.Rechtsverordnung zur Zusammensetzung der Bezirkssynode des Evangelischen Kirchenbezirks Südliche Kurpfalz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Rechtsverordnung zur Zusammensetzung der Bezirkssynode des Evangelischen Kirchenbezirks Südliche Kurpfalz
(Bezirkssynode Südliche Kurpfalz RVO – BS-SKP-RVO)
Vom 26. November 2025 (GVBl. 2026, Nr. 19, S. 50)
Der Landeskirchenrat erlässt nach § 33 Abs. 2 des kirchlichen Gesetzes über Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben von Leitungsorganen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Leitungs- und Wahlgesetz - LWG) vom 20. Oktober 2005 (GVBl. 2006, S. 33), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 57, S. 189), folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Anwendungsbereich
Abweichend von §§ 34, 36, 37 und 42 Abs. 1 Satz 2 LWG regelt diese Verordnung die Zusammensetzung und Größe der Bezirkssynode sowie die Berufung von Bezirkssynodalen in die Bezirkssynode des Evangelischen Kirchenbezirks Südliche Kurpfalz.
#§ 2
Größe der Bezirkssynode
1Die Bezirkssynode soll eine Größe von 50 Personen nicht unterschreiten. 2Von diesen sollen mindestens 30 Personen nicht im kirchlichen Dienst stehen.
#§ 3
Zahl der ehrenamtlichen Bezirkssynodalen
(1) Jeder Kooperationsraum entsendet durch Wahl der Bezirkssynode Synodale. Insgesamt sind 28 ehrenamtliche Personen zu wählen.
(2) 1Die Zahl der zu wählenden Bezirkssynodalen wird zwischen den Kooperationsräumen nach folgendem Verfahren ermittelt. 2Die Zahl der Gemeindeglieder der Kooperationsräume wird zunächst durch den Wert 0,5, sodann durch den Wert 1,5, sodann durch weitere, jeweils um 1,0 zu erhöhende Werte geteilt. 3Als Ergebnis der Teilung ergeben sich für jeden Kooperationsraum je Teilung entsprechende Vergleichszahlen. 4Die Zahl der nach Absatz 1 zuzuordnenden Bezirkssynodalen wird entsprechend der Reihenfolge der Höhe der Vergleichszahlen, beginnend mit dem höchsten Wert, den Kooperationsräumen zugeteilt.
(3) Für die Zahl der Gemeindeglieder bei der Berechnung nach Absatz 2 gilt § 7 Abs. 3 Satz 1 LWG.
#§ 4
Wahlverfahren
(1) 1Die Bezirkssynodalen werden, sofern Pfarrgemeinden bestehen, in einer gemeinsamen Sitzung der Ältestenkreise aller Pfarrgemeinden eines Kooperationsraums oder, sofern keine Pfarrgemeinden bestehen, in einer gemeinsamen Sitzung der Kirchengemeinderäte gewählt. 2Besteht im Kooperationsraum nur ein Kirchengemeinderat wählt dieser die Bezirkssynodalen. 3Diese Sitzungen werden durch das Dekanat einberufen. Artikel 108 Grundordnung gilt entsprechend.
(2) 1Die anwesenden Ältesten wählen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die für ihren Kooperationsraum zu entsendenden Bezirkssynodalen und bestimmen die Stellvertretungen. 2Die gewählten Personen müssen nicht Mitglied eines Ältestenkreises oder Kirchengemeinderates sein.
(3) 1Vor der Sitzung werden alle Pfarrgemeinden oder Kirchengemeinden zu Wahlvorschlägen aufgerufen. 2Die Regelungen des § 35 LWG finden entsprechend Anwendung.
#§ 5
Mitgliedschaft kraft Amtes
(1) Der Bezirkssynode gehören kraft Amtes die Dekanin oder der Dekan, die Stellvertretung der Dekanin oder des Dekans, die Schuldekanin oder der Schuldekan, die gewählten und berufenen Mitglieder der Landessynode, die Gemeindeglieder des Kirchenbezirks sind und die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer.
(2) 1Aus den Dienstgruppen werden insgesamt 12 Personen als stimmberechtigte Mitglieder in die Bezirkssynode entsendet. 2Für diese wird je eine Stellvertretung bestimmt. 3Die Zahl der zu entsendenden Bezirkssynodalen wird zwischen den Kooperationsräumen nach dem in § 3 Abs. 2 festgelegten Verfahren ermittelt.
#§ 6
Berufung von Bezirkssynodalen
1Der Bezirkskirchenrat beruft aus den folgenden Arbeitsfeldern je eine Person in die Bezirkssynode:
- eine Vertretung der Religionslehrkräfte,
- die Bezirkskantorin oder den Bezirkskantor,
- eine Person der Fachberatung für Kindertageseinrichtungen,
- die Referentin oder der Referent für Öffentlichkeitsarbeit,
- die Bezirksjugendreferentin oder der Bezirksjugendreferent,
- eine Pfarrerin oder ein Pfarrer aus dem Bereich der Krankenhausseelsorge,
- eine Prädikantin oder einen Prädikanten,
- eine Person aus der Bezirksjugendsynode und
- eine Vertretung des Diakonischen Werks im Kirchenbezirk.
2Weitere Berufungen sind möglich. 3Die Zahl der berufenen Mitglieder darf die Hälfte der gewählten Mitglieder nicht übersteigen.
#§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft in der Bezirkssynode
1Nach § 4 gewählte Mitglieder scheiden aus der Bezirkssynode aus, wenn sie Mitglied in einer Gemeinde eines anderen Kooperationsraums werden. 2Es findet eine Nachwahl nach § 4 statt. 3Scheiden Personen aus der Dienstgruppe des jeweiligen Kooperationsraumes aus, scheiden diese auch aus der Bezirkssynode aus. 4Die Dienstgruppe, der die ausgeschiedene Person angehörte, bestimmt eine Nachfolge.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.