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Rechtsverordnungen

Nr. 50Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung des Landeskirchenrates zur Ausführung des kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD

Vom 11. Februar 2026
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Der Landeskirchenrat erlässt nach § 1 Abs. 6 des Kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (AG-BVG-EKD) vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 168), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (GVBl., Nr. 32, S. 98) folgende Rechtsverordnung:
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Artikel 1
Änderung der Besoldungsrechtsverordnung - LKR

Die Rechtsverordnung des Landeskirchenrates zur Ausführung des kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (Besoldungsrechtsverordnung - LKR - BesRVO-LKR) vom 11. Mai 2016 (GVBl. S. 110), zuletzt geändert am 21. Januar 2026 (GVBl. 2026, Nr. 1, S. 1) wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 Abs. 7 wird Satz 2 gestrichen.
  2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
    „§ 7a
    Personalgewinnungsprämie
    (1) Um das Amt einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten im Verwaltungsdienst anforderungsgerecht besetzen zu können, kann der sich bewerbenden Person eine nicht ruhegehaltsfähige Personalgewinnungsprämie gewährt werden, wenn diese Person bisher nicht im Dienst der Evangelischen Landeskirche in Baden oder einer ihrer Untergliederungen steht und zwischen der Besoldung des ausgeschriebenen Amtes und der aktuellen Besoldung der sich bewerbenden Person höchstens eine Besoldungsgruppe liegt. Die Personalgewinnungsprämie darf höchstens 15 Prozent des künftigen Grundgehalts brutto der sich bewerbenden Person betragen. Strukturzulagen können berücksichtigt werden.
    (2) Die Personalgewinnungsprämie wird monatlich ausbezahlt.
    (3) Die Personalgewinnungsprämie wird durch Besoldungserhöhungen, Beförderungen und Aufstieg in den Erfahrungsstufen aufgezehrt. Sie kann für höchstens sechs Jahre und längstens bis zum Eintritt in den Ruhestand gewährt werden.
    (4) Entfallen die gesetzlichen Voraussetzungen oder ändern sich wesentliche Rahmenbedingungen, kann die Gewährung der Personalgewinnungsprämie widerrufen werden.“
  3. In § 8 wird folgender Absatz 12 eingefügt:
    „(12) Für Dekanstellvertreterinnen und -stellvertreter ist die Funktionszulage nach § 1 Abs. 7 unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 2 ruhegehaltsfähig, wenn die Funktion ohne Unterbrechung in demselben Kirchenbezirk bereits vor dem 1. März 2026 wahrgenommen wurde.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft.
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Karlsruhe, den 11. Februar 2026
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 51Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung des Landeskirchenrates zur Ausführung des kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD

Vom 11. März 2026
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Der Landeskirchenrat erlässt nach § 7 des Kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (AG-BVG-EKD) vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 168), zuletzt geändert am 22. Oktober 2025 (GVBl. 2026, Nr. 1, S. 3) folgende Rechtsverordnung:
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Artikel 1
Änderung der Besoldungsrechtsverordnung - LKR

Die Rechtsverordnung des Landeskirchenrates zur Ausführung des kirchlichen Gesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (Besoldungsrechtsverordnung - LKR - BesRVO-LKR) vom 11. Mai 2016 (GVBl. S. 110), zuletzt geändert am 11. Februar 2026 (GVBl. Nr. 50, S. 94) wird wie folgt geändert:
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
( 1 ) Der Beitragszuschuss zur privaten Krankversicherung, der infolge der Begründung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung von dieser gewährt wird, wird von der Evangelischen Landeskirche in Baden einbehalten. Bei Hinterbliebenen erfolgt ein Einbehalt nur, wenn diese einen eigenen Anspruch auf eine Rente oder ein Ruhegehalt der Evangelischen Landeskirche haben.
( 2 ) Die Höhe des Betrages, der von der Evangelischen Landeskirche in Baden einbehalten wird, wird jährlich zum 1. Juli eines Jahres, erstmals am 1. Juli 2027, überprüft.“
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Artikel 2

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.
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Karlsruhe, den 11. März 2026
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 52Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Ausgleichszuweisung und den Diakonieförderfonds für Diakonische Werke

Vom 11. März 2026
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Der Landeskirchenrat hat nach § 20a Abs. 1 Satz 2 Finanzausgleichsgesetz vom 23. April 2020 (GVBl. S. 214), zuletzt geändert am 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 5, S. 15), folgende Rechtsverordnung erlassen:
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Artikel 1
Änderung der Rechtsverordnung über die Ausgleichszuweisung und den Diakonieförderfonds für Diakonische Werke

Die Rechtsverordnung über die Ausgleichszuweisung und den Diakonieförderfonds für Diakonische Werke (DiakonieförderfondsRVO – DF-RVO) vom 14. Dezember 2022 (GVBl. 2023, Nr. 23, S. 44) wird wie folgt geändert:
  1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
    „Rechtsverordnung über die Ausgleichszuweisung für Diakonische Werke“
  2. Die §§ 2 bis 9 werden gestrichen.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.
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Karlsruhe, den 11. März 2026
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Nr. 53Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Berechnung des Beitragszuschusses zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung

Vom 17. März 2026
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 2b Abs. 2 des Kirchlichen Gesetzes über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 29. Oktober 1975 (GVBl. 1976, S. 1), zuletzt geändert am 27. April 2023 (GVBl., Nr. 53, S. 105) folgende Rechtsverordnung:
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Artikel 1
Änderung der Rechtsverordnung über die Berechnung des Beitragszuschusses zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung

Die Rechtsverordnung über die Berechnung des Beitragszuschusses zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (Beitragszuschuss-RVO - BZ-KV-RVO) vom 14. Juni 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 50, S. 118), zuletzt geändert 29. April 2025 (GVBl., Nr. 81, S. 214) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „2025“ ersetzt durch die Angabe „2026“.
2. In § 1 Abs. 5 wird die Angabe „458“ ersetzt durch die Angabe „493“.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft.
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Karlsruhe, den 17. März 2026
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Arbeitsrechtsregelungen

Nr. 54Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Vom 18. März 2026
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Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Art. 2 § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der AR-M

Die Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 66), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 30. Juli 2025 (GVBl., Nr. 116, S. 265), wird wie folgt geändert:
  1. In Buchstabe A der Anlage 2 (Kirchliche Entgeltordnung – KEntgO) zur AR-M wird in Abschnitt 1 Mitarbeitende in der Behindertenhilfe die Überschrift wie folgt ersetzt:
    „ 1 Mitarbeitende in der Behindertenhilfe
    (Protokollerklärungen Nr. 1, 2 und 2a zu allen Fallgruppen)“
  2. In Buchstabe A der Anlage 2 (Kirchliche Entgeltordnung - KEntgO) zur AR-M wird in Abschnitt 1 Mitarbeitende in der Behindertenhilfe nach der Protokollerklärung Nr. 2 folgende Protokollerklärung Nr. 2a eingefügt:
    „Nr. 2a zu allen Fallgruppen:
    Beschäftigte, denen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter in der Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern, von Kinderpflegerinnen und Kinderpflegern, von Sozialassistentinnen und Sozialassistenten oder von Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegern übertragen sind und die die übertragenen Tätigkeiten mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent an ihrer Gesamttätigkeit ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD haben. § 24 Abs. 2 TVöD findet auf diese Zulage keine Anwendung.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.
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Karlsruhe, den 18. März 2026
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Andreas Deecke

Bekanntmachungen

Nr. 55Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts „Stiftung Bibelgalerie Meersburg“

OKR: 11.03.2026
Az: 5617-35
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Die Stiftung Bibelgalerie Meersburg wurde durch Beschluss des Stiftungsrates vom 12. September 2025 aufgelöst. Der Beschluss wurde am 10.03.2026 durch das Kultusministerium Stuttgart genehmigt. Das Vermögen der Stiftung fällt an die Badische Landesbibelgesellschaft e.V. in Meersburg.

Nr. 56Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts „Evang. Heiligenfonds Bad Rappenau bzw. Evang. Heiligen- und Kirchenalmosenfonds Rappenau“

OKR: 24.03.2026
AZ: 5611 Bad Rappenau
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Der Evang. Heiligenfonds Bad Rappenau bzw. der Evang. Heiligen- und Kirchenalmosenfonds Rappenau wurden durch Beschluss des Kirchengemeinderats vom 18. Oktober 2024 aufgelöst. Ihr Vermögen fällt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die Evangelische Kirchengemeinde Bad Rappenau.

Nr. 57Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode
der Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 20. März 2026
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Der Ältestenrat hat nach Art. 69 Abs. 2 Grundordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 2 S. 3 GeschOLS folgende Änderung der Geschäftsordnung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode
der Evangelischen Landeskirche in Baden

Die Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden (Geschäftsordnung Landessynode – GeschOLS) vom 23. April 2005 (GVBl. S. 77), zuletzt geändert am 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 47, S. 112), wird wie folgt geändert:
  1. In der Anlage zu § 2 Abs. 2 werden in Abteilung I nach dem Wort „Mosbach“ die Wörter „(künftig Odenwald-Tauber)“ ergänzt.
  2. In der Anlage zu § 2 Abs. 2 werden in Abteilung II nach dem Wort „Neckargemünd-Eberbach“ die Wörter „(künftig Neckar-Kraichgau)“ ergänzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft.
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Diese Geschäftsordnung wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 20. März 2026
Der Präsident der Landessynode
Axel Wermke

Stellenausschreibungen

Nr. 58Stellenausschreibungen

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Auf der EKIBA-Website finden Sie eine aktuelle Übersicht zu freien Pfarrstellen, freien Stellen für Diakon*innen und freien Stellen im Religionsunterricht (Link)
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I. Freie Stellen für Pfarrer*innen (w/m/d) (Bewerbungsschluss:09.06.2026)(Link)
Pfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag
- Kirchenbezirk Emmendingen: Kreuzkirchengemeinde Emmendingen (Kooperationsraum Emmendingen)
- Kirchenbezirk Hochrhein: Waldshut, Pfarrstelle II (Kooperationsraum Hochrhein-Mitte)
- Kirchenbezirk Ortenau: Gutach und Hausach (Kooperationsraum Obere Täler)
- Kirchenbezirk Ortenau: Kappelrodeck-Ottenhöfen (Kooperationsraum Acher-Rench)
- Kirchenbezirk Überlingen-Stockach: Markdorf, Pfarrstelle II (Kooperationsraum Region Ost)
Pfarrstellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag
- EOK, Referat 2 - Personalreferat: Dozent*in (w/m/d) für Seelsorge im Predigerseminar (50%) und Beauftragung als Studienleiter*in für die Qualifikation hauptamtlicher Seelsorger*innen im ZfS(Referat 3 EOK, 50%)
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II. Freie Stellen für Diakon*innen (w/m/d)(Bewerbungsschluss:09.06.2026)(Link)
Stellen mit gemeindlichem Auftrag
- Stadtkirchenbezirk Pforzheim: Diakon*in (w/m/d) im Themenbereich „leben feiern“ (50%, Kooperationsraum Pforzheim) und Religionsunterricht an beruflichen Schulen(50%)
Stellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag
- EOK, Referat 4 – Evangelisches Kinder- und Jugendwerk Baden (EKJB): Landesjugendreferent*in (w/m/d) im Arbeitsbereich VCP Land Baden – Verband Christlicher Pfadfinder*innen
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Herausgeber: Evangelischer Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe
Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0
Erscheint (i.d.R.) einmal im Monat. Satz/Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei des Ev. Oberkirchenrats in Karlsruhe.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER