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Ordnungen

Nr. 26Geschäftsordnung zur Änderung der Geschäftsordnung
der Evangelisch-kirchlichen Kapitalienverwaltungsanstalt

Vom 06. Februar 2024
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 3 der Satzung der Kapitalienverwaltungsanstalt folgende Ordnung:
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Artikel 1
Änderung der Geschäftsordnung der Evangelisch-kirchlichen
Kapitalienverwaltungsanstalt

Die Geschäftsordnung der Evangelisch-kirchlichen Kapitalienverwaltungsanstalt vom 4. Oktober 2016 (GVBl. S. 232), zuletzt geändert am 29. November 2022 (GVBl. 2023, Nr.13, S. 33), wird wie folgt geändert:
  1. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
    2. Es wird folgende Nummer 6 angefügt:
      „6. Treuhänderische Verwaltung des Grundstockvermögensfonds (GVF) als Sondervermögen.“
  2. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. Absätze 4 bis 6 werden zu den Absätzen 5 bis 7
    2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
      „(4) Soweit Darlehen aufgrund von Anweisungen zuständiger Stellen im Evangelischen Oberkirchenrat durch Verwaltungsakt beschieden werden, kann auf die Ausstellung von Schuldscheinen verzichtet werden.“
    3. In Absatz 5 wird in Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt.
    4. In Absatz 5 werden folgende Nummern 6 und 7 angefügt:
      „6. Festlegung von verbindlichen Prozessen im Anwendungsbereich dieser Geschäftsordnung, 7. Festlegung der zeitlichen Befristung für Einlagen nach § 5.“
  3. § 5 wird zu § 6.
  4. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
    „§ 5
    Grundstockvermögensfonds (GVF)
    Finanzmittel, die von rechtlich unselbständigen Stiftungen für eine verzinsliche Anlage zur Verfügung gestellt werden, werden innerhalb der Rechnung der KVA als treuhänderisch verwaltetes Sondervermögen geführt. Für die Verwaltung gilt folgendes:
    1. Einlageberechtigt sind die rechtlich unselbstständigen Stiftungen kirchlicher Körperschaften im Sinne von § 1 Abs. 3 Gemeinderücklagefondsgesetz.
    2. Einlagefähig sind nur Mittel des Grundstockvermögen einer kirchlichen Stiftung (§ 10 Abs. 1 KStiftG) bzw. Mittel des Grundstockvermögen eines kirchlichen Stiftungsfonds
      (§ 4 Abs. 1 KStiftG). Anderes Vermögen, insbesondere Verbrauchsvermögen, ist nicht anlagefähig. Mittel aus Verbrauchsstiftungen sind grundsätzlich nicht einlagefähig.
    3. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 2 muss vor Einzahlung der Einlage von der einzahlenden Körperschaft schriftlich bestätigt werden.
    4. Für die Einlagen ist eine Bindungsfrist festzulegen, die zehn Jahre nicht unterschreiten darf.
    5. Die Möglichkeit der Einlage kann zeitlich befristet werden.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. März 2024 in Kraft.
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Karlsruhe, den 06. Februar 2024
Der Evangelische Oberkirchenrat
Martin Wollinsky
Oberkirchenrat

Rechtsverordnungen

Nr. 27Rechtsverordnung zur Zusammensetzung der Bezirkssynode
des Kirchenbezirks Überlingen-Stockach
(Bezirkssynode Überlingen-Stockach RVO – BS-Überlingen-Stockach-RVO)

Vom 17. Dezember 2025
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Der Landeskirchenrat erlässt nach § 33 Abs. 2 des Kirchlichen Gesetzes über Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben von Leitungsorganen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Leitungs- und Wahlgesetz - LWG) vom 20. Oktober 2005 (GVBl. 2006, S. 33), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 57, S. 189), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Anwendungsbereich

Abweichend von §§ 34, 36 und 37 LWG regelt diese Verordnung die Zusammensetzung und Größe der Bezirkssynode sowie die Berufung von Bezirkssynodalen in die Bezirkssynode des Evangelischen Kirchenbezirks Überlingen-Stockach.
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§ 2
Größe der Bezirkssynode

Die Bezirkssynode soll eine Größe von 40 Personen nicht unterschreiten.
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§ 3
Zahl der Synodalen je Kooperationsraum

( 1 ) Die Zahl der zu wählenden Bezirkssynodalen richtet sich nach der Zahl der Gemeindeglieder in einem Kooperationsraum. Sie beträgt für die zu wählenden Bezirkssynodalen
bis 1999 Gemeindeglieder:
2,
ab 2000 bis 3999 Gemeindeglieder:
3,
ab 4000 bis 5999 Gemeindeglieder:
4,
ab 6000 Gemeindeglieder:
5.
( 2 ) § 7 Abs. 3 LWG ist anzuwenden.
( 3 ) Für die gewählten Mitglieder sind für den Fall der Verhinderung stellvertretende Mitglieder zu wählen. Im Kooperationsraum mit 5 zu entsendenden Bezirkssynodalen werden 3 Stellvertretungen gewählt, während in Kooperationsräumen mit 3 oder 4 zu entsendenden Bezirkssynodalen jeweils 2 Stellvertretungen gewählt werden. Die Zuordnung und Reihenfolge der Vertretungen wird nach der Wahl im Verfahren nach § 4 von allen Ältestenkreisen eines Kooperationsraumes beschlossen.
( 4 ) Die gewählten Bezirkssynodalen sollen nicht im kirchlichen Dienst stehen.
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§ 4
Organisation des Wahlverfahrens nach § 35 LWG

Die Synodalen nach § 3 werden nach § 35 LWG in einer gemeinsamen Sitzung der Ältestenkreise aller Pfarrgemeinden eines Kooperationsraums gewählt. Diese Sitzung wird durch das Dekanat oder einer von diesem beauftragten Person einberufen. Die Regelungen des § 35 LWG und Artikel 108 Grundordnung finden entsprechende Anwendung.
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§ 5
Mitgliedschaft Kraft Amtes

Kraft Amtes gehören der Bezirkssynode als Synodale an:
  1. die gewählten und berufenen Mitglieder der Landessynode, die Gemeindeglieder des Kirchenbezirks sind,
  2. die Dekanin oder der Dekan,
  3. die Dekanstellvertreterinnen und die Dekanstellvertreter,
  4. die Schuldekaninnen und Schuldekane,
  5. abweichend von § 37 Satz 1 Nummern 6, 7 und 8 LWG aus jeder Dienstgruppe drei Personen, die von dieser als stimmberechtigte Mitglieder in die Bezirkssynode entsandt werden,
  6. die Bezirksdiakoniepfarrerinnen oder Bezirksdiakoniepfarrer,
  7. eine Vertretung der Militärseelsorge am Standort Stetten a.k.M. und Pfullendorf.
Bei Stellenteilung richten sich die Mitgliedschaft und das Stimmrecht der Pfarrerinnen und Pfarrer nach dem Pfarrdienstrecht.
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§ 6
Zusätzliche stimmberechtigte Mitglieder

( 1 ) Der Bezirkskirchenrat beruft am Ende der Amtszeit der Bezirkssynode vor der ersten Sitzung einer neuen Bezirkssynode je eine Synodale oder einen Synodalen aus den und auf Vorschlag der folgenden Gruppen und Arbeitsfelder:
  1. Diakoninnen und Diakone ungeachtet der Regelung in § 5 Satz 1 Nr. 5,
  2. Religionsunterricht,
  3. Bezirksjugend,
  4. Kirchenmusik,
  5. Bibelgalerie,
  6. Prädikantinnen und Prädikanten und
  7. Diakonisches Werk im Kirchenbezirk.
( 2 ) Der Bezirkskirchenrat kann weitere Personen als Synodale berufen. Hierbei können die verschiedenen Bereiche gesellschaftlicher Arbeit und Verantwortung berücksichtigt werden. Die Zahl der berufenen Synodalen darf ein Drittel der gewählten Mitglieder nach § 3 nicht übersteigen.
( 3 ) Die berufenen Personen müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3 bis 4 LWG) erfüllen.
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§ 7
Zusammensetzung

Insgesamt darf in der Bezirkssynode die Anzahl der Personen, die im kirchlichen Dienst stehen (§ 2 Abs. 5 LWG), die der anderen Mitglieder nicht erreichen.
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§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft in der Bezirkssynode

Die nach § 3 Abs. 1 gewählten Mitglieder scheiden aus der Bezirkssynode aus, wenn sie Mitglied eines anderen Kooperationsraums werden. Die Mitgliedschaft in der Bezirkssynode im Sinne von § 5 Satz 1 Nr. 5 endet mit dem Ausscheiden aus der Dienstgruppe.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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Karlsruhe, den 17. Dezember 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 28Rechtsverordnung zur Zusammensetzung der Bezirkssynode
des Kirchenbezirks Hochrhein
(Bezirkssynode Hochrhein RVO – BS-Hochrhein-RVO)

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Der Landeskirchenrat erlässt nach § 33 Abs. 2 des Kirchlichen Gesetzes über Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben von Leitungsorganen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Leitungs- und Wahlgesetz - LWG) vom 20. Oktober 2005 (GVBl. 2006, S. 33), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 57, S. 189), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Anwendungsbereich

Abweichend von §§ 34, 36 und 37 LWG regelt diese Verordnung die Zusammensetzung und Größe der Bezirkssynode sowie die Berufung von Bezirkssynodalen in die Bezirkssynode des Evangelischen Kirchenbezirks Hochrhein.
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§ 2
Größe der Bezirkssynode

Die Bezirkssynode soll eine Größe von 50 Personen nicht unterschreiten. Von diesen sollen mindestens 30 Personen nicht im kirchlichen Dienst stehen.
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§ 3
Zahl der Synodalen je Kooperationsraum

( 1 ) Die Zahl der zu wählenden Bezirkssynodalen wird je Kooperationsraum wie folgt festgelegt: Sie beträgt für den
  1. Kooperationsraum aus den Gemeinden Wehr und Öflingen, Bad Säckingen, Murg Rickenbach Herrischried: 6,
  2. Kooperationsraum aus den Gemeinden Laufenburg, Albbruck Görwihl, Waldshut: 4,
  3. Kooperationsraum aus den Gemeinden Tiengen, Lauchringen: 3,
  4. Kooperationsraum aus den Gemeinden Kadelburg, Klettgau, Jestetten: 3,
  5. Kooperationsraum aus den Gemeinden Todtmoos, St. Blasien, Höchenschwand Häusern, Bonndorf, Wutachtal: 5.
( 2 ) Für die gewählten Mitglieder sind für den Fall der Verhinderung stellvertretende Mitglieder zu wählen. In Kooperationsräumen mit 6 oder 5 zu entsendenden Bezirkssynodalen werden jeweils 3 Stellvertretungen gewählt, während in Kooperationsräumen mit 3 oder 4 zu entsendenden Bezirkssynodalen jeweils 2 Stellvertretungen gewählt werden. Die Zuordnung und Reihenfolge der Vertretungen wird nach der Wahl im Verfahren nach § 4 von allen Ältestenkreisen eines Kooperationsraumes beschlossen.
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§ 4
Organisation des Wahlverfahrens Nach § 35 LWG

( 1 ) Die Synodalen nach § 3 Abs. 1 werden nach § 35 LWG in einer gemeinsamen Sitzung der Ältestenkreise aller Pfarrgemeinden eines Kooperationsraums gewählt. Diese Sitzung wird durch das Dekanat einberufen. Die Regelungen des § 35 LWG und Artikel 108 Grundordnung finden entsprechend Anwendung.
( 2 ) Werden Personen in die Bezirkssynode gewählt, die keinem Ältestenkreis angehören, entscheiden die Ältesten in der Sitzung nach Absatz 1, in welchem Ältestenkreis des Kooperationsraumes für diese Personen jeweils die Möglichkeit der beratenden Teilnahme gemäß Artikel 109 Abs. 1 Grundordnung besteht.
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§ 5
Mitgliedschaft kraft Amtes

( 1 ) Kraft Amtes gehören der Bezirkssynode als Synodale an:
  1. abweichend von § 37 Satz 1 Nummern 6, 7 und 8 LWG aus jeder Dienstgruppe zwei Personen, die von dieser als stimmberechtigte Mitglieder in die Bezirkssynode entsandt werden,
  2. die gewählten und berufenen Mitglieder der Landessynode, die Gemeindeglieder des Kirchenbezirks sind,
  3. die Dekaninnen und Dekane,
  4. die Dekanstellvertreterinnen und die Dekanstellvertreter,
  5. die Schuldekaninnen und Schuldekane und
  6. die Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. der Bezirksdiakoniepfarrer.
( 2 ) Für Mitglieder im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 ist von jeder Dienstgruppe eine Stellvertretung zu bestimmen. Bei Stellenteilung richten sich die Mitgliedschaft und das Stimmrecht der Pfarrerinnen und Pfarrer nach dem Pfarrdienstrecht.
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§ 6
Zusätzliche stimmberechtigte Mitglieder

( 1 ) Der Bezirksjugendreferent oder die Bezirksjugendreferentin ist stimmberechtigtes Mitglied der Bezirkssynode.
( 2 ) Der Bezirkskirchenrat kann weitere Personen als Synodale berufen. Hierbei können die verschiedenen Bereiche gesellschaftlicher Arbeit und Verantwortung berücksichtigt werden. Die Zahl der berufenen Synodalen darf abweichend von § 36 Abs. 3 LWG die Hälfte der gewählten Mitglieder nach § 3 Abs. 1 nicht übersteigen.
( 3 ) Die genannten Personen sind Mitglieder kraft Amtes oder müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3 bis 4 LWG) erfüllen.
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§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft in der der Bezirkssynode

Die nach § 3 Abs. 1 gewählten Mitglieder scheiden aus der Bezirkssynode aus, wenn sie Mitglied eines anderen Kooperationsraums werden. Die Mitgliedschaft in der Bezirkssynode im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 endet mit dem Ausscheiden aus der Dienstgruppe.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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Karlsruhe, den 17. Dezember 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 29Rechtsverordnung
zur Zusammensetzung der Bezirkssynode des Kirchenbezirks Ortenau
(Bezirkssynode Ortenau RVO – BS-Ortenau-RVO)

Vom 17. Dezember 2025
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Der Landeskirchenrat erlässt nach § 33 Abs. 2 des Kirchlichen Gesetzes über Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben der Leitungsorgane in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Leitungs- und Wahlgesetz - LWG) vom 20. Oktober 2005 (GVBl. 2006, S. 33), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 57, S. 189), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Anwendungsbereich

Abweichend von §§ 34 Abs. 2 Satz 1, 37 LWG regelt diese Verordnung die Zusammensetzung und Größe der Bezirkssynode des Evangelischen Kirchenbezirks Ortenau.
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§ 2
Zahl der Synodalen je Pfarrgemeinde

Die Zahl der zu wählenden Bezirkssynodalen richtet sich nach der Zahl der Gemeindeglieder. Sie beträgt:
bis 1.999 Gemeindeglieder:
1,
ab 2.000 bis 3.999 Gemeindeglieder:
2,
ab 4.000 bis 5.999 Gemeindeglieder:
3,
ab 6.000 bis 7.999 Gemeindeglieder:
4,
ab 8.000 bis 9.999 Gemeindeglieder:
5,
ab 10.000 bis 11.999 Gemeindeglieder:
6,
ab 12.000 Gemeindeglieder:
7.
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§ 3
Mitgliedschaft kraft Amtes

Kraft Amtes gehören der Bezirkssynode als Synodale an:
  1. die gewählten und berufenen Mitglieder der Landessynode, die Gemeindeglieder des Kirchenbezirks sind,
  2. die Dekaninnen und Dekane,
  3. die Dekanstellvertreterinnen und die Dekanstellvertreter,
  4. die Schuldekaninnen und Schuldekane,
  5. die Pfarrerinnen und Pfarrer mit gemeindlichem Auftrag,
  6. die Verwalterinnen oder die Verwalter der Pfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag, soweit nicht schon von Nummer 5 erfasst,
  7. Diakoninnen und Diakone, sofern sie in einer Kirchengemeinde des Bezirks eingesetzt sind und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 LWG vorliegen,
  8. die Bezirksdiakoniepfarrerinnen oder Bezirksdiakoniepfarrer.
Bei Stellenteilung richten sich die Mitgliedschaft und das Stimmrecht der Pfarrerinnen und Pfarrer nach dem Pfarrdienstrecht.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 17. Dezember 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Bekanntmachungen

Nr. 30Sachversicherung bei leerstehenden Gebäuden

OKR: 14.01.2026
AZ: 52/3
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Die in der landeskirchlichen Gebäudewertdatei erfassten Gebäude sowie Um- und Neubauten sind gegen Elementarschäden über die landeskirchliche Gebäude- und Inventarversicherung abgesichert. Dabei müssen alle gesetzlichen, behördlichen oder vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften beachtet werden. Insbesondere leerstehende Gebäude stellen eine Gefahrerhöhung dar und müssen gesondert an den Versicherer gemeldet werden. Bei leerstehenden Gebäuden ist eine regelmäßige Begehung durchzuführen, damit entstandene Schäden bemerkt und behoben werden können. Fenster und Türen sind ordnungsgemäß zu verschließen. Trotz Leerstandes sind die gesetzlichen Pflichten (insbesondere die Verkehrssicherungspflicht) einzuhalten, um Schädigungen Dritter zu vermeiden. Hier hilft eine regelmäßige Begehung mit einer Kontrolle der Gehwege, Dächer, Fassaden, Bäume etc. Die Räum- und Streupflicht bleibt weiterhin bestehen. Beachten Sie hierzu auch das Risikomerkblatt (Link) der Sparkassenversicherung
Für Rückfragen zum Versicherungsschutz steht Ihnen die landeskirchliche Versicherungsstelle gerne zur Verfügung.
sabine.ratzel@ekiba.de / Tel. 0721 9175-610 und
susanne.froehlich@ekiba.de / Tel. 0721 9175-621

Nr. 31Das Kontaktstudium im Morata Haus wurde durch ein neues Format ersetzt

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Die Strukturen unserer Arbeit haben sich in den vergangenen Jahren stark verändert.Dementsprechend wurde es nun auch nötig, die Formen unserer theologischen Fortbildungen den veränderten Bedarfen anzupassen. Das über viele Jahre sehr geschätzte Kontaktstudium, bei dem sich eine kleine Gruppe von Pfarrerinnen und Pfarrer drei Monate Zeit genommen haben, um intensiv an der eigenen theologischen Haltung und Sprachfähigkeit zu arbeiten, wurde daher grundsätzlich überarbeitet. Das Langzeitformat wurde aufgrund der schwierigen Vereinbarkeit von Beruf und Familie, der Arbeit in Kooperationsräumen und angesichts vieler Vakanzen immer weniger genutzt.
Daher gibt es nun ab 2026 die Möglichkeit, an theologischen Studienwochen im MORATA Haus teilzunehmen. Weiterhin steht die Stärkung der theologischen Haltung und Sprachfähigkeit im Zentrum. Statt drei Monaten laufen die Fortbildungsangebote mit verschiedenen Schwerpunktthemen jeweils fünf Tage (Montag bis Freitag). Außerdem sind diese Fortbildungen nun auch für Diakoninnen und Diakone geöffnet.
Wählen können Sie aus Angeboten wie Glaube in Alltagssprache, Gemeinsame Predigtarbeit, Theologische Woche mit der FEST, Liturgische und sprachliche Präsenz, oder einer geistlichen Prozesswerkstatt. Erste Angebote starten bereits im Februar 2026. Informieren Sie sich gerne über das volle Angebot in der Bildungskirche (Link).
Alle Maßnahmen werden von der Fortbildungsabteilung verantwortet und finanziert. Die Anmeldung ist über die Bildungskirche (Dienstweg bitte einhalten) möglich. Für weitere Fragen wenden Sie sich gerne an Dr. Joachim Vette: joachim.vette@ekiba.de
Übrigens: Da das „Haus Respiratio“ in Schwanberg zum 30. Juni 2026 geschlossen wird, erarbeitet die Landeskirche derzeit als Nachfolgeangebot das sogenannte „Auszeitenprogramm“, das imHerbst 2026 beginnen soll. Dieses Angebot zur Burnout-Prävention und zur Resilienzstärkung soll nicht nur für theologische, sondern auch für andere Berufsgruppen der Landeskirche geöffnet werden. Nähere Informationen erhalten Sie rechtzeitig vorab.

Stellenausschreibungen

Nr. 32Stellenausschreibungen

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Auf der EKIBA-Webseite finden Sie eine aktuelle Übersicht zu freien Pfarrstellen, freien Stellen für Diakon*innen und freien Stellen im Religionsunterricht (Link)
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II. Freie Stellen für Diakon*innen (w/m/d) (Bewerbungsschluss: 10.03.2026) (Link)
Stellen mit gemeindlichem Auftrag
- Kirchenbezirk Konstanz: Radolfzell (Kooperationsraum Mitte)
- Kirchenbezirk Neckar-Bergstraße: Nördliche Bergstraße (Kooperationsraum
Bachgemeinden)
50%
- Kirchenbezirk Ortenau: Achern (Kooperationsraum Acher-Rench)
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Herausgeber: Ev. Oberkirchenrat, Blumenstraße 1-7, 76133 Karlsruhe
Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0
Erscheint (i. d. R.) einmal im Monat. Satz/Druck: Mediengestaltung/Hausdruckerei Ev. Oberkirchenrat in Karlsruhe.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER