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Ordnung der Gottesdienstberatung und des Gottesdienstcoaching der Evangelischen Landeskirche in Baden (Gottesdienstberatung/Gottesdienstcoaching – Ordnung) GbGcO

Vom 22. September 2015 (GVBl. S. 178)
geändert am 2. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 122)
zuletzt geändert am 23. August 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 59, S. 139)

Der Evangelische Oberkirchenrat hat aufgrund von Artikel 78 Abs. 2 Nr. 4 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden (GO) vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 12. April 2014 (GVBl. S.163) folgende Ordnung erlassen:
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§ 1
Selbstverständnis und Arbeitsfelder

( 1 ) Die Gottesdienstberatung und das Gottesdienstcoaching in der Evangelischen Landeskirche in Baden orientieren sich an den Standards für die Ausbildung zur Gottesdienstberaterin bzw. zum -berater (im Folgenden: Beratende) und zum Gottesdienstcoach in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).
( 2 ) Die Beratenden und Coaches unterstützen die Ratsuchenden darin, ihre eigenen Charismen und Ressourcen für ihr gottesdienstliches Handeln zu nutzen und zu entwickeln.
( 3 ) Arbeitsfelder für Gottesdienstberatung und Gottesdienstcoaching sind:
  1. das gottesdienstliche Sprechen, Singen und Handeln,
  2. das kommunikative Geschehen im Gottesdienst,
  3. das Zusammenspiel von Wort und Musik im Gottesdienst,
  4. die (Weiter-)Entwicklung von Gottesdienstkonzepten,
  5. die Entwicklung von gemeindlichen und regionalen Gottesdienstlandschaften,
  6. die Bildung und Förderung von Gottesdienstteams,
  7. die Förderung des Zusammenspiels von Gottesdienst und Raum.
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§ 2
Zielgruppen

( 1 ) Die Gottesdienstberatung richtet sich an Gottesdienstteams und Gremien, die für Gottesdienstkonzeptionen verantwortlich sind. Sie kann beispielsweise in Anspruch genommen werden von:
  1. Gottesdienstteams einer Gemeinde oder einer Region,
  2. Ältestenkreisen und Kirchengemeinderäten,
  3. Kirchenbezirken oder von ihnen beauftragten Regionalgruppen.
( 2 ) Das Gottesdienstcoaching richtet sich an Einzelpersonen und kollegiale Gruppen von Personen, die in gottesdienstlichen Rollen agieren. Es kann beispielsweise in Anspruch genommen werden von:
  1. Pfarrerinnen und Pfarrern,
  2. Gemeindediakoninnen und Gemeindediakonen mit gottesdienstlichen Aufgaben,
  3. Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern,
  4. Prädikantinnen und Prädikanten.
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§ 3
Organisation und Geschäftsführung

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat
  1. sorgt für die Fortbildung von Pfarrerinnen und Pfarrern zu Beratenden und Coaches und deren fachliche Weiterbildung,
  2. veröffentlicht die Angebote von Gottesdienstberatung und Gottesdienstcoaching,
  3. nimmt die Anträge auf Gottesdienstberatung und Gottesdienstcoaching entgegen,
  4. vermittelt den Ratsuchenden geeignete Beratende und Coaches.
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( 2 ) Die Leitung, Geschäftsführung und finanzielle Verantwortung des Arbeitsfelds Gottesdienstberatung und Gottesdienstcoaching geschieht durch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer mit abgeschlossener Fortbildung in Gottesdienstberatung und Gottesdienstcoaching.2#
( 3 ) Fachlich begleitet wird das Arbeitsfeld Gottesdienstcoaching und Gottesdienstberatung durch die Liturgische Kommission, welche auch die Kohärenz zu den entsprechenden landeskirchlichen Ausbildungen hergestellt.
( 4 ) Die Kosten für die Fortbildung von Pfarrerinnen und Pfarrern zu Beratenden und Coaches trägt der Evangelischen Oberkirchenrat - unbeschadet eines Eigenanteils der Fortzubildenden nach Maßgabe des landeskirchlichen Fortbildungsrechts.
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§ 4
Berufung und Pflichten

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beruft Pfarrerinnen und Pfarrer mit einer - nach den in der EKD gültigen Ausbildungsstandards abgeschlossenen - Fortbildung in Gottesdienstberatung und Gottesdienstcoaching zu Beratenden und Coaches für die Dauer von sechs Jahren. Eine Wiederberufung ist möglich. Die Berufenen führen ihre Tätigkeit als Nebentätigkeit gemäß den allgemeinen Bestimmungen aus.3#
( 2 ) Die so Berufenen sind verpflichtet:
  1. mindestens zwei Gottesdienstberatungen oder Gottesdienstcoachings im Jahr im Gebiet der Landeskirche durchzuführen;
  2. sich kontinuierlich im Bereich Gottesdienstberatung und Gottesdienstcoaching fortzubilden;
  3. an Intervisionsgruppen teilzunehmen;
  4. den Vollversammlungen (§ 6) teilzunehmen;
  5. - aufgehoben -4#
  6. ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zu versteuern.
Sie geben hierüber eine entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung ab.
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§ 5
Beauftragung, Kosten

( 1 ) Die Beratenden und Coaches schließen mit den Ratsuchenden jeweils eine Vereinbarung über Umfang und Ziel der Gottesdienstberatung und des Gottesdienstcoachings und das zu leistende Honorar ab.
( 2 ) Auf die Gottesdienstberatung und das Gottesdienstcoaching sind die Vorschriften zur Gemeindeberatung in der Rechtsverordnung über die Zahlung von Honoraren im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden (HonorareRVO) anzuwenden.
( 3 ) Ratsuchende im Dienst der Evangelischen Landeskirche in Baden können bei der in § 3 Abs. 2 genannten Stelle mit Vorlage der Vereinbarung über Ziel und Umfang des Gottesdienstcoachings die Fahrtkosten und die Honorarkosten – abzüglich einer Selbstbeteiligung von 10 Prozent – bis zu einer Gesamthöhe von 300,- Euro erstattet bekommen.
( 4 ) Die Kosten für die Gottesdienstberatung von Teams und Gremien tragen die verantwortlichen Gemeinden bzw. Kirchenbezirke.
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§ 6
Vollversammlung

( 1 ) Die zur Gottesdienstberatung oder zum Gottesdienstcoaching Berufenen und die zu einer entsprechenden Fortbildung Zugelassenen bilden die Vollversammlung der Beratenden und Coaches.
( 2 ) Die Vollversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie nimmt den Tätigkeitsbericht der geschäftsführenden Person (§ 3 Abs. 2) entgegen.
  2. Sie kann zu allen Fragen, die Gottesdienstberatung und Gottesdienstcoaching betreffen, gegenüber dem Evangelischen Oberkirchenrat Stellung nehmen.
( 3 ) Die Vollversammlung tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung der Arbeitsstelle Gottesdienst zusammen.
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§ 7
Geltung

Diese Ordnung tritt am 01. November 2015 in Kraft.5#

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1 ↑ Geändert gemäß der Ordnung zur Änderung der Gottesdienstberatung/Gottesdienstcoaching – Ordnung vom 2. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 122) mit Wirkung zum 1. Februar 2019.
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2 ↑ Geändert gemäß der Ordnung zur Änderung der Gottesdienstberatung/Gottesdienstcoaching – Ordnung vom 2. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 122) mit Wirkung zum 1. Februar 2019.
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3 ↑ Satz 3 angefügt nach Artikel 2, Nr. 1 der DB zur Genehmigung von Nebentätigkeitn und Änderung Gottesdienstberatung/Gottesdienstcoaching – Ordnung vom 23. August 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 59, S. 139) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
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4 ↑ Nummer 5 aufgehoben nach Artikel 2, Nr. 1 der DB zur Genehmigung von Nebentätigkeitn und Änderung Gottesdienstberatung/Gottesdienstcoaching – Ordnung vom 23. August 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 59, S. 139) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.
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5 ↑ Geändert gemäß der Ordnung zur Änderung der Gottesdienstberatung/Gottesdienstcoaching – Ordnung vom 2. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 122) mit Wirkung zum 1. Februar 2019.