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Geltungszeitraum von: 01.03.2017

Geltungszeitraum bis: 30.12.2023

Rechtsverordnung zur Feststellung des Baubedarfs nach § 24 Kirchenbaugesetz
(BauBed-RVO)

Vom 22. Februar 2017 (GVBl. S. 54)

Der Landeskirchenrat erlässt gemäß § 27a des Baugesetzes der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 15. April 2000 (GVBl. S. 120), zuletzt geändert am 24. April 2015 (GVBl. S. 94) folgende Rechtsverordnung:
Aufgehoben mit Wirkung zum 1. Januar 2024 (GVBl., Nr. 38, S. 85)
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§ 1
Anwendungsbereich

Die Rechtsverordnung regelt die Feststellung des Baubedarfs für Gemeindehäuser und Sakralbauten im Sinn von § 24 Kirchenbaugesetz. Die Regelungen dieser Rechtsverordnung sind für die Feststellung der Bezuschussung von Baumaßnahmen aus zentralen Mitteln bei Gemeindehäusern und Sakralbauten anzuwenden.
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§ 2
Flächenrichtwerte Gemeindehäuser

( 1 ) Der Baubedarf von Gemeinderäumen einer Kirchengemeinde orientiert sich an der zum 31.12.2014 festgestellten Gemeindegliederzahl, sofern ein vom Kirchenbezirk beschlossener und vom Evangelischen Oberkirchenrat genehmigter Gemeindehausflächenplan vorliegt. Liegt ein solcher Gemeindehausflächenplan nicht vor, ist auf die Gemeindegliederzahl abzustellen, die dem letzten Kirchen-steuerzuweisungsbescheid zugrunde lag. Nach der maßgeblichen Gemeindegliederzahl werden die Flächenrichtwerte gemäß der Tabelle Anlage 1 zugeordnet. Bei einer Vereinigung von Kirchengemeinden während der Laufzeit eines Gemeindehausflächen-planes nach Satz 1 bleiben die den bisherigen Kirchengemeinden zugeordneten Flächenrichtwerte unberührt.
( 2 ) Zwischenwerte des Flächenrichtwertes sind ab 401 Gemeindegliedern nach dem linearen Verhältnis der Gemeindegliederzahlen der nächstniedrigen und nächsthöheren Tabellengruppe zu den zugeordneten Flächenrichtwerten zu ermitteln.
( 3 ) Über 8.000 Gemeindeglieder sind die Flächenrichtwerte linear entsprechend der letzten Tabellenstufe fortzuschreiben.
( 4 ) Bei Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden bildet die Pfarrgemeinde die Grundlage für die Flächenrichtwertberechnung.
( 5 ) Bei Kirchengemeinden oder Pfarrgemeinden, die in Predigtbezirke eingeteilt sind und bei denen die Gemeindehausflächen auf mehrere Standorte verteilt sind, bilden die Gemeindeglieder des Predigtbezirkes die Berechnungsgrundlage für die jeweiligen Flächenrichtwerte. Die entsprechenden Gemeindegliederzahlen werden den Predigtbezirken zugeordnet. Die Gemeindegliederzahlen des Predigtbezirkes können auf Antrag des Ältestenkreises der Pfarrgemeinde, der der Zustimmung des Kirchengemeinderates bedarf, auch der Pfarr- bzw. Kirchengemeinde oder anderen Predigtbezirken der Kirchengemeinde zugeordnet werden. Bei Vorliegen mehrerer Standorte im Sinn von Satz 1 soll neues Eigentum erst erworben werden, wenn zumindest ein Standort über die Anmietung von Flächen versorgt wurde, soweit nicht die Flächen in Kirchenräumen verortet werden können. Bei einer Anmietung von Flächen kommt eine Übertragung von Gemeindegliederzahlen nach Satz 3 nicht in Betracht.
( 6 ) Soweit hinsichtlich der Nutzung von Gemeindehausflächen Kooperationen oder Nutzungsverein-barungen mit Dritten (z.B. Kommunen, Diakonie oder im Bereich der Ökumene) bestehen, verbleibt es bei den nach vorstehenden Absätzen vorgesehenen Flächenrichtwerten. Es soll in diesen Fällen eine vollständige eigentumsmäßige Trennung der genutzten Grundstücksteile angestrebt werden, wenn dies baulich möglich ist.
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§ 3
Einmalige Bezuschussung

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann bei der einmaligen Bezuschussung von Gemeindehausflächen eine nach Absatz 2 am Flächenrichtwert orientierte weitere Sonderbezuschussung gewähren, wenn
1. nachgewiesen wird, dass auf Basis der tatsächlichen Nutzung eine über die Gemeindehausflächenzahl hinausgehenden Fläche erforderlich ist,
2. die höhere tatsächliche Nutzung in dem besonderen Profil der Gemeindearbeit der Gemeinde begründet ist und
3. die durch den Bestand einer höheren Gemeindehausfläche sich ergebenden Haushaltsmehrbelastungen für die Erstellung, den Bauunterhalt, die Betriebskosten und die Abschreibung aus Eigenmitteln der Gemeinde langfristig getragen werden können.
( 2 ) Die Bezuschussung nach Absatz 1 beträgt höchstens 50 Prozent des Betrages, der im Rahmen der Bauförderung nach dem Flächenrichtwert für Gemeindehäuser im konkreten Fall anzusetzen wäre. Sie steht unter dem Vorbehalt, dass zentrale Mittel in hinreichender Höhe zur Verfügung stehen.
( 3 ) Anhaltspunkte dafür, dass im Sinn von Absatz 1 Nummer 2 die tatsächliche Nutzung im besonderen Profil der Gemeinde begründet sind, können insbesondere folgende Umstände geben:
  1. die Erfüllung oder Wahrnehmung überparochialer Aufgaben,
  2. das Vorliegen einer besonderen örtlichen Situation im Nachgang eines Fusionsprozesses,
  3. das Vorliegen eines theologisch-inhaltlichen Gemeindeprofils, welches in besonderer Weise zu einem ehrenamtlichen Einsatz in der Gemeinde oder zu einem besonders intensiven Nutzung der gemeindlichen Angebote durch die Gemeindeglieder führt,
  4. der regelmäßige Besuch der Gottesdienste von durchschnittlich mehr als 10 Prozent der Gemeindeglieder, was durch Vorlage einer Besuchsstatistik von zumindest sechs Monaten dargelegt werden kann,
  5. wenn in Kirchengemeinden bis 400 Gemeindegliedern aufgrund nachgewiesener Nutzung die Flächenrichtwerte nicht ausreichend sind.
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§ 4
Flächen für Kirchen und Sakralräume

( 1 ) Für den Neubau von Kirchen und Sakralräumen wird entsprechend der Gemeindegliederzahl die Sollfläche ermittelt. Bis einschließlich 1.000 Gemeindeglieder beträgt die Nutzungsfläche für den Sakralraum bis zu 100 m2 und die Nettoraumfläche nach DIN 277 120 m2. Über 1.000 Gemeindeglieder beträgt die Nutzungsfläche für den Sakralraum 10 Prozent der Gemeindegliederzahl; die Nettoraumfläche 120 Prozent der Nutzungsfläche. Zusätzlich werden anerkannt eine Sakristei mit max. 12 m2 und ein barrierefreies WC.
( 2 ) Mehrfachnutzungen des Kirchenraumes für die Gemeindearbeit sollen ermöglicht werden, soweit dies in der Gestaltung dem Kirchengebäude angemessen umgesetzt werden kann. In diesem Fall wird die für die Gemeindearbeit vorgehaltene Fläche zu 50 Prozent auf die Flächenrichtwerte für den Gemeindehausbereich nach § 2 angerechnet.
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§ 5
Flächen im Eigentum Dritter

Flächen, die im Eigentum Dritter stehen und aufgrund von Nutzungsvereinbarungen von der Pfarr- oder Kirchengemeinde genutzt werden, sind bei der zu fördernden Nettoraumfläche zu berücksichtigen, wenn eine mittelbare oder unmittelbare Förderung des Aufwandes aus zentralen Mitteln erfolgt ist.
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§ 6
Korrektur der Flächenrichtwerte aus Gründen der Demografie

Von den Flächenrichtwerten in §§ 2 und 4 soll nach unten abgewichen werden, wenn die allgemeine Entwicklung der Gemeindegliederzahlen, insbesondere die örtliche demographische Entwicklung, eine Verkleinerung der Pfarr- oder Kirchengemeinde erwarten lassen oder durch die finanziellen Verhältnisse der Körperschaft die Aufbringung der Eigenmittel bei der Baumaßnahme und deren Folgekosten (z.B. Abschreibung, Schuldendienst etc.) nur eingeschränkt ermöglichen.
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§ 7
Bestandsgebäude

( 1 ) Bei Baumaßnahmen an Gemeindehäusern, die im Baubestand vorhanden sind (Bestandsgebäude) soll unbeschadet der nur teilweisen Mitfinanzierung aus zentralen Mitteln eine Reduzierungen auf den Flächenrichtwert angestrebt werden. Möglichkeiten der Kooperation mit Dritten (§ 5) sind zu prüfen.
( 2 ) Ist bei Gemeinden bis 1000 Gemeindegliedern die Gemeindehausfläche in das Pfarrhaus oder das Kirchengebäude integriert und steht dieses Gebäude im Eigentum der Kirchengemeinde, können die tatsächlich vorhandenen Flächen als Flächenrichtwert anerkannt werden, wenn dies gegenüber einer Flächenreduzierung und einem Neubau nach den Flächenrichtwerten des § 2 die wirtschaftlichere Lösung darstellt. Für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit ist auf einen zwanzig-Jahres-Zeitraum abzustellen. Bei einer wesentlichen Änderung der Entscheidungsgrundlagen (z.B. bezüglich der Pfarrstelle) soll eine Neubewertung stattfinden.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. März 2017 in Kraft.
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Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 BauBed-RVO:
Tabelle 1: Gemeindehäuser
Gemeinde-
glieder
Flächen
Saal und
Gruppenräume
in m2
Nettoraumfläche
insgesamt in m2
(nach DIN 277)
bis 400
25
50
bis 1.000
100
190
bis 2.000
160
300
bis 3.000
220
415
bis 4.000
260
490
bis 5.000
300
565
bis 6.000
340
640
bis 7.000
380
715
bis 8.000
420
790
Tabelle 2: Sakralbauten
Gemeindeglieder
Nutzungsfläche
Sakralraum
in m²
Nettoraumfläche
gesamt (DIN 277)
in m²
≤ 1.000
100
120
> 1.000
= 10 % Anzahl
= 1,2x10 % Anzahl
Gemeindeglieder
Gemeindeglieder
Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 BauBed-RVO:
Berechnungsformel:
f- f
f (x) = f +
______________
* (x - x)
x- x
Erläuterung zur Berechnungsformel:
  • f(x) = gesuchte NRF-SOLL-Fläche nach Richtlinie
  • f0 = niedrigere Fläche aus der Richtwerttabelle
  • f1 = höhere Fläche aus der Richtwerttabelle
  • x0 = niedrigere Gemeindegliederzahl aus der Richtwerttabelle
  • x1 = höhere Gemeindegliederzahl aus der Richtwerttabelle
  • x = tatsächliche Gemeindegliederzahl
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