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Rechtsverordnung zur Zusammensetzung der Bezirkssynode des Evangelischen Kirchenbezirks Neckar-Kraichgau
(Bezirkssynode Neckar-Kraichgau RVO – BS-NK-RVO)

Vom 26. November 2025 (GVBl. 2026, Nr. 18, S. 48)
geändert am 11. Februar 2026 (GVBl., Nr. 35, S. 76)

Der Landeskirchenrat erlässt nach § 33 Abs. 2 des kirchlichen Gesetzes über Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben von Leitungsorganen in der Evangelischen Landeskirchen in Baden (Leitungs- und Wahlgesetz - LWG) vom 20. Oktober 2005 (GVBl. 2006, S. 33), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 57, S. 189), und § 4a Abs. 1 Satz 2 des Kirchlichen Gesetzes über die Vereinigung der evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach zum Evangelischen Kirchenbezirk Neckar-Kraichgau vom 23. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 2, S. 5), zuletzt geändert am 22. Oktober 2025 (GVBl. 2026, Nr. 2, Seite 3), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Anwendungsbereich

Abweichend von §§ 34 und 36, 42 Abs. 1 Satz 2 LWG regelt diese Verordnung die Zusammensetzung und Größe der Bezirkssynode sowie die Berufung von Synodalen in die gemeinsame Bezirkssynode Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach, zukünftig Kirchenbezirk Neckar-Kraichgau.
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§ 2
Größe der Bezirkssynode

1Die Bezirkssynode soll eine Größe von 60 Personen nicht unterschreiten. 2Von diesen sollen mindestens 40 Personen nicht im kirchlichen Dienst stehen.
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§ 3
Zahl der Bezirkssynodalen je Kooperationsraum

1Die Zahl der zu wählenden Bezirkssynodalen richtet sich nach der Zahl der Gemeindeglieder in einem Kooperationsraums. 2Sie beträgt
bis 1999 Gemeindeglieder
1,
ab 2000 bis 3999 Gemeindeglieder
2,
ab 4000 bis 5999 Gemeindeglieder
3,
ab 6000 Gemeindeglieder bis 7999
4.
3Bei Kooperationsräumen mit mehr als 8.000 Gemeindegliedern erhöht sich die Zahl der zu wählenden Bezirkssynodalen je angefangene 2000 Gemeindeglieder um eine Person.
4§ 7 Abs. 3 LWG gilt entsprechend.
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§ 4
Wahlverfahren

(1) 1Die Bezirkssynodalen werden in einer gemeinsamen Sitzung der Ältestenkreise aller Pfarrgemeinden eines Kooperationsraums oder einer Untergruppe des Kooperationsraumes gewählt. 2Diese Sitzung wird durch das Dekanat einberufen.
(2) 1Die anwesenden Ältesten wählen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die für ihren Kooperationsraum zu entsendenden Bezirkssynodalen und bestimmen die Stellvertretungen. 2Die gewählten Personen müssen nicht Mitglied eines Ältestenkreises sein. 3Artikel 108 Grundordnung gilt entsprechend. 4Die gemeinsame Sitzung der Ältestenkreise ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Summe der vorgeschriebenen stimmberechtigten Mitglieder aller Ältestenkreise anwesend ist.1#
(3) 1Vor der Sitzung werden alle Pfarrgemeinden zu Wahlvorschlägen aufgerufen, die vom jeweiligen Ältestenkreis entgegengenommen und in die Wahlvorschlagsliste aufgenommen werden. 2Die Regelungen des § 35 LWG finden entsprechend Anwendung.
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§ 5
Mitgliedschaft kraft Amtes

(1) Mitglieder kraft Amtes sind
  1. die gewählten und berufenen Mitglieder der Landessynode, die Gemeindeglieder des Kirchenbezirks sind,
  2. die Dekanin oder der Dekan,
  3. die Dekanstellvertreterinnen oder die Dekanstellvertreter,
  4. die Schuldekanin oder der Schuldekan und
  5. die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer.
(2) 1Aus jeder Dienstgruppe wird die Hälfte der Mitglieder als stimmberechtigte Mitglieder in die Bezirkssynode entsandt. 2Bruchteile werden aufgerundet. 3Diese werden durch die weiteren hauptamtlichen Mitglieder der eigenen Dienstgruppe oder einer benachbarten Dienstgruppe vertreten.
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§ 6
Berufung von Synodalen

1In die Bezirkssynode können bis zu 25 Personen berufen werden. 2Im Übrigen gilt § 36 LWG.
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§ 7
Beratende Teilnahme an den Tagungen der Bezirkssynode

(1) Zusätzlich zu den in § 38 LWG genannten Personen nehmen folgende Personen beratend an den Sitzungen der Bezirkssynode teil:
  1. die Leitung des Verwaltungs- und Serviceamts,
  2. die Leitungen des bezirklichen Diakonischen Werkes oder der Diakonieverbände,
  3. die weiteren hauptamtlichen Mitglieder der Dienstgruppe,
  4. die Leitung der Evangelischen Erwachsenenbildung und
  5. die Leitungen der Psychologischen Beratungsstellen.
(2) 1Zu einzelnen Sitzungen können weitere Personen zur beratenden Teilnahme eingeladen werden. 2Einladungen können durch den Bezirkskirchenrat oder durch fünf Mitglieder der Bezirkssynode ausgesprochen werden.
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§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft in der Bezirkssynode

1Nach § 4 gewählte Mitglieder scheiden aus der Bezirkssynode aus, wenn sie Mitglied in einer Gemeinde eines anderen Kooperationsraums werden. 2Es findet eine Nachwahl nach § 4 statt. 3Scheiden Personen aus der Dienstgruppe des jeweiligen Kooperationsraumes aus, scheiden diese auch aus der Bezirkssynode aus. 4Die Dienstgruppe, der die ausgeschiedene Person angehörte, bestimmt eine Nachfolge.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

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1 ↑ Satz 4 angefügt gemäß Artikel 2 der RVO zur Änderung der BS-BreBru-RVO, der BS-NK-RVO und der BS-Odenwald-Tauber-RVO vom 11. Februar 2026 (GVBl., Nr. 35, S. 76) mit Wirkung zum 1. Januar 2026.
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