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Geltungszeitraum von: 01.07.2021

Geltungszeitraum bis: 31.07.2023

Rechtsverordnung
zum Finanzausgleichsgesetz
für den Haushaltszeitraum 2022 und 2023
(FinanzausgleichsgesetzRVO 2022/2023 - FAG-RVO 2022/2023)

Vom 21. Juli 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 40, S. 112)

Der Landeskirchenrat hat aufgrund von § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 5, § 7 Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 2 Nr. 1 des Kirchlichen Gesetzes über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 23. April 2020 (GVBl. S. 214), zuletzt geändert am 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, Nr. 2, S. 3), folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Anteil des für die Grundzuweisung nach Gemeindegliedern bestimmten Steuerzuweisungsvolumens

Der Anteil des für die Grundzuweisung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 FAG bestimmten Steuerzuweisungsvolumens wird festgelegt
  1. für das Jahr 2022 auf 68.662.752 Euro,
  2. für das Jahr 2023 auf 69.349.380 Euro.
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§ 2
Zweckgebundene Grundzuweisung für Personalgemeinden

Die zweckgebundene Grundzuweisung für Personalgemeinden nach § 5 FAG wird festgelegt
  1. für das Jahr 2022 auf 11.752,00 Euro,
  2. für das Jahr 2023 auf 11.870,00 Euro.
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§ 3
Anteil des für die Betriebszuweisung für Diakonie - Tageseinrichtungen für Kinder bestimmten Steuerzuweisungsvolumens sowie Faktoren für die Betriebszuweisung

( 1 ) Der Anteil des für die Betriebszuweisung für Diakonie-Tageseinrichtungen für Kinder bestimmten Steuerzuweisungsvolumens nach § 7 Abs. 4 Satz 2 FAG, der für die Berechnung der Faktoren nach § 7 Abs. 4 Satz 1 FAG bestimmt ist, wird festgelegt
  1. für das Jahr 2022 auf 20.241.538 Euro,
  2. für das Jahr 2023 auf 20.641.075 Euro.
( 2 ) Der Faktor für die Betriebszuweisung für Diakonie - Tageseinrichtungen für Kinder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 FAG wird festgelegt
  1. für das Jahr 2022 auf 9,442 Euro je Punkt,
  2. für das Jahr 2023 auf 9,628 Euro je Punkt.
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§ 4
Anteil des für die Grundzuweisung für Kirchenbezirke bestimmten Steuerzuweisungsvolumens

Der Anteil des für die kirchenbezirkliche Grundzuweisung nach Gemeindegliedern und für die kirchenbezirkliche Grundzuweisung nach Fläche nach § 16 Abs. 2 FAG bestimmten Steuerzuweisungsvolumens wird festgelegt
  1. für das Jahr 2022 auf 3.134.558 Euro,
  2. für das Jahr 2023 auf 3.165.904 Euro.
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§ 5
Flächenausgleichsbetrag für Kirchenbezirke

Der Flächenausgleichsbetrag nach § 19 Abs. 3 FAG wird pro Jahr je Quadratmeter der kirchenbezirklichen Fläche nach § 19 Abs. 2 FAG festgelegt
  1. für das Jahr 2022 auf 124,84 Euro,
  2. für das Jahr 2023 auf 126,09 Euro.
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§ 6
Anteil des für die Betriebszuweisung für Diakonische Werke in Kirchenbezirken bestimmten Steuerzuweisungsvolumens

Der Anteil des für die Betriebszuweisung für Diakonische Werke in Kirchenbezirken bestimmten Steuerzuweisungsvolumens nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 FAG wird festgelegt
  1. für das Jahr 2022 auf 14.723.594 Euro,
  2. für das Jahr 2023 auf 14.870.830 Euro.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 1. Juli 2021 in Kraft.