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Geltungszeitraum von: 01.09.2014

Geltungszeitraum bis: 31.05.2022

Ordnung für den Beirat der Abteilung Missionarische Dienste

vom 20. August 2014 (GVBl S. 286)
aufgehoben 17. Mai 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 46, S. 111)

Der Evangelische Oberkirchenrat erläßt gemäß Art. 78 Abs. 2 Nr. 4 Grundordnung folgende Ordnung für den Beirat der Abteilung Missionarische Dienste:
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§ 1 Aufgaben des Beirats

Der Beirat hat die Aufgabe, die Arbeit der Abteilung Missionarische Dienste (AMD) durch Beratung und Unterstützung zu fördern und zu begleiten. Dazu gehören insbesondere
  1. Besprechung von Tätigkeitsberichten aus den einzelnen Arbeitsfeldern der AMD,
  2. Planung und Auswertung besonderer Vorhaben der AMD,
  3. Beratung des Evangelischen Oberkirchenrats bei der Besetzung der Abteilungsleitung,
  4. Vorschläge für die Haushaltsplanaufstellung und für die Verwendung der Haushaltsplanmittel der AMD,
  5. Mitwirkung bei Entscheidungen über die Verwendung der der AMD zur Verfügung stehenden Kollekten- und Spendenmittel.
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§ 2 Mitglieder des Beirats

Dem Beirat gehören folgende Mitglieder an:
  1. Die Leitung der Abteilung Missionarische Dienste,
  2. bis zu vier Mitglieder der Landessynode,
  3. drei Bezirksbeauftragte für Missionarische Dienste, die von der Konferenz der Bezirksbeauftragten bestimmt werden,
  4. bis zu sieben weitere Mitglieder, die von den Mitgliedern nach Nr. 1 bis 3 aus den Gruppen ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Arbeitsfeldern der AMD und aus den landeskirchlichen Gruppen, mit denen die AMD besonders zusammenarbeitet, hinzugewählt werden.
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§ 3 Vorsitz und Arbeitsweise

( 1 ) Die Mitglieder des Beirats wählen die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden sowie deren bzw. dessen Stellvertretung aus ihrer Mitte. Die Abteilungsleitung ist nicht wählbar.
( 2 ) Die bzw. der Vorsitzende beruft den Beirat in der Regel dreimal jährlich zu einer Sitzung ein.
( 3 ) Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder ist der Beirat durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden einzuberufen. Dem Antrag muss eine Tagesordnung beigefügt sein.
( 4 ) An den Sitzungen des Beirats können – außer bei der Behandlung von Personalangelegenheiten – die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AMD teilnehmen.
( 5 ) Die zuständige Referentin bzw. der zuständige Referent des Evangelischen Oberkirchenrats kann an allen Sitzungen des Beirats teilnehmen.
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§ 4 Amtszeit

Die Amtszeit des Beirats entspricht jeweils der Amtszeit der Landessynode.
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§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. September 2014 in Kraft. Gleichzeitig wird die Ordnung für den Beirat des Amtes für Missionarische Dienste vom 9. Juli 1991 (GVBl. S. 93) aufgehoben.
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