausgeschlossen (§ 32b Nr. 2 LWG).
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§ 27
Übergangsregelung

Für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 kann die Rechtsverordnung zur Durchführung des KVHG in der Fassung bis 31. Dezember 2019 angewandt werden.
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§ 28
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur Durchführung des KVHG vom 15. November 2011 (GVBl. S. 270) außer Kraft.  
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Anlage zu § 5
Abschreibungssätze
für die Bildung von Substanzerhaltungsrücklagen

Vermögensgegenstand
Nutzungsdauer
in Jahren
Linearer
Abschreibungssatz v.H.
1.
Gebäude
Sakralräume
100
1,0
Kindertagesstätten und Familienzentren
40
2,5
Gemeindehäuser, Pfarramt, Pfarrwohnen und alle weiteren Gebäude
60
ca. 1,6
2.
Ausstattungen - Einrichtungsgegenstände
Hardware
5
20,0
Software
5
20,0
Möbel
20
5,0
3.
Fahrzeuge
10
10,0
Soweit für hier nicht aufgeführte, abnutzbare Vermögensgegenstände eine Abschreibung vorzusehen ist, gelten die Abschreibungssätze der Kommunalverwaltung Baden-Württemberg.
Wenn bei vorhandenen Gebäuden aufgrund früherer Rechtslage eine längere Nutzungsdauer angenommen wurde, soll durch Anpassung des linearen Abschreibungssatze eine Reduzierung der Restnutzungsdauer auf die vorgenannten Werte erfolgen.
Aufzüge, Glocken, Orgeln und Heizungsanlagen sind als Betriebsvorrichtungen Bestandteil des Gebäudes. Soweit diese vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung als technische Anlagen aktiviert wurden, bleiben diese bis zum Ende der Nutzungsdauer separater Bestandteil des Anlagevermögens.
Bei den bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bereits erfassten beweglichen Vermögensgegenständen sind die zugrunde gelegten Nutzungsdauern beizubehalten.
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Karlsruhe, den 4. Oktober 2021
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh
Landesbischof

Nr. 50Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung zur Festlegung der gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren für den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 23. September 2021
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Der Landeskirchenrat erlässt aufgrund von § 4 Abs. 2 Satz 2 des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 21. April 2020 (GVBl. S. 214), zuletzt geändert am 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, Nr. 2, S. 3) folgende Rechtsverordnung:
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Artikel 1
Änderung der Rechtsverordnung zur Festlegung der gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren für den innerkirchlichen Finanzausgleich

Die Rechtsverordnung zur Festlegung der gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren für den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 16. Dezember 2020 (GVBl. 2021, Teil I, Nr. 22, S. 54) wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt gefasst:
㤠1
Festlegung der gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren
Die gemeindebezogenen Zuweisungsfaktoren für den innerkirchlichen Finanzausgleich werden wie folgt festgelegt:
Kirchengemeinde
Rechtsträgernummer
gemeindebezogener Zuweisungsfaktor in %
Ev. Kirche in Mannheim
01301810
7,973032%
Ev. Kirche in Karlsruhe
01101201
7,765378%
Ev. Kirche in Heidelberg
01350810
4,611964%
Ev. Kirche in Pforzheim
01452520
4,245699%
Ev. Kirche in Freiburg
01400724
4,805089%
KG Dossenheim
01491511
0,296613%
KG Hirschberg-Großsachsen
01491526
0,103531%
KG Heddesheim
01491520
0,378303%
KG Heiligkreuz-Oberflockenbach
01491530
0,110668%
KG Hemsbach
01491523
0,368071%
KG Hohensachsen
01491532
0,084878%
KG Lützelsachsen
01491547
0,153641%
KG Ilvesheim
01491535
0,157373%
KG Ladenburg
01491538
0,233132%
KG Laudenbach
01491541
0,142612%
KG Leutershausen
01491517
0,145126%
KG Neckarhausen
01491544
0,116912%
KG Schriesheim
01491550
0,339549%
KG Altenbach
01491552
0,082277%
KG Weinheim
01491553
0,908021%
KG Edingen
01491514
0,164110%
KG Bettingen
01552911
0,076286%
KG Lindelbach
01552932
0,030526%
KG Urphar
01552950
0,046043%
KG Dertingen
01552914
0,071773%
KG Kembach
01552923
0,040166%
KG Dietenhan
01552917
0,032650%
KG Lauda
01552929
0,117772%
KG Nassig-Sonderriet
01552936
0,125455%
KG Niklashausen
01552938
0,063783%
KG Höhefeld
01552920
0,073637%
KG Wertheim-Sachsenhausen
01552941
0,086531%
KG Tauberbischofsheim
01552947
0,152031%
KG Külsheim
01552926
0,070528%
KG Wenkheim
01552962
0,090427%
KG Wertheim
01552965
0,599663%
KG Waldenhausen
01552956
0,049872%
KG Königshofen-Grünsfeld
01552968
0,093995%
KG Adelsheim
01550111
0,142128%
KG Osterburken
01550135
0,106608%
KG Bödigheim
01550114
0,084216%
KG Bofsheim
01550117
0,037401%
KG Buchen
01550120
0,167509%
KG Eberstadt
01550123
0,050950%
KG Korb
01550126
0,019572%
KG Leibenstadt
01550129
0,052454%
KG Ravenstein-Merchingen
01550132
0,072657%
KG Rosenberg -Sindolsheim
01550141
0,134885%
KG Sennfeld
01550144
0,080692%
KG Walldürrn
01550153
0,110048%
KG Hardheim-Höpfingen
01550156
0,079800%
KG Bobstadt
01550160
0,033548%
KG Boxberg-Wölchingen
01550162
0,084070%
KG Angeltürn
01550158
0,019288%
KG Ahorn-Buch
01550166
0,041034%
KG Brehmen
01550164
0,043024%
KG Dainbach
01550168
0,040047%
KG Sachsenflur
01550184
0,033529%
KG Hirschlanden
01550174
0,053226%
KG Eubigheim
01550172
0,037353%
KG Hohenstadt
01550176
0,027435%
KG Neunstetten
01550180
0,087192%
KG Schillingstadt
01550186
0,031485%
KG Windischbuch
01550196
0,024847%
KG Schwabhausen
01550188
0,047529%
KG Schweigern
01550190
0,055705%
KG Epplingen
01550170
0,022740%
KG Uiffingen
01550192
0,049274%
KG Schüpfer Grund
01550183
0,114105%
KG Mittleres Neckartal
01551966
0,165974%
KG Dallau
01551920
0,075275%
KG Auerbach
01551923
0,060697%
KG Fahrenbach
01551929
0,098918%
KG Großeicholzheim-Rittersbach
01551932
0,096543%
KG Haßmersheim-Hochhausen
-Neckarmühlbach
01551937
0,152371%
KG Lohrbach-Sattelbach
-Reichenbuch
01551949
0,091503%
KG Schefflenz
01551981
0,135838%
KG Mosbach
01551953
0,285250%
KG Neckarburken
01551959
0,042065%
KG Neckarelz
01551962
0,169058%
KG Neckarzimmern
01551973
0,053459%
KG Obrigheim
01551975
0,133214%
KG Schollbrunn
01551983
0,031681%
KG Oberdielbach
01551986
0,049516%
KG Waldbrunn-Strümpfelbrunn
01551992
0,106494%
KG Billigheim-Sulzbach
01551989
0,079068%
KG Waldkatzenbach
01551995
0,045996%
KG Mudau
01551956
0,061345%
KG Hüffenhardt
01551942
0,092259%
KG Kälbertshausen
01551945
0,032662%
KG Aglasterhausen
01572211
0,106557%
KG Unterschwarzach
01572292
0,077882%
KG Daudenzell
01572227
0,040448%
KG Bammental
01572220
0,162907%
KG Breitenbronn
01572223
0,034887%
KG Eberbach
01572232
0,429956%
KG Friedrichsdorf
01572235
0,021232%
KG Gaiberg
01572238
0,066366%
KG Gauangelloch
01572241
0,087370%
KG Heddesbach
01572247
0,025734%
KG Brombach (b. Heidelb.)
01572226
0,030079%
KG Heiligkreuzsteina
01572250
0,075331%
KG Altneudorf
01572217
0,054009%
KG Mauer
01572256
0,110980%
KG Wiesenbach
01572296
0,079469%
KG Waldhilsbach
01572293
0,038814%
KG Meckesheim
01572259
0,143690%
KG Mönchzell
01572265
0,027063%
KG Michelbach
01572262
0,051986%
KG Mückenloch
01572271
0,053244%
KG Dilsberg
01572229
0,054549%
KG Neckargemünd
01572275
0,223916%
KG Neunkirchen
01572278
0,076830%
KG Neckarkatzenbach
01572281
0,017939%
KG Schönau (b. Heidelb.)
01572284
0,101290%
KG Waldwimmersbach
01572294
0,048464%
KG Lobenfeld
01572253
0,055165%
KG Wilhelmsfeld
01572298
0,075971%
KG Schönbrunn
01572288
0,142400%
KG Baiertal - Dielheim
01572314
0,159939%
KG Leimen
01572329
0,316686%
KG St.Ilgen
01572356
0,233518%
KG Sandhausen
01572347
0,371089%
KG Nußloch
01572335
0,253434%
KG Walldorf
01572362
0,406397%
KG Wiesloch
01572365
0,565902%
KG Wiesloch-Schatthausen
01572350
0,078745%
KG St.Leon-Rot
01572359
0,143542%
KG Altlußheim
01572311
0,149247%
KG Brühl
01572317
0,257877%
KG Eppelheim
01572320
0,306914%
KG Hockenheim
01572324
0,478883%
KG Ketsch
01572327
0,183462%
KG Neulußheim
01572332
0,185370%
KG Oftersheim
01572338
0,269206%
KG Plankstadt
01572341
0,203783%
KG Schwetzingen
01572353
0,418655%
KG Reilingen
01572344
0,147291%
KG Daisbach
01572771
0,055129%
KG Waibstadt
01572772
0,072023%
KG Dühren
01572724
0,090611%
KG Angelbachtal
01572714
0,146345%
KG Eschelbach
01572731
0,083231%
KG Eschelbronn
01572734
0,093165%
KG Neidenstein
01572754
0,072251%
KG Hilsbach und Weiler
01572745
0,147835%
KG Hoffenheim
01572764
0,120996%
KG Reihen
01572758
0,085837%
KG Rohrbach
01572761
0,075825%
KG Steinsfurt
01572762
0,071280%
KG Sinsheim
01572763
0,312953%
KG Mühlhausen-Tairnbach
01572748
0,096117%
KG Waldangelloch
01572775
0,080574%
KG Zuzenhausen
01572778
0,073627%
KG Adersbach
01572711
0,036201%
KG Hasselbach
01572743
0,021063%
KG Bargen
01572717
0,069494%
KG Epfenbach
01572727
0,077844%
KG Spechbach
01572765
0,063641%
KG Flinsbach
01572729
0,042511%
KG Helmstadt
01572737
0,091824%
KG Neckarbischofsheim
01572751
0,132128%
KG Reichartshausen
01572756
0,085173%
KG Untergimpern
01572768
0,027778%
KG Ehrstädt
01572721
0,044510%
KG Adelshofen
01572780
0,073898%
KG Bad Rappenau
01572782
0,288527%
KG Berwangen
01572783
0,077393%
KG Elsenz-Rohrbach
01572784
0,091937%
KG Eppingen
01572785
0,279601%
KG Gemmingen
01572787
0,122853%
KG Heinsheim
01572789
0,063337%
KG Ittlingen und Richen
01572799
0,143651%
KG Kirchhardt
01572791
0,096326%
KG Mühlbach
01572792
0,083854%
KG Obergimpern
01572793
0,053420%
KG Grombach
01572788
0,029383%
KG Siegelsbach
01572795
0,071789%
KG Stebbach
01572796
0,056310%
KG Treschklingen
01572797
0,039944%
KG Babstadt
01572781
0,052750%
KG Wollenberg
01572798
0,039507%
KG Blankenloch
01520561
0,293485%
KG Eggenstein
01520564
0,239045%
KG Friedrichstal
01520567
0,135896%
KG Graben-Neudorf
01520570
0,271256%
KG Hochstetten
01520573
0,098141%
KG Leopoldshafen
01520576
0,141250%
KG Liedolsheim
01520579
0,132754%
KG Linkenheim
01520582
0,199034%
KG Neureut, Süd
01520581
0,131120%
KG Neureut, Nord
01520588
0,178106%
KG Neureut-Kirchfeld
01520585
0,134811%
KG Rußheim
01520597
0,108801%
KG Spöck
01520550
0,121415%
KG Staffort/Büchenau
01520551
0,103388%
KG Weingarten
01520583
0,267110%
KG Berghausen-Wöschbach
01520511
0,247311%
KG Ettlingen
01520517
0,715804%
KG Rheinstetten
01520538
0,294102%
KG Karlsbad-Ittersbach
01520523
0,105228%
KG Langensteinbach
01520526
0,175493%
KG Waldbronn
01520548
0,169148%
KG Karlsbad-Auerbach
01520549
0,075990%
KG Malsch
01520529
0,117771%
KG Pfinztal-Sölling.
01520535
0,147093%
KG Kleinsteinbach
01520542
0,084628%
KG Spielberg
01520560
0,098393%
KG Mutschelbach
01520532
0,101074%
KG Bad Schönborn
01520411
0,197888%
KG Bretten
01520414
0,315512%
KG Diedelsheim
01520417
0,106182%
KG Dürrenbüchig
01520487
0,026526%
KG Gochsheim
01520426
0,087182%
KG Bahnbrücken
01520427
0,031187%
KG Gölshausen
01520430
0,112830%
KG Gondelsheim
01520433
0,140470%
KG Kürnbach-Bauerbach
01520440
0,117072%
KG Menzingen
01520443
0,090650%
KG Oberacker
01520453
0,045879%
KG Münzesheim
01520446
0,124125%
KG Nußbaum-Sprantal
01520451
0,132565%
KG Oberöwisheim
01520456
0,096574%
KG Odenheim
01520459
0,073150%
KG Östringen
01520462
0,105999%
KG Rinklingen
01520465
0,069147%
KG Ruit
01520468
0,075344%
KG Sulzfeld
01520471
0,147617%
KG Ubstadt-Weiher
01520473
0,132960%
KG Unteröwisheim
01520477
0,123269%
KG Jöhlingen
01520480
0,102501%
KG Wössingen
01520486
0,116847%
KG Zaisenhausen
01520490
0,104196%
KG Flehingen
01520423
0,091001%
KG Bruchsal
01520412
0,537002%
KG Karlsdorf-Neuthard
-Forst
01520425
0,181421%
KG Heidelsheim
01520421
0,152689%
KG Helmsheim
01520422
0,081173%
KG Philippsburg
01520444
0,126571%
KG Waghäusel
01520454
0,339096%
KG Bauschlott
01522411
0,098341%
KG Keltern-Dietlingen
01522414
0,124598%
KG Dürrn
01522417
0,073674%
KG Eisingen
01522420
0,147957%
KG Ellmendingen-Dietenhausen
-Weiler
01522424
0,169583%
KG Göbrichen
01522429
0,086402%
KG Ispringen
01522432
0,184011%
KG Kieselbronn
01522435
0,104385%
KG Langenalb
01522440
0,111383%
KG Niefern
01522443
0,193256%
KG Nöttingen
01522446
0,101824%
KG Öschelbronn
01522444
0,126048%
KG Königsbach
01522438
0,236876%
KG Stein
01522452
0,136902%
KG Wilferdingen
01522459
0,192465%
KG Singen (b. Pforzh.)
01522461
0,107137%
KG Baden-Baden
01170213
1,677115%
KG Bühl
01170266
0,217665%
KG Bühlertal
01170269
0,125157%
KG Durmersheim
01170272
0,191195%
KG Forbach - Weisenbach
01170275
0,081278%
KG Gaggenau
01170228
0,374632%
KG Gernsbach
01170231
0,228864%
KG Rastatt
01170249
0,837756%
KG Iffezheim, Paul Gerhardt
01170234
0,141666%
KG Kuppenheim-Bischweier
01170237
0,107619%
KG Bietigheim-Muggensturm
-Ötigheim-Dreieinigkeitsgemeinde
01170264
0,144208%
KG Auenheim
01541314
0,085772%
KG Bodersweier
01541317
0,090508%
KG Eckartsweier
01541323
0,053134%
KG Hohnhurst
01541335
0,020707%
KG Freistett
01541326
0,122918%
KG Hesselhurst
01541332
0,033570%
KG Kehl
01541338
0,463965%
KG Kehl-Kork
01541341
0,134099%
KG Legelshurst
01541344
0,083351%
KG Leutesheim
01541347
0,076481%
KG Lichtenau
01541350
0,132925%
KG Linx
01541353
0,058939%
KG Diersheim
01541320
0,070823%
KG Memprechtshofen
01541356
0,048812%
KG Neumühl
01541359
0,079547%
KG Oberkirch
01541361
0,174964%
KG Oppenau
01541364
0,066644%
KG Renchen
01541367
0,106226%
KG Appenweier
01541311
0,106648%
KG Rheinbischofsheim
01541362
0,124376%
KG Sand
01541363
0,061420%
KG Scherzheim
01541365
0,070431%
KG Helmlingen
01541329
0,046909%
KG Willstätt
01541366
0,098778%
KG Achern
01541310
0,331601%
KG Kappelrodeck-Ottenhöfen
01541336
0,098552%
KG Goldscheuer
01541340
0,104917%
KG Allmansweiler
01541368
0,107115%
KG Altenheim
01541369
0,125461%
KG Diersburg
01541371
0,136130%
KG Ettenheim
01541374
0,137669%
KG Friesenheim
01541375
0,195491%
KG Lahr-Hugsweier
01541381
0,077332%
KG Langenwinkel
01541382
0,062535%
KG Emmausgemeinde Neuried
01541372
0,155397%
KG Kippenheim
01541377
0,121448%
KG Lahr
01541380
1,323937%
KG Mahlberg
01541383
0,207756%
KG Meißenheim
01541384
0,120800%
KG Kürzell
01541378
0,050571%
KG Nonnenweier
01541385
0,116128%
KG Ottenheim
01541386
0,105452%
KG Schmieheim
01541387
0,079458%
KG Seelbach
01541388
0,123098%
KG Wittenweier
01541389
0,052411%
KG Gengenbach
01541391
0,158335%
KG Gutach
01541394
0,100978%
KG Haslach
01541397
0,126510%
KG Hausach
01541392
0,082569%
KG Hornberg
01541393
0,124846%
KG Kirnbach
01541395
0,040233%
KG Offenburg
01541390
1,593235%
KG Wolfach
01541398
0,099336%
KG Zell am H.
01541399
0,138214%
KG Schiltach-Schenkenzell
01541396
0,175076%
KG Bahlingen
01530611
0,153627%
KG Broggingen
01530614
0,051395%
KG Denzlingen
01530617
0,304701%
KG Eichstetten
01530620
0,150441%
KG Emmendingen
01530626
0,650128%
KG Freiamt
01530637
0,220229%
KG Herbolzheim
01530644
0,148407%
KG Kenzingen
01530647
0,135207%
KG Köndringen
01530650
0,089717%
KG Kollnau (Paul Gerhardt)
01530653
0,120084%
KG Malterdingen
01530656
0,111116%
KG Mundingen
01530659
0,077254%
KG Nimburg
01530662
0,082555%
KG Elzach
01530623
0,074657%
KG Oberprechtal
01530665
0,048898%
KG Riegel-Endingen
01530672
0,212340%
KG Sexau
01530674
0,098633%
KG Teningen
01530677
0,161069%
KG Tutschfelden
01530680
0,032549%
KG Wagenstadt
01530686
0,040697%
KG Vörstetten
01530683
0,107007%
KG Waldkirch
01530689
0,161677%
KG Weisweil
01530692
0,092215%
KG Königschaffhausen
-Leiselheim
01530695
0,106672%
KG Auggen
01532011
0,092992%
KG Schliengen
01532059
0,089046%
KG Badenweiler
01532014
0,162701%
KG Betberg-Seefelden
01532020
0,124034%
KG Britzingen-Dattingen
01532024
0,104616%
KG Buggingen
01532026
0,091265%
KG Eggenertal-Feldberg
01532034
0,122519%
KG Bickensohl
01532067
0,062909%
KG Gallenweiler
01532035
0,022808%
KG Heitersheim
01532038
0,116991%
KG Bischoffingen
01532069
0,046513%
KG Hügelheim
01532041
0,060032%
KG Bad Krozingen
01532017
0,311770%
KG Laufen
01532044
0,038157%
KG Bötzingen
01532071
0,151881%
KG Breisach
01532073
0,240366%
KG Müllheim
01532047
0,390458%
KG Neuenburg
01532050
0,172095%
KG Staufen
01532062
0,163382%
KG Sulzburg
01532065
0,095009%
KG Gundelfingen
01532077
0,189112%
KG Hinterzarten
01532079
0,135423%
KG Ihringen
01532081
0,263008%
KG Kirchzarten-Stegen
01532083
0,276649%
KG Lenzkirch-Schluchsee
01532085
0,097092%
KG Löffingen
01532087
0,092993%
KG Mengen
01532091
0,123199%
KG Neustadt
01532093
0,138659%
KG Wolfenweiler
01532097
0,153077%
KG March
01532089
0,126431%
KG Umkirch
01532095
0,087558%
KG Ehrenkirch-Bollschweil
01532075
0,112296%
KG Bad Dürrheim
01593011
0,169991%
KG Blumberg
01593017
0,120333%
KG Buchenberg
01593014
0,067239%
KG Donaueschingen
01593026
0,322777%
KG Oberers Bregtal
01593022
0,152392%
KG Hüfingen-Bräunlingen
01593029
0,121598%
KG Königsfeld
01593044
0,060477%
KG Mönchweiler
01593047
0,109313%
KG Bad-Dürrheim-Oberbaldingen
01593050
0,109120%
KG Bad-Dürrheim-Öfingen
01593053
0,042810%
KG St. Georgen-Tennenbronn
01593060
0,591021%
KG Triberg
01593064
0,129451%
KG Villingen
01593066
1,632117%
KG Weiler (b. Villingen)
01593075
0,068036%
KG Binzen-Rümmingen
01501775
0,154064%
KG Blansingen-Welmlingen
-Kleinkems
01501715
0,081329%
KG Brombach
01501717
0,122269%
KG Efringen-Kirchen
01501720
0,140187%
KG Egringen
01501723
0,056186%
KG Eimeldingen
01501726
0,104254%
KG Fischingen
01501729
0,035901%
KG Grenzach
01501732
0,139917%
KG Haltingen
01501735
0,132822%
KG Hauingen
01501738
0,080464%
KG Wollbach-Holzen
01501785
0,100356%
KG Kandern
01501744
0,111452%
KG Lörrach
01501750
0,852794%
KG Tüllingen
01501753
0,030763%
KG Mappach
01501756
0,055938%
KG Wintersweiler
01501783
0,023384%
KG Ötlingen
01501759
0,048150%
KG Rheinfelden
01501762
0,588124%
KG Rötteln
01501768
0,137018%
KG Schallbach
01501771
0,054547%
KG Weil am Rhein
01501780
0,434129%
KG Wittlingen
01501786
0,043644%
KG Wyhlen
01501792
0,128189%
KG Bad Bellingen
01501793
0,093738%
KG Hertingen
01501795
0,042652%
KG am Blauen
01501791
0,110691%
KG Tannenkirch
01501798
0,052538%
KG Feuerbach
01501794
0,023224%
KG Riedlingen
01501765
0,025793%
KG Dossenbach
01501728
0,069014%
KG Fahrnau
01501716
0,114469%
KG Hasel
01501721
0,064551%
KG Hausen-Raitbach
01501724
0,075756%
KG Gersbach
01501719
0,039365%
KG Maulburg
01501727
0,097856%
KG Schopfheim
01501736
0,433961%
KG Oberes Kleines
Wiesental
01501731
0,138634%
KG Todtnau
01501745
0,060925%
KG Schönau
01501772
0,081383%
KG Vorderes Kleines
Wiesental
01501755
0,125141%
KG Zell
01501760
0,096982%
KG Steinen
01501737
0,209283%
KG Wehr und Öflingen
01500947
0,183226%
KG Albruck-Görwihl
01500911
0,129450%
KG Jestetten
01500917
0,087620%
KG Kadelburg
01500920
0,108861%
KG Klettgau
01500923
0,073315%
KG Laufenburg
01500926
0,092890%
KG Bad Säckingen
01500932
0,242348%
KG St.Blasien
01500935
0,108437%
KG Wutachtal
01500950
0,148348%
KG Tiengen
01500941
0,158100%
KG Waldshut
01500946
0,222414%
KG Bonndorf
01500912
0,084295%
KG Oberes Schlüchttal
01500928
0,094310%
KG Todtmoos
01500952
0,047409%
KG Murg-Rickenbach
-Herrischried
01500927
0,131510%
KG Lauchringen
01500955
0,091432%
KG Höchenschwand
-Häusern
01500958
0,083112%
KG Aach-Volkertshausen
01591421
0,135069%
KG Allensbach
01591424
0,093185%
KG Böhringen
01591427
0,115544%
KG Büsingen-Gailingen
01591430
0,101481%
KG Engen
01591433
0,105757%
KG Gaienhofen
01591442
0,098747%
KG Gottmadingen
01591445
0,117469%
KG Konstanz
01591411
1,262379%
KG Konstanz-Wollmatingen
01591414
0,235380%
KG Reichenau
01591454
0,078941%
KG Radolfzell
01591457
0,342474%
KG Rielasingen-Worblingen
01591460
0,119703%
KG Singen
01591463
0,559284%
KG Hilzingen
01591448
0,104986%
KG Tengen
01591451
0,045693%
KG Konstanz-Litzelstetten
01591469
0,091006%
KG Dettingen-Wallhausen
01591466
0,079096%
KG Ludwigshafen
01592817
0,143536%
KG Markdorf
01592820
0,293971%
KG Meersburg
01592823
0,144613%
KG Meßkirch
01592826
0,118146%
KG Pfullendorf
01592832
0,205999%
KG Salem-Heiligenberg
01592836
0,151347%
KG Stetten a.k.M.
01592841
0,096994%
KG Stockach
01592844
0,211719%
KG Steißlingen-Langenstein
01592838
0,100422%
KG Überlingen
01592847
0,282985%
KG Owingen
01592829
0,081401%
KG Immenstaad
01592814
0,089873%
KG Uhldingen-Mühlhofen
01592850
0,102523%
Summe:
100,000003%“
#

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 23. September 2021
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh
Landesbischof

Richtlinien

Nr. 51Richtlinien
zur Förderung von Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Stadtkirchenbezirke
im Rahmen der landeskirchlichen Bauprogramme
(Förderrichtlinien Bauprogramme - FöRL Bau)

Vom 9. November 2021
####
Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 42 Baugesetz der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 15. April 2000 (GVBl. S. 120), zuletzt geändert am 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019, S. 29), folgende Richtlinien:
#

Allgemeine Vorschriften

#

§ 1
Grundsatz der Förderung

( 1 ) Die Landeskirche fördert im Rahmen der im landeskirchlichen Haushaltsplan bereitgestellten Haushaltsmittel Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Stadtkirchenbezirke an Kirchen, Sakralräumen, Gemeindehäusern, Pfarrhäusern und Kindertagesstätten, die im Eigentum der kirchlichen Rechtsträger stehen, sowie bei Krankenhauskapellen im Rahmen der folgenden Richtlinien. Baumaßnahmen an anderen Gebäuden werden nicht gefördert. Die förderfähigen Kosten ergeben sich aus der Anlage.
( 2 ) Die Finanzierung im Bauprogramm A (allgemein) wie auch im Bauprogramm K (Kindertagesstätten - Kita) erfolgt aus Haushaltsmitteln der Haushaltsstelle 9310.7213 (Beihilfe).
( 3 ) Die Finanzierung im Bauprogramm G für Stadtkirchenbezirke (allgemein) erfolgt aus Haushaltsmitteln 9310.7216 (Beihilfe für Stadtkirchenbezirke).
#

§ 2
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen und Inhalte

( 1 ) Folgende Maßnahmen können zur nachhaltigen Gebäudeerhaltung gefördert werden:
  1. Neubauten, Erweiterungen, Rückbauten, Instandhaltungen, Innen- und Außenrenovierungen, energetische Maßnahmen, Maßnahmen wegen Verkehrssicherungspflicht;
  2. Gebäudeteile und Ausstattungselemente für die sakrale Nutzung wie Glockenstühle im Rahmen von Turm- oder Glockenstubensanierungen (ohne Erweiterung und Neubauten), Orgelreinigungen im Zuge einer Kircheninnenrenovierung, Prinzipalien, Ständer für Osterkerzen, Leuchter, Paramente, Ablage Gesangbücher, Opferstock, Liedanzeige, Bänke, Stühle, Sitzbankauflagen, Beschallung;
  3. Gutachten und Studien im Zusammenhang mit Baumaßnahmen, energetischen Maßnahmen, Gebäudeoptimierungsprozessen und -strategien, Architektenwettbewerbe, Künstlerwettbewerbe.
( 2 ) Aus Wettbewerben entwickelte künstlerische Projekte und Arbeiten können mit höchstens 20 Prozent der Kosten gefördert werden.
( 3 ) Eine Förderung erfolgt ab einem förderfähigen kirchengemeindlichen Kostenanteil von 5.000 Euro. Ausnahmen hiervon gelten für Induktionsanlagen und die Unterbudgets 1 und 2 (§ 6).
#

§ 3
Förderungsbereiche

( 1 ) Die Förderung der Landeskirche ist in die Bauprogramme A, K und G gegliedert, deren Anwendungsbereich und Förderungsquoten auf den förderfähigen kirchlichen Anteil der Baukosten sich aus der folgenden Übersicht ergeben:
Bauprogramm
Anwendungsbereich
Regelförderung
Bauprogramm A
(Allgemein)
große und kleine Bauunterhaltung
an Kirchen und Sakralräumen Gemeindehäusern, Pfarrhäusern
50 % Baubeihilfe
50 % Eigenmittel
Bauprogramm
K
(Kita)
Neubaumaßnahmen bzw. große und kleine Bauunterhaltung
Kirchlicher Anteil ohne Spielgeräte und Mobiliar. Erweiterungen von Gruppenangeboten werden nur mitfinanziert, soweit die Gruppenangebote im FAG berücksichtigungsfähig sind.
40 % Baubeihilfe
(max. 100.000 €)
Bauprogramm
G
(Stadtkirchenbezirke)
große und kleine Bauunterhaltung
an Kirchen und Sakralräumen Gemeindehäusern, Pfarrhäusern
Jährliche Pauschalförderung im Rahmen der im landeskirchlichen Haushalt ausgewiesenen Mittel
( 2 ) Die zu berücksichtigenden Gesamtbaukosten bei Baumaßnahmen an Gemeindehäusern sind auf die Flächenhöchstwerte des jeweils geltenden Masterplans begrenzt (Förderungsbegrenzung). Führt die Planung zu einer Überforderung des Haushaltes der Kirchengemeinde oder der Landeskirche, so ist die Baumaßnahme entsprechend zu reduzieren.
#

§ 4
Allgemeine Bestimmungen im Bewilligungsverfahren

( 1 ) Die Bewilligung der Fördermittel erfolgt auf Antrag. Der vorgesehene Antragsweg ist zu nutzen. Eine Bewilligung von Fördermitteln kann grundsätzlich nur gewährt werden, wenn mit der Baumaßnahme vor der Bewilligung der Zuwendung noch nicht begonnen wurde. Eine Baumaßnahme gilt bereits mit der ersten Auftragsvergabe zur Bauausführung als begonnen. Bei Notmaßnahmen, die zur Vermeidung von Folgeschäden sofort zu veranlassen sind, ist die Zustimmung unverzüglich nachzuholen.
( 2 ) Bei der Finanzierung sind die finanziellen Auswirkungen für die Kirchengemeinde zu berücksichtigen. Soweit die Generierung von Eigenmitteln aus Grundstücksverkäufen erfolgt, sind Restschulden des verkauften Objekts als Sondertilgung zurückzuzahlen. Bei Maßnahmen über 100.000 Euro kann der Nachweis einer nachhaltigen Sicherung der Bau- und Folgekosten oder ein Energiegutachten gefordert werden.
( 3 ) Es kann durch den Evangelischen Oberkirchenrat für die Mitfinanzierung ein Förderungshöchstvolumen festgelegt werden, insbesondere wenn spezielle Ausstattungs- und Nutzungsanforderungen der Kirchengemeinde vorliegen. Im Übrigen sind die Budgetvorgaben im Rahmen der Mitfinanzierung verbindlich. Eine Nachfinanzierung oder Erhöhung der Förderung kann in Ausnahmefällen genehmigt werden, soweit dem Evangelischen Oberkirchenrat die Abweichung und Kostenerhöhung nach § 28 Abs. 2 Kirchenbaugesetz unverzüglich und vor Beauftragung zur Nachgenehmigung vorgelegt wurden, die Kostensteigerungen unvorhersehbar waren, die Kirchengemeinde im Rahmen ihrer Bauherrenschaft Maßnahmen zur Kostenminderung vorgenommen hat und ausreichende Haushaltsmittel bei der Kirchengemeinde und bei der Landeskirche zur Verfügung stehen.
( 4 ) Bei Krankenhauskapellen und Sakralräumen kann der Träger der Einrichtung einen einmaligen Zuschuss für die liturgische Ausstattung des Raumes erhalten. Die Maßnahme ist im Einvernehmen mit der zuständigen Krankenhausseelsorgerin oder dem zuständigen Krankenhausseelsorger und dem Evangelischen Oberkirchenrat abzustimmen. Bei ökumenischen Projekten ist die Federführung mit dem ökumenischen Partner abzustimmen.
#

§ 5
Pauschalförderung Bauprogramm G

Für die Bemessung der pauschalen Baubeihilfe nach dem Bauprogramm G sind für die Stadtkirchenbezirke folgende Gebäudepunkte maßgeblich:
Karlsruhe:
1.463.427
Mannheim:
1.750.754
Pforzheim:
779.542
Freiburg:
456.864
Heidelberg:
649.413
Die im landeskirchlichen Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel werden den Stadtkirchenbezirken entsprechend dem Punkteverhältnis (auf volle 100 Euro gerundet) durch Grundlagenbescheid für den Doppelhaushalt zugewiesen und jährlich ausgezahlt. Ein Widerruf ist möglich, soweit die Mittel in landeskirchlichen Haushalt gekürzt oder gesperrt werden.
#

§ 6
Budgetierungssystem zur Steuerung des Mittelabflusses aus Unterbudgets

(1) Zur Steuerung des Mittelabflusses wird ein Teil der im Haushaltsplan veranschlagten Haushaltsmittel in folgende Unterbudgets aufgeteilt:
Unterbudget 1
Grüner Gockel / Energiemission / Wallbox
250.000 €
Unterbudget 2
Energiegutachten / Machbarkeitsstudien
100.000 €
Unterbudget 3
Maßnahmen an Kindergärten
1.000.000 €
Unterbudget 4
Maßnahmen an Orgeln und Glockenstühlen/Schallläden im Zusammenhang mit Baumaßnahmen
150.000 €
( 2 ) Zertifizierte Kirchengemeinden können Fördergelder bis zur in der Richtline Förderprogramm Grüner Gockel festgelegten Höhe für umweltrelevante Maßnahmen beantragen. Die im Detail zu fördernden Maßnahmen werden von den Gemeinden im Einzelfall beantragt. Nach einer erfolgreichen Überprüfung der Zertifizierung stehen der Gemeinde zur Umsetzung des Energieprogramms für den 2-Jahreszeitraum Zuschüsse von 50 Prozent des kirchengemeindlichen Kostenanteils der Maßnahme, höchstens 2.000 Euro, zur Verfügung. Die Förderung von Wallboxen erfolgt mit bis zu 1.000 Euro der Anschaffungs- und Installationskosten nach dem jeweils gültigen Förderprogramm Wallboxen in Pfarrhäusern. Im Rahmen des Unterbudgets 1 steht hierfür ein im Förderprogramm spezifizierter Gesamtbetrag zur Verfügung.
( 3 ) Für Energiegutachten erhalten die Kirchengemeinden nach Abzug bewilligter Drittmittel einen Zuschuss in Höhe von 75 Prozent der förderfähigen Gutachtenkosten unter der Voraussetzung, dass der Evangelische Oberkirchenrat ein Energiegutachten empfohlen hat und dies von einem von der Landeskirche zertifizierten Energiegutachter erstellt wird.
Wird die Erstellung einer Machbarkeitsstudie im Rahmen einer örtlichen oder regionalen Strukturplanung angeraten, erhalten die Kirchengemeinden einen Zuschuss in Höhe von 50 Prozent der Kosten. Über die konkrete Beauftragung und die inhaltliche Aufgabenstellung der Studie entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat.
( 4 ) Für Maßnahmen an Kindertagesstätten können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse in Höhe von 40 Prozent des förderfähigen kirchlichen Kostenanteils, höchstens 100.000 Euro pro Gesamtbauprojekt, beantragt werden.
Falls die Mittel des Budgets aufgebraucht sind, kann zur Finanzierung ein Darlehen aufgenommen werden, sofern sichergestellt ist, dass die Kirchengemeinde den Schuldendienst in der Organisationseinheit Kindertagestätten im kirchengemeindlichen Haushalt refinanziert bekommt. Dies setzt entsprechende Regelungen in der Betriebsträgervereinbarung voraus.
Für die kommunale Beteiligung gelten die Festsetzungen der Betriebsträgervereinbarung, sofern keine individuellen Kostenvereinbarungen für das Projekt getroffen wurden. Mindestens 70 Prozent sind durch die Kommunen zu finanzieren. Spielgeräte und Ausstattungen werden von der Landeskirche nicht mitfinanziert.
Baumaßnahmen aufgrund von Erweiterungen von Gruppenangeboten werden nur mitfinanziert, soweit die Gruppenangebote im Finanzausgleichsgesetz berücksichtigungsfähig sind.
( 5 ) Für Begleitmaßnahmen an Orgeln, die im Zuge von Baumaßnahmen in einer Kirche durchgeführt werden, sowie Maßnahmen an Glockenstühlen und Schallläden im Rahmen von baulichen Maßnahmen in oder an Türmen, wird aus Baumitteln ein Budget von 150.000 Euro pro Jahr bereitgestellt. Mindestens 50.000 Euro des Budgets sind für Maßnahmen an Glockenstühlen oder Schallläden reserviert, und es werden je 15.000 Euro für Maßnahmen an Glockenstühlen oder Schallläden in den Quartalen 2 bis 4 zurückgehalten. Die Mittel stehen nicht für Stadtkirchenbezirke zur Verfügung.
Im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets können Zuschüsse in Höhe von 50 Prozent, höchstens jedoch 25.000 Euro pro Maßnahme, bewilligt werden.
Für die Abgrenzung wird folgende Definition vorgenommen:
a) Orgelmaßnahmen im Zusammenhang mit Kircheninnenrenovierungen
Mitzufinanzierende Arbeiten aus Unterbudget 4
Von der Gemeinde selbst zu finanzierende Arbeiten (ggf. Förderung aus Orgel- und Geläutebeihilfe (7215) möglich)
Sicherung und Abdeckung der Orgel während der Baumaßnahme
Neubau, Umbau, Erweiterung der Orgel
Reinigung des gesamten Instrumentes und Reparatur beschädigter Teile von Gehäuse Spielanlage, Trakturen, Windladen, Pfeifenwerk, Windversorgung
Verbessernde Arbeiten (Umbau, Austausch) von Spielanlage, Trakturen, Windladen, Pfeifenwerk, Windversorgung oder Teilen davon
Farbanstrich des Orgelgehäuses oder Umbauten, die sich aus einem gestalterischen Gesamtkonzept des Raumes ergeben
Davon unabhängige Veränderungen des Gehäuses und des Prospektes, Austausch der Prospektpfeifen
Nachintonation (Wiederherstellen des ursprünglich vorhandenen gleichmäßigen Klanges)
Umintonation, Neuintonation (Veränderung des Klangbildes einzelner Register oder der gesamten Orgel)
Hauptstimmung der Orgel nach bisheriger Temperierung
Umstimmen der Orgel nach einer neuen Temperierung
b) Geläutebezogene Arbeiten im Rahmen einer Turm- /Glockenstubensanierung
Mitzufinanzierende Arbeiten aus Unterbudget 4
Von der Gemeinde selbst zu finanzierende Arbeiten (ggf. Förderung aus Orgel- und Geläutebeihilfe (7215) möglich)
Austausch oder Ertüchtigung schalltechnisch unzureichender oder verwitterter Schallläden
Neuguss von Glocken einschließlich allem Zubehör (Joche, Klöppel, Läuteantriebe)
Einhausung oder Errichten von Glockenstuben bei bestehenden Anlagen bei schalltechnischer Notwendigkeit
Reparatur und Austausch von Jochen, Klöppeln und Läuteantrieben
Ertüchtigung, Umbau, Drehen oder Ersatz von Glockenstühlen und ihren Unterbauten bei statischen, turmdynamischen und schalltechnischen Problemen bzw. Korrosion
Erweiterung oder Neubau eines Glockenstuhles bei Neuanschaffung von Glocken
( 6 ) Die Ansätze für die Unterbudgets orientieren sich an den haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Haushaltsplans der Landeskirche und werden bedarfsbezogen fortgeschrieben.
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§ 7
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Förderung von Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Stadtkirchenbezirke im Rahmen der landeskirchlichen Bauprogramme vom 5. Februar 2013 (GVBl. S. 38) außer Kraft.
Anlage
Förderfähige Kosten (§ 1 Abs. 1)
Kosten nach Kostengruppen der DIN 276
Nutzungsart: sakrale Nutzung
KG 100
Grundstück
nicht förderfähig
KG 200
Vorbereitende Maßnahmen
nicht förderfähig
Ausnahmen:
KG 210 - Herrichten - bei Bestandsgrundstücken förderfähig
KG 250 - Übergangsmaßnahmen mit Ausnahme von Umzugs- und Mietkosten förderfähig
KG 300
Bauwerk
- Baukonstruktionen
förderfähig
Ausnahmen:
KG 383 - Landschaftsgestalterische Einbauten nicht förderfähig
KG 400
Bauwerk
- Technische Anlagen
förderfähig
Ausnahmen:
KG 442 - Eigenstromversorgungsanlagen/ Photovoltaikanlagen nur förderfähig, wenn zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben erforderlich
KG 500
Außenanlagen und Freiflächen
förderfähig
Ausnahmen:
KG 535 - Sportplatzflächen, KG 536 - Spielplatzflächen, KG 560 - Einbauten in Außenanlagen und Freiflächen (Ausnahme Fahrradständer), KG 573 - Pflanzflächen, KG 579 - Sonstiges zur KG 570 und KG 580 - Wasserflächen nicht förderfähig
KG 600
Ausstattung und Kunstwerke
teilweise förderfähig
Ausnahmen:
KG 610 - Allgemeine Ausstattung mit Ausnahme von Geräten, KG 640 - Künstlerische Ausstattung (Prinzipalien, Paramente, für Verkündigung erforderliche Ausstattung, mit Kirchenbau verbundene und vorhandene Kunst (Malereien, etc.)) förderfähig, neue Kunst nur nach Befürwortung von BKU und Durchführung Kunstwettbewerb
KG 700
Baunebenkosten
förderfähig
Ausnahmen:
KG 710 - Bauherrenaufgaben nicht förderfähig (Ausnahme SiGeKo), Bedarfsplanung (KG 712) förderfähig, wenn auf Anweisung BKU die Bedarfsplanung extern vergeben wird, die Projektsteuerung (KG 713) ist nur mitfinanzierbar, wenn baufachlich projektbezogen vom BKU die Notwendigkeit für eine externe Projektsteuerung anerkannt wird, Wertermittlungen (KG 722) sind nicht förderfähig, Kosten für Bewirtung, Fundraising, Werbung, etc. (KG 769 - Sonstiges zur KG 760) sind nicht förderfähig
KG 800
Finanzierung
nicht förderfähig
grundsätzlich
für Kirchen der Klassen B, C, D gelten folgende Abweichungen:
Kategorie B: nur Baumaßnahmen, die der Erhaltung einer jahreszeitlich oder inhaltlich begrenzten Nutzungsmöglichkeit (beispielsweise Sommerkirche/ Winterkirche/ Hochzeitskirche) dienen
Kategorie C: nur Baumaßnahmen, welche der baulichen Erhaltung des Gebäudes dienenKategorie D: nur Abrissarbeiten und Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht
Kosten nach Kostengruppen der DIN 276
Nutzungsart: Gemeindearbeit
KG 100
Grundstück
nicht förderfähig
KG 200
Vorbereitende Maßnahmen
nicht förderfähig
Ausnahmen:
KG 210 - Herrichten bei Bestandsgrundstücken förderfähig
KG 250 - Übergangsmaßnahmen mit Ausnahme von Umzugs- und Mietkosten förderfähig
KG 300
Bauwerk
- Baukonstruktionen
förderfähig
Ausnahmen:
KG 381 - Allgemeine Einbauten nur förderfähig, wenn konstruktiv erforderlich
KG 383 - Landschaftsgestalterische Einbauten nicht förderfähig
KG 400
Bauwerk
- Technische Anlagen
förderfähig
Ausnahmen:
KG 442 - Eigenstromversorgungsanlagen/ Photovoltaikanlagen nur förderfähig, wenn zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben erforderlich
KG 454 - Elektroakustische Anlagen und KG 455 - Audiovisuelle Medien- und Antennenanlagen nicht förderfähig
KG 471 - Küchentechnische Anlagen nicht förderfähig
Bühnentechnische Anlagen (in KG 476) sind nicht förderfähig
KG 500
Außenanlagen und Freiflächen
förderfähig
Ausnahmen:
KG 535 - Sportplatzflächen, KG 536 - Spielplatzflächen, KG 560 - Einbauten in Außenanlagen und Freiflächen (Ausnahme Fahrradständer), KG 573 - Pflanzflächen, KG 579 - Sonstiges zur KG 570 und KG 580 - Wasserflächen nicht förderfähig
KG 600
Ausstattung und Kunstwerke
nicht förderfähig
Ausnahmen:
bei Neubauten ist eine einmalige, anteilige Förderung der
Ausstattung bis max. 7% der KG 300+400 möglich
KG 700
Baunebenkosten
förderfähig
Ausnahmen:
KG 710 - Bauherrenaufgaben nicht förderfähig (Ausnahme SiGeKo), Bedarfsplanung (KG 712) förderfähig, wenn auf Anweisung BKU die Bedarfsplanung extern vergeben wird, die Projektsteuerung (KG 713) ist nur mitfinanzierbar, wenn baufachlich projektbezogen vom BKU die Notwendigkeit für eine externe Projektsteuerung anerkannt wird, Wertermittlungen (KG 722) sind nicht förderfähig, Kosten für Bewirtung, Fundraising, Werbung, etc. (KG 769 -Sonstiges zur KG 760) sind nicht förderfähig
KG 800
Finanzierung
nicht förderfähig
Kosten nach Kostengruppen der DIN 276
Nutzungsart: Pfarrwohnen
KG 100
Grundstück
nicht förderfähig
KG 200
Vorbereitende Maßnahmen
nicht förderfähig
Ausnahmen:
KG 210 - Herrichten - bei Bestandsgrundstücken förderfähig
KG 250 - Übergangsmaßnahmen mit Ausnahme von Umzugs- und Mietkosten förderfähig
KG 300
Bauwerk
- Baukonstruktionen
förderfähig
Ausnahmen:
KG 381 - Allgemeine Einbauten - nur förderfähig, wenn konstruktiv erforderlich
KG 383 - Landschaftsgestalterische Einbauten - nicht förderfähig
KG 400
Bauwerk
- Technische Anlagen
förderfähig
Ausnahmen:
KG 442 - Eigenstromversorgungsanlagen/ Photovoltaikanlagen nur förderfähig, wenn zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben erforderlich
KG 454 - Elektroakustische Anlagen und KG 455 - Audiovisuelle Medien- und Antennenanlagen nicht förderfähig
KG 471 - Küchentechnische Anlagen nicht förderfähig
Bühnentechnische Anlagen (in KG 476) sind nicht förderfähig
KG 500
Außenanlagen und Freiflächen
förderfähig
Ausnahmen:
KG 535 - Sportplatzflächen, KG 536 - Spielplatzflächen, KG 560 - Einbauten in Außenanlagen und Freiflächen (Ausnahme Fahrradständer), KG 573 - Pflanzflächen, KG 579 - Sonstiges zur KG 570 und KG 580 - Wasserflächen nicht förderfähig
KG 600
Ausstattung und Kunstwerke
nicht förderfähig
KG 700
Baunebenkosten
förderfähig
Ausnahmen:
KG 710 - Bauherrenaufgaben nicht förderfähig (Ausnahme SiGeKo), Bedarfsplanung (KG 712) förderfähig, wenn auf Anweisung BKU die Bedarfsplanung extern vergeben wird, die Projektsteuerung (KG 713) ist nur mitfinanzierbar, wenn baufachlich projektbezogen vom BKU die Notwendigkeit für eine externe Projektsteuerung anerkannt wird, Wertermittlungen (KG 722) sind nicht förderfähig, Kosten für Bewirtung, Fundraising, Werbung, etc. (KG 769 -Sonstiges zur KG 760) sind nicht förderfähig
KG 800
Finanzierung
nicht förderfähig
grundsätzlich
Maßnahmen im Rahmen der Pfarrhausrichtlinien
Kosten nach Kostengruppen der DIN 276
Nutzungsart: Gemeindeverwaltung
KG 100
Grundstück
nicht förderfähig
KG 200
Vorbereitende Maßnahmen
nicht förderfähig
Ausnahmen:
KG 210 - Herrichten - bei Bestandsgrundstücken förderfähig
KG 250 - Übergangsmaßnahmen mit Ausnahme von Umzugs- und Mietkosten förderfähig
KG 300
Bauwerk
- Baukonstruktionen
förderfähig
Ausnahmen:
KG 381 - Allgemeine Einbauten nur förderfähig, wenn konstruktiv erforderlich
KG 383 - Landschaftsgestalterische Einbauten nicht förderfähig
KG 400
Bauwerk
- Technische Anlagen
förderfähig
Ausnahmen:
KG 442 - Eigenstromversorgungsanlagen/ Photovoltaikanlagen nur förderfähig, wenn zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben erforderlich
KG 454 - Elektroakustische Anlagen und KG 455 - Audiovisuelle Medien- und Antennenanlagen nicht förderfähig
KG 471 - Küchentechnische Anlagen nicht förderfähig
Bühnentechnische Anlagen (in KG 476) sind nicht förderfähig
KG 500
Außenanlagen und Freiflächen
förderfähig
Ausnahmen:
KG 535 - Sportplatzflächen, KG 536 - Spielplatzflächen, KG 560 - Einbauten in Außenanlagen und Freiflächen (Ausnahme Fahrradständer), KG 573 - Pflanzflächen, KG 579 - Sonstiges zur KG 570 und KG 580 - Wasserflächen nicht förderfähig
KG 600
Ausstattung und Kunstwerke
nicht förderfähig
KG 700
Baunebenkosten
förderfähig
Ausnahmen:
KG 710 - Bauherrenaufgaben nicht förderfähig (Ausnahme SiGeKo), Bedarfsplanung (KG 712) förderfähig, wenn auf Anweisung BKU die Bedarfsplanung extern vergeben wird, die Projektsteuerung (KG 713) ist nur mitfinanzierbar, wenn baufachlich projektbezogen vom BKU die Notwendigkeit für eine externe Projektsteuerung anerkannt wird, Wertermittlungen (KG 722) sind nicht förderfähig, Kosten für Bewirtung, Fundraising, Werbung, etc. (KG 769 -Sonstiges zur KG 760) sind nicht förderfähig
KG 800
Finanzierung
nicht förderfähig
Kosten nach Kostengruppen der DIN 276
Nutzungsart: Kindergarten
KG 100
Grundstück
nicht förderfähig
KG 200
Vorbereitende Maßnahmen
nicht förderfähig
Ausnahmen:
KG 210 - Herrichten - bei Bestandsgrundstücken förderfähig
KG 250 - Übergangsmaßnahmen mit Ausnahme von Umzugs- und Mietkosten förderfähig
KG 300
Bauwerk
- Baukonstruktionen
förderfähig
Ausnahmen:
KG 381 - Allgemeine Einbauten nur förderfähig, wenn konstruktiv erforderlich
KG 383 - Landschaftsgestalterische Einbauten nicht förderfähig
KG 400
Bauwerk
- Technische Anlagen
förderfähig
Ausnahmen:
KG 442 - Eigenstromversorgungsanlagen/ Photovoltaikanlagen nur förderfähig, wenn zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben erforderlich
KG 454 - Elektroakustische Anlagen und KG 455 - Audiovisuelle Medien- und Antennenanlagen nicht förderfähig
KG 471 - Küchentechnische Anlagen nicht förderfähig
Bühnentechnische Anlagen (in KG 476) sind nicht förderfähig
KG 500
Außenanlagen und Freiflächen
förderfähig
Ausnahmen:
KG 535 - Sportplatzflächen, KG 536 - Spielplatzflächen, KG 560 - Einbauten in Außenanlagen und Freiflächen (Ausnahme Fahrradständer), KG 573 - Pflanzflächen, KG 579 -Sonstiges zur KG 570 und KG 580 - Wasserflächen nicht förderfähig
KG 600
Ausstattung und Kunstwerke
nicht förderfähig
KG 700
Baunebenkosten
förderfähig
Ausnahmen:
KG 710 - Bauherrenaufgaben nicht förderfähig (Ausnahme SiGeKo), Bedarfsplanung (KG 712) förderfähig, wenn auf Anweisung BKU die Bedarfsplanung extern vergeben wird, die Projektsteuerung (KG 713) ist nur mitfinanzierbar, wenn baufachlich projektbezogen vom BKU die Notwendigkeit für eine externe Projektsteuerung anerkannt wird, Wertermittlungen (KG 722) sind nicht förderfähig, Kosten für Bewirtung, Fundraising, Werbung, etc. (KG 769 -Sonstiges zur KG 760) sind nicht förderfähig
KG 800
Finanzierung
nicht förderfähig
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Karlsruhe, den 9. November 2021
Der Evangelische Oberkirchenrat
Martin Wollinsky
Oberkirchenrat
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Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0
Erscheint (in der Regel) einmal im Monat. Satz und Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe.