.Rechtsverordnung über die Wahrnehmung von bezirklichen Ämtern und Bezirksaufträgen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Rechtsverordnung über die Wahrnehmung von bezirklichen Ämtern und Bezirksaufträgen
(Bezirksämter und -aufträge-Rechtsverordnung - BezA-RVO)
Vom 13. Dezember 2023 (GVBl. 2024, Nr. 23, S. 56)
Der Landeskirchenrat hat nach Artikel 62 Abs. 1 Satz 2 GO sowie nach Art. 15a Abs. 4 GO und § 5 Abs. 7 ErpG-KoR folgende Rechtsverordnung erlassen:
#####§ 1
Bezirksaufträge
(1) 1Bezirksaufträge sind Aufgaben, die von Pfarrerinnen und Pfarrern, Diakoninnen und Diakonen, Kantorinnen und Kantoren auf der Ebene des Kirchenbezirks wahrgenommen werden. 2Soweit eine Hauptberuflichkeit nicht rechtlich vorgesehen ist, kann der Bezirkskirchenrat Bezirksaufträge auch an ehrenamtliche Personen oder an Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand vergeben. 3Nicht zu den Bezirksaufträgen gehören nebenamtlich wahrzunehmende Aufgaben, soweit diese nicht gesondert in dieser Rechtsverordnung benannt sind. 4Soweit für Bezirksaufträge im Einzelfall ein Stellendeputat hinterlegt ist, fällt diese Aufgabenwahrnehmung nicht unter den Regelungsbereich dieser Rechtsverordnung.
(2) 1Der Bezirkskirchenrat entscheidet über die Zuordnung der Bezirksaufträge zu den einzelnen Kooperationsräumen und Personen, soweit keine andere Regelung getroffen ist. 2Der Bezirkskirchenrat sorgt für eine angemessene Verteilung der Bezirksaufträge unter den Dienstgruppen der Kooperationsräume. 3Soweit keine andere Regelung getroffen ist, vergibt der Bezirkskirchenrat Bezirksaufträge jeweils befristet für die Amtszeit der Bezirkssynode.
(3) 1Der Bezirkskirchenrat kann vorsehen, dass einzelne Bezirksaufträge einer Dienstgruppe eines Kooperationsraums zur gemeinsamen Wahrnehmung für den gesamten Kirchenbezirk zugeordnet werden. 2Auch kann vorgesehen werden, dass für einen Bezirksauftrag von allen Kooperationsräumen Personen benannt werden, die diesen Bezirksauftrag gemeinschaftlich wahrnehmen. 3Bezirksaufträge können auch an mehrere Personen zur gemeinsamen Wahrnehmung vergeben werden. 4Vorstehende Regelung gilt nicht für die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Aufgaben.
#§ 2
Berücksichtigung des Aufwands
(1) 1Die Schuldekanin oder der Schuldekan kann im Benehmen mit dem Bezirkskirchenrat zu Lasten der Verfügungsstunden im Religionsunterricht für die Tätigkeit der in § 3 genannten besonderen Bezirksaufträge und bezirklichen Ämter einen Nachlass auf das Regeldeputat im Religionsunterricht gewähren. 2Der Nachlass soll dem konkreten Aufwand entsprechen. 3Die Personen legen hierzu eine Konzeption für die Wahrnehmung des Bezirksauftrages oder bezirklichen Amtes vor.
(2) 1Für die Wahrnehmung ergänzender Bezirksaufträge kann ein Nachlass auf das Regeldeputat im Religionsunterricht nach Absatz 1 nicht gewährt werden. 2Die Möglichkeit der Schuldekaninnen und Schuldekane aus anderen Erwägungen Verfügungsstunden für einen Nachlass im Deputat des Religionsunterrichts einzusetzen bleibt unberührt. 3§ 5 bleibt unberührt.
(3) Für die Wahrnehmung der in § 3 genannten besonderen Bezirksaufträge und bezirklichen Ämter wird, wenn im Kooperationsraum das Terminstundenmodell eingeführt ist, je Bezirksauftrag der Dienstgruppe im Kooperationsraum eine Terminstunde zugewiesen.
(4) 1Soweit im Kooperationsraum das Terminstundenmodell eingeführt ist, ist unbeschadet der vorstehenden Regelungen jedem Mitglied der Dienstgruppe für allgemeine bezirkliche oder landeskirchliche Aufgaben eine Terminstunde in Ansatz zu bringen. 2Diese Terminstunden können zwischen den Personen verschoben werden.
#§ 3
Besondere Bezirksaufträge und bezirkliche Ämter
(1) Folgende besondere Bezirksaufträge und bezirklichen Ämter sind wahrzunehmen:
- Dekanstellvertretung (Art. 48 GO),
- Amt der Bezirksdiakoniepfarrerin oder des Bezirksdiakoniepfarrers (§ 48b LWG),
- Amt der Bezirksjugendpfarrerin oder des Bezirksjugendpfarrers (§ 5 KiJuO),
- Bezirksauftrag für die Tätigkeit in der Notfallseelsorge (§ 4 und 5 Ordnung Notfallseelsorge),
- Bezirksauftrag für die Prädikantenarbeit (§ 9 PrädG).
(2) Die Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben ist im gemeinsamen Dienstplan der Dienstgruppe zu berücksichtigen.
#§ 4
Ergänzende Bezirksaufträge
Der Bezirkskirchenrat kann ergänzende Bezirksaufträge vergeben, wenn ein besonderes Bedürfnis dafür besteht, für die Übernahme der Aufgabe eine bezirkliche Beauftragung auszuweisen.
#§ 5
Übergangsregelung, Evaluierung
1Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung für die Wahrnehmung von Bezirksaufträgen oder der in § 3 genannten Aufgaben ein Nachlass im Regeldeputat des Religionsunterrichts gewährt ist, bleibt dieser bestehen und wird auf den Nachlass nach § 2 Abs. 2 angerechnet. 2Soweit ein Nachlass für weitere Bezirksaufträge besteht, soll dieser nur noch bis zum Ende des Schuljahres gelten, in welchem die laufende Amtszeit des Bezirkskirchenrates endet.
#§ 6
Inkrafttreten, Befristung
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Diese Rechtsverordnung tritt außer Kraft, wenn das Kirchliche Erprobungsgesetz zum gemeindlichen und übergemeindlichen Zusammenwirken in Kooperationsräumen vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 43, S. 104) außer Kraft tritt.