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Rechtsverordnungen

Nr. 61Rechtsverordnung über die Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden Bischoffingen und Bickensohl zur Evangelischen Kirchengemeinde Vogtsburg im Kaiserstuhl (VereinigungsRVO Bischoffingen-Bickensohl)

Vom 22. September 2022
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Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 29. April 2022 (GVBl., Teil I, Nr. 39, S. 96), die folgende Rechtsverordnung:
§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Bischoffingen und Bickensohl
( 1 ) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Bischoffingen, deren räumliches Gebiet die Ortsteile Bischoffingen und Burkheim der Stadt Vogtsburg i.K. umfasst und
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Bickensohl, deren räumliches Gebiet die Ortsteile Bickensohl, Achkarren, Oberrotweil, Niederrotweil, Oberbergen und Schelingen der Stadt Vogtsburg i.K. umfasst.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Vogtsburg im Kaiserstuhl“.
§ 2
Rechtsnachfolge
( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
§ 3
Haushalt, Finanzen
( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2023 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2023 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die Berechnung der Finanzzuweisung an die vereinigte Kirchengemeinde erfolgt mit Wirkung ab 1. Januar 2023 in Anwendung der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes.
( 3 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
§ 4
Übergangsregelungen
( 1 ) Die bisherigen Kirchengemeinderäte der Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) bilden gemeinsam den Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde bis zum Ablauf der Wahlperiode der allgemeinen Kirchenwahlen 2019/2025.
( 2 ) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt des Kirchengemeinderates sind nach der Vereinigung neu zu wählen.
( 3 ) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt der Gemeindeversammlung sind ebenfalls neu zu wählen.
( 4 ) Die Amtszeit der Bezirkssynodalen der vereinigten Kirchengemeinde endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Bezirkssynode (§ 42 Abs. 2 i.V.m. § 6 LWG).
§ 5
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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Karlsruhe, den 22. September 2022
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 62Rechtsverordnung über die Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden Bretten und Gölshausen zur Evangelischen Kirchengemeinde Bretten und Gölshausen (VereinigungsRVO Bretten-Gölshausen)

Vom 22. September 2022
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Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 29. April 2022 (GVBl., Teil I, Nr. 39, S. 96), die folgende Rechtsverordnung:
§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Bretten und Gölshausen
( 1 ) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Bretten, deren räumliches Gebiet die Kernstadt Bretten der Stadt Bretten umfasst und
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Gölshausen, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Gölshausen der Stadt Bretten umfasst.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Bretten und Gölshausen“.
§ 2
Rechtsnachfolge
( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
§ 3
Haushalt, Finanzen
( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2023 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2023 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die Berechnung der Finanzzuweisung an die vereinigte Kirchengemeinde erfolgt mit Wirkung ab 1. Januar 2023 in Anwendung der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes.
( 3 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
§ 4
Übergangsregelungen
( 1 ) Die bisherigen Kirchengemeinderäte der Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) bilden gemeinsam den Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde bis zum Ablauf der Wahlperiode der allgemeinen Kirchenwahlen 2019/2025.
( 2 ) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt des Kirchengemeinderates sind nach der Vereinigung neu zu wählen.
( 3 ) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt der Gemeindeversammlung sind ebenfalls neu zu wählen.
( 4 ) Die Amtszeit der Bezirkssynodalen der vereinigten Kirchengemeinde endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Bezirkssynode (§ 42 Abs. 2 i.V.m. § 6 LWG).
§ 5
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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Karlsruhe, den 22. September 2022
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 63Rechtsverordnung über die Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden Laufen und Sulzburg zur Evangelischen Kirchengemeinde St. Cyriak Sulzburg (VereinigungsRVO Laufen-Sulzburg)

Vom 22. September 2022
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Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 29. April 2022 (GVBl., Teil I, Nr. 39, S. 96), die folgende Rechtsverordnung:
§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Laufen und Sulzburg
( 1 ) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Laufen, deren räumliches Gebiet die Ortsteile Laufen und St. Ilgen der Stadt Sulzburg umfasst und
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Sulzburg, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Sulzburg der Stadt Sulzburg und das Gebiet der Gemeinde Ballrechten-Dottingen umfasst.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde St. Cyriak Sulzburg“.
§ 2
Rechtsnachfolge
( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
§ 3
Haushalt, Finanzen
( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2023 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2023 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die Berechnung der Finanzzuweisung an die vereinigte Kirchengemeinde erfolgt mit Wirkung ab 1. Januar 2023 in Anwendung der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes.
( 3 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
§ 4
Übergangsregelungen
( 1 ) Die bisherigen Kirchengemeinderäte der Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) bilden gemeinsam den Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde bis zum Ablauf der Wahlperiode der allgemeinen Kirchenwahlen 2019/2025.
( 2 ) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt des Kirchengemeinderates sind nach der Vereinigung neu zu wählen.
( 3 ) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt der Gemeindeversammlung sind ebenfalls neu zu wählen.
( 4 ) Die Amtszeit der Bezirkssynodalen der vereinigten Kirchengemeinde endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Bezirkssynode (§ 42 Abs. 2 i.V.m. § 6 LWG).
§ 5
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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Karlsruhe, den 22. September 2022
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 64Rechtsverordnung über die Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden Rohrbach und Steinsfurt zur Evangelischen Kirchengemeinde Rohrbach-Steinsfurt (VereinigungsRVO Rohrbach-Steinsfurt)

Vom 22. September 2022
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Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 29. April 2022 (GVBl., Teil I, Nr. 39, S. 96), die folgende Rechtsverordnung:
§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Rohrbach und Steinsfurt
( 1 ) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Rohrbach, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Rohrbach der Stadt Sinsheim umfasst und
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Steinsfurt, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Steinsfurt der Stadt Sinsheim umfasst.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Rohrbach-Steinsfurt“.
§ 2
Rechtsnachfolge
( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
§ 3
Haushalt, Finanzen
( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2023 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2023 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die Berechnung der Finanzzuweisung an die vereinigte Kirchengemeinde erfolgt mit Wirkung ab 1. Januar 2023 in Anwendung der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes.
( 3 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
§ 4
Übergangsregelungen
( 1 ) Die bisherigen Kirchengemeinderäte der Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) bilden gemeinsam den Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde bis zum Ablauf der Wahlperiode der allgemeinen Kirchenwahlen 2019/2025.
( 2 ) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt des Kirchengemeinderates sind nach der Vereinigung neu zu wählen.
( 3 ) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt der Gemeindeversammlung sind ebenfalls neu zu wählen.
( 4 ) Die Amtszeit der Bezirkssynodalen der vereinigten Kirchengemeinde endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Bezirkssynode (§ 42 Abs. 2 i.V.m. § 6 LWG).
§ 5
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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Karlsruhe, den 22. September 2022
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 65Rechtsverordnung über die Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden Oberes Kleines Wiesental und Vorderes Kleines Wiesental zur Evangelischen Kirchengemeinde an der Kleinen Wiese (VereinigungsRVO Kleines Wiesental)

Vom 22. September 2022
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Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 29. April 2022 (GVBl., Teil I, Nr. 39, S. 96), die folgende Rechtsverordnung:
§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Oberes Kleines Wiesental und Vorderes Kleines Wiesental
( 1 ) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Oberes Kleines Wiesental, deren räumliches Gebiet die Ortsteile Bürchau, Elbenschwand, Neuenweg, Raich, Sallneck, Tegernau, Wies der Gemeinde Kleines Wiesental sowie den Ortsteil Gresgen der Gemeinde Zell i.W. umfasst und
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Vorderes Kleines Wiesental, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Wieslet der Gemeinde Kleines Wiesental, die Ortsteile Endenburg, Hofen, Kirchhausen, Lehnacker, Schlächtenhaus und Weitenau der Gemeinde Steinen sowie den Ortsteil Enkenstein der Gemeinde Schopfheim umfasst.
( 2 ) Die bisherigen evangelischen Kirchengemeinden Oberes Kleines Wiesental und Vorderes Kleines Wiesental bestehen als Pfarrgemeinden fort.
( 3 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde an der Kleinen Wiese“.
§ 2
Rechtsnachfolge
( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
§ 3
Haushalt, Finanzen
( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2023 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2023 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die Berechnung der Finanzzuweisung an die vereinigte Kirchengemeinde erfolgt mit Wirkung ab 1. Januar 2023 in Anwendung der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes.
( 3 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
§ 4
Übergangsregelungen
( 1 ) Die bisherigen Kirchengemeinderäte der Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) bilden jeweils den Ältestenkreis der jeweiligen Pfarrgemeinde (§ 1 Abs. 2). In den Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde werden je Pfarrgemeinde vier Mitglieder des jeweiligen Ältestenkreises entsendet.
( 2 ) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt des Kirchengemeinderates der bisherigen Kirchengemeinde haben nach der Vereinigung den Vorsitz oder das Stellvertretendenamt im Ältestenkreis der jeweiligen Pfarrgemeinde inne. Die Person im Vorsitzenden- oder Stellvertretendenamt der vereinigten Kirchengemeinde ist neu zu wählen.
( 3 ) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt der Gemeindeversammlung bleiben bestehen.
( 4 ) Die Amtszeit der Bezirkssynodalen der vereinigten Kirchengemeinde endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Bezirkssynode (§ 42 Abs. 2 i.V.m. § 6 LWG).
§ 5
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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Karlsruhe, den 22. September 2022
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Richtlinien

Nr. 66Richtlinien des Evangelischen Oberkirchenrates über die Zuordnung rechtlich selbständiger Einrichtungen zur Evangelischen Landeskirche in Baden (ZuordnungsRL – ZuORL)

Vom 4. Oktober 2022
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt folgende Richtlinien:
§ 1
Geltungsbereich und Begriff der Zuordnung
Diese Richtlinien regeln die Zuordnung rechtlich selbständiger Einrichtungen zur Evangelischen Landeskirche in Baden (Landeskirche). Durch Zuordnung erkennt die Landeskirche an, dass die Einrichtung am Auftrag der Kirche teilhat.
§ 2
Zuordnungsentscheidung
( 1 ) Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine kirchliche Zuordnung.
( 2 ) Die Zuordnung erfolgt durch Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlichen Vertrag oder in sonst geeigneter Weise.
( 3 ) Die Zuordnungsentscheidung nach Absatz 2 setzt voraus, dass die grundlegenden Zuordnungsvoraussetzungen gemäß § 3 erfüllt werden. Die Zuordnung kann von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
( 4 ) Sind die Voraussetzungen für eine Zuordnung nicht mehr gegeben, soll die Zuordnung aufgehoben werden. Der Evangelische Oberkirchenrat kann auch feststellen, dass eine Einrichtung nicht oder nicht mehr zugeordnet ist. Zugeordnete Einrichtungen sind verpflichtet, die Landeskirche über strukturelle Veränderungen, die die Zuordnung berühren könnten, zu informieren.
( 5 ) Aus der Zuordnungsentscheidung können keine Ansprüche gegen die Landeskirche abgeleitet werden. Insbesondere besteht kein Anspruch auf finanzielle Zuwendungen oder auf Versicherungsschutz. Andere Rechtsverhältnisse oder Entscheidungen bleiben unberührt.
( 6 ) Ist eine Zuordnung erfolgt, nimmt der Evangelische Oberkirchenrat die Einrichtung in die Übersicht gemäß § 2 Abs. 1 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland auf. Ungeachtet dessen stellt die Aufnahme in die Übersicht eine geeignete Form der Zuordnung im Sinne des Absatzes 2 dar.
§ 3
Grundlegende Zuordnungsvoraussetzungen
( 1 ) Grundlegende Voraussetzungen für die Zuordnung einer Einrichtung zur Landeskirche sind
  1. die Mitwirkung an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags im Einklang mit dem Selbstverständnis der Landeskirche und
  2. die kontinuierliche Verbindung zur Landeskirche.
( 2 ) Ob eine Einrichtung die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, ergibt sich aus einer Gesamtschau nach Maßgabe der §§ 4 und 5.
§ 4
Erfüllung des kirchlichen Auftrags
( 1 ) Die Mitwirkung an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags muss als Zweck in der Satzung oder grundlegenden Ordnung der Einrichtung verankert sein.
( 2 ) Die Mitwirkung an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags im Einklang mit dem Selbstverständnis der Landeskirche, wie es aus ihrer Grundordnung hervorgeht, wird darüber hinaus erkennbar an folgenden, beispielhaft aufgeführten Kriterien:
  1. die Entwicklung eines Leitbildes und Gestaltung der Außendarstellung,
  2. die Mitwirkung von Ehrenamtlichen, die den Auftrag der Landeskirche miterfüllen,
  3. die Qualifizierung und Begleitung der Mitarbeitenden mit Blick auf die geistliche Dimension von Leben und Arbeit,
  4. das Vorhalten von Räumlichkeiten für Gottesdienste, Andachten, seelsorgliche Gespräche oder die persönliche Besinnung,
  5. die Feier von Gottesdiensten oder Andachten, etwa bei der Einführung von Mitarbeitenden.
( 3 ) Die Erfüllung des Auftrags vollzieht sich in der Dienstgemeinschaft aller Mitarbeitenden in beruflicher und ehrenamtlicher Tätigkeit.
( 4 ) Die Gemeinwohlorientierung der Einrichtung wird sichergestellt. Gewinne werden für die Erfüllung des kirchlichen Auftrags verwendet. Unverhältnismäßige Gehälter und unverhältnismäßige sonstige Zahlungen werden ausgeschlossen. Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung soll in deren Satzung oder grundlegender Ordnung vorgesehen sein, dass ein gemeinwohlorientierter Vermögensanfall zugunsten von kirchlichen Rechtsträgern, insbesondere Kirchengemeinden, erfolgt.
§ 5
Verbindung zur Kirche
( 1 ) Zwischen zugeordneter Einrichtung und Landeskirche besteht eine kontinuierliche Verbindung. Sie setzt die Anwendung des kirchlichen Datenschutzrechts und der Compliance-Regeln der Landeskirche voraus. Sie wird gewährleistet durch
  1. Personen, die aufgrund eines kirchlichen Auftrags in der Einrichtung als geborene oder gewählte Organmitglieder mitwirken,
  2. die Mitwirkung der Landeskirche bei Änderungen im Organisationsstatut der Satzung oder der grundlegenden Ordnung der Einrichtung oder
  3. die Anwendung des einschlägigen kirchlichen Rechts.
Zu den Compliance-Regeln im Sinne des Satzes 2 zählen insbesondere die geltenden Verpflichtungen zur Durchführung von Schulungen und Maßnahmen im Bereich des Schutzes vor sexualisierten Grenzverletzungen und sexualisierter Gewalt sowie die Pflichten zur rechtmäßigen Vermögensverwaltung und zur Einhaltung steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Vorgaben.
( 2 ) Die Verbindung von Einrichtung und Landeskirche wird darüber hinaus erkennbar an folgenden, beispielhaft aufgeführten Kriterien:
  1. die Anwendung des kirchlichen Arbeitsrechts,
  2. eine seelsorgliche Begleitung der Mitarbeitenden,
  3. Visitationen und Besuche landeskirchlicher Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sowie regelmäßige Berichte über die Arbeit der Einrichtung in Gremien der Landeskirche oder ihrer Untergliederungen,
  4. die Mitwirkung der Landeskirche oder ihrer Untergliederungen bei der Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern der Einrichtung,
  5. die Finanzierung der Arbeit unter anderem aus landeskirchlichen Kollekten, Zuschüssen und Sammlungen, über deren zweckentsprechende Verwendung Rechenschaft abzulegen ist,
  6. gemeinsame Projekte der Einrichtung mit der Landeskirche oder einer ihrer Untergliederungen,
  7. die Gewinnung von Ehrenamtlichen aus den Kirchengemeinden.
    § 6
Mischträgerschaft / Aufsicht
( 1 ) Bei der Beteiligung ökumenischer oder nichtkirchlicher Partner an der Trägerschaft einer Einrichtung kann diese der Landeskirche zugeordnet werden, wenn die in den §§ 4 und 5 genannten Voraussetzungen vorliegen und der evangelische Partner in allen Fragen, die die Zuordnung zur Kirche betreffen, entscheidenden Einfluss ausüben kann.
( 2 ) Mit der Zuordnungsentscheidung ist die kirchliche Aufsicht nach Artikel 106 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden nur verbunden, wenn sich dies aus den allgemeinen aufsichtsrechtlichen Regelungen ergibt.
§ 7
Kirchlicher Auftrag diakonischer Einrichtungen
Diakonische Einrichtungen sind Lebens- und Wesensäußerung der Kirchen und erfüllen die in ihrer Satzung oder grundlegenden Ordnung verankerten kirchlich-diakonischen Zwecke und Aufgaben als tätige Nächstenliebe. Sie ermöglichen eine seelsorgliche Begleitung derjenigen, denen der diakonische Dienst gilt, und der Mitarbeitenden.
§ 8
Verfahren für diakonische Einrichtungen
( 1 ) Für Einrichtungen und Werke der Diakonie trifft im Regelfall das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. die Zuordnungsentscheidung durch Aufnahme der betreffenden Einrichtung als Mitglied.
( 2 ) Ausnahmsweise kann eine Zuordnungsentscheidung durch Verwaltungsakt des Evangelischen Oberkirchenrats, durch eine Vereinbarung zwischen der Einrichtung und der Landeskirche oder in sonst geeigneter Weise durch den Evangelischen Oberkirchenrat erfolgen. Das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. ist rechtzeitig zu hören.
( 3 ) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann bei Änderungen der Satzung oder der grundlegenden Ordnung diakonischer Einrichtungen auch das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden mitwirken.
§ 9
Übergangsregelung
Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien als kirchliche Werke oder kirchliche Einrichtungen der Landeskirche anerkannt sind, gelten als der Landeskirche zugeordnet. Eine deklaratorische Feststellung der Zuordnung ist möglich.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. November 2022 in Kraft.
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Karlsruhe, den 04. Oktober 2022
Der Evangelische Oberkirchenrat
Uta Henke
Oberkirchenrätin
Herausgeber: Evangelischer Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe
Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0
Erscheint (in der Regel) einmal im Monat. Satz und Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe.