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Ordnungen

Nr. 56Benutzungsordnung der Bibliothek der Evangelischen Landeskirche in Baden (Benutzungsordnung Bibliothek – BO LB)

Vom 9. August 2022
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt folgende Ordnung:
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§ 1
Aufgaben der Bibliothek

Die Landeskirchliche Bibliothek hat teil an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags. Sie ist eine öffentlich zugängliche Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Baden. Sie versteht sich als Serviceeinrichtung für die landeskirchlichen Mitarbeitenden. Sie dient der Forschung und Lehre, vermittelt Informationen und unterstützt die kirchliche Öffentlichkeitsarbeit. Hauptgebiete sind Theologie und ihre Randgebiete, kirchliches Recht und Landeskunde.
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§ 2
Zulassung zur Benutzung

( 1 ) Die Räumlichkeiten der Landeskirchlichen Bibliothek stehen den Benutzenden innerhalb der Öffnungszeiten offen.
Der gesonderten Zulassung bedarf, wer
  1. Medien der Landeskirchlichen Bibliothek außerhalb ihrer Räume benutzen will,
  2. die Vermittlung von Medien anderer Bibliotheken wünscht.
Landeskirchliche Mitarbeitende sind hiervon ausgenommen.
( 2 ) Die Zulassung ist persönlich unter Vorlage eines amtlichen Ausweispapieres zu beantragen. Ist ein persönliches Erscheinen nicht möglich, muss eine Kopie des amtlichen Ausweispapieres zugesandt werden.
( 3 ) Die Landeskirchliche Bibliothek kann die Zulassung mit Bedingungen und Auflagen versehen.
( 4 ) Die Landeskirchliche Bibliothek ist berechtigt, für interne Zwecke die im Zulassungsantrag und in den Entleihformularen enthaltenen personenbezogenen Daten eines Benutzers oder einer Benutzerin in konventioneller und automatisierter Form zu speichern. Das Einverständnis der betroffenen Personen hierzu ist Voraussetzung für die Zulassung.
( 5 ) Änderungen des Namens, der Kontaktdaten oder der Anschrift der zugelassenen Benutzenden sind der Landeskirchlichen Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. Die zugelassenen Benutzenden haften der Landeskirchlichen Bibliothek für Schäden und Aufwendungen, die ihr durch Unterlassung dieser Mitteilungspflicht entstehen.
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§ 3
Gebühren, Auslagen, Leistungsentgelte

( 1 ) Die Benutzung der Landeskirchlichen Bibliothek ist gebührenfrei.
( 2 ) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Serviceangeboten sowie der Anfertigung von Reproduktionen werden Gebühren erhoben. Die Höhe des jeweils geltenden Gebührensatzes ist in der Gebührenordnung festgelegt.
( 3 ) Aufwendungen der Landeskirchlichen Bibliothek für Sonderleistungen, insbesondere Wertversicherungen oder Eilsendungen, sind von den Benutzenden zu erstatten. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind empfangende Bibliotheken im Leihverkehr, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
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§ 4
Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Landeskirchlichen Bibliothek werden durch Aushang, durch Veröffentlichung in den landeskirchlichen Publikationsorganen sowie auf der Homepage der Landeskirchlichen Bibliothek bekannt gegeben.
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§ 5
Benutzung außerhalb des Lesesaals

( 1 ) In der Landeskirchlichen Bibliothek vorhandene Medien können in der Regel zur Benutzung außerhalb des Lesesaals entliehen werden. Ausgenommen hiervon sind insbesondere
  1. Handschriften,
  2. Drucke von besonderem Wert oder Alter sowie Drucke in schlechtem Erhaltungszustand,
  3. Tafelwerke, Karten, Großformate und Zeitungsbände,
  4. maschinenschriftliche Veröffentlichungen,
  5. Mikroformen,
  6. Loseblattausgaben, Loseblattsammlungen und Lieferungswerke,
  7. Bestände des Lesesaals (Präsenzbestand) und sonstiger Handbibliotheken.
Diese Medien dürfen nur in den dafür vorgesehenen Räumen benutzt werden; Ausnahmen in besonderen Fällen bedürfen der Genehmigung.
( 2 ) Die Landeskirchliche Bibliothek kann die Anzahl der einem Benutzenden gleichzeitig überlassenen Medien beschränken.
( 3 ) Häufig verlangte Medien und von der Landeskirchlichen Bibliothek zusammengestellte Apparate können vorübergehend von der Ausleihe ausgenommen werden. Sie stehen solange im Lesesaal zur allgemeinen Benutzung bereit.
( 4 ) Die Landeskirchliche Bibliothek kann die Benutzung von Bibliotheksgut beschränken oder untersagen.
( 5 ) Entliehenes Bibliotheksgut darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
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§ 6
Bestellung

( 1 ) Bestellungen von Bibliotheksbeständen aus den Magazinen zur Entleihung oder zur Benutzung im Lesesaal sind in der Regel durch die Benutzenden selbst aufzugeben.
( 2 ) Im Rahmen der automatisierten Ausleihe bedienen sich die Benutzenden der hierfür vorgesehenen Hilfsmittel.
( 3 ) Medien in Freihandaufstellung sind frei zugänglich. Für die Entleihung gilt § 5.
( 4 ) Auswärtige Benutzende können schriftliche und telefonische Bestellungen aufgeben oder die Bestellfunktion des Online-Kataloges nutzen. Diese Bestellungen werden nur dann ausgeführt, wenn sie mit einem vertretbaren Aufwand zu erledigen sind und die Bestellenden als Benutzende registriert sind.
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§ 7
Medienausgabe

( 1 ) Benutzende sollen in der Regel die Medien persönlich in Empfang nehmen.
( 2 ) Im Rahmen der automatisierten Ausleihe ist beim Bestellvorgang mit der Eingabe der Benutzernummer und der Signatur oder entsprechender Verbuchungsdaten der Benutzende mit den ausgeliehenen Medien belastet.
( 3 ) Wenn keine elektronische Verbuchung eines Mediums möglich ist, wird alternativ ein Leihschein der Landeskirchlichen Bibliothek verwendet.
( 4 ) Bei der Rückgabe des Mediums erfolgt die Entlastung durch Löschen des Verleihvermerks in der Datei oder durch Aushändigung oder Vernichtung des Leihscheines.
( 5 ) Über bereitgestellte Medien, die innerhalb von 14 Kalendertagen nicht abgeholt werden, verfügt die Landeskirchliche Bibliothek anderweitig oder stellt sie in das Magazin zurück.
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§ 8
Versand von Medien

( 1 ) Die Landeskirchliche Bibliothek verschickt Medien auf dem Postweg nur auf ausdrücklichen Wunsch auswärtiger Personen. Die Landeskirchliche Bibliothek ist nicht zum Versand verpflichtet. Der Versand kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft sein.
( 2 ) Die Kosten der Rücksendung trägt die auswärtige Person. Sie hat die Medien sorgfältig verpackt unter den gleichen Versandbedingungen, unter denen sie die Sendung erhielt, auf eigenes Risiko der Landeskirchlichen Bibliothek wieder zuzuleiten. Dabei sind die geltenden Ausleihfristen einzuhalten.
( 3 ) Weitere anfallende Kosten regelt die Gebührenordnung der Landeskirchlichen Bibliothek.
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§ 9
Leihfrist

( 1 ) Die Leihfrist beträgt in der Regel vier Wochen. Unter bestimmten Bedingungen und für bestimmte Medien kann die Landeskirchliche Bibliothek eine kürzere Leihfrist festsetzen.
( 2 ) Die Landeskirchliche Bibliothek kann das entliehene Medium auch vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern, wenn dienstliche Gründe die Rückforderung notwendig machen.
( 3 ) Die Leihfrist kann verlängert werden, wenn das Medium nicht anderweitig benötigt wird und die Benutzenden ihren Verpflichtungen der Landeskirchlichen Bibliothek gegenüber nachgekommen sind.
( 4 ) Die Leihfrist wird für die Dauer von jeweils vier Wochen verlängert. Vor einer vierten Verlängerung ist die Vorlage des Mediums erforderlich.
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§ 10
Mahnung

( 1 ) Ist die Leihfrist überschritten, wird elektronisch an die Rückgabe erinnert. Es erfolgen höchstens drei Mahnungen. Für jede Mahnung wird eine Gebühr pro Medieneinheit erhoben. Eine weitere Verlängerung ist erst nach Entrichtung der Gebühr möglich.
( 2 ) Aufforderungen zur Rückgabe gelten auch dann als zugegangen, wenn sie an die letzte von dem Benutzenden mitgeteilte E-Mailadresse abgesandt wurden und als unzustellbar zurückkommen.
( 3 ) Solange der Aufforderung zur Rückgabe nicht nachgekommen wird oder geschuldete Gebühren nicht entrichtet sind, werden keine weiteren Medien ausgegeben.
( 4 ) Nach erfolgloser dritter Mahnung kann die Landeskirchliche Bibliothek die Rücknahme ablehnen und auf Kosten des Benutzenden Ersatz beschaffen.
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§ 11
Vormerkung

( 1 ) Ausgeliehene Medien können für andere Benutzende vorgemerkt werden.
( 2 ) Die Landeskirchliche Bibliothek erteilt keine Auskunft darüber, wer Medien entliehen oder eine Vormerkung beantragt hat.
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§ 12
Vermittlung im innerkirchlichen Leihverkehr

( 1 ) Die Landeskirchliche Bibliothek vermittelt Medien im innerkirchlichen Leihverkehr auf Antrag und Kosten der Benutzenden. Es gelten die Vereinbarungen für den innerkirchlichen Leihverkehr.
( 2 ) Am deutschen und internationalen Leihverkehr nimmt die Landeskirchliche Bibliothek passiv teil; es gelten die betreffenden Bestimmungen. Anfallende Kosten tragen die bestellenden Benutzenden.
( 3 ) Dokumentlieferdienste können über die Landeskirchliche Bibliothek gegen die festgesetzten Gebühren in Anspruch genommen werden.
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§ 13
Auskunft

( 1 ) Die Landeskirchliche Bibliothek erteilt aufgrund ihrer Kataloge und Bestände Auskunft, soweit es ihre dienstlichen und personellen Möglichkeiten gestatten. Literaturverzeichnisse werden nicht angefertigt.
( 2 ) Anträge auf bibliographische und wissenschaftliche Ermittlungen und Auskünfte aus Bibliotheksbeständen können nur im Rahmen der personellen und sachlichen Möglichkeiten bearbeitet werden, wenn ein wissenschaftliches oder kirchliches Interesse dargelegt wird.
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§ 14
Besondere Benutzungsarten

Diese Benutzungsordnung findet keine Anwendung auf
  1. die Ausstellung von Bibliotheksgut sowie die Entleihung dazu und
  2. Editionen und Faksimilierungen sowie die Herstellung von Reproduktion zu gewerblichen Zwecken und die Herstellung von Reprintvorlagen.
In diesen Fällen ist jeweils eine besondere Vereinbarung mit der Bibliothek erforderlich.
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§ 15
Ausschluss von der Benutzung

Verstößt eine Person schwerwiegend oder wiederholt gegen die Benutzungsordnung oder ist sonst durch den Eintritt besonderer Umstände die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses unzumutbar geworden, so kann die Person teilweise oder ganz von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden. Alle Verpflichtungen aus dem Benutzungsverhältnis der Person bleiben nach dem Ausschluss bestehen.
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§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt rückwirkend zum 1. Juli 2022 in Kraft.
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Karlsruhe, den 09. August 2022
Der Evangelische Oberkirchenrat
Uta Henke
Oberkirchenrätin

Nr. 57Gebührenordnung für die Benutzung des Landeskirchlichen Archivs und der Landeskirchlichen Bibliothek (Archiv-Bibliothek-Gebührenordnung - ArchBiGebO)

Vom 9. August 2022
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 95 Abs. 2 Satz 2 des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019, S. 3) folgende Gebührenordnung:
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Das Landeskirchliche Archiv und die Landeskirchliche Bibliothek erheben für die Inanspruchnahme und Benutzung des im kirchlichen Besitz befindlichen Archivguts, einschließlich der Kirchenbücher, sowie für die Benutzung des Bibliotheksbestandes Gebühren nach Maßgabe dieser Ordnung. Gleiches gilt für die Erlaubnis der Wiedergabe und Reproduktion von Archivgut und Medien aus dem Bibliotheksbestand unbeschadet der Ansprüche Dritter.
( 2 ) Das Landeskirchliche Archiv kann für Dienstleistungen in der Archivpflege und Schriftgutverwaltung sowie für die Einlagerung von Archivgut Gebühren erheben.
( 3 ) Die Gebühren werden mit der Zustellung des Gebührenbescheides fällig. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der jeweils geltenden Gebührentafel in der Anlage. Eine Vorauszahlung kann verlangt werden.
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§ 2
Gebührenerhebung

Gebühren werden erhoben:
  1. für die Benutzung von Archivgut und Hilfsmitteln für private und gewerbliche Zwecke,
  2. für Recherchedienste,
  3. für die Anfertigung von Regesten, Übersetzungen, Abschriften und Gutachten;
  4. für die Ausstellung oder Beglaubigung von Urkunden und Abschriften,
  5. für den Versand von Archivgut und deren Benutzung in anderen Archiven,
  6. für die Reproduktion von Archivgut,
  7. für die Anfertigung von Reproduktionen in analoger und digitaler Form,
  8. für Material bei der Nutzung von Archivgut, insbesondere für Handschuhe, digitale Datenträger;
  9. für Erschließungsarbeiten und Unterbringung als Deposita,
  10. für Überschreitungen der Leihfrist,
  11. für Fernleihbestellungen,
  12. für den Verlust oder die Beschädigung von Medien.
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§ 3
Gebührenbefreiung

( 1 ) Gebühren werden gegenüber kirchlichen, staatlichen und kommunalen Dienststellen nicht erhoben, soweit ein amtliches Interesse vorliegt, die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und die Benutzung in eigener Sache erfolgt.
( 2 ) Gebühren werden nicht erhoben für Auskünfte über ein bestehendes oder früheres Dienstverhältnis im kirchlichen Dienst, für Zeugnisse über den Besuch von kirchlichen Bildungsanstalten und Einrichtungen, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt und die Unterlagen bereits an das Landeskirchliche Archiv abgegeben worden sind.
( 3 ) Gebühren können aus Billigkeitsgründen ermäßigt oder erlassen werden, insbesondere wenn die Inanspruchnahme des Landeskirchlichen Archivs oder der Landeskirchlichen Bibliothek sich in geringem Umfang hält und wenn die Benutzung der wissenschaftlichen Forschung dient oder ein öffentliches Interesse besteht.
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§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Gebührenordnung tritt rückwirkend zum 1. Juli 2022 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Gebührenordnung für die Benutzung kirchlicher Archive einschließlich der Kirchenbücher der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 21. Februar 2012 (GVBl. S. 81), die Verordnung zum Schutz des Archivgutes in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 23. Mai 1989 (GVBl. S. 146), die Verordnung über die Benutzung des kirchlichen Archivgutes vom 23. Mai 1989 (GVBl. S. 147) und die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Benutzung des kirchlichen Archivgutes vom 23. Mai 1989 (GVBl. S. 150) geändert am 21. September 2001 (GVBl. S. 239), außer Kraft.
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Karlsruhe, den 09. August 2022
Der Evangelische Oberkirchenrat
Uta Henke
Oberkirchenrätin
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Anlage

Gebührentafel des Landeskirchlichen Archivs und der Landeskirchlichen Bibliothek Karlsruhe

Abschnitt I
Landeskirchliches Archiv
1. Für die private Benutzung in den Diensträumen
a) ½ Tag (bis 3,5 Stunden)
3,50 €
b) 1 Tag
6,00 €
c) 1 Woche
18,00 €
2. Regestierung, Transkription, Gutachten
a) je angefangene halbe Stunde
22,00 €
b) bis zu einem Höchstbetrag (1½ Stunden) von
66,00 €
3. Genealogische Recherchen durch erteilten Auftrag
a) je angefangene halbe Stunde
22,00 €
b) bis zu einem Höchstbetrag (2½ Stunden) von
110,00 €
4. Versendung von Archivalien je Einheit
3,50 €
5. Reproduktionen
  1. durch Nutzende selbst erstellte Reproduktionen
aa) genealogisch je Reproduktion
0,70 €
bb) wissenschaftlich je Reproduktion
0,30 €
b)
durch das Archivpersonal erstellte Reproduktionen
aa) genealogisch je Reproduktion
2,00 €
bb) wissenschaftlich je Reproduktion
0,70 €
6. Ausfertigungen und Beglaubigungen je Einheit
3,50 €
7. Versandkosten
a) anfallende Kosten wie Verpackung, Versicherung, Porto usw.
b) als Ersatz für die Bankspesen bei Überweisung oder Scheckeinreichung aus dem Ausland wird eine Pauschale erhoben in Höhe von
10,00 €
8. anfallende Materialien, bspw. für Handschuhe, gehen zu Lasten der Nutzerin bzw. des Nutzers.
9. Verzeichnung bei Erschließungsarbeiten
je Akte (Verzeichnungseinheit)
2,50 €
10. Archivunterbringung im Landeskirchlichen Archiv Karlsruhe
Für eine dauerhafte oder auch vorübergehende Unterbringung eines
Archivs einer anderen Einrichtung (bspw. Archive von Pfarrämtern,
Dekanaten, Verwaltungs- und Serviceämtern, diakonischen
Einrichtungen etc.) können pro lfdm. Gebühren erhoben werden
in Höhe von
12,00 €/pro Jahr
Die jährlichen Gebühren können nach Vereinbarung durch eine
Zahlung für einen bestimmten Zeitraum oder eine einmalige Zahlung
beglichen werden.
Abschnitt II
Landeskirchliche Bibliothek
11. Mahn- und Überschreitungsgebühren
a) 1. Mahnung je Medium
1,50 €
b) 2. Mahnung je Medium
3,00 €
c) 3. Mahnung je Medium
6,50 €
12. Fernleihbestellung
1,50 €
13. Bei Verlust/Beschädigung
a) Neubestellung von Medien
tatsächliche Kosten
zuzgl. 16 € Bearbeitungsgebühr
b) Reparaturarbeiten
tatsächliche Kosten
zuzgl. 16 € Bearbeitungsgebühr
14. Serviceleistungen
durch das Bibliothekspersonal erstellt, je Reproduktion
0,10 €

Nr. 58Lesesaalordnung für das Archiv und die Bibliothek der Evangelischen Landeskirche in Baden (Lesesaalordnung – LSO)

Vom 9. August 2022
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt folgende Ordnung:
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§ 1
Allgemeine Pflichten und Haftung

( 1 ) Die Benutzenden sind verpflichtet, den Bestimmungen der Benutzungsordnung der Landeskirchlichen Bibliothek sowie den Anordnungen der Aufsicht führenden Personen nachzukommen. Die Benutzenden haften für Schäden und Nachteile, die der Bibliothek oder dem Archiv aus einer Zuwiderhandlung gegen diese Pflichten entstehen.
( 2 ) Die Benutzenden haben das Bibliotheks- und Archivgut und alle Einrichtungsgegenstände des Lesesaals sorgfältig zu behandeln. Insbesondere sind Eintragungen, Unterstreichungen, Durchpausen und sonstige Veränderungen am Bibliotheks- oder Archivgut untersagt.
( 3 ) Die Benutzenden haben den Zustand des ihnen ausgehändigten Bibliotheks- oder Archivgutes zu prüfen und etwa vorhandene Schäden unverzüglich anzuzeigen. Anderenfalls wird angenommen, dass sie das Bibliotheks- oder Archivgut in einwandfreiem Zustand erhalten haben.
( 4 ) Bei Schäden an und Verlust von Bibliotheks- oder Archivgut haften die Benutzenden; sie haben gegebenenfalls in angemessener Frist vollwertigen Ersatz zu leisten. Eventuell anfallende Kosten und Gebühren bestimmen sich nach der Gebührenordnung.
( 5 ) Im Lesesaal ist Ruhe zu halten. Essen und Trinken ist nicht gestattet.
( 6 ) Bekleidungsstücke, Taschen sowie andere größere Gegenstände sind in dafür vorgesehene Garderoben und Ablagen zu deponieren.
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§ 2
Nutzung und digitale Angebote

( 1 ) Die Benutzenden können die vorhandenen Arbeitsplätze nach Anmeldung benutzen.
( 2 ) An den Arbeitsplätzen dürfen nur die digitalen Angebote der Landeskirche genutzt werden. Bei der Nutzung anderer digitaler Angebote übernimmt die Landeskirche keine Haftung für möglichen Missbrauch persönlicher Daten der Benutzenden im Internet.
( 3 ) Die Landeskirchliche Bibliothek und das Landeskirchliche Archiv übernehmen keine Verantwortung für die Inhalte und die Verfügbarkeit von Angeboten Dritter im Internet.
( 4 ) Es ist untersagt, Nachrichten, Beiträge oder sonstige Daten zu versenden, insbesondere wenn deren Inhalte rechtswidrig oder beleidigend sind, gegen die guten Sitten verstoßen oder kommerzielle Werbung darstellen.
( 5 ) Auf den Rechnern im Lesesaal darf mitgebrachte oder aus dem Internet heruntergeladene Software weder installiert noch ausgeführt werden. Manipulationen an den Rechnern, insbesondere Veränderungen der Konfiguration, der Betriebssysteme oder der Anwendungssoftware sind untersagt.
( 6 ) Die Benutzenden haften für jeglichen durch Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen entstehenden Schaden. Außerdem können sie von der weiteren Nutzung der Rechner ausgeschlossen werden.
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§ 3
Anfertigung von Reproduktionen

( 1 ) Benutzende können in der Regel Reproduktionen mit den vorhandenen Geräten gegen Entrichtung einer Gebühr selbst fertigen. Die Benutzung sonstiger technischer Geräte bedarf der Genehmigung durch das aufsichtführende Personal.
( 2 ) Bei der Herstellung und Verwendung von Reproduktionen ist das Urheberrecht zu beachten.
( 3 ) Wird das Urheberrecht eines Dritten durch die Fertigung von Reproduktionen verletzt, so haften die Benutzenden.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt rückwirkend zum 1. Juli 2022 in Kraft.
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Karlsruhe, den 09. August 2022
Der Evangelische Oberkirchenrat
Uta Henke
Oberkirchenrätin

Durchführungsbestimmungen

Nr. 59Durchführungsbestimmungen zur Genehmigung von Nebentätigkeiten und Änderung der Ordnung der Gottesdienstberatung und des Gottesdienstcoaching der Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 23. August 2022
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt folgende Durchführungsbestimmungen:
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Artikel 1
Durchführungsbestimmungen zur Genehmigung von Nebentätigkeiten (DB-Nebentätigkeit – DB-NebenT)

§ 1
Geltungsbereich
Diese Durchführungsbestimmungen gelten für Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Landeskirche in Baden.
§ 2
Allgemeine Genehmigung
(1)
Die zur Übernahme einer oder mehrerer Nebentätigkeiten erforderliche Genehmigung nach § 65 PfDG.EKD gilt allgemein als erteilt für:
  1. die Mitwirkung in der Prädikantenausbildung der Evangelischen Landeskirche in Baden,
  2. die Gottesdienstberatung und das Gottesdienstcoaching, sofern die Pfarrerin oder der Pfarrer entsprechend der Ordnung der Gottesdienstberatung und des Gottesdienstcoachings für die Evangelische Landeskirche in Baden berufen wurde,
  3. Beisitzende, die von der Evangelischen Landeskirche ins Theologische Prüfungsamt berufen werden,
  4. Personen, die Arbeiten der I. und II. theologischen Prüfung im Auftrag des Theologischen Prüfungsamts korrigieren,
  5. Mentorinnen und Mentoren im Lehrvikariat und im Studium an der EH Freiburg für den Religionsunterricht,
  6. die Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung, sofern die Pfarrerin oder der Pfarrer entsprechend der Ordnung der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung der Evangelischen Landeskirche in Baden berufen wurde.
(2)
Ergibt sich aus der Ausübung einer allgemein genehmigten Nebentätigkeit eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, kann die Genehmigung für diese Tätigkeit widerrufen werden.
§ 3
Anzeigepflicht
Die Anzeige- und Genehmigungspflicht für sonstige Nebentätigkeiten nach §§ 65 und 66 PfDG.EKD und §§ 46 und 47 KBG.EKD bleibt hierdurch unberührt. Personen, die insgesamt mehr als zwei Nebentätigkeiten nachgehen, haben dies, auch wenn es sich um Tätigkeiten nach § 2 handelt, dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen.
§ 4
Ablieferungs- und Meldepflicht
(1)
Die Ablieferungspflicht für aus Nebentätigkeiten erhaltene Vergütungen, soweit es sich um angeordnete Nebentätigkeiten im Sinne des § 18 Abs. 2 AG-PfDG.EKD handelt, wird durch die Regelungen dieser Durchführungsbestimmungen nicht berührt.
(2)
Eine Meldepflicht über die Höhe der jährlichen Einkünfte besteht nur dann, wenn die Grenze nach § 5 Abs. 3 LNTVO überschritten wird.
§ 5
Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
(1)
Die Durchführungsbestimmungen treten rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft.
(2)
Für Personen, die zum 1. Januar 2021 bereits einer nach diesen Durchführungsbestimmungen allgemein genehmigten Nebentätigkeit nach gegangen sind, ist die Genehmigung rückwirkend zum 1. Januar 2021 als erteilt anzusehen.
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Artikel 2
Änderung der Ordnung der Gottesdienstberatung und des Gottesdienstcoaching der Evangelischen Landeskirche in Baden

Die Ordnung der Gottesdienstberatung und des Gottesdienstcoaching der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 22. September 2015 (GVBl. S. 178), geändert am 2. Oktober 2018 (GVBl. 2019, S. 122), wird wie folgt geändert:
  1. § 4 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
    „Die Berufenen führen ihre Tätigkeit als Nebentätigkeit gemäß den allgemeinen Bestimmungen aus.“
  2. § 4 Abs. 2 Nr. 5 wird aufgehoben.
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Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Durchführungsbestimmungen treten rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft.
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Karlsruhe, den 23. August 2022
Der Evangelische Oberkirchenrat
Uta Henke
Oberkirchenrätin

Berichtigungen

Nr. 60Berichtigung des kirchlichen Dienstreisekostengesetzes

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Im GVBl. Nr. 7/2022, Teil I, Nr. 36, S. 91 ist das Kirchliche Dienstreisekostengesetz wie folgt zu berichtigen:
In § 6 Satz 2 wird die Klammer „(§ 6)“ durch die Klammer „(§7)“ ersetzt.
Herausgeber: Evangelischer Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe
Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0
Erscheint (in der Regel) einmal im Monat. Satz und Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe.