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Rechtsverordnungen

Nr. 73Rechtsverordnung
über Opfer, Kollekten, Spenden und Sammlungen
(Kollektenordnung – KolRVO)

Vom 3. Juni 2025
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 96 Abs. 2 Nr. 4 des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) vom 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019, S. 3), zuletzt geändert am 27. April 2023 (GVBl., Nr. 51, S. 103), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Spenden sind freiwillige Geld- oder Sachleistungen, die ohne Gegenleistung, aber in der Regel mit einer gewissen Zweckbestimmung gegeben werden.
( 2 ) Opfer sind Spenden, die über eine allgemeine Bestimmung für kirchliche Zwecke hinaus nicht zweckgebunden sind; sie verbleiben zur Deckung der allgemeinen Ausgaben in der eigenen Kirchengemeinde. Opfer sind im ordentlichen Haushalt zu vereinnahmen und im Haushaltsplan zu veranschlagen.
( 3 ) Kollekten sind als besondere Form der Spende kraft ihrer angezeigten Vorbestimmung zweckgebunden und können sowohl für die eigene Kirchengemeinde als auch für Dritte erhoben werden. Kollekten der eigenen Gemeinde sind im ordentlichen Haushalt zu vereinnahmen. Kollekten für Dritte sind nach Maßgabe des § 6 in voller Höhe weiterzuleiten. Auf die spezielle Zweckbestimmung der jeweiligen Kollekte ist vor ihrer Erhebung hinzuweisen. Bei den Kollekten nach dem Kollektenplan der Evangelischen Landeskirche in Baden ist sinngemäß der vom Evangelischen Oberkirchenrat bereitgestellte Abkündigungstext zu verwenden.
( 4 ) Sonderkollekten sind landeskirchliche Spendenaufrufe aus besonderem Anlass, die in Ausnahmefällen zusätzlich zur regulären Kollekte verlesen werden. Näheres regelt § 6.
( 5 ) Sammlungen sind als solche bezeichnete, spezielle Spendenaufrufe. Öffentliche Sammlungen, die als Straßen- oder Haussammlungen veranstaltet werden, können nach Maßgabe des staatlichen Rechts einer Erlaubnis bedürfen.
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§ 2
Allgemeine Grundsätze

( 1 ) Die Erträge der Opfer und Kollekten sind in geeigneter Weise und zeitnah bekannt zu geben.
( 2 ) Der Kirchengemeinderat oder Ältestenkreis ist über den Eingang von Spenden regelmäßig zu unterrichten.
( 3 ) Geldbeträge, die als Kollekten, Opfer oder sonstige Spenden übergeben werden, sind von privaten Geldern getrennt zu halten. Sie sind umgehend ihrer Bestimmung entsprechend buchhalterisch zu erfassen und abzuführen.
( 4 ) Spenden sind zeitnah und in vollem Umfang zweckentsprechend zu verwenden.
( 5 ) Die Bekanntmachung des Evangelischen Oberkirchenrats vom 4. Dezember 2007 (GVBl. 2008 S. 3) zur Annahme von Zuwendungen und Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen, die insbesondere Regelungen über Geld-, Sach- und Zeitspenden sowie Weiterleitungsspenden enthält, bleibt hiervon unberührt.
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§ 3
Terminierung und Zweck von Kollekten

( 1 ) Die Anordnung der Termine und Zwecke landeskirchlicher Kollekten durch den Evangelischen Oberkirchenrat nach Artikel 78 Abs. 2 Nr. 11 Grundordnung erfolgt im jährlichen Kollektenplan. Dieser wird bis zum 31. Juli des Vorjahres veröffentlicht.
( 2 ) Der Kollektenplan wird durch einen Kollektenausschuss erstellt. Dieser setzt sich zusammen aus jeweils einer für das Fundraising berufenen Person der Evangelischen Landeskirche in Baden und des Diakonischen Werks der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. sowie einem Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrats. Anträge auf Aufnahme in den Kollektenplan sind bis spätestens 30. April des Vorjahres einzureichen. Der Kollektenausschuss entscheidet auch über „Spendenaufrufe aus besonderem Anlass“ nach § 7.
( 3 ) An Sonn- und Feiertagen, für die keine Kollekte nach Absatz 1 vorgesehen ist, kann der Kirchenbezirk oder Stadtkirchenbezirk bis zu vier Mal im Jahr eine Bezirkskollekte vorsehen.
( 4 ) In Gottesdiensten, für die keine Kollekten nach den Absätzen 1 oder 3 vorgesehen sind, sind die Pfarrgemeinden berechtigt, Kollekten nach eigenem Ermessen zu erheben, soweit der Kirchengemeinderat oder Stadtkirchenrat keinen abweichenden Beschluss fasst.
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§ 4
Erhebung von Kollekten und Nachweispflicht

( 1 ) Die kirchlichen Körperschaften, die Gottesdienste feiern, sind verpflichtet, die landeskirchlichen Kollekten und Bezirkskollekten zu erheben. Diese Verpflichtung gilt ohne Rücksicht darauf, an welchem Ort oder zu welcher Tageszeit die Gottesdienste stattfinden. Ausgenommen sind selbstständige Tauf- und Traugottesdienste sowie Bestattungsgottesdienste. Weitere Ausnahmen können im Kollektenplan geregelt werden.
( 2 ) Die kirchlichen Körperschaften können aus besonderem Anlass den vorgegebenen Kollektenzweck auf den nächstgelegenen Sonntag ohne Pflichtkollekte verlegen. Das Dekanat ist davon in Kenntnis zu setzen. Die Abgabefristen bleiben hiervon unberührt.
( 3 ) Wenn an einem Sonntag oder Feiertag mit Pflichtkollekte kein Gottesdienst stattfindet, muss diese Kollekte nicht in einem folgenden Gottesdienst nachgeholt werden. Bei werktäglichen Gottesdiensten sind die im Kollektenplan für den folgenden Sonn- oder Feiertag vorgesehenen Kollekten zu erheben.
( 4 ) Kollekten müssen vom Opfer klar getrennt erhoben werden.
( 5 ) Kollekten, die für die eigene Gemeinde bestimmt sind, sind zeitnah und in vollem Umfang ohne Abzug von Verwaltungsgebühren zweckentsprechend zu verwenden. Kollekten für Dritte sind gemäß § 6 und in vollem Umfang ohne Abzug von Verwaltungsgebühren zur zweckentsprechenden Verwendung weiterzuleiten. Der endgültige Kollektenempfänger hat einen Verwendungsnachweis für die Kollekte vorzuhalten.
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§ 5
Feststellung

( 1 ) Für den zahlenmäßigen Nachweis der Opfer- und Kollektenerträge ist das beim Evangelischen Oberkirchenrat erhältliche verbindliche Muster zu verwenden.
( 2 ) Opfer und Kollekten sind grundsätzlich sofort nach dem Gottesdienst, in dem sie erhoben wurden, von zwei (geschäftsfähigen) Personen zu zählen. Wenn möglich, soll ein Kirchenältester oder eine hauptamtliche Person an der Zählung beteiligt sein. Die Zählenden stellen durch ihre Unterschrift die Höhe fest (Feststellung).
( 3 ) Bei Berichtigungen von Beträgen muss der ursprüngliche Betrag leserlich bleiben. Die Änderungen sind abzuzeichnen.
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§ 6
Kollektenabführung

( 1 ) Die Erträge landeskirchlicher Kollekten sind spätestens acht Wochen nach ihrer Erhebung durch das Verwaltungs- und Serviceamt oder die Evangelische Kirchenverwaltung an den Evangelischen Oberkirchenrat zu überweisen.
( 2 ) Dem Verwaltungs- und Serviceamt oder der Evangelischen Kirchenverwaltung obliegt es, die Einhaltung des Kollektenplans sowie die fristgerechte Abführung zu überwachen und säumige Gemeinden an ihre Pflicht aus Absatz 1 zu erinnern.
( 3 ) Das Dekanat hat das Verwaltungs- und Serviceamt oder die Evangelische Kirchenverwaltung bei der Durchsetzung der Mittelabführung zu unterstützen. Bei Verzögerungen oder sonstigen Unregelmäßigkeiten ist der Evangelische Oberkirchenrat zu unterrichten. Im Rahmen der Überweisung an den Evangelischen Oberkirchenrat wird eine Liste der Gemeinden vorgelegt, die bis zu diesem Zeitpunkt die Kollekten nicht abgeführt haben. Gemeinden, in denen an bestimmten Sonntagen kein Gottesdienst stattgefunden hat, sind nicht aufzuführen. Nicht abgeführte Kollekten nach Satz 3 werden an den der jeweiligen Kollekte zugeordneten Spendenaufruf auf dem landeskirchlichen Spendenportal überwiesen.
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§ 7
Sonderkollekten

Zusätzlich zur regulären Kollekte kann im Gottesdienst ein landeskirchlicher Spendenaufruf aus besonderem Anlass nach § 1 Abs. 4 verlesen werden. Über die entsprechenden Spendenaufrufe entscheidet der nach § 3 Abs. 2 eingesetzte Kollektenausschuss. Die Mittel sind getrennt von der regulären Kollekte abzuführen und die Zweckbestimmung ist gegenüber dem Verwaltungs- und Serviceamt oder der Evangelischen Kirchenverwaltung hinreichend kenntlich zu machen.
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§ 8
Sammlungen

( 1 ) Bei öffentlichen Sammlungen im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 (sogenannten Haus- und Straßensammlungen) sind die staatlichen Bestimmungen zu beachten.
( 2 ) Die Spenden im Rahmen der Woche der Diakonie, einer Sammlung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V., sind innerhalb der Frist nach § 6 Abs. 1 an den Evangelischen Oberkirchenrat zu überweisen. Die genaue Verteilung der eingeworbenen Mittel wird im landeskirchlichen Kollektenplan festgelegt.
( 3 ) Die Brot-für-die-Welt-Sammlung findet im Zeitraum zwischen 1. Advent und Heiligabend statt. Die Spendenwerbung kann entweder mit dem Konto der Kirchengemeinde (Abwicklung über die Landeskirche) oder durch Bewerbung der zentralen Bankverbindung von „Brot für die Welt“ stattfinden. Die Brot-für-die-Welt-Kollekten werden unabhängig davon regulär nach § 6 abgewickelt.
( 4 ) Zur Veranstaltung einer kirchen- oder pfarrgemeindlichen Sammlung oder einer Sammlung im Predigtbezirk ist ein Beschluss des Kirchengemeinderats oder des Stadtkirchenrats erforderlich.
( 5 ) Die Erträge sind anhand der Sammlungsunterlagen unverzüglich nach Abschluss der Sammlung vom Kirchengemeinderat, Ältestenkreis oder Ortsältestenrat festzustellen und entweder in der Barkasse zu verbuchen oder dem Verwaltungs- und Serviceamt oder der Evangelischen Kirchenverwaltung mitzuteilen. Dies dient der Dokumentation der Höhe der Finanzmittel. Die zeitnahe, vollständige und zweckentsprechende Verwendung ist sicherzustellen.
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§ 9
Gemeinnützigkeitsnachweis

Bei allen Kollekten oder Sammlungen ist darauf zu achten, dass die Gemeinnützigkeit des Empfängers sichergestellt ist.
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§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über Opfer, Kollekten, Spenden und Sammlungen (Kollektenordnung – KolRVO) vom 15. November 2011 (GVBl. S. 277), geändert am 3. November 2015 (GVBl. S. 177) außer Kraft.
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Karlsruhe, den 3. Juni 2025
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Arbeitsrechtsregelungen

Nr. 74Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung
für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Vom 28. Mai 2025
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Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Art. 2 § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen
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Artikel 1
Änderung der AR-M

Die Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 66), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 2. Oktober 2024 (GVBl., Nr. 140, S. 230), wird wie folgt geändert:
In Buchstabe A der Anlage 2 (Kirchliche Entgeltordnung - KEntgO) zur AR-M werden in Abschnitt 1 Mitarbeitende in der Behindertenhilfe die Protokollerklärung Nr. 2 Satz 1 bis 3 wie folgt gefasst:
„Die Beschäftigten – ausgenommen die Beschäftigten im handwerklichen Erziehungsdienst – erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einer besonderen Wohnform (insbesondere stationäre Einrichtungen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderung im Sinne von SGB IX, Kinder- und Jugendwohnheimen oder vergleichbaren Einrichtungen [Heim]) oder in der ambulant unterstützten Einzel- oder Gruppenbetreuung, wenn diese als Präsenzleistung durchgängig für 24 Stunden täglich erfolgt, oder in der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII eine Zulage in Höhe von 100,00 Euro monatlich, wenn dort ein überwiegender Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf untergebracht ist bzw. betreut wird. Sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 50,00 Euro monatlich. Für Mitarbeitende im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 beträgt die Zulage 65,00 Euro monatlich.“
Satz 4 und 5 bleiben unverändert.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
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Karlsruhe, den 28. Mai 2025
Arbeitsrechtliche Kommission
Die Vorsitzende
Sabine Wöstmann

Nr. 75Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung
für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Vom 28. Mai 2025
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Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der AR-M

Die Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 66) zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. Mai 2025 (GVBl., Nr. 74, S. 205), wird wie folgt geändert:
  1. In § 4 Nr. 23 wird Absatz 1 wie folgt gefasst
    „(1) Mitarbeitende erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 TVöD)
    a) von 25 Jahren in Höhe von 500 Euro,
    b) von 40 Jahren in Höhe von 900 Euro,
    c) von 45 Jahren in Höhe von 750 Euro,
    d) von 50 Jahren in Höhe von 750 Euro.
    Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe.“
  2. In § 4 Nr. 29 Abs. 3 wird Buchstabe e) wie folgt gefasst:
    „e) sowie bei ihrem 45-jährigem und 50-jährigem Dienstjubiläum“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. November 2025 in Kraft.
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Karlsruhe, den 28. Mai 2025
Arbeitsrechtliche Kommission
Die Vorsitzende
Sabine Wöstmann

Nr. 76Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung
über die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland

Vom 28. Mai 2025
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Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der AR-AVR

Die Arbeitsrechtsregelung über die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AR-AVR) vom 5. Februar 2003 (GVBl. S.64), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 2. Oktober 2024 (GVBl., Nr. 141, S. 230), wird wie folgt geändert:
  1. In § 4 Abschnitt II § 11 wird Nr. 2 Buchstabe e) wie folgt gefasst:
    „e) sowie bei ihrem 45-jährigem und 50-jährigem Dienstjubiläum“
  2. Nach § 4 Abschnitt II § 20a wird folgender § 25a eingefügt:
    „§ 25a Jubiläumszuwendung gilt in folgender Fassung:
    (1) Mitarbeitende erhalten eine Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 11 a AVR DD)
    1. von 10 Jahren in Höhe von 200,00 Euro,
    2. von 25 Jahren in Höhe von 650,00 Euro,
    3. von 40 Jahren in Höhe von 1.500,00 Euro,
    4. von 45 Jahren in Höhe von 750,00 Euro,
    5. von 50 Jahren in Höhe von 750,00 Euro.
    Zeiten bei kirchlichen, diakonischen und karitativen Rechtsträgern können angerechnet werden. Zur Beschäftigungszeit i. S. des Satzes 1 rechnen auf Antrag auch die Zeiten, die bei der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber oder deren bzw. dessen Rechtsvorgängerin bzw. Rechtsvorgänger in einem Ausbildungsverhältnis zurückgelegt worden sind, sofern sie nicht vor einem Ausscheiden nach § 11a Abs. 1 liegen. Ist bereits aus Anlass einer anderen Bestimmung eine Jubiläumszuwendung gewährt worden, so ist sie auf die Jubiläumszuwendung nach Satz 1 anzurechnen.
    Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe.
    (2) Vollenden Mitarbeitende während der Zeit eines Sonderurlaubs nach §§ 29 Abs. 3, 29a Abs. 7, für den die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber vor Antritt ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, eine Beschäftigungszeit nach Abs. 1, so wird ihnen bei Wiederaufnahme der Arbeit die Jubiläumszuwendung für die zuletzt vollendete Beschäftigungszeit gewährt.
    Übergangsregelung:
    Jubiläumszuwendungen, die nach den bis zum 31.12.1998 geltenden Bestimmungen gezahlt wurden, werden auf die entsprechenden Jubiläumszuwendungen von 25 bzw. 40 Jahren angerechnet.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. November 2025 in Kraft.
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Karlsruhe, den 28. Mai 2025
Arbeitsrechtliche Kommission
Die Vorsitzende
Sabine Wöstmann

Richtlinien

Nr. 77Richtlinien zur Förderung von Baumaßnahmen an Orgeln und Geläuten
in der Evangelischen Landeskirche in Baden
(FörderRL Orgeln und Glocken – FörderRL O + G)

Vom 29. April 2025
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 8 Abs. 4 Satz 1 Rechtsverordnung zum Baugesetz der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 23. November 2023 (GVBl. 2024, Nr. 9, S. 20) folgende Richtlinien:
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§ 1
Grundsatz der Förderung

Die Landeskirche fördert im Rahmen der im landeskirchlichen Haushaltsplan bereitgestellten Haushaltsmittel Maßnahmen an Orgeln und Geläuten der Kirchengemeinden, Stadtkirchenbezirke oder anderen kirchlichen Rechtsträgern in Kirchen, Sakralräumen und Gemeindehäusern, die in deren Eigentum stehen oder von diesen regelmäßig gottesdienstlich genutzt werden. Die Förderung steht unter der Voraussetzung, dass die durch das „Verbindliche Merkblatt für die Durchführung von Maßnahmen an sowie den Unterhalt von Orgeln und Glocken“ vorgegebenen Verfahrenswege eingehalten sind.
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§ 2
Förderung von Maßnahmen an Orgeln

( 1 ) Die Beschaffung, der Erhalt und die Verbesserung nachhaltiger, hochwertiger Musikinstrumente für die Gemeindebegleitung (Flügel, Pfeifenorgeln) kann in der Regel mit bis zu 25 Prozent aus Orgelbeihilfemitteln bezuschusst werden.
( 2 ) Der Zuschuss ist in der Regel begrenzt auf:
Flügel und Truhenorgeln
10.000
Orgeln in Kirchen/Gemeindehäusern
25.000
Orgeln an Kirchen/Gemeindehäusern mit so genannter C-Stelle
35.000
Orgeln an Kirchen/Gemeindehäusern mit so genannter B-Stelle
45.000
Orgeln an Kirchen/Gemeindehäusern mit so genannter A-Stelle
60.000
Elektronische Orgeln und Keyboards sowie Klaviere werden nicht bezuschusst.
Bei Vorhandensein einer Kantoratsstelle mit künstlerischem Schwerpunkt oder einer Kantoratsstelle von überregionaler Bedeutung ist eine A-Stelle im Sinne dieser Richtlinien gegeben. Bei Vorhandensein einer Kantoratsstelle von lokaler Bedeutung oder regionaler Bedeutung ist eine B-Stelle im Sinne dieser Richtlinien gegeben. Bei Vorhandensein einer Kirchenmusikstelle, die mit einer Kirchmusikerin oder einem Kirchenmusiker mit C-Qualifikation oder einer höheren Qualifikation besetzt ist, ist eine C-Stelle im Sinne dieser Richtlinien gegeben.
( 3 ) Verbessernde Maßnahmen an vorhandenen Orgeln werden nur gefördert, wenn zuvor die Fachberatung des Orgel- und Glockenprüfungsamtes im Evangelischen Oberkirchenrat eine entsprechende Eignung der Orgel für die geplante Maßnahme festgestellt hat.
( 4 ) Bei im Rahmen des Liegenschaftsprozesses nach dem Ressourcensteuerungsgesetz (RS-KB-G) als „gelb“ oder „rot“ klassifizierten Gebäuden werden maximal Maßnahmen zum Substanzerhalt vorhandener Orgeln aus Orgelbeihilfemitteln bezuschusst. Bei derart klassifizierten Gebäuden ist eine perspektivisch längerfristige regelmäßige gottesdienstliche Nutzung Voraussetzung.
( 5 ) Wird eine Orgelsanierung im Rahmen einer Kirchenrenovierung durchgeführt, gelten § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 4 Abs. 5 der Rechtsverordnung über die Bauförderung in der Evangelischen Landeskirche in Baden (BauFö-RVO). Unbeschadet davon können in diesem Zusammenhang verbessernde Maßnahmen an Orgeln nach den Vorgaben der Absätze 1 bis 4 gefördert werden.
( 6 ) Maßnahmen zur Herstellung der elektrischen Sicherheit bei Orgeln werden bis Ende 2025 aus einem Sonderbauprogramm zu 100 Prozent bezuschusst. Begleitende substanzerhaltende Maßnahmen werden bei einer solchen Sanierung bis zu 50 Prozent bezuschusst, die Höchstgrenze beträgt in diesen Fällen 40.000 Euro. Begleitende verbessernde Maßnahmen erhalten Förderung nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4.
( 7 ) Honorarkosten für landeskirchlich akkreditierte, freiberufliche Fachberatende können im Rahmen der Bezuschussung vollständig erstattet werden, sofern die Beauftragung und Abrechnung nach Maßgabe des verbindlichen Merkblatts erfolgt. Die Grenzen nach den Absätzen 1 und 2 werden hierauf nicht angewandt.
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§ 3
Förderung für Maßnahmen an Geläuten

( 1 ) Im Rahmen von Geläutesanierungen wird der Substanzerhalt an oder der Austausch von Bauteilen, die mit den Glocken direkt verbunden sind (Joche, Klöppel, Antriebe), mit bis zu 25 Prozent aus Geläutebeihilfemitteln gefördert. Gleiches gilt für Reparaturen an Glockenstühlen und Schallläden unbeschadet der Geltung von § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 4 Abs. 5 BauFö-RVO.
( 2 ) Neue Glocken werden nicht bezuschusst, allenfalls ihre Ausrüstungsteile (Joche, Antriebe), wenn die neue Glocke einen Ersatz für eine vorhandene Glocke darstellt.
( 3 ) Elektronische Steueruhren für Läutezeiten und den Uhrschlag werden nicht bezuschusst.
( 4 ) Vor Beauftragung ist zu klären, ob eine Baupflicht der Kommune oder anderer Dritter für Uhr und Uhrschlag besteht.
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§ 4
Sonstige Regelungen

( 1 ) Zahlungen an die Auftragnehmer vor Anlieferung fertiggestellter Teile ab einer (Teil)-Rechnungshöhe von 10.000 Euro müssen mit selbstschuldnerischer Bankbürgschaft des Auftragnehmers abgesichert werden.
( 2 ) Kleinreparaturen an Orgeln und Geläuten unterhalb der Genehmigungsgrenze von 5.000 Euro werden nicht bezuschusst.
( 3 ) Für geeignete Orgel- und Geläuteprojekte können im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes, des Landes, der Kreise und Kommunen sowie bei Stiftungen Fördermittel eingeworben werden. Hierfür übernimmt der Bereich Fundraising innerhalb des Evangelischen Oberkirchenrats auf Wunsch der Kirchengemeinde die Koordination mit den jeweils zuständigen Stellen und leistet Hilfestellung bei der Einwerbung, bei der Beantragung und bei den dazu notwendigen Vergabeverfahren. Fördermittel sind für die vorgesehene Maßnahme vom Auftraggeber vollständig einzusetzen. Die landeskirchliche Förderung für die beauftragte Maßnahme kann zur Refinanzierung der Fundraisingberatung in angemessener Höhe gekürzt werden; die Kürzung beträgt höchstens 25 Prozent der eingeworbenen Mittel.
( 4 ) Sind die Haushaltsmittel im Jahr der Antragsstellung erschöpft, können die betreffenden Verträge erst zu Beginn des neuen Haushaltsjahres genehmigt werden.
( 5 ) Mehrkosten, die durch einen unerwartet aufgetretenen, unabweisbaren zusätzlichen Förderbedarf entstehen, können gefördert werden, sofern diese mindestens 10 Prozent über der genehmigten Auftragssumme liegen. Eine Förderung von Mehrkosten unter 5.000 Euro ist nicht möglich. Voraussetzung einer Förderung ist, dass der kirchliche Rechtsträger mögliche Maßnahmen zur Kostenminderung eingeleitet hat.
( 6 ) Bei Krankenhauskapellen und Sakralräumen in Kliniken kann der Träger der Einrichtung einen einmaligen Zuschuss aus Mitteln der Abteilung Seelsorge für die liturgische Ausstattung des Raumes mit einer Orgel oder deren Substanzerhalt erhalten. Die Maßnahme ist im Einvernehmen mit der zuständigen Krankenhausseelsorgerin oder dem zuständigen Krankenhausseelsorger und dem Orgel- und Glockenprüfungsamt im Evangelischen Oberkirchenrat abzustimmen. Bei ökumenischen Projekten ist die Federführung mit dem ökumenischen Partner abzustimmen; die Finanzierung soll nach Möglichkeit je hälftig erfolgen. Für ökumenische Maßnahmen ist der Zuschuss auf 5.000 Euro pro Maßnahme begrenzt. Bei Kliniken, die Mitglied beim Diakonischen Werk Baden sind, ist der Zuschuss auf 20.000 Euro pro Maßnahme begrenzt.
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§ 5
Orgeldarlehen

( 1 ) Aus den im Haushalt der Evangelisch-kirchlichen Kapitalienverwaltungsanstalt (KVA) vorgesehenen Mitteln können neben den in diesen Richtlinien geregelten Förderungen Darlehen zur Finanzierung von Einzelmaßnahmen gewährt werden. Die Darlehensförderung beträgt 25 Prozent der förderfähigen Projektkosten, mindestens jedoch 5.000 Euro.
( 2 ) Der Schuldendienst für Darlehen nach Absatz 1 wird im Rahmen des § 9 FAG nicht berücksichtigt.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
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Karlsruhe, den 29. April 2025
Der Evangelische Oberkirchenrat
Dr. Matthias Kreplin
Oberkirchenrat

Nr. 78Richtlinie zur Änderung der Richtlinie
der Evangelischen Landeskirche in Baden
zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

Vom 3. Juni 2025
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt folgende Richtlinie:
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Artikel 1
Änderung der Gewaltschutzrichtlinie

Die Richtlinie der Evangelischen Landeskirche in Baden zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (Gewaltschutzrichtlinie – GewSchR) vom 15. März 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 29, S. 68), wird wie folgt geändert:
§ 15 wird wie folgt gefasst:
( 1 ) Die Evangelische Landeskirche in Baden und das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V bieten Personen, die sexualisierte Gewalt erlitten haben, auf Antrag Leistungen in Anerkennung des erlittenen Unrechts an.
( 2 ) Dazu ist eine Anerkennungskommission eingerichtet.
( 3 ) Anwendung findet die Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Anerkennung sexualisierter Gewalt (Anerkennungsrichtlinie-EKD) vom 21. März 2025 (ABl. EKD S. 52) in der jeweils geltenden aktuellen Fassung.“
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Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Die Ordnung der Anerkennungskommission der Evangelischen Landeskirche in Baden für Verfahren zur Anerkennung erlittenen Unrechts (AnerkennungOrdnung – AnO) vom 15. März 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 26, S. 62), tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
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Karlsruhe, den 3. Juni 2025
Der Evangelische Oberkirchenrat
Kai Tröger-Methling
Leitender Direktor

Bekanntmachungen

Nr. 79Herbsttagung der Landessynode 2025

OKR: 23.05.2025
AZ: 1444-09-01
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Nach Mitteilung des Präsidenten der Landessynode, Herrn Axel Wermke, findet die Herbsttagung der Landessynode in der Zeit vom 19. bis 23. Oktober 2025 im Haus der Kirche in Bad Herrenalb statt.
Die Frist für Eingaben läuft am 7. September 2025 ab.

Stellenausschreibungen

Nr. 80Stellenausschreibungen

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I. Freie Stellen für Pfarrer*innen (w/m/d) (Link)(Bewerbungsschluss:05.08.2025)
Pfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag
- Kirchenbezirk Markgräflerland: In Schopfheim, Pfarrstelle I (Kooperationsraum Mittleres Wiesental)
- Kirchenbezirk Ortenau: Haslach (Kooperationsraum Mittlere Täler)
Pfarrstellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag
- EOK, Referat 2-Theologische Ausbildung und Personalentwicklung: Nachwuchsgewinnung und kirchliche Studienbegleitung
- EOK, Referat 3-Diakonie und Seelsorge: Studienleitung Qualifikation Ehrenamtlicher (50%) und Beauftragung Seelsorge im Kooperations- und Sozialraum mit Schwerpunkt Südbaden im Referat 3 des EOK (50%)
- Stadtkirchenbezirk Karlsruhe: Klinikseelsorge, Städtisches Klinikum Karlsruhe
- Stadtkirchenbezirk Mannheim: ESG (50%) in Verbindung mit Dienstauftrag Young Urbans (50%)
Schuldekanatsstellen (Bewerbungsschluss:22.07.2025)
- Schuldekanat Kirchenbezirk: Villingen
Referatsleitung im Evangelischen Oberkirchenrat (Bewerbungsschluss:22.07.2025)
- Leitung Referat Bildung und Erziehung in Schule und Gemeinde
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II. Freie Stellen für Diakon*innen (w/m/d)(Link)(Bewerbungsschluss:05.08.2025)
Stellen mit gemeindlichem Auftrag
- Kirchenbezirk Karlsruhe-Land: Graben-Neudorf (Kooperationsraum Nördliche Hardt)
- Kirchenbezirk Markgräflerland: In Schopfheim (Kooperationsraum Mittleres Wiesental)
- Kirchenbezirk Ortenau: Schiltach-Schenkenzell (Kooperationsraum Obere Täler)
Stellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag
- EOK, Referat 3-Diakonie und Seelsorge: Studienleitung Qualifikation Ehrenamtlicher (50%) und Beauftragung Seelsorge im Kooperations- und Sozialraum mit Schwerpunkt Südbaden im Referat 3 des EOK (50%)
- Stadtkirchenbezirk Heidelberg: Klinikseelsorge Chirurgische und Psychiatrische Universitätsklinik Heidelberg
- Stadtkirchenbezirk Mannheim: ESG (50%) in Verbindung mit Dienstauftrag Young Urbans (50%)
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Der Evangelische Oberkirchenrat in Karlsruhe bietet zum
1. September 2026
Ausbildungsstellen zur bzw. zum Verwaltungsfachangestellten -Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung-
und
zur bzw. zum Fachinformatiker*in;
1. Oktober 2026
einen Dualen Studiengang im Bereich Informatik.
Sie interessieren sich für eine abwechslungsreiche Ausbildung oder ein Studium in der Kirchenverwaltung? Sie arbeiten gerne im Team, sind offen, engagiert und kommunikativ? Ihre Interessensgebiete sind breit gefächert und Sie lieben es, Neues anzupacken, dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung.
Bei uns werden Sie in drei Jahren auf Ihren jeweiligen Abschluss vorbereitet. Dabei erhalten Sie das theoretische Fachwissen in der Berufsschule oder der Dualen Hochschule, die Praxis lernen Sie in verschiedenen Bereichen der Landeskirche kennen.
Neben einer tarifgebundenen Ausbildungsvergütung und gleitender Arbeitszeit bieten wir eine Perspektive auf Weiterbeschäftigung.
Die vollständige Stellenausschreibung mit dem Anforderungsprofil ist auf der Internetseite www.ekiba.de/stellenangebote veröffentlicht.
Weitere Informationen zur Ausbildung finden Sie auf der Homepage Ausbildung - Duales Studium (ekiba.de).
Bitte nutzen Sie den Bewerbungslink auf unserer Homepage www.ekiba.de/jobs, um uns Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen bis 30.09.2025 zukommen zu lassen.
Haben Sie Fragen? Frau Kubach hilft Ihnen gerne weiter: 0721 9175-762 – christiane.kubach@ekiba.de.
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