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Ordnung
der Erwachsenenbildung in der
Evangelischen Landeskirche in Baden
(ErwachsenenbildungsO - EEB-O

Vom 10. Juli 2012

(GVBl. S. 235)

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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gem. Artikel 78 Abs. 2 Nr. 4 GO folgende Ordnung:
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Präambel

Mit der Evangelischen Erwachsenenbildung nimmt die Evangelische Landeskirche in Baden ihre Verantwortung für Bildung als gesellschaftliche Aufgabe wahr; die Landeskirche versteht sie als eine besondere Ausprägung der öffentlichen Verantwortung, die in ihrem kirchlichen Auftrag gründet.
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§ 1
Bildungsarbeit als Auftrag der Gemeinde

(1) 1Bildungsarbeit mit Erwachsenen gehört zu den Aufgaben jeder Gemeinde. 2Sie umfasst Veranstaltungen unterschiedlicher Thematik und geschieht in der Form von Seminaren, Kursen, Tagungen, zeitlich befristeten Gesprächskreisen und ähnlichen Veranstaltungsformen. Bildungsarbeit mit Erwachsenen geschieht zudem in festen Gruppen und Kreisen.
(2) Die Gemeinden, ihre Gruppen und Kreise werden in ihrer Arbeit von den zuständigen Bezirks- bzw. Gemeinsamen Bezirksstellen der Erwachsenenbildung (§ 4) unterstützt.
(3) Ein Mitglied des Ältestenkreises oder ein vom Ältestenkreis beauftragtes Gemeindeglied soll die Belange gemeindlicher Bildungsarbeit mit Erwachsenen in der Pfarrgemeinde vertreten.
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§ 2
Bildungsarbeit als Aufgabe des Kirchenbezirks

(1) Die Kirchenbezirke haben die Aufgabe, die Entwicklung der Bildungsarbeit mit Erwachsenen in den Gemeinden und Gruppen ihres Bezirks zu fördern und Bildungsarbeit mit Erwachsenen in ihrem Bezirk oder in überbezirklicher Zusammenarbeit wahrzunehmen.
(2) Die Kirchenbezirke erfüllen diese Aufgabe vor allem durch die bezirkliche bzw. überbezirkliche Einrichtung der Erwachsenenbildung.
(3) Die bezirkliche bzw. überbezirkliche Einrichtung der Erwachsenenbildung gilt von Seiten des Landes als Weiterbildungseinrichtung im Sinne des Landesrechts (§ 2 Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des Bibliothekswesens).
(4) Organe dieser Einrichtung sind jeweils
  1. der Leitungskreis Erwachsenenbildung (§ 3) bzw. ein entsprechender Bildungsausschuss des Kirchenbezirks und
  2. die Bezirks- bzw. Gemeinsame Bezirksstelle der Erwachsenenbildung (§ 4).
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§ 3
Leitungskreis Erwachsenenbildung

(1) Der Leitungskreis nimmt die Verantwortung des Kirchenbezirks bzw. der Kirchenbezirke (§ 2 Abs. 1) für den Aufgabenbereich Erwachsenenbildung wahr.
(2) 1Die Zusammensetzung des Leitungskreises und die Dauer seiner Amtszeit werden durch eine von der jeweiligen Bezirkssynode bzw. den jeweiligen Bezirkssynoden zu erlassende Satzung (Artikel 38 Abs. 2 Nr. 11 GO) geregelt. 2Diese hat zu gewährleisten, dass der Bezirkskirchenrat und die in dem Kirchenbezirk bzw. den Kirchenbezirken tätigen Dienste der Erwachsenenbildung personell angemessen vertreten sind.
(3) 1Dem Leitungskreis gehören in der Regel an:
  1. Mitglieder des Bezirkskirchenrats bzw. der Bezirkskirchenräte,
  2. die bzw. der Bezirksbeauftragte bzw. die Bezirksbeauftragten für Erwachsenenbildung,
  3. Vertreterinnen bzw. Vertreter von weiteren im Kirchenbezirk bzw. in den Kirchenbezirken in der Bildungsarbeit mit Erwachsenen tätigen Diensten.
1Die Leiterin bzw. der Leiter der Bezirks- oder Gemeinsamen Bezirksstelle (§ 4) gehört dem Leitungskreis kraft Amtes an.
(4) Zur Verantwortung des Leitungskreises gehören insbesondere
  1. die Planung von Schwerpunkten und Projekten,
  2. die Konzeption der Veranstaltungsprogramme und
  3. die Beschaffung geeigneter Räume (Büro- und Veranstaltungsräume).
(5) Der Leitungskreis delegiert Vertreterinnen bzw. Vertreter in den Dekanatsbeirat (Artikel 50 GO), soweit er im Dekanatsbeirat nicht ohnehin vertreten ist.
(6) Die Satzung (Absatz 2 Satz 1) kann die Bildung eines Beirats oder von Arbeitskreisen vorsehen, welche die inhaltliche Arbeit der Bezirksstelle oder der Gemeinsamen Bezirksstelle begleiten.
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§ 4
Bezirks- bzw. Gemeinsame Bezirksstellen der Erwachsenenbildung

(1) In den Kirchenbezirken bestehen auf der Grundlage von Artikel 32 Abs. 2 Satz 2 GO Bezirksstellen für Erwachsenenbildung; mehrere Kirchenbezirke können eine Gemeinsame Bezirksstelle als Einrichtung der Erwachsenenbildung errichten.
(2) Die Leiterin bzw. der Leiter dieser Einrichtung wird vom Evangelischen Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem jeweiligen Kirchenbezirk bzw. den jeweiligen Kirchenbezirken und dem jeweiligen Leitungskreis (§ 2 Abs. 4 Nr. 1) auf die Stelle berufen.
(3) 1Die Bezirks- bzw. Gemeinsame Bezirksstelle hat die Aufgabe einer theologisch-pädagogischen Arbeitsstelle. 2Im Einzelnen sind ihre Aufgaben:
  1. Erstellung und Veröffentlichung eines Veranstaltungs- und Programmangebotes,
  2. Fortbildung der in der Bildungsarbeit mit Erwachsenen tätigen Mitarbeitenden im Kirchenbezirk bzw. in den Kirchenbezirken,
  3. Mitarbeit bei der Planung und Durchführung von Bildungsveranstaltungen in den Gemeinden,
  4. Vorbereitung, Planung und Durchführung von Veranstaltungen im Kirchenbezirk bzw. in den Kirchenbezirken,
  5. Vermittlung und gegebenenfalls Ausarbeitung von Arbeitsmaterialien,
  6. Zusammenarbeit mit anderen Trägern der Weiterbildung und
  7. Vertretung der Einrichtung gegenüber offiziellen Stellen.
(4) 1Die Leiterin bzw. der Leiter der Einrichtung führt die Geschäfte der Evangelischen Erwachsenenbildung (Leitungskreis und Arbeitsstelle, § 2 Abs. 4) im Kirchenbezirk bzw. in den Kirchenbezirken. 2Sie bzw. er vertritt die Einrichtung in der Öffentlichkeit.
(5) 1Die Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden der Einrichtung führt die Dekanin bzw. der Dekan, in deren bzw. dessen Dienstbereich die Einrichtung ihren Sitz hat. 2Die Dienstaufsicht kann einem anderen Mitglied des Bezirkskirchenrates oder einer bzw. einem Bezirksbeauftragten für Erwachsenenbildung übertragen werden, sofern sie bzw. er in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Landeskirche steht.
(6) Die Fachvorgesetztenstellung über die landeskirchlich angestellten Mitarbeitenden der Einrichtung wird vom Evangelischen Oberkirchenrat durch die Landesstelle für Evangelische Erwachsenen- und Familienbildung (§ 7) wahrgenommen.
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§ 5
Bildungsarbeit als Aufgabe der Landeskirche

(1) 1Die Landeskirche hat die Aufgabe, die Bildungsarbeit mit Erwachsenen weiter zu entwickeln und zu fördern und sie inner- wie außerkirchlich zu vertreten. 2Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
  1. die Konzeption evangelischer Bildungsarbeit mit Erwachsenen,
  2. die Beteiligung an der bildungspolitischen Diskussion,
  3. die Förderung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung.
(2) Der Erfüllung dieser Aufgaben dienen
  1. die Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in Baden (§ 6) und
  2. die Landesstelle für Evangelische Erwachsenen- und Familienbildung (§ 7).
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§ 6
Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in Baden

(1) 1In der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in Baden (EAEB) sind die bezirklichen bzw. überbezirklichen Einrichtungen der Evangelischen Erwachsenenbildung zusammengeschlossen. 2Ihr können auch die sonstigen mit Bildungsarbeit mit Erwachsenen befassten Einrichtungen in der Landeskirche beitreten.
(2) Organe der EAEB sind
  1. der Konvent und
  2. der Vorstand.
(3) 1Der Konvent besteht aus den Leiterinnen bzw. den Leitern der Bezirksstellen bzw. der Gemeinsamen Bezirksstellen (§ 4) und ihren theologischen bzw. pädagogischen Mitarbeitenden. 2Er kann weitere Mitglieder kooptieren. 3Außerdem gehören dem Konvent die Leiterin bzw. der Leiter der Landesstelle (§ 7) - ebenso wie die theologischen bzw. pädagogischen Mitarbeitenden der Landesstelle - kraft Amtes an.
(4) 1Der Konvent tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen. 2Seine Aufgaben sind:
  1. Beratung und Beschlussfassung in grundsätzlichen und konzeptionellen Fragen der Erwachsenenbildung,
  2. Empfehlung von Programmschwerpunkten sowie Anregung und Genehmigung von Projekten der EAEB,
  3. Beratung und Beschlussfassung über Zuschussregelungen und die Finanzierung von Projekten der EAEB,
  4. Aufrechterhaltung eines Qualitätsmanagementsystems,
  5. Vertretung der Erwachsenenbildung der Evangelischen Landeskirche in Baden nach außen, soweit dies nicht anders geregelt ist, und
  6. Vertretungen in der Mitgliederversammlung der Deutschen Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung (DEAE) und Mitarbeit in deren Arbeitsausschüssen.
(5) 1Der Konvent kann Fachausschüsse mit speziellen Aufträgen einsetzen (z. B. Eltern- und Familienbildung, Bildungsarbeit mit älteren Menschen, Fortbildung der Mitarbeitenden). 2Diese können fachkundige Personen kooptieren.
(6) 1Der Konvent wählt aus seiner Mitte auf drei Jahre einen Vorstand. Er besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, einer bzw. einem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Wiederwahl ist möglich. 2Außerdem gehören dem Vorstand das zuständige stimmberechtigte Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrats (Artikel 79 Abs. 1 Nr. 2 GO) und die Leiterin bzw. der Leiter der Landesstelle (§ 7) kraft Amtes an.
(7) 1Der Vorstand ist für die laufenden Geschäfte der EAEB verantwortlich. 2Er bereitet die Sitzungen des Konvents vor und vollzieht dessen Beschlüsse.
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§ 7
Landesstelle für Evangelische Erwachsenen- und Familienbildung

(1) Die Landesstelle für Evangelische Erwachsenen- und Familienbildung hat vor allem folgende Aufgaben:
  1. Entwicklung und Fortschreibung erwachsenenbildnerischer Konzeptionen in Aufnahme der wissenschaftlichen Diskussion und im Gespräch mit den anderen Arbeitsbereichen, in denen Bildungsarbeit mit Erwachsenen geschieht,
  2. Beratung und Unterstützung der Bezirks- bzw. Gemeinsamen Bezirksstellen der Erwachsenenbildung (§ 4) in bildungspolitischen und konzeptionellen Fragen,
  3. Aus- und Fortbildung von beruflich und von ehrenamtlich in der Erwachsenenbildung tätigen Mitarbeitenden, die über den kirchenbezirklichen bzw. überbezirklichen Rahmen hinausgeht, insbesondere in breiter angelegten, grundlegenden und innovativen Angeboten,
  4. Herausgabe eines Veranstaltungsprogramms,
  5. Erarbeitung und Vermittlung von Arbeitsmaterialien,
  6. Verwaltung von Zuschüssen und Erstellung von Verwendungsnachweisen,
  7. Wahrnehmung der Fachvorgesetztenstellung gegenüber den landeskirchlich angestellten Mitarbeitenden in den Bezirks- bzw. Gemeinsamen Bezirksstellen der Erwachsenenbildung (§ 4).
(2) Die Landesstelle führt die Geschäfte der EAEB (§ 6).
(3) 1Die Besetzung der Stelle der Leiterin bzw. des Leiters der Landesstelle erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand der EAEB.
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§ 8
Kirchliche Landesarbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung

1Die Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in Baden (§ 6) ist Mitglied der Kirchlichen Landesarbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in Baden-Württemberg (KILAG). 2Ihr gehören die Erwachsenenbildungswerke mehrerer Kirchen an. 3Sie hat u. a. die Aufgabe, die Belange der kirchlichen Erwachsenenbildungswerke auf Landesebene zu koordinieren. 4Das Nähere regelt ihre Geschäftsordnung.
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§ 9
Haushaltsmittel

Die Haushaltsmittel für Erwachsenenbildung werden in den kirchlichen Haushaltsplänen entsprechend den haushaltsrechtlichen Bestimmungen auf allen Ebenen (Kirchengemeinde, Kirchenbezirk, Landeskirche) in Einnahme und Ausgabe als eigene Positionen ver-anschlagt.
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§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Ordnung der Erwachsenenbildung in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 15. Juni 1993 (GVBl. S. 85) außer Kraft.

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