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Vocationsordnung
der Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 12. Mai 2009 (GVBl. S. 78)

geändert mit Änderungs-RVO vom 20. Januar 2015 (GVBl. S. 69)

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß § 9 Abs. 2 Religionsunterrichtsgesetz folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Die Erteilung von evangelischem Religionsunterricht durch staatliche, kirchliche und an Privatschulen angestellte Lehrkräfte gründet im Verkündigungsauftrag der Kirche. Die Berechtigung zur Erteilung von Religionsunterricht durch staatliche und an Privatschulen angestellte Lehrkräfte setzt die Kirchliche Bevollmächtigung voraus (Vocatio).
( 2 ) Die Vocatio ist die Kirchliche Bevollmächtigung im Sinne von § 97 des Schulgesetzes für das Land Baden-Württemberg zur Erteilung von Religionsunterricht durch Lehrkräfte, die nicht in einem kirchlichen Dienst- oder Anstellungsverhältnis stehen. Sie begründet ein Verhältnis gegenseitigen Vertrauens und gegenseitiger Verpflichtung zwischen der Landeskirche und den Lehrkräften. Die Landeskirche verpflichtet sich, für die Anliegen der Lehrkräfte gegenüber kirchlichen und staatlichen Stellen und in der Öffentlichkeit einzutreten und ihre fachliche Fortbildung zu fördern. Die kirchlich Bevollmächtigten sind verpflichtet, Lehraufträge in evangelischem Religionsunterricht zu übernehmen und sie nach den Grundsätzen und der Ordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden und nach den amtlichen Bildungsplänen zu erteilen. Sie sind berechtigt, Schulgottesdienste vorzubereiten und durchzuführen.1# Sie sind darauf bedacht, dass ihr ganzes Verhalten mit ihrem Auftrag als evangelische Religionslehrkräfte in Einklang steht.
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§ 2
Voraussetzungen

( 1 ) Die Erteilung der Vocatio setzt voraus:
  1. Mitgliedschaft in einer evangelischen Landeskirche,
  2. eine abgeschlossene staatliche oder staatlich anerkannte Ausbildung mit Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre in der betreffenden Schulart oder Teilnahme an besonders eingerichteten Vocationslehrgängen,
  3. Beschäftigung im Landesdienst, Anstellung bei einer Schule in der Trägerschaft der Schulstiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden oder einer anderen Privatschule,
  4. Bereitschaft, den Religionsunterricht nach Bekenntnis und Ordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden zu erteilen,
  5. Nachweis über die Teilnahme an Pflichtveranstaltungen des Programms zur „Kirchlichen Begleitung von Lehrsamtsstudierenden im Fach Evangelische Theologie/Religionspädagogik“.
( 2 ) In Abweichung zu Absatz 1 Nr. 1 kann die Vocatio Mitgliedern evangelischer Freikirchen erteilt werden, mit denen Vereinbarungen über die kirchliche Zusammenarbeit bestehen. Die Mitglieder der Freikirchen müssen sich verpflichten, den Religionsunterricht nach Bekenntnis und Ordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden zu erteilen und sich jeglicher Sonderlehre zu enthalten.
( 3 ) Mitgliedern anderer evangelischer Freikirchen kann in Einzelfällen eine Bevollmächtigung für den Religionsunterricht erteilt werden. Dabei wird in der Regel vorausgesetzt, dass
  1. ihre Freikirche der ACK angehört,
  2. sie selbst nicht zu einem früheren Zeitpunkt aus einer Evangelischen Landeskirche ausgetreten oder in die Freikirche übergetreten sind,
  3. keine zweite Taufe vollzogen wurde.
Absatz 2 S. 2 gilt entsprechend.
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§ 3
Anerkennung

Die Vocatio anderer Landeskirchen wird anerkannt, wenn die unter § 2 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
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§ 4
Vorläufige Vocatio

( 1 ) Zur Erteilung des Religionsunterrichts im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ist eine Vorläufige Vocatio erforderlich.
( 2 ) § 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 und Absatz 2 gelten entsprechend.
( 3 ) Die Vorläufige Vocatio erlischt mit Ende des Vorbereitungsdienstes.
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§ 5
Erteilung

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat entscheidet über die Erteilung der Vocatio und die Vorläufige Vocatio auf Antrag, sofern die Ausbildung oder der schulische Einsatz der Antragstellerin bzw. des Antragsstellers im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden erfolgen.
( 2 ) Die Urkunde über die Vocatio wird i. d. R. in einem Gottesdienst überreicht.
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§ 6
Beendigung/Widerruf

( 1 ) Die Vocatio erlischt, wenn
  1. sie durch die Lehrkraft zurückgegeben wird oder
  2. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
( 2 ) Die Vocation kann vom Evangelischen Oberkirchenrat widerrufen werden, wenn die Lehrkraft den Religionsunterricht nicht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und der Ordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden erteilt. 2#
( 3 ) Der Widerruf der Vocatio ist der Lehrkraft schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
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§ 7
Ruhen der Vocatio

Auf Antrag der Lehrkraft kann die Vocatio befristet ruhen. Die Entscheidung darüber trifft der Evangelische Oberkirchenrat. Die Befristung soll einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten.
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§ 8
Rechtsweg

Gegen Entscheidungen nach § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 ist der Rechtsweg nach Artikel 112 GO eröffnet.
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§ 9
Inkrafttreten/Außerkrafttreten/Übergangsregelung

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vocationsordnung vom 17. Dezember 1991 (GVBl. 1992 S. 1) außer Kaft.
( 2 ) § 2 Abs. 1 Nr. 5 findet auf Studierende Anwendung, die ihr Studium für das Fach Evangelische Theologie / Religionspädagogik ab dem Sommersemester 2009 aufnehmen.
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1 ↑ Gemäß Artikel 1 Abs. 1 und 2 der RVO zur Änderung der Vocationsordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 20. Januar 2015 (GVBl. S. 69) mit Wirkung zum 01. Februar 2015.
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2 ↑ Gemäß Artikel 1 Abs. 3 der RVO zur Änderung der Vocationsordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 20. Januar 2015 (GVBl. S. 69) mit Wirkung zum 01. Februar 2015.