.

Geltungszeitraum von: 23.11.1932

Geltungszeitraum bis: 09.04.2008

Erklärungen der Evangelischen Landessynode
zum Kirchenvertrag

vom 23. November 1932

#
Die Evangelische Landessynode hat in ihrer vierten öffentlichen Sitzung am 23. November 1932 beschlossen, folgende Erklärungen zu vorstehendem Vertrag abzugeben:
  1. Die Evangelische Landessynode hat zwar der Vorlage zugestimmt, sie stellt aber fest, daß der Evangelisch-protestantischen Landeskirche der genügende Einfluß auf die Besetzung der theologischen Lehrstühle an der Universität Heidelberg nicht eingeräumt wird und insofern der Vertrag der Evangelischen Kirche mit dem Badischen Staate nicht als gleichwertig mit dem entsprechenden Vertrag der Katholischen Kirche anerkannt werden kann.
  2. Da im Staatsvertrag der Charakter der badischen Volksschule als Simultanschule nicht ausdrücklich festgelegt ist, hält es die Landessynode für unumgänglich nötig zu erklären, daß sie an der bisherigen bewährten Form der badischen Simultanschule festgehalten wissen will.