.Richtlinien zur Innovationsförderung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Richtlinien zur Innovationsförderung
(InnovationsRL - IRL)
Vom 13. März 2024 (GVBl., Nr. 59, S. 120)
Der Landeskirchenrat hat folgende Richtlinien erlassen:
####§ 1
Innovationsförderung
(1) 1Diese Richtlinien legen die Regelungen zur Förderung innovativer Initiativen in der Evangelischen Landeskirche in Baden fest. 2Von der Förderung nach diesen Richtlinien ausgeschlossen, sind Projekte, die in den Anwendungsbereich der Rechtsverordnung über die Zahlung von Bonuszuweisungen fallen.
(2) Der Förderung nach diesen Richtlinien kann eine Phase der Klärung und Beratung vorausgehen.
#§ 2
Antragstellung
(1) 1Antragsberechtigt sind Kirchengemeinden, Kirchenbezirke, Gemeindeverbände, Diakonieverbände und Vereine sowie Initiativen aus dem kirchlichen Raum unter Patenschaft eines kirchlichen Rechtsträgers oder des Evangelischen Oberkirchenrates. 2Mit der Patenschaft wird die Initiative dem jeweiligen Rechtsträger organisatorisch zugeordnet.
(2) 1Förderanträge sind sowohl im Vergabeverfahren als auch im vereinfachten Verfahren mit einer aussagekräftigen Dokumentation zu versehen. 2Diese muss enthalten:
- Darstellung der Initiative mit der zu Grunde liegenden Idee und den angestrebten Zielen, gegebenenfalls mit Beitrag zum Gemeindeaufbau;
- Darstellung der organisatorischen und rechtlichen Verankerung der Initiative,
- einen Mehrjahresplan für die Durchführung der Maßnahmen mit Bedarfs-, Ressourcen- und Einnahmeplanung;
- Darstellung der bereits durchgeführten Maßnahmen und
- Darstellung der Zukunftsperspektive, inklusive der Weiterfinanzierung.
(3) 1Das Vergabeverfahren findet Anwendung, wenn die beantragte Förderung sich auf über 10.000,00 Euro beläuft. 2Das vereinfachte Verfahren findet Anwendung, wenn die beantragte Förderung 10.000,00 Euro nicht überschreitet.
#§ 3
Vergabeverfahren
(1) Im Rahmen des Vergabeverfahrens erfolgt eine Prüfung des Antrages durch den Vergabeausschuss Innovation und die Vorstellung der Initiative in einem Termin (Pitch).
(2) 1In der Vergabeentscheidung wird die Art und Dauer der Förderung festgelegt, insbesondere können Teilzahlungen vorgesehen werden. 2Dieselbe Initiative kann nur einmal gefördert werden. 3Die Förderung beläuft sich auf höchstens 100.000,00 Euro.
(3) Neben der Auszahlung von Fördermitteln kann sich eine Förderung auf Maßnahmen wie Begleitung, Coaching, Mentoring oder Vernetzung erstrecken.
#§ 4
Vereinfachtes Verfahren
(1) Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens kann die Vergabeentscheidung auf Grundlage eines Votums der Geschäftsführung des Innovationsbüros ohne Durchführung eines Pitch erfolgen.
(2) 1In der Vergabeentscheidung wird die Art und Dauer der Förderung festgelegt, insbesondere können Teilzahlungen festgelegt werden. 2Dieselbe Initiative kann nur einmal gefördert werden. 3Die Förderung beläuft sich auf höchstens 10.000,00 Euro.
(3) § 3 Abs. 3 ist entsprechend anwendbar.
#§ 5
Beurteilungskriterien
Kriterien für die Vergabeentscheidung sind insbesondere:
- Evangelium leben und teilen,
- Reichweite,
- Förderung neuer Formen der Gemeinschaft,
- Mitgliederbindung oder -gewinnung,
- Nachhaltigkeit der Initiative und
- Plausibilität der Finanzierung.
§ 6
Vergabeausschuss Innovationen
(1) Über die Förderung entscheidet der Vergabeausschuss Innovation durch Bescheid.
(2) 1Stimmberechtigte Mitglieder des Vergabeausschusses Innovation sind:
- zwei Mitglieder der Landessynode,
- ein Mitglied des erweiterten Kollegiums des Evangelischen Oberkirchenrates,
- eine Dekanin, ein Dekan, eine Schuldekanin oder ein Schuldekan,
- bis zu drei Personen aus innovativen Initiativen und
- eine Person mit besonderer Sachkenntnis hinsichtlich Innovationen.
2Beratende Mitglieder des Vergabeausschusses Innovation sind die oder der zuständige Mitarbeitende aus dem Bereich Innovationsförderung und eine Mitarbeitende oder ein Mitarbeitender aus dem Bereich Kommunikation und Fundraising.
(3) Die Einsetzung des Vergabeausschusses Innovation erfolgt durch den Landeskirchenrat für jeweils drei Jahre. Eine Wiedereinsetzung der Mitglieder ist möglich.
(4) 1Der Vergabeausschuss Innovation wählt eine Person in das Vorsitzendenamt und eine Person in das Stellvertretendenamt. 2Die Geschäftsführung des Vergabeausschusses Innovation liegt bei der zuständigen Mitarbeitenden oder dem zuständigen Mitarbeitenden aus dem Bereich Innovationsförderung.
(5) 1Der Vergabeausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 2Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
#§ 7
Auszahlung und Haushaltsvorbehalt
(1) 1Sofern eine Auszahlung von Fördermitteln erfolgt, erfolgt die Auszahlung im Fall der Patenschaft an den die Patenschaft übernehmenden kirchlichen Rechtsträger. 2Die Fördermittel werden im Haushalt des jeweiligen kirchlichen Rechtsträgers verwaltet.
(2) Die Mittelvergabe erfolgt vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel und kann im Hinblick auf die jeweilige Gesamtzahl der eingereichten und förderfähigen Anträge, über die noch nicht entschieden wurde, anteilig gekürzt werden.
#§ 8
Rückforderung
1Empfangene Fördermittel können zurückgefordert werden, wenn im Rahmen der Antragstellung unrichtige Angaben, die zur Gewährung einer Förderung geführt haben, gemacht wurden, oder die Mittel nicht vollständig verausgabt worden sind. 2Es gelten die allgemeinen Vorschriften.
#§ 9
Berichtspflicht
(1) Während der Dauer der Förderung berichtet die Initiative oder der kirchliche Rechtsträger der oder dem zuständigen Mitarbeitenden jährlich über die Entwicklung der Initiative.
(2) Zum Ende der Förderung legt die Initiative oder der kirchliche Rechtsträger der oder dem zuständigen Mitarbeitenden einen Abschlussbericht und einen Verwendungsnachweise vor.
#§ 10
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. April 2024 in Kraft.