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Geltungszeitraum von: 01.08.2009

Geltungszeitraum bis: 30.06.2023

Durchführungsbestimmungen zum Pfarrstellenbesetzungsgesetz (PfStBesG-DB)

Vom 23. Juni 2009 (GVBl. S. 85),

geändert am 16. Juli 2014 (GVBl. S. 208)
zuletzt geändert am 6. Dezember 2022 (GVBl. 2023, Nr. 14, S. 34)
Außer Kraft getreten zum 1. Juli 2023 (GVBl., Nr. 67, S. 124, §15 Abs. 2)

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt folgende Durchführungsbestimmungen:
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§ 1
zu § 2 Abs. 2 PfStBesG

Die Entscheidung, die Gemeindepfarrstelle nicht wieder zu besetzen, wird nach sechs Jahren durch den Bezirkskirchenrat überprüft.
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§ 2
zu § 3 Abs. 1 PfStBesG

( 1 ) Die Bewerbungsfrist beginnt mit dem Tag der Ausgabe des Gesetzes- und Verordnungsblattes. Der Ausgabetag wird in die Frist eingerechnet.
( 2 ) Werden die pfarramtlichen Aufgaben nach ergebnisloser Ausschreibung vorübergehend in anderer Weise wahrgenommen, kann die Gemeinde frühestens nach einem Jahr eine weitere Ausschreibung beantragen, es sei denn, dass das Pfarramt einer im aktiven Dienst stehenden Amtsträgerin bzw. einem im aktiven Dienst stehenden Amtsträger zur alleinigen Verwaltung übertragen ist.
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§ 3
zu § 3 Abs. 2 PfStBesG

( 1 ) Die Bewerbungen sind auf dem Dienstweg einzureichen.
( 2 ) Die Bewerberinnen und Bewerber können ihre Bewerbung bis zum Beginn des Wahlgottesdienstes zurückziehen.
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§ 4
zu § 3 Abs. 4 PfStBesG

Auf den Verzicht der Ausschreibung finden die Bestimmungen über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Wahlverzichts (s. § 17) entsprechende Anwendung. Über den Ausschreibungsverzicht ist eine Niederschrift zu fertigen.
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§ 5
zu § 4 Abs. 1 PfStBesG

Der Bezirkskirchenrat kann seine Aufgabe, zu dem Vorschlag des Ausschreibungstextes Stellung zu nehmen, auf einen Ausschuss des Bezirkskirchenrates, einzelne Mitglieder des Bezirkskirchenrates oder die Dekanin bzw. den Dekan delegieren.
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§ 6
zu § 4 Abs. 2 PfStBesG

Im Rahmen der Erörterung ist darauf zu achten, dass keine Personaldebatte stattfindet.
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§ 7
zu § 5 Abs. 1 PfStBesG

Der Evangelische Oberkirchenrat gibt Bewerbungsunterlagen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber über das Dekanat an die Gemeinde weiter.
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§ 8
zu § 5 Abs. 2 PfStBesG

( 1 ) Der Wahlvorschlag kann auch nur eine Bewerbung enthalten.
( 2 ) Bei einer beabsichtigten Stellenteilung i.S.d. Pfarrdienstgesetzes umfasst der Wahlvorschlag beide Bewerberinnen bzw. Bewerber.
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§ 9
zu § 6 Abs. 1 PfStBesG

( 1 ) Der Ältestenkreis (Kirchengemeinderat) kann entscheiden, ob er die Bewerberinnen und Bewerber jeweils zu einer Gastpredigt einlädt oder sich durch Entsendung eines Besuchsausschusses ein Urteil über diese bildet. In beiden Fällen schließt sich an den Gottesdienst ein Gespräch mit den Bewerberinnen und Bewerbern an. .
( 2 ) Der Bezirkskirchenrat ist rechtzeitig von den Gottesdiensten und Gesprächen zu unterrichten.
( 3 ) Der Ältestenkreis (Kirchengemeinderat) kann zur geeigneten Wahrnehmung seiner Informationspflicht außerdem sachverständige Gemeindeglieder, insbesondere auch bei Entsendung eines Besuchsausschusses, beratend hinzuziehen, einen beratenden Ausschuss bilden und ggf. eine weitere Gemeindeversammlung i.S.d. § 6 abhalten. In jedem Fall ist vom Ältestenkreis (Kirchengemeinderat) darauf zu achten, dass die Sachkunde aktiver Gemeindeglieder und Gemeindekreise genutzt wird.
( 4 ) Das Wahlverfahren erfordert die Gleichbehandlung aller Bewerberinnen und Bewerber durch den Ältestenkreis (Kirchengemeinderat).
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§ 10
zu § 6 Abs. 2 PfStBesG

Dem anzuhörenden Ältestenkreise kann gestattet werden, Vertreterinnen und Vertreter mit Fragerecht zu Vorstellungsgesprächen zu entsenden.
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§ 11
zu § 7 Abs. 2 PfStBesG

Der Wahlkörper wird in § 7 Abs. 2 PfStBesG bestimmt. Mitglieder des Ältestenkreises (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 PfStBesG) sind die zum Zeitpunkt der Wahl im Amt befindlichen Mitglieder des Ältestenkreises. In Stadtkirchenbezirken (Art. 35 Abs. 1 GO) entfällt § 7 Abs. 2 Nr. 3 PfStBesG.1#
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§ 12
zu § 7 Abs. 3 PfStBesG2#

Der Regelungsbereich betrifft dauervakante Pfarrstellen. Satz 2 dient lediglich der Klarstellung. Ist im Rahmen eines geordneten Strukturprozesses vorgesehen, dass sich die Zuständigkeit einer zu besetzenden Stelle zukünftig auf mehrere Gemeinden erstrecken wird, kann § 7 Abs. 3 PfStBesG zur Anwendung kommen, wenn die Ältestenkreise der betroffenen Gemeinden und der Bezirkskirchenrat dem zustimmen.3#
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§ 13
zu § 8 PfStBesG

Die Wahl soll spätestens zwei Monate nach dem Vorschlag des Evangelischen Oberkirchenrates gemäß § 5 Abs. 1 PfStBesG stattfinden.
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§ 14

- entfallen -4#
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§ 15
zu § 9 Abs. 2 PfStBesG

Auch bei der Wahl über nur eine Bewerberin bzw. einen Bewerber kann der Fall eintreten, dass die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird mit der benannten Rechtsfolge.
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§ 16
zu § 10 PfStBesG

( 1 ) Für das Wahlprotokoll ist der Vordruck des Evangelischen Oberkirchenrates zu verwenden. Darin sind Ort und Zeit der Wahlhandlung sowie die Zusammensetzung des Wahlkörpers, die Anwesenheit und der Gang der Abstimmungs- bzw. Wahlhandlung festzuhalten. Insbesondere ist die Verteilung der Stimmzettel, der Umschläge, die Einlegung der Umschläge durch die Wahlleitung in ein geeignetes Behältnis und die Feststellung des Wahlergebnisses aufzunehmen.
( 2 ) Bei der Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses im Wahlgottesdienst ist die Gemeinde darauf hinzuweisen, dass die Wahl von jedem Gemeindeglied innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Ergebnisses beim Evangelischen Oberkirchenrat angefochten werden kann mit der Begründung, dass Wahlvorschriften verletzt worden sind und das Wahlergebnis darauf beruhe (§ 11 Abs. 2 PfStBesG). Hat die Wahl nicht in einem sonntäglichenGottesdiens stattgefunden, ist das Wahlergebnis auch in dem sonntäglichen Gottesdienst bekannt zu geben, der dem Wahlgottesdienst folgt (§ 10 Abs. 1 S. 4 PfStBesG). In diesem Fall beginnt die Wochenfrist mit der Bekanntgabe in dem nachfolgenden sonntäglichen Gottesdienst (§ 11 Abs. 2 S. 4 PfStBesG).5#
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§ 17
zu § 12 Abs. 1 Nr. 2 PfStBesG

( 1 ) Auf die Wahl kann bis zum Beginn des Wahlgottesdienstes verzichtet werden. Für die Leitung der Verhandlung über den Wahlverzicht ist die Wahlleitung nach § 8 PfStBesG zuständig.
( 2 ) Ein Wahlverzicht kann nur vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlich vorgeschriebenen Mitglieder des Wahlkörpers anwesend ist (§ 9 Abs. 1 PfStBesG und § 7 Abs. 2 LWG).
( 3 ) Über den Wahlverzicht ist eine Niederschrift zu fertigen.
( 4 ) Nach einem Wahlverzicht kann die Stelle nicht nochmals ausgeschrieben werden.
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§ 18
zu § 12 Abs. 1 Nr. 4 PfStBesG

Die Pfarrstelle ist mit einem übergemeindlichen Zusatzauftrag kombiniert, wenn der Kirchenbezirk die Verbindung der Pfarrstelle mit dem Auftrag beschlossen hat.
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§ 19
zu § 12 Abs. 3 PfStBesG

Zur Herstellung des Benehmens erhalten der Ältestenkreis und der Bezirkskirchenrat den Lebenslauf der Person, mit der der Evangelische Oberkirchenrat die Stelle zu besetzen beabsichtigt.6#
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§ 20
zu § 13 Abs. 1 PfStBesG

Ist die Stelle einem oder mehreren Kirchenbezirken unmittelbar zugeordnet, wird das Benehmen mit den beteiligten Bezirkskirchenräten hergestellt. Dafür erhält der Bezirkskirchenrat bzw. erhalten die Bezirkskirchenräte die schriftliche Bewerbung mit Lebenslauf der Person, mit der der Evangelische Oberkirchenrat die Stelle zu besetzen beabsichtigt.
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§ 21
zu § 13 Abs. 2 PfStBesG

( 1 ) Die Besetzung von Pfarrstellen mit übergemeindlichen Aufgaben soll auf sechs Jahre befristet werden. Die Besetzung kann einmalig verlängert werden. Eine weitere Verlängerung kommt nur bei einem besonderen kirchlichen Interesse in Betracht. Dieses ist zu bejahen, wenn bei Ablauf des Besetzungszeitraumes die für die auf der Pfarrstelle berufene Person verbleibende Zeit bis zur gesetzlichen Altersgrenze weniger als fünf Jahre beträgt.7#
( 2 ) Ob von einer Ausschreibung aus trifftigem Grund abgesehen wird, entscheidet auf Vorschlag des Personalreferats der Evangelische Oberkirchenrat; hierüber wird die Pfarrvertretung der Evangelischen Landeskirche in Baden informiert.8# Im Falle der Ausschreibung erstellt der Evangelische Oberkirchenrat den Text; ist die Pfarrstelle einem oder mehreren Kirchenbezirken zugeordnet, ist vorher der Bezirkskirchenrat bzw. sind die Bezirkskirchenräte anzuhören.
( 3 ) Der Evangelische Oberkirchenrat entscheidet, mit welchen Bewerberinnen und Bewerbern Gespräche geführt werden. Die Gespräche führt eine Kommission, die in der Regel wie folgt besetzt ist:
  1. bis zu zwei Personen aus dem Personalreferat;
  2. bis zu zwei Personen aus dem jeweiligen Fachreferat; bei Beteiligung von zwei Fachreferaten jeweils eine Person;
  3. bei Stellen im Evangelischen Oberkirchenrat eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Personalverwaltung des Evangelischen Oberkirchenrats;
  4. bei einer Fremdfinanzierung eine Person, die von der mitfinanzierenden Einrichtung benannt wird; dies gilt nicht, wenn die Fremdfinanzierung von einer Kirchengemeinde oder einem Kirchenbezirk getragen wird;
  5. soweit aufgrund der Einbindung der Person in eine Einrichtung ein besonderes Interesse der Einrichtung vorliegt, eine Person, die von der Einrichtung benannt wird;
  6. eine weitere Person, soweit die Beteiligung einer dritten Stelle anderweitig geregelt und nicht bereits in Nummern 3 und 4 erfasst ist;
  7. soweit die Stelle einem Kirchenbezirk unmittelbar zugeordnet ist, die Dekanin bzw. der Dekan des Kirchenbezirkes; ist die Stelle mehreren Kirchenbezirken zugeordnet, die Dekanin bzw. der Dekan am Ort des Dienstsitzes;
  8. eine Person, die von der Fachgruppe Gleichstellung benannt wird.
Den Vorsitz der Kommission führt eine der Personen nach Nummer 1 oder 2. Die in Nummer 3 bis 8 genannten Stellen können auf die Benennung einer Person bzw. auf die Mitwirkung in der Kommission verzichten. Der Evangelische Oberkirchenrat kann im Ausnahmefall auf Vorschlag des Personalreferates eine andere Besetzung der Kommission vorsehen; hierüber ist vor der Ausschreibung zu entscheiden.9#
( 4 ) Bei der Besetzung von Studierendenpfarrstellen kann die örtliche Vertretung der Studierenden hinsichtlich des durch den Evangelischen Oberkirchenrat zu erstellenden Ausschreibungstextes einen Vorschlag vorlegen. Vor der Besetzung der Pfarrstelle nach § 13 Abs. 1 S. 1 PfStBesG ist die örtliche Vertretung der Studierenden hinsichtlich der Bewerberin bzw. des Bewerbers anzuhören. Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für die Evangelische Peterskirche in Heidelberg.
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§ 22
zu § 14 PfStBesG

Pfarrstellen im Religionsunterricht können nur mit Personen besetzt werden, die nach§ 3 Abs. 3 PfStBesG bewerbungsfähig sind. Bewerbungen von Personen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, werden nicht zugelassen.
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§ 23
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung zur Durchführung des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes vom 12. Januar 1982 (GVBl. S. 71), geändert am 8. Januar 1991 (GVBl. S. 1) und die Durchführungsbestimmungen über das Zusammenwirken mit den Kirchenbezirken bei der Besetzung von landeskirchlichen Stellen in den Kirchenbezirken vom 16. Oktober 1995 (GVBl. S. 225) außer Kraft.
( 2 ) Außerdem treten die Durchführungsbestimmungen über die Besetzung der Studentenpfarrstellen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (DB-BesSt) vom 14. November 1995 (GVBl. S. 282) außer Kraft; hiervon ist unberührt die Gemeindesatzung für die Evangelische Peterskirche in Heidelberg vom 1. Oktober 1987.

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1 ↑ Gemäß § 1 der Durchführungsbestimmungen zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Pfarrstellenbesetzungsgesetz (PfStBesG-DB) (GVBl. S. 208) mit Wirkung zum 01.07.2014.
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2 ↑ Geändert gemäß DB zur Änderung der PfStBesG-DB vom 6. Dezember 2022 (GVBl. 2023, Nr. 14, S. 34) mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
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3 ↑ Geändert gemäß DB zur Änderung der PfStBesG-DB vom 6. Dezember 2022 (GVBl. 2023, Nr. 14, S. 34) mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
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4 ↑ Gemäß § 1 der Durchführungsbestimmungen zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Pfarrstellenbesetzungsgesetz (PfStBesG-DB) (GVBl. S. 208) mit Wirkung zum 01.07.2014.
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5 ↑ Gemäß § 1 der Durchführungsbestimmungen zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Pfarrstellenbesetzungsgesetz (PfStBesG-DB) (GVBl. S. 208) mit Wirkung zum 01.07.2014.
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6 ↑ Gemäß § 1 der Durchführungsbestimmungen zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Pfarrstellenbesetzungsgesetz (PfStBesG-DB) (GVBl. S. 208) mit Wirkung zum 01.07.2014.
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7 ↑ Gemäß § 1 DB zur Änderung der PfStBesG-DB vom 17.08.10 (GVBl. S. 186) mit Wirkung vom 1. September 2010.
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8 ↑ Gemäß § 1 Nummer 2 DB zur Änderung der DB zum PfStBesG (GVBl. Nr. 2/2014) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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9 ↑ Gemäß § 1 Nummer 3 DB zur Änderung der DB zum PfStBesG (GVBl. Nr. 2/2014) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.