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Geltungszeitraum von: 01.04.2020

Geltungszeitraum bis: 31.03.2023

Kirchliches Erprobungsgesetz zur Bewältigung von gesamtgesellschaftlichen Krisen und Notfällen in der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Notfallgesetz - NotfallG)

Vom 23. April 2020 (GVBl. S. 190 ),
geändert am 21. Oktober 2020 (GVBl. S. 334)
außer Kraft getreten zum 31. März 2023

Der Landeskirchenrat hat nach Art. 83 Abs. 2 Nr. 3, 62 Abs. 1 Grundordnung das folgende Erprobungsgesetz als vorläufiges kirchliches Gesetz beschlossen:1#
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§ 1
Feststellung der Krise oder des Notfalles

( 1 ) Dieses Gesetz findet Anwendung im Falle von gesamtgesellschaftlichen Krisen und Notfällen, in denen ein persönliches Zusammentreten der Gremien auf allen Ebenen der Landeskirche erheblich beeinträchtigt oder unmöglich ist.
( 2 ) Dieses Gesetz findet nur Anwendung, wenn das Vorliegen einer Krise oder eines Notfalles durch einvernehmlichen Beschluss der Landesbischöfin oder des Landesbischofs und der Präsidentin oder des Präsidenten der Landessynode festgestellt wurde. Mit dem Beschluss ist anzugeben, ab welchem Zeitpunkt die Krise oder der Notfall besteht und damit die Regelungen dieses Gesetzes anzuwenden sind. Der Beschluss ist im Gesetzes- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen, tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung in Kraft.2#
( 3 ) Das Ende der Krise wird durch Beschluss des Landeskirchenrates festgestellt. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.3#4#
( 4 ) Die Regelungen dieses Gesetzes sind nur anwendbar für den Zeitraum, in dem die Krise oder der Notfall besteht und ein Vorgehen entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Regelung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. 5#
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§ 2
Beschlussfassungen und Wahlen

( 1 ) In allen Gremien können Beschlüsse auch in einem Verfahren gefasst werden, das keine gemeinsame körperliche Anwesenheit aller Teilnehmenden vorsieht. Es muss gewährleistet sein, dass jede teilnehmende Person die Möglichkeit hat, sich zu äußern, die Stimme abzugeben und die Beiträge der anderen Teilnehmenden zur Kenntnis zu nehmen. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
( 2 ) Absatz 1 gilt auch für die Durchführung von Wahlen. Die Stimmabgabe kann in jeder Weise erfolgen, die eine rechtssichere Feststellung des Wahlergebnisses sowie die Vertraulichkeit der Wahlhandlung gewährleistet. Neben einer Wahl an getrennten Orten, einer Briefwahl, einer digitalen Wahl oder anderen Wegen der Wahldurchführung kann auch vorgesehen werden, dass die Stimmabgabe im Rahmen einer digitalen Sitzung per E-Mail gegenüber einer neutralen, nicht dem Gremium angehörenden Vertrauensperson erfolgt. Die Vertrauensperson stellt das Wahlergebnis fest und hat über die einzelne Stimmabgabe Verschwiegenheit zu wahren.
( 3 ) Für die Beschlussfassung und Wahlen von Mitarbeitervertretungen gelten Absätze 1 und 2 entsprechend.
( 4 ) Im Übrigen bleiben Art. 108 Abs. 4 Grundordnung sowie die Regelungen des Aufsichtsgesetzes unberührt.6#
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§ 3
Rechtliche Vertretung

Abweichend von Artikel 28 Abs. 1 GO und Artikel 43 Abs. 3 GO werden die Kirchengemeinden im Rechtsverkehr durch die Person im Vorsitzendenamt des Kirchengemeinderates oder deren Stellvertretung, die Kirchenbezirke und Stadtkirchenbezirke durch die Dekanin oder den Dekan oder die Dekanstellvertreterin oder den Dekanstellvertreter vertreten. Eine Beschlussfassung des jeweiligen Gremiums ist nicht entbehrlich.7#
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§ 4
Funktionsfähigkeit der kirchenbezirklichen Leitungsebene

( 1 ) Steht während der in § 1 genannten Zeit die Wahl für eines der in Absatz 4 genannten Ämter an, so kann der Bezirkskirchenrat oder der Stadtkirchenrat durch Beschluss das betreffende Amt kommissarisch besetzen. Die kommissarische Besetzung ist zeitlich auf sechs Monate zu befristen, wobei diese Befristung verlängert werden kann. Die kommissarische Besetzung sowie deren Verlängerung bedarf jeweils der Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrates.
( 2 ) Die kommissarische Besetzung endet mit Ende der Befristung sowie im Zeitpunkt der ordentlichen Besetzung der in Absatz 4 genannten Ämter.
( 3 ) Ist mit der kommissarischen Besetzung der Ämter eine Veränderung der Bezüge verbunden, erhält die Person den Unterschiedsbetrag der aktuellen Vergütung zur Vergütung des zu besetzenden Amtes als befristete nicht ruhegehaltfähige Funktionszulage.
( 4 ) Folgende Ämter können nach vorstehenden Absätzen kommissarisch besetzt werden:
  1. das Amt der Dekanin oder des Dekans,
  2. das Amt der Schuldekanin oder des Schuldekans,
  3. das Amt der Stellvertretung der Dekanin oder des Dekans,
  4. das Vorsitzendenamt der Bezirkssynode.
( 5 ) Bezirks- und Stadtkirchenräte können, wenn das Anliegen nicht aufschiebbar ist, an Stelle der jeweiligen Bezirks- oder Stadtsynode über das Anliegen vorläufige Beschlüsse fassen. Diese Beschlüsse sind der Bezirks- oder Stadtsynode nach Beendigung der Krise zur Bestätigung vorzulegen. Sie treten unabhängig davon ein Jahr nach Beendigung des in § 1 genannten Zeitraumes außer Kraft.
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§ 5
Stellenbesetzungen8#

( 1 ) Bei der Besetzung von Pfarrstellen und Stellen von Diakoninnen und Diakonen9# in Kirchengemeinden und Kirchenbezirken kann der Evangelische Oberkirchenrat im Benehmen mit dem für die Stellenbesetzung zuständigen Organ das Bewerbungsverfahren abweichend von den hierfür vorgesehenen gesetzlichen Regelungen gestalten.
( 2 ) An Stelle des gesetzlich vorgesehenen Wahlverfahrens regelt im Fall des Absatzes 1 der Evangelische Oberkirchenrat die Art und Weise des Wahlverfahrens im Benehmen mit dem für die Stellenbesetzung zuständigen Organ. Eine vollständige oder teilweise Stimmabgabe in elektronischer Form oder per E-Mail kann vorgesehen werden.
( 3 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann das Bewerbungsverfahren sowie das Verfahren der Entscheidung über eine Besetzung von Pfarrstellen durch den Evangelischen Oberkirchenrat nach §§ 13 und 14 Pfarrstellenbesetzungsgesetz abweichend von den hierfür bestehenden Vorschriften regeln und durchführen.
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§ 6
Amtsperiode der Landessynode

( 1 ) Die Amtsperiode der 12. Landessynode wird um sechs Monate verlängert.
( 2 ) Die Amtsperiode der 13. Landessynode wird um sechs Monate gekürzt.
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§ 7
Elektronischer Rechtsverkehr

Schreiben und Bescheide kirchlicher Dienststellen und Rechtsträger, die an Mitarbeitende der Kirche oder an andere kirchliche Rechtsträger versandt werden, können auch ohne elektronische Signatur digital und ohne Originalunterschrift übermittelt werden. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich eine Zustellung vorgeschrieben ist.
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§ 8
Notverkündung

Die Verkündung im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden nach Artikel 63 Grundordnung gilt unabhängig von einem allgemeinen Postversand mit der Einstellung des Gesetzes- und Verordnungsblattes in die öffentlich zugängliche Online-Rechtssammlung der Evangelischen Landeskirche in Baden (https://kirchenrecht-baden.de/list/kirchliches_amtsblatt) als erfolgt.
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§ 9
Finanzregelungen

Der Evangelische Oberkirchenrat kann durch Rechtsverordnung nach § 96 Abs. 2 des kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) in den in § 96 Abs. 2 KVHG genannten Gegenständen auch Ausnahmen von den Vorschriften des KVHG vorsehen, soweit es die Vermögenverwaltung und Haushaltswirtschaft der unter der Aufsicht des Evangelischen Oberkirchenrates stehenden Rechtsträger betrifft (Artikel 106 GO). Die Regelungen dieser Rechtsverordnung treten hinsichtlich der Ausnahmen ein Jahr nach dem Ende des in § 1 genannten Zeitraumes außer Kraft.
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§ 10
Prüfungsleistungen

Soweit Prüfungsleistungen für das I. oder II. Theologische Examen wegen einer Feststellung nach § 1 praktisch nicht erbracht werden können, kann das Theologische Prüfungsamt anordnen, dass diese Prüfungsleistung durch eine andere Prüfungsleistung, die in Form und Gestaltung praktisch durchführbar ist, ersetzt wird.
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§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 01. April 2020 in Kraft. Es tritt zum 31. März 2023 außer Kraft.

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1 ↑ Mit Beschluss vom 21. Oktober 2020 hat die Synode dem vorläufigen Gesetz zugestimmt.
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2 ↑ Feststellung des Notfalls OKR 23.04.2020 (GVBl. S. 193)
AZ: 14/1
Es wird mitgeteilt, dass Herr Landesbischof Prof. Dr. Cornelius Bundschuh und Herr Präsident der Landessynode Axel Wermke am 23.04.2020 das Vorliegen einer Krise im Sinn von § 1 Abs. 2 des vorläufigen kirchlichen Erprobungsgesetzes zur Bewältigung von gesamtgesellschaftlichen Krisen und Notfällen in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 23.04.2020 (Notfallgesetz) einvernehmlich mit Wirkung zum 1. April 2020 festgestellt haben. Damit sind die Regelungen des Notfallgesetzes mit Wirkung zum 1. April 2020 für die Evangelische Landeskirche in Baden anzuwenden.
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3 ↑ Geändert gemäß 1. Änderungsgesetz zum Kirchlichen Erprobungsgesetz zur Bewältigung von gesamtgesellschaftlichen Krisen und Notfällen in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 21. Oktober 2020 (GVBl. S. 334) mit Wirkung zum 1. November 2020.
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4 ↑ Feststellung Krisenende im Kontext der Corona-Pandemie (GVBl. 2022, Teil II, Nr. 22, S. 28):
OKR: 18.05.2022
AZ: 1414-01 + 1401-02
Es wird mitgeteilt, dass der Landeskirchenrat das Ende der Krise, deren Vorliegen durch Entscheidung von Herrn Landesbischof Prof. Dr. Cornelius Bundschuh und Herrn Präsident der Landessynode Axel Wermke am 23.04.2020 festgestellt wurde, gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 NotfallG beschlossen hat.
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5 ↑ Geändert gemäß 1. Änderungsgesetz zum Kirchlichen Erprobungsgesetz zur Bewältigung von gesamtgesellschaftlichen Krisen und Notfällen in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 21. Oktober 2020 (GVBl. S. 334) mit Wirkung zum 1. November 2020.
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6 ↑ Geändert gemäß 1. Änderungsgesetz zum Kirchlichen Erprobungsgesetz zur Bewältigung von gesamtgesellschaftlichen Krisen und Notfällen in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 21. Oktober 2020 (GVBl. S. 334) mit Wirkung zum 1. November 2020.
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7 ↑ Geändert gemäß 1. Änderungsgesetz zum Kirchlichen Erprobungsgesetz zur Bewältigung von gesamtgesellschaftlichen Krisen und Notfällen in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 21. Oktober 2020 (GVBl. S. 334) mit Wirkung zum 1. November 2020.
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8 ↑ Überschrift geändert gemäß 1. Änderungsgesetz zum Kirchlichen Erprobungsgesetz zur Bewältigung von gesamtgesellschaftlichen Krisen und Notfällen in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 21. Oktober 2020 (GVBl. S. 334) mit Wirkung zum 1. November 2020.
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9 ↑ Geändert gemäß 1. Änderungsgesetz zum Kirchlichen Erprobungsgesetz zur Bewältigung von gesamtgesellschaftlichen Krisen und Notfällen in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 21. Oktober 2020 (GVBl. S. 334) mit Wirkung zum 1. November 2020.