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Geltungszeitraum von: 01.01.2008

Geltungszeitraum bis: 30.06.2023

Kirchliches Gesetz
über die Besetzung von Pfarrstellen
(Pfarrstellenbesetzungsgesetz - PfStBesG)

Vom 24. Oktober 2007 (GVBl. S. 191),

geändert am 12. April 2014 (GVBl. S. 164)
zuletzt geändert am 24. Oktober 2019 (GVBl. 2020, S. 12)
außer Kraft getreten am 1. Juli 2023 (GVBl., Nr. 50, S. 97)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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I. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1

( 1 ) Die Landeskirche beruft im Rahmen ihrer Personal- und Stellenplanung Pfarrerinnen und Pfarrer auf Gemeindepfarrstellen oder auf Pfarrstellen mit allgemeinen kirchlichem Auftrag (übergemeindliche Aufgaben) einschließlich des Religionsunterrichts.1# Über die Berufung wird von der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof eine Urkunde ausgestellt.
( 2 ) Die Besetzung von Pfarrstellen erfolgt nach Maßgabe dieses Gesetzes im Zusammenwirken von Gemeinde, Kirchenbezirk und Evangelischem Oberkirchenrat. Der Landeskirchenrat ist in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen an der Besetzung zu beteiligen. Die Besetzung von Dekansstellen erfolgt nach den Regelungen des Dekanatsleitungsgesetzes.2#
( 3 ) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, geht der Besetzung von Pfarrstellen eine öffentliche Ausschreibung voraus.
( 4 ) Dieses Gesetz ist in Fällen einer Stellenbesetzung in Stellenteilung (§ 19 Abs. 2 AG-PfDG.EKD) entsprechend anzuwenden. Im Falle des § 19 Abs. 3 AG-PfDG.EKD besetzt der Evangelische Oberkirchenrat die Stelle in entsprechender Anwendung der §§ 12 ff., wenn der Ältestenkreis beantragt, dass die Stelle durch eine bisher an der Stellenteilung beteiligte Person besetzt wird.3# Der Bezirkskirchenrat und die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Kirchengemeinderates in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden sind zu hören.4#
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II. Besetzung von Gemeindepfarrstellen

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§ 2

( 1 ) Wird eine Gemeindepfarrstelle frei, entscheidet der Bezirkskirchenrat im Rahmen der landeskirchlichen Stellenzuweisung im Benehmen mit den Ältestenkreisen der betroffenen Pfarrgemeinden und in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden im Benehmen mit dem Kirchengemeinderat, ob und mit welchem Anteil sie wieder besetzt werden soll. Bevor der Bezirkskirchenrat einen abschließenden Beschluss fasst, gibt er dem Evangelischen Oberkirchenrat Gelegenheit zu einer Stellungnahme.
( 2 ) Kommt eine Wiederbesetzung mit zumindest hälftigem Deputat nicht in Betracht, beschließt der Bezirkskirchenrat nach Artikel 15 a Grundordnung über die Aufhebung der Stelle oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Pfarrstelle. Soll die Pfarrstelle aus besonderen Gründen ohne Deputat bestehen bleiben, regelt der Bezirkskirchenrat zugleich die pfarramtliche Versorgung. Im Fall von Satz 2 ist Artikel 15 a Grundordnung entsprechend anzuwenden. 5#
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§ 3

( 1 ) Eine freie Pfarrstelle, die wieder besetzt werden soll, schreibt der Evangelische Oberkirchenrat in der Regel im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Landeskirche mit einer Frist von fünf Wochen zur Bewerbung aus. Aus dringenden Gründen kann die Frist verkürzt oder verlängert werden. Bewerbungen, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben unberücksichtigt.
( 2 ) Die Bewerbungen sind beim Evangelischen Oberkirchenrat einzureichen.
( 3 ) Bewerben können sich nur:
  1. Pfarrerinnen und Pfarrer, die bereits im Dienste der Landeskirche stehen, nach Maß-gabe der Bestimmungen des PfDG.EKD sowie des AG-PfDG.EKD;
  2. Pfarrerinnen und Pfarrer auf Probe, denen nach den Bestimmungen des PfDG.EKD sowie des AG-PfDG.EKD nach Beendigung der Probedienstzeit die Anstellungsfähigkeit zuerkannt worden ist oder die vom Evangelischen Oberkirchenrat im Einzelfall zur Bewerbung aufgefordert worden sind;
  3. andere ordinierte Personen, denen nach den Bestimmungen des PfDG.EKD sowie des AG-PfDG.EKD die Anstellungsfähigkeit für ein Pfarrdienstverhältnis zuerkannt worden ist;
  4. Pfarrerinnen und Pfarrer anderer evangelischer Kirchen und ordinierte Theologinnen und Theologen, denen nach den Bestimmungen des PfDG.EKD sowie des AG-PfDG.EKD generell oder für den Einzelfall die Anstellungsfähigkeit zuerkannt worden ist. 6#
Eine Bewerbung auf eine Gemeindepfarrstelle, auf die eine Pfarrerin bzw. ein Pfarrer bereits früher berufen war, ist nicht zulässig. Über die Zulässigkeit von Bewerbungen auf Pfarrstellen in Gemeinden, in denen die Pfarrerin bzw. der Pfarrer schon einmal ihren bzw. seinen Lebensmittelpunkt hatte, entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat. Liegt die Übertragung der bisherigen Pfarrstelle noch keine fünf Jahre zurück, bedarf es zu der Bewerbung um eine Pfarrstelle der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrats (§ 22 Absatz 1 AG-PfDG.EKD).7#
( 4 ) Der Ältestenkreis der Gemeinde kann durch Beschluss auf eine Ausschreibung und das Wahlrecht verzichten.8#
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§ 4

( 1 ) Der Ältestenkreis fertigt einen Vorschlag für einen Ausschreibungstext, der dem Evangelischen Oberkirchenrat mit einer Stellungnahme des Bezirkskirchenrates vorgelegt wird. Die endgültige Fassung wird vom Evangelischen Oberkirchenrat festgelegt.
( 2 ) Vor der Ausschreibung der Stelle lässt sich der Ältestenkreis von der Gemeindeversammlung durch Erörterung der bei der Pfarrstellenbesetzung zu berücksichtigenden Erfordernisse der Gemeinde beraten (Artikel 22 Abs. 4 Nr. 1 GO).9#
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A. Besetzung durch Gemeindewahl

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§ 5

( 1 ) Nach Ablauf der in der Ausschreibung genannten Meldefrist entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat, welche Bewerberinnen und Bewerber für die zu besetzende Stelle geeignet sind und schlägt mindestens zwei von ihnen der Gemeinde zur Wahl vor. Liegt nur eine geeignete Bewerbung vor, so kann der Wahlvorschlag auch nur eine Bewerbung enthalten.10#
( 2 ) Hat sich auf die Ausschreibung niemand gemeldet oder ist nach Auffassung des Evangelischen Oberkirchenrates keine oder nur eine der eingegangenen Bewerbungen geeignet, kann der Ältestenkreis um eine erneute Ausschreibung bitten.11#Diese erfolgt durch den Evangelischen Oberkirchenrat mit einer Frist von drei Wochen, wenn er begründete Aussicht auf einen Erfolg sieht.
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§ 6

( 1 ) Der Ältestenkreis informiert sich in geeigneter und für alle vergleichbarer Weise über die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber, z.B. durch die Einladung zur Abhaltung eines Gottesdienstes oder durch einen Besuch in der bisherigen Gemeinde. Er gibt den Mitgliedern des Bezirkskirchenrates Gelegenheit, sich an den Gottesdiensten und Vorstellungsgesprächen zu beteiligen.
( 2 ) Wird eine Kirche von mehreren Gemeinden gemeinsam genutzt, ist der Ältestenkreis der anderen Gemeinde vor einer Pfarrwahl vom Ältestenkreis anzuhören.
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§ 7

( 1 ) Die Wahl wird in einem Gottesdienst vorgenommen.
( 2 ) Zum Wahlkörper gehören:
  1. die Mitglieder des Ältestenkreises;
  2. ein Mitglied des Bezirkskirchenrates, in der Regel die Dekanin bzw. der Dekan;
  3. in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden ein Mitglied des Kirchengemeinderates, in der Regel die Person im Vorsitzendenamt.
( 3 ) Erstreckt sich die Zuständigkeit der zu besetzenden Pfarrstelle auf mehrere Gemeinden gehören die Mitglieder der Ältestenkreise dieser Gemeinden zum Wahlkörper. Das gilt nicht bei einer nur vorübergehenden Verwaltung einer vakanten Pfarrstelle.
( 4 ) Dem Wahlkörper dürfen nicht angehören:
  1. bezüglich Absatz 2 Nr. 2 und 3 Personen, mit denen die zu besetzende Stelle bisher besetzt war oder die die Pfarrstelle bisher verwaltet haben und
  2. Personen, die selbst zur Wahl stehen.12#
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§ 8

Ein Mitglied des Bezirkskirchenrates ohne eigenes Stimmrecht leitet die Wahl und bestimmt deren Zeitpunkt.
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§ 9

( 1 ) Die Wahl wird geheim mit verdeckten Stimmzetteln durchgeführt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Wahlkörpers erhalten hat.13#
( 2 ) Erhält niemand die erforderliche Mehrheit findet innerhalb der nächsten zwei Wochen über denselben Wahlvorschlag eine erneute Wahlhandlung statt, jedoch nicht am selben Tage. Artikel 108 Abs. 1 Nr. 4 der Grundordnung gilt nicht. Das Recht der Vorgeschlagenen zum Verzicht auf eine weitere Kandidatur bleibt unberührt.
( 3 ) Bleibt auch die zweite Wahlhandlung ohne Ergebnis, erfolgt die Besetzung der Stelle durch den Evangelischen Oberkirchenrat.
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§ 10

( 1 ) Nach Abschluss der Wahlhandlung wird das Wahlergebnis durch die Wahlleiterin bzw. den Wahlleiter und zwei Mitglieder des Ältestenkreises ermittelt und in einem Wahlprotokoll festgehalten. Das vorläufige Wahlergebnis wird im Wahlgottesdienst bekannt gegeben. Die Stimmenzahlen können dabei mitgeteilt werden. Hat die Wahl nicht in einem sonntäglichen Gottesdienst stattgefunden, wird das Wahlergebnis auch in dem sonntäglichen Gottesdienst bekannt gegeben, der dem Wahlgottesdienst folgt.14#
( 2 ) Nach Ablauf der Frist für Wahlanfechtungen bzw. nach deren Erledigung wird der Gemeinde in einem sonntäglichen Gottesdienst die endgültige Personalentscheidung zur Besetzung der Pfarrstelle bekannt gegeben.15#
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§ 11

( 1 ) Das Wahlprotokoll wird unverzüglich zusammen mit den Stimmzetteln über das Dekanat dem Evangelischen Oberkirchenrat vorgelegt.
( 2 ) Die Wahl kann von jedem Gemeindeglied mit der Begründung angefochten werden, dass Wahlvorschriften verletzt worden seien und das Wahlergebnis darauf beruhe. Andere Begründungen sind unzulässig. Die Anfechtung ist beim Evangelischen Oberkirchenrat innerhalb von einer Woche nach der Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses im Wahlgottesdienst zu erklären. Im Fall des § 10 Abs. 1 S. 4 beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses im nachfolgenden sonntäglichen Gottesdienst.16#
( 3 ) Liegt eine fristgerechte Wahlanfechtung vor oder hat der Evangelische Oberkirchenrat Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit der Wahl, entscheidet darüber der Landeskirchenrat. Dessen Entscheidung ist endgültig.
( 4 ) Erklärt der Landeskirchenrat die Wahl für ungültig, ordnet er mit oder ohne erneute Ausschreibung eine Wiederholung der Wahl an und setzt dafür eine bestimmte Frist. Er kann auch beschließen, dass die Stelle vom Evangelischen Oberkirchenrat besetzt wird.
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B. Besetzung durch den Evangelischen Oberkirchenrat

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§ 12

( 1 ) Gemeindepfarrstellen werden vom Evangelischen Oberkirchenrat besetzt, wenn:
  1. ein Ausschreibungsverfahren ohne Erfolg geblieben ist;
  2. der Ältestenkreis auf das Wahlrecht verzichtet hat;17#
  3. der Landeskirchenrat dies aufgrund der Ungültigkeit einer Wahl beschlossen hat;
  4. die Pfarrstelle mit einem übergemeindlichen Zusatzauftrag kombiniert ist, der mindestens die Hälfte18# eines vollen Dienstauftrages beträgt.
( 2 ) Unabhängig von den Bestimmungen des Absatzes 1 hat die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof das Recht, in besonderen Fällen eine Gemeindepfarrstelle auch ohne Ausschreibung von sich aus zu besetzen.
( 3 ) Vor der Besetzung nach Absatz 1 ist das Benehmen mit dem Ältestenkreis und dem Bezirkskirchenrat herzustellen.19#
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III. Besetzung von Stellen mit übergemeindlichen Aufgaben
und im Religionsunterricht

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§ 13

( 1 ) Pfarrstellen mit übergemeindlichen Aufgaben werden vom Evangelischen Oberkirchenrat nach Anhörung des Landeskirchenrates besetzt. Ist die Stelle einem oder mehreren Kirchenbezirken unmittelbar zugeordnet, ist das Benehmen mit den beteiligten Bezirkskirchenräten herzustellen, soweit es sich nicht um Stellen im Bereich des Religionsunterrichts handelt. In den kirchlichen Ordnungen können weitergehende Mitwirkungsrechte für andere kirchliche Organe und Gremien vorgesehen werden.
( 2 ) Pfarrstellen mit übergemeindlichen Aufgaben werden in der Regel mit einer zeitlichen Befristung ausgeschrieben und besetzt. Die Bestimmungen des Pfarrdienstrechtes über die Versetzbarkeit von Pfarrerinnen und Pfarrern bleiben davon unberührt.
( 3 ) Auf eine Ausschreibung im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Landeskirche kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn an die Besetzung der Stelle besondere Anforderungen zu stellen sind oder Gründe vorliegen, die sich aus der Personalplanung des Evangelischen Oberkirchenrates ergeben.
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§ 14

( 1 ) Pfarrstellen im Religionsunterricht werden vom Evangelischen Oberkirchenrat im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Dienststellen und den für den Einsatzort zuständigen Schuldekaninnen und Schuldekanen besetzt. § 13 Abs. 2 S. 1 gilt nicht.
( 2 ) Das Bewerbungs- und Auswahlverfahren für freie Stellen im Bereich des Religionsunterrichts wird durch den Evangelischen Oberkirchenrat geregelt und im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Landeskirche bekannt gemacht.
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IV. Besetzung von Patronatspfarrstellen

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§ 14 a20#

( 1 ) Im Vorfeld der Entscheidung nach § 2 Abs. 1 setzt sich der Evangelische Oberkirchenrat rechtzeitig mit dem Patron in Verbindung, informiert ihn über das Verfahren und gibt ihm, bevor der Bezirkskirchenrat einen abschließenden Beschluss nach § 2 Abs. 1 fasst, Gelegenheit zu einer Stellungnahme.
( 2 ) Von den nach § 3 Abs. 2 eingegangenen und zugelassenen Bewerbungen unterrichtet der Evangelische Oberkirchenrat nach Ende der Bewerbungsfrist den Patron durch Übersendung einer vollständigen Kopie der Bewerbungsunterlagen.
( 3 ) In den Fällen des § 5 Abs. 2 erfolgt die Bitte des Ältestenkreises zur Neuausschreibung im Benehmen mit dem Patron.21#
( 4 ) Eine Besetzung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfolgt im Einvernehmen mit dem Patron.
( 5 ) Zum Wahlvorschlag des Evangelischen Oberkirchenrates nach § 5 Abs. 1 ist das Einvernehmen mit dem Patron herzustellen.
( 6 ) Nach Prüfung der Wahl und Ablauf der Frist für Wahlanfechtungen informiert der Evangelische Oberkirchenrat den Patron über das Ergebnis der Wahl.
( 7 ) Der Patron fertigt eine Präsentationsurkunde für die Berufung der gewählten Person und übersendet diese dem Evangelischen Oberkirchenrat. Der Evangelische Oberkirchenrat legt dem Patron hierfür einen Textvorschlag vor. Durch Unterzeichnung und Übersendung der Präsentationsurkunde an den Evangelischen Oberkirchenrat stimmt der Patron der Berufung der gewählten Person auf die Patronatspfarrstelle zu. Die Präsentationsurkunde des Patrons wird dem Gewählten mit der Berufungsurkunde der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs ausgehändigt.
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§ 14 b 22#

( 1 ) Vor Entscheidungen des Bezirkskirchenrates nach Artikel 15 Abs. 1 Grundordnung oder Artikel 15 a Grundordnung, bei denen eine Patronatspfarrstelle betroffen ist, ist der Patron anzuhören. Widerspricht der Patron der Beschlussfassung, so gilt Artikel 15 Abs. 3 Grundordnung entsprechend.
( 2 ) Wird durch einen Beschluss des Bezirkskirchenrates nach Artikel 15 Abs. 1 Grundordnung oder Artikel 15 a Abs. 3 Grundordnung
  1. eine Patronatspfarrstelle mit einer anderen Pfarrstelle zusammengelegt,
  2. der Zuständigkeitsbereich der Patronatspfarrstelle erweitert,
  3. eine Patronatspfarrstelle aufgehoben oder
  4. bleibt eine Patronatspfarrstelle infolge eines solchen Beschlusses unbesetzt,
so beziehen sich die Mitwirkungsrechte des Patrons bei der Pfarrstellenbesetzung auf die Pfarrstelle, von der aus die der bisherigen Patronatspfarrstelle zuzurechnenden Gemeindeglieder künftig betreut werden.23#
( 3 ) Treffen im Fall des Absatzes 2 die Mitwirkungsrechte mehrerer Patrone zusammen, so sind alle Patrone im Besetzungsverfahren entsprechend den gesetzlichen Regelungen zu beteiligen. Die Patrone sind verpflichtet, sich hinsichtlich ihrer Zuständigkeit und hinsichtlich des von ihnen zu erteilenden Einvernehmens zu einigen. Kommt eine Einigung zwischen den Patronen nicht zustande oder erklären sich die Patrone diesbezüglich nicht, ist deren Mitwirkung im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens insoweit nicht erforderlich.
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§ 14 c 24#

( 1 ) Tritt der Patron aus einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) oder des Ökumenischen Rates der Kirchen (ÖRK) aus, so erlischt das Patronat. Dies gilt nicht, wenn er Mitglied in einer anderen Mitgliedskirche der ACK oder des ÖRK geworden ist. Sollte bei Amtsantritt keine Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der EKD oder eine Mitgliedschaft nach Satz 2 bestehen, so ist die Übernahme des Patronats nicht möglich.
( 2 ) Das Patronat erlischt, wenn der Patron auf das Patronatsrecht verzichtet.
( 3 ) Bestehen im Falle einer Rechtsnachfolge Unklarheiten oder Streitigkeiten über die für das Patronat zuständige Person, so sind alle Personen, die die Zuständigkeit als Patron begehren, zu beteiligen. § 14 b Abs. 3 gilt entsprechend.
( 4 ) Machen Patrone von ihren Mitwirkungsrechten im Stellenbesetzungsverfahren keinen Gebrauch, so ist deren Mitwirkung insoweit nicht erforderlich. Die Patrone können für das Verfahren Beauftragte benennen.
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§ 14 d 25#

Vor einer Änderung der §§ 14 a bis 14 c sollen die für Patronatspfarrstellen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden zuständigen Patrone angehört werden.
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V. Schlussbestimmungen 26#

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§ 15

( 1 ) Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt tritt das kirchliche Gesetz über die Besetzung von Pfarrstellen vom 14. November 1980 (GVBl. 1981 S. 3), zuletzt geändert am 23. Oktober 1987 (GVBl. S. 105) außer Kraft.
( 3 ) Dieses Gesetz gilt nicht für die Berufung der Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates.
( 4 ) Die Bestimmungen des kirchlichen Gesetzes über den Dienst des Pfarrdiakons vom 17. April 1970 (GVBl. S. 75) zuletzt geändert am 26. April 1995 (GVBl. S. 101) bleiben unberührt.

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1 ↑ Gemäß Artikel 11 Nr. 1 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)
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2 ↑ Gem. Artikel 3 Nr. 1 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. S. 113, 116) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
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3 ↑ Gemäß Kirchliches Gesetz zur Änderung des Pfarrstellenbesetzungesetzes vom 12. April 2014 (GVBl. S. 164) mit Wirkung vom 1. Juli 2014.
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4 ↑ Gemäß Artikel 11 Nr. 2 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)Gemäß Artikel 1 Nr. 1 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes vom 25.10.12 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 263) mit Wirkung am 1. Dez. 2012 geändert.
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5 ↑ Gem. Artikel 3 Nr. 2 und 3 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. S. 113, 116) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
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6 ↑ Gemäß Artikel 11 Nr. 3 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)
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7 ↑ Gemäß Artikel 11 Nr. 4 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)
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8 ↑ Gemäß Kirchliches Gesetz zur Änderung des Pfarrstellenbesetzungesetzes vom 12. April 2014 (GVBl. S. 164) mit Wirkung vom 1. Juli 2014.
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9 ↑ Gem. Artikel 3 Nr. 4 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. S. 113, 116) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
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10 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 2 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes vom 25.10.12 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 263) mit Wirkung am 1. Dez. 2012 geändert.
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11 ↑ Gemäß Kirchliches Gesetz zur Änderung des Pfarrstellenbesetzungesetzes vom 12. April 2014 (GVBl. S. 164) mit Wirkung vom 1. Juli 2014.
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12 ↑ Gemäß Kirchliches Gesetz zur Änderung des Pfarrstellenbesetzungesetzes vom 12. April 2014 (GVBl. S. 164) mit Wirkung vom 1. Juli 2014.
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13 ↑ Gemäß Kirchliches Gesetz zur Änderung des Pfarrstellenbesetzungesetzes vom 12. April 2014 (GVBl. S. 164) mit Wirkung vom 1. Juli 2014.
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14 ↑ Gemäß Kirchliches Gesetz zur Änderung des Pfarrstellenbesetzungesetzes vom 12. April 2014 (GVBl. S. 164) mit Wirkung vom 1. Juli 2014.
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15 ↑ Gemäß Kirchliches Gesetz zur Änderung des Pfarrstellenbesetzungesetzes vom 12. April 2014 (GVBl. S. 164) mit Wirkung vom 1. Juli 2014.
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16 ↑ Gemäß Kirchliches Gesetz zur Änderung des Pfarrstellenbesetzungesetzes vom 12. April 2014 (GVBl. S. 164) mit Wirkung vom 1. Juli 2014.
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17 ↑ Gemäß Kirchliches Gesetz zur Änderung des Pfarrstellenbesetzungesetzes vom 12. April 2014 (GVBl. S. 164) mit Wirkung vom 1. Juli 2014.
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18 ↑ Geändert nach Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes und des Ausführungsgesetzes Pfarrdienstgesetz der EKD (AG-PfDG-EKD) vom 24. Oktober 2019 (GVBl. 2020, S. 12), mit Wirkung zum 1. November 2019.
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19 ↑ Geändert nach Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes und des Ausführungsgesetzes Pfarrdienstgesetz der EKD (AG-PfDG-EKD) vom 24. Oktober 2019 (GVBl. 2020, S. 12), mit Wirkung zum 1. November 2019.
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20 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 5 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes vom 25.10.12 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 263) mit Wirkung am 1. Dez. 2012 geändert.
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21 ↑ Gemäß Kirchliches Gesetz zur Änderung des Pfarrstellenbesetzungesetzes vom 12. April 2014 (GVBl. S. 164) mit Wirkung vom 1. Juli 2014.
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22 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 5 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes vom 25.10.12 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 263) mit Wirkung am 1. Dez. 2012 geändert.
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23 ↑ Gem. Artikel 3 Nr. 6 Kirchliches Gesetz zur Änderung von Gesetzen aufgrund des Grundordnungsänderungsgesetzes 2013 vom 20. April 2013 (GVBl. S. 113, 116) mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
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24 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 5 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes vom 25.10.12 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 263) mit Wirkung am 1. Dez. 2012 geändert.
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25 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 5 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes vom 25.10.12 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 263) mit Wirkung am 1. Dez. 2012 geändert.
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26 ↑ Gemäß Artikel 1 Nr. 6 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes vom 25.10.12 (GVBl. Nr. 14/2012 S. 263) mit Wirkung am 1. Dez. 2012 geändert.