.

Geltungszeitraum von: 01.01.2008

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Kirchliches Gesetz über besondere Gemeindeformen
und anerkannte Gemeinschaften
(Personalgemeindengesetz - PersGG)

Vom 25. Oktober 2007 (GVBl. S. 188),

geändert am 20. April 2013 (GVBl. S. 113, 118)
geändert am 21. April 2018 (GVBl. S. 234)
geändert am 24. Oktober 2019 (GVBl. 2020, S, 12)
zuletzt geändert am 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 3)
Außer Kraft getreten zum 31. Dezember 2022 nach § 13 Abs. 2 GemfoG (GVBl. 2023, Nr. 1, S. 3)

Die Landessynode hat zur Ausführung von Artikel 30 Abs. 3 GO, die zum 1. Januar 2008 in Kraft tritt, mit verfassungsändernder Mehrheit das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
#

I. Grundsätze

###

§ 1

Neben der überkommenen Form der Pfarrgemeinde als territorial verfasster Ortsgemeinde können in der Evangelischen Landeskirche in Baden andere Formen der Gemeinde errichtet werden. Die Voraussetzungen dafür, ihre rechtliche Stellung und innere Verfassung sowie die Zuweisung von Finanzmitteln und Personal werden durch dieses Gesetz geregelt.
#

§ 2

( 1 ) Mitglieder der Evangelischen Landeskirche in Baden können zu besonderen Gemeindeformen als Körperschaften des kirchlichen Rechts zusammengeschlossen werden, wenn ein bestimmter Personenkreis, ein besonderer Auftrag oder eine besondere örtliche Bedingung die Errichtung auf Dauer rechtfertigen und die Zahl der Mitglieder ein eigenständiges Gemeindeleben erwarten lässt (Personalgemeinden).
( 2 ) Gemeinschaften der landeskirchlichen Gemeinschaftsverbände können im Rahmen von Artikel 31 GO nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes in den Organen einer Pfarrgemeinde, einer Kirchengemeinde und eines Kirchenbezirks beratend mitwirken, wenn sie vom Evangelischen Oberkirchenrat rechtlich anerkannt worden sind (Gemeinschaftsgemeinden).
( 3 ) Absatz 2 gilt auch für andere christliche Gemeinschaften, wenn an deren Mitwirkung in den kirchlichen Organen ein besonderes lokales oder landeskirchliches Interesse besteht.
#

II. Errichtung und Auflösung von Personalgemeinden

###

§ 3

( 1 ) Personalgemeinden werden auf Antrag durch den Evangelischen Oberkirchenrat errichtet. Zu ihrer Errichtung erlässt der Evangelische Oberkirchenrat im Einvernehmen mit den Antragstellern sowie mit dem Kirchengemeinderat und dem Bezirkskirchenrat ein Gemeindestatut (§ 5 Absatz 2).
( 2 ) Der Antrag auf Errichtung kann von einem Bezirkskirchenrat, einem Kirchengemeinderat, dem Vorstand eines dem Diakonischen Werk in Baden angeschlossenen Rechtsträgers oder von mindestens 50 wahlberechtigten Mitgliedern der Evangelischen Landeskirche in Baden gestellt werden. Der Antrag bedarf der Schriftform.
( 3 ) Die nach Absatz 1 errichteten Personalgemeinden unterstehen der landeskirchlichen Rechtsordnung. Sie dürfen die Einheit der Landeskirche und das Zusammenleben in der Kirchengemeinde und im Kirchenbezirk nicht gefährden.
( 4 ) Wird dem Antrag auf Errichtung einer Personalgemeinde nicht entsprochen, können die Antragsteller hiergegen Beschwerde erheben. Diese ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eröffnung oder Zustellung des Beschlusses beim Evangelischen Oberkirchenrat schriftlich einzulegen und zu begründen. Hilft der Evangelische Oberkirchenrat der Beschwerde nicht ab, entscheidet der Landeskirchenrat in synodaler Besetzung endgültig.
#

§ 4

( 1 ) Die Personalgemeinde kann durch Beschluss des Evangelischen Oberkirchenrates aufgelöst werden, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Errichtung geführt haben, nicht mehr vorliegen, insbesondere, wenn die Zahl ihrer eingetragenen Mitglieder für die Dauer eines Jahre auf unter 50 Personen gesunken ist, oder erhebliche Störungen im Sinne von § 3 Abs. 3 S. 2 auftreten. Vor der Auflösung sind die Gemeindeleitung der Personalgemeinde, der Kirchengemeinderat und der Bezirkskirchenrat anzuhören.
( 2 ) § 3 Abs. 4 ist auf die Auflösung entsprechend anzuwenden. Zur Beschwerde berech-tigt ist nur die Gemeindeleitung der Personalgemeinde.
##

III. Rechtsstellung der Personalgemeinden

###

§ 5

( 1 ) Die Personalgemeinden sind Körperschaften des kirchlichen Rechts. Sie haben die Rechtsstellung einer Pfarrgemeinde und sind Bestandteil einer Kirchengemeinde und eines Kirchenbezirks. Die allgemein gültigen Bestimmungen des kirchlichen Rechts finden auf sie Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die Personalgemeinden werden wie Pfarrgemeinden visitiert.
( 2 ) Welcher Kirchengemeinde und welchem Kirchenbezirk die Personalgemeinde zugeordnet ist, wird im Gemeindestatut festgelegt. In den Organen dieser Kirchengemeinde und dieses Kirchenbezirks ist die Personalgemeinde nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen über die Pfarrgemeinden vertreten.
( 3 ) Die Personalgemeinde führt einen Namen, der nach Möglichkeit ihre besondere Eigenart zum Ausdruck bringt. Die Namensgebung erfolgt durch die Gemeindeleitung im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat und dem Kirchengemeinderat.
( 4 ) Die Gemeinde kann ein Siegel nach Maßgabe der allgemeinen landeskirchlichen Bestimmungen führen.
#

IV. Mitgliedschaft

###

§ 6

( 1 ) Für die Mitgliedschaft in der Personalgemeinde können im Gemeindestatut bestimmte Kriterien festgelegt werden. Soweit im Gemeindestatut nichts anderes bestimmt ist, wird die Mitgliedschaft durch eine Ummeldung nach Artikel 8 Abs. 3 GO oder durch persönliche Anmeldung und Aufnahme durch die Gemeindeleitung erworben.1#
( 2 ) Mit der Annahme der Ummeldung bzw. der Aufnahme geht das Gemeindeglied mit allen Rechten und Pflichten in die Personalgemeinde über. Die Personalgemeinde führt ein Mitgliederverzeichnis.
( 3 ) Absatz 2 S. 1 gilt nicht, wenn im Gemeindestatut bestimmt worden ist, dass die Mitgliedschaft der Gemeindeglieder zur Pfarrgemeinde des Wohnsitzes bestehen bleibt (Doppelmitgliedschaft). Für Amtshandlungen der Personalgemeinde an ihren Gemeindegliedern bedarf es in diesem Falle keiner Abmeldung nach § 10 Abs. 6 AG-PfDG.EKD. 2#
#

§ 7

Die Gemeindeleitung kann Gastmitglieder aufnehmen, die in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen sind. Die Gastmitglieder sind nicht wahlberechtigt und können nicht in die gemeindlichen Organe gewählt werden. In der Gemeindeversammlung haben sie abweichend von Art. 22 Abs.1 GO Rederecht.
#

§ 8

Der Evangelische Oberkirchenrat kann zulassen, dass für die Personalgemeinden ein Pfarramt errichtet und ein eigenes Kirchenbuch geführt wird, auf das die Bestimmungen der Kirchenbuchordnung Anwendung finden. Kirchliche Amtshandlungen an den Mitgliedern der Gemeinde sind in dieses Kirchenbuch einzutragen. Besteht kein eigenes Kirchenbuch, erfolgt die Eintragung in das Kirchenbuch der Pfarrgemeinde, in deren Bereich die Amtshandlung vorgenommen worden ist.
#

§ 9

Taufen, die in der Personalgemeinde durchgeführt werden, begründen die Mitgliedschaft zur Landeskirche.
#

§ 10

( 1 ) Die Mitgliedschaft in der Personalgemeinde endet:
  1. mit dem Austritt aus der Kirche nach staatlichem Recht;
  2. mit der Ummeldung in eine andere Gemeinde;
  3. wenn die im Gemeindestatut genannten Voraussetzungen für die Gemeindemitgliedschaft nachträglich entfallen.
( 2 ) Die Gemeindeleitung kann den Verlust der Mitgliedschaft zur Gemeinde feststellen, wenn insbesondere nach einem Wegzug eine Beteiligung am Gemeindeleben nicht mehr stattfindet und trotz Aufforderung der Wille zur weiteren Mitgliedschaft nicht bestätigt wird.
#

V. Leitung der Gemeinde

###

§ 11

( 1 ) Die Personalgemeinde wählt eine Gemeindeleitung, deren Aufgaben sich nach Art. 16 Abs. 2 und 3 GO bestimmen. Im Gemeindestatut können davon abweichende Regelungen getroffen werden, soweit das auf Grund der besonderen Eigenart der Personalgemeinde notwendig ist.
( 2 ) Die Amtszeit der Gemeindeleitung beträgt sechs Jahre, soweit im Gemeindestatut nichts anderes festgelegt ist.
#

§ 12

( 1 ) Die Mitglieder der Gemeindeleitung werden durch Gemeindewahl bestimmt, die zeitgleich mit den allgemeinen Kirchenwahlen stattfinden soll. Auf das Wahlverfahren finden die Bestimmungen des Leitungs- und Wahlgesetzes Anwendung. Der Evangelische Oberkirchenrat kann im Gemeindestatut zulassen, dass die Mitglieder der Gemeindeleitung unter Anwendung von Artikel 108 GO von der Gemeindeversammlung in geheimer Wahl bestimmt werden.
( 2 ) Die Zahl der in die Gemeindeleitung zu wählenden Gemeindeglieder richtet sich nach den im Leitungs- und Wahlgesetz festgelegten Sollzahlen. Im Gemeindestatut können abweichende Zahlen festgelegt werden. Für die Ermittlung der Zahl der Gemeindevertreter im Kirchengemeinderat und der zu wählenden Mitglieder in die Bezirkssynode sind die Sollzahlen des Leitungs- und Wahlgesetzes zugrunde zu legen.
#

VI. Personal und Finanzierung

###

§ 13

( 1 ) Soweit im Gemeindestatut keine andere Regelung getroffen worden ist, obliegt es dem Bezirkskirchenrat im Rahmen seiner personellen Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass in der Gemeinde der Dienst im Predigtamt in angemessenem Umfang wahrgenommen wird. Ein Anspruch auf Errichtung oder Finanzierung einer Pfarrstelle besteht nicht.
( 2 ) Wird die Wahrnehmung des Predigtamtes in der Gemeinde einer ordinierten oder damit beauftragten Person zur dauerhaften Ausübung übertragen, gehört diese der Gemeindeleitung mit Stimmrecht an.
#

§ 14

( 1 ) Die Kirchengemeinde sorgt im Rahmen der Bestimmungen der Grundordnung wie bei einer Pfarrgemeinde dafür, dass die notwendigen äußeren Voraussetzungen gegeben sind, die die Personalgemeinde für die Erfüllung ihres kirchlichen Auftrags benötigt. Ein Anspruch auf ausschließliche Nutzung kirchlicher Räume besteht nicht.
( 2 ) Die Kirchengemeinde erhält für eine auf ihrem Gebiet bestehende Personalgemeinde eine Zuweisung nach § 5 FAG.3#
( 3 ) Wird von einer Person einer Personalgemeinde für deren Zwecke ein Gebäude oder Teile eines Gebäudes dauerhaft und unentgeltlich überlassen, so kann dieser für die Unterhaltung und Bewirtschaftung des Gebäudes eine zweckgebundene Zuweisung gewährt werden. Die zweckgebundene Zuweisung wird erstmalig für 2022 grundsätzlich in Höhe der zuletzt für das Jahr 2021 gewährten Ergänzungszuweisungen für Gebäudeunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung, die um die prozentuale Entwicklung des Steuervolumens für die Grundzuweisung nach Gemeindegliedern nach § 4 FAG von 2021 auf 2022 gesteigert wird, gewährt. Werden ab 2021 andere Gebäude oder andere Teile eines Gebäudes dauerhaft und unentgeltlich überlassen, als die in den Ergänzungszuweisungen für 2021 zuletzt berücksichtigten Gebäude oder Teile eines Gebäudes, so ist ausnahmsweise die zweckgebundene Zuweisung unter Berücksichtigung der dann maßgeblichen Verhältnisse neu festzulegen. Sofern es sich bei den anderen Gebäuden oder anderen Teilen eines Gebäudes gemäß Satz 3 um im Eigentum einer Kirchengemeinde befindliche Gebäude oder Teile eines Gebäudes handelt, für die bereits 2021 eine Ergänzungszuweisung für Gebäudeunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung nach § 6 Abs. 6, 7 FAG in der am 1. Januar 2020 gültigen Fassung gewährt wurde, wird die zweckgebundene Zuweisung für 2022 gemäß Satz 2 festgelegt. Für die Haushaltsjahre ab 2023 wird der die zweckgebundene Zuweisung von Haushaltsjahr zu Haushaltsjahr in Höhe der prozentualen Entwicklung des Steuervolumens für die Grundzuweisung nach Gemeindegliedern nach § 4 FAG fortgeschrieben und festgelegt. Die Überlassung bedarf der Anzeige an der Evangelischen Oberkirchenrat. Die zweckgebundene Verwendung der Zuweisung unterliegt der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Landeskirche.4#
( 4 ) Wird für die Zwecke der Personalgemeinde von einer Person ein Gebäude oder Teile eines Gebäudes angemietet oder gepachtet, so können 70 Prozent der Ausgaben für Mietzins oder Erbbauzinsen an diese Person erstattet werden, sofern das ortsübliche Maß nicht überschritten wird. Der Mietvertrag bedarf der Genehmigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat.5#
#

VII. Anerkannte Gemeinschaften

###

§ 15

( 1 ) Die Anerkennung von Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 erfolgt auf Antrag der Leitung des landeskirchlichen Gemeinschaftsverbandes durch Beschluss des Evangelischen Oberkirchenrates.
( 2 ) Die Anerkennung setzt die Verpflichtung voraus, die Bekenntnisgrundlagen der Evangelischen Landeskirche in Baden, wie sie im Vorspruch zur Grundordnung genannt sind, als verbindlich zu achten.
( 3 ) Aus der Anerkennung ergeben sich keine finanziellen Ansprüche gegen die Landeskirche, die Kirchengemeinde oder den Kirchenbezirk.
( 4 ) Die Anerkennung kann widerrufen werden. Auf die Ablehnung der Anerkennung und ihren Widerruf findet § 3 Abs. 4 entsprechende Anwendung.
#

§ 16

Die Mitglieder der Leitung der Gemeinschaft müssen Mitglieder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein. Sie dürfen ausnahmsweise auch zu einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Baden-Württemberg gehören.
#

§ 17

Mit der Anerkennung erhalten die Gemeinschaften das Recht, in den Organen einer Pfarrgemeinde, einer Kirchengemeinde und eines Kirchenbezirks beratend mitzuwirken, die vom Evangelischen Oberkirchenrat im Einvernehmen mit diesen festzulegen sind. Die Form der Beteiligung erfolgt nach Maßgabe von Art. 109 Abs. 1 GO. Die Gemeinschaften haben hinsichtlich der sie vertretenden Personen, die Mitglieder der Evangelischen Landeskirche in Baden sein müssen, ein Vorschlagsrecht.
#

VIII. Inkrafttreten/Übergangsbestimmungen

###

§ 18

( 1 ) Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft.
( 2 ) Die Regelungen für die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden besonderen Gemeindeformen bleiben bis zum Erlass eines Gemeindestatuts nach den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.

#
1 ↑ Gem. Artikel 7 Nr. 1 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. S. 118) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
#
2 ↑ Gem. Artikel 7 Nr. 2 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. S. 118) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
#
3 ↑ Gemäß Artikel 3 des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. April 2018 (GVBl. S. 234) mit Wirkung zum 1. Mai 2018.
#
4 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des FAG und des PersGG vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 3) mit Wirkung zum 1. Juli 2020.
#
5 ↑ Geändert gemäß des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über besondere Gemeindeformen und anerkannte Gemeinschaften vom 24. Oktober 2019 (GVBl. 2020, S. 12) mit Wirkung zum 1. Janaur 2020.