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Geltungszeitraum von: 01.07.2012

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Arbeitsrechtsregelung
zur Anwendung der neuen Entgelttabellen
ab dem 1. März 2012

Vom 4. Juli 2012 (GVBl. S. 182)

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1985 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Kirchliches Gesetz zur Änderung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes vom 17. April 2008 (GVBl. S. 121), folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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Artikel 1

Wird in Arbeitsrechtsregelungen auf Entgelttabellen des TVöD einschließlich dessen besonderen Teile sowie des TVAöD und des TVPöD verwiesen, sind die entsprechenden Tabellen des Rundschreibens des Bundesministeriums des Inneren vom 3. Mai 2012, AZ: D 5 - 220 233 - 53/7 im Vorgriff auf die Änderungstarifverträge aus der Tarifeinigung vom 31. März 2012 unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ab 1. März 2012 anzuwenden. Die weiteren Regelungen dieses Rundschreibens sind entsprechend anzuwenden.
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Artikel 2
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft und außer Kraft, sobald die Änderungstarifverträge aus der Tarifeinigung vom 31. März 2012 unterzeichnet sind.