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Rechtsverordnung über die
Ermäßigung des Religionsunterrichtsdeputats
(RV-ERU)

Vom 17. Juni 2003 (GVBl. S. 127),

geändert am 13. September 2011 (GVBl. S. 208)

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß § 16 Abs. 2 des kirchlichen Gesetzes über den evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 15. April 2000 (GVBl. S. 114) folgende Rechtsverordnung:
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§ 1

(1) Das Regeldeputat bei Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern, Gemeindediakoninnen und Gemeindediakonen, Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakonen reduziert sich auf Antrag beim Schuldekan bzw. bei der Schuldekanin zu Beginn des Schuljahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, um zwei Wochenstunden, bei Teilzeitbeschäftigung von 50 bis 80 Prozent um eine Wochenstunde.
(2) Ein Regeldeputat von 2 Wochenstunden kann nur mit vorheriger Genehmigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat unterschritten werden.
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§ 2

Für die Ermäßigung wird der in § 14 des kirchlichen Gesetzes über den evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Landeskirche in Baden genannte Umfang zugrunde gelegt.
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§ 3

Es werden höchstens vier zusätzlich erteilte Wochenstunden vergütet.1#
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§ 4

(1) 1Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern, Gemeindediakoninnen und Gemeindediakonen, Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakonen wird auf Antrag das Regeldeputat zu Beginn des Schuljahres erlassen, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird. 2Der Antrag ist vor Beginn des Schuljahres, spätestens zum 1. April auf dem Dienstwege beim Evangelischen Oberkirchenrat einzureichen.
(2) Eine Vergütung für weiterhin erteilten Religionsunterricht ist grundsätzlich nicht möglich.
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§ 5

Die Wochenarbeitszeit nach BAT bleibt unberührt.
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§ 6

Der Evangelische Oberkirchenrat kann auf Antrag das Regeldeputat Religionsunterricht einer Gemeindepfarrerin, eines Gemeindepfarrers, einer Pfarrdiakonin, eines Pfarrdiakons um zwei Wochenstunden reduzieren, wenn zur Pfarrgemeinde zwischen 3.000 und 3.999 Gemeindeglieder gehören und kein weitere hauptamtliche Mitarbeiterin bzw. kein weiterer hauptamtlicher Mitarbeiter (Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst, Gemeindediakonin, Gemeindediakon) in der Gemeinde tätig ist.2#
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§ 7

1Der Evangelische Oberkirchenrat kann auf Antrag Deputatsermäßigungen wegen nachweisbarer gesundheitlicher Beeinträchtigung festlegen. 2Der Antrag ist grundsätzlich vor Beginn des Schuljahres, spätestens bis zum 1. April auf dem Dienstweg beim Evangelischen Oberkirchenrat einzureichen.
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§ 8

(1) 1Der Evangelische Oberkirchenrat weist jedem Kirchenbezirk jeweils für ein Schuljahr Kontingente an Religionsunterrichtswochenstunden zu, aus denen die Schuldekanin oder der Schuldekan im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan Ermäßigungen vom Regeldeputat an Gemeindepfarrerinnen, Gemeindepfarrer, Gemeindediakoninnen, Gemeindediakone, Pfarrdiakoninnen, Pfarrdiakone vergeben kann. 2Der Evangelische Oberkirchenrat ist entsprechend zu informieren.
(2) Religionsunterricht, der über das Regelstundenmaß hinaus erteilt wird, wird zusätzlich in das Kontingent der Verfügungsstunden eingebracht.
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§ 9

(1) 1Die Schuldekanin oder der Schuldekan kann im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan und den Betroffenen eine jeweils auf ein Schuljahr befristete Umschichtung von Regeldeputaten benachbarter Pfarrstellen vornehmen. 2Die Summe der Regeldeputate muss dabei erhalten bleiben. 3Der Evangelische Oberkirchenrat ist entsprechend zu informieren.
(2) 1Die Umschichtung kann auch Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst einschließen.3# 2Wenn Gemeindediakoninnen, Gemeindediakone einbezogen werden, ist deren Dienstplan im Rahmen der geltenden Bestimmungen zu ändern.
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§ 10

(1) 1In den ersten beiden Dienstjahren können auf Antrag für die Dauer eines Schuljahres zwei Wochenstunden Hospitation auf das Regelstundendeputat angerechnet werden. 2Eine Wiederholung ist nach frühestens sieben Jahren möglich.
(2) Für die regelmäßige Teilnahme an besonders ausgewiesenen regionalen religionspädagogischen Fortbildungsangeboten im Kirchenbezirk können zwei Wochenstunden auf das Regeldeputat angerechnet werden.
(3) 1Für die Dauer eines Schuljahres kann auf Antrag das Regeldeputat zur Teilnahme an einer intensiven religionspädagogischen Fortbildung auf zwei Wochenstunden reduziert werden. 2Der Antrag kann erstmals sieben Jahre nach Dienstantritt oder nach Ablauf von weiteren sieben Jahren gestellt werden.
(4) Dem Antrag ist eine Grobplanung der religionspädagogischen Fortbildung in Kursen des Religionspädagogischen Instituts oder anderer vergleichbarer Einrichtungen und insbesondere der individuellen religionspädagogischen Hospitation und Supervision unter fachkundiger Begleitung beizufügen.
(5) 1Der Antrag ist bis zum 1. Mai vor Beginn des Schuljahres beim Schuldekan bzw. Schuldekanin einzureichen. 2Dieser bzw. diese leitet den Antrag zur Genehmigung an den Evangelischen Oberkirchenrat weiter.
(6) Für die Genehmigung Absatz 1 und 2 und die Organisation in Absatz 1 bis 3 ist der Schuldekan bzw. die Schuldekanin zuständig.
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§ 11

(1) Diese Rechtsverordnung tritt zum Schuljahr 2003/2004 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Durchführungsbestimmungen des Evangelischen Oberkirchenrats vom 14. März 1995 (GVBl. S. 86) außer Kraft.

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1 ↑ Gem. GVBl. Nr. 13/2011 S. 228 § 2 Nr. 1 und 2 mit Wirkung vom 1. April 2011.
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2 ↑ Geändert gem. GVBl. Nr. 12/2011 S. 208 mit Wirkung vom 1. Oktober 2011.
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3 ↑ Geändert gem. GVBl. Nr. 12/2011 S. 208 mit Wirkung vom 1. Oktober 2011.
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