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Ordnung der Posaunenarbeit
in der Evangelischen Landeskirche in Baden (PosaunenarbeitsO - PosArbO)

Vom 26. März 2013

(GVBl. S. 76)

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß Artikel 78 Abs. 2 Nr. 4 GO im Einvernehmen mit dem Landesvertretertag der Evangelischen Posaunenchöre in Baden folgende Ordnung:
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1. Abschnitt. Allgemeines

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§ 1
Aufgaben der Posaunenchöre

(1) 1Die Posaunenchöre stärken mit ihrer Musik den Dienst der Verkündigung des Evangeliums. 2Der Dienst der Posaunenchöre steht damit innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Baden in Gemeinschaft mit den anderen Werken, Diensten und Verbänden und weiß sich dem gesamten kirchlichen Auftrag verpflichtet. 3Er verdankt sich den unterschiedlichen Traditionen der Kirche und hat Anteil an der Weiterentwicklung der lebendigen Kirche Jesu Christi. 4Deshalb nimmt die Evangelische Posaunenarbeit in Baden (Badische Posaunenarbeit) alle Arbeitsfelder kirchlichen Lebens in den Blick. 5Sie dient mit ihrer Musik der Verbreitung des Glaubens, der liturgischen Gestaltung des Gottesdienstes, dem Gemeindeaufbau, der Seelsorge und dem Dienst am Nächsten. 6Durch ihre Tätigkeit nehmen die Posaunenchöre auch eine kulturelle Aufgabe in der Gesellschaft wahr.
(2) In allen Bereichen achtet die Badische Posaunenarbeit auf ständige Arbeit an der musikalischen Qualität; dabei berücksichtigt sie die ganze Vielfalt der musikalischen Literatur für Posaunenchöre.
(3) Für den Dienst der Posaunenchöre gelten das Kirchliche Gesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Landeskirche in Baden, die Richtlinien für Kirchenmusik und die Richtlinien des Landesarbeitskreises nach § 9 Abs. 3 Nr. 1.
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§ 2
Badische Posaunenarbeit

1Die Badische Posaunenarbeit stellt den freiwilligen Zusammenschluss evangelischer Posaunenchöre dar, die im Bereich der Landeskirche ihren Dienst tun. 2Sie gliedert sich dabei in Chorarbeit, Bezirksarbeit und Landesarbeit. Sie ist nicht rechtsfähig.
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2. Abschnitt. Mitgliedschaften

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§ 3
Mitgliedschaft der Posaunenchöre

(1) 1Der Badischen Posaunenarbeit können alle evangelischen Posaunenchöre angehören, die diese Ordnung anerkennen. 2Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Landesarbeitskreis.
(2) Ein Posaunenchor kann nach Anhören seiner Verantwortlichen aus der Badischen Posaunenarbeit ausgeschlossen werden, wenn er durch sein Verhalten den Regelungen in § 1 oder der Grundordnung zuwider handelt.
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§ 4
Mitgliedschaft der Landeskirche;
Mitgliedschaft und Kooperationen der Badischen Posaunenarbeit

(1) 1Die Evangelische Landeskirche in Baden ist Mitglied des ,,Evangelischen Posaunendienstes in Deutschland e.V.". 2Sie überträgt die sich aus dieser Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten in widerruflicher Weise auf die Badische Posaunenarbeit.
(2) Die Badische Posaunenarbeit ist Mitglied im Landesmusikrat.
(3) Die Badische Posaunenarbeit ist nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelung im Beirat für Kirchenmusik vertreten.
(4) 1Die Badische Posaunenarbeit steht in enger Verbindung zum Evangelischen Kinder- und Jugendwerk in Baden. 2Sie ist über die Arbeitsgemeinschaft für musisch-kulturelle Bildung (AGM) in der Landesjugendkammer vertreten.
(5) Die Badische Posaunenarbeit arbeitet mit dem Landesverband der evangelischen Kirchenchöre in Baden, dem Landesverband evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker Badens und dem CVJM Landesverband Baden e. V. zusammen.
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3. Abschnitt. Bezirksarbeit

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§ 5
Bezirksarbeit

(1) Die Abgrenzung der Bezirke der Badischen Posaunenarbeit wird nach kirchlichen bzw. landschaftlichen Gesichtspunkten durch den Landesarbeitskreis bestimmt (§ 9 Abs. 3 Nr. 13).
(2) 1Zur Koordinierung der Arbeit in den Bezirken findet jährlich ein Konvent der Bezirke statt. 2Dessen Einberufung bestimmt sich nach § 12 Abs. 3 Nr. 2.
(3) 1Die Bezirksarbeit wählt bei einer Versammlung der Vertretungen aller im Bezirk der Badischen Posaunenarbeit angehörenden Posaunenchöre jeweils eine Bezirksobfrau bzw. einen Bezirksobmann und eine Bezirksposaunenchorleiterin bzw. einen Bezirksposaunenchorleiter (Bezirksverantwortliche). 2Die Bezirksverantwortlichen bedürfen der Bestätigung gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 13.
(4) 1Die Bezirksarbeit pflegt durch ihre Bezirksverantwortlichen in allen Belangen der Posaunenarbeit engen Kontakt mit der Landesarbeit. 2Die Bezirksarbeit leitet Protokolle ihrer Beratungen und Beschlüsse der Geschäftsstelle der Badischen Posaunenarbeit (§ 14) und der zuständigen Landesposaunenwartin bzw. dem zuständigen Landesposaunenwart (§ 13) zu.
(5) Im Übrigen regelt sich die Bezirksarbeit sinngemäß nach den Regelungen über die Landesarbeit.
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4. Abschnitt. Landesarbeit; Aufgaben, Organe und Geschäftsstelle

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§ 6
Aufgaben

1Die Landesarbeit berät und fördert die Posaunenchöre in allen Fragen des Dienstes und der Ausrüstung. 2Dies geschieht vor allem durch gemeinschaftliche Leitung der Posaunenarbeit, gegenseitige Anregung, Austausch von Erfahrungen, Fortbildungsangebote und das Zusammenwirken bei gemeinsamen Veranstaltungen. 3Der Erfüllung dieser Aufgaben sollen insbesondere dienen:
  1. Die Mitwirkung bei Gottesdiensten, Feiern und Festen in den Gemeinden, den Kirchenbezirken, der Landeskirche und ihren Werken,
  2. die theologische Bildung und Angebote geistlichen Lebens,
  3. die Pflege des evangelischen Kirchenliedes und geistlicher Bläsermusik,
  4. die Durchführung von Lehrgängen, Freizeiten, Treffen und Posaunentagen zur Gemeinschaftsbildung sowie zur theoretischen und praktischen Weiterbildung der Posaunenchorleiterinnen bzw. Posaunenchorleiter sowie der Bläserinnen bzw. Bläser,
  5. Beratung bei der Beschaffung von Instrumenten und Fachliteratur,
  6. Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit.
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§ 7
Organe

(1) Die leitenden Organe der Badischen Posaunenarbeit sind:
  1. der Landesvertretertag (LVT),
  2. der Landesarbeitskreis (LAK) und
  3. der Leitende Ausschuss (LA).
(2) Weitere Organe sind:
  1. die Landesobfrau bzw. der Landesobmann,
  2. die Landesposaunenwartinnnen bzw. die Landesposaunenwarte und
  3. die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer.
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§ 8
Landesvertretertag

(1) Dem Landesvertretertag gehören stimmberechtigt an:
  1. die Landesobfrau bzw. der Landesobmann als Vorsitzende bzw. Vorsitzender,
  2. alle übrigen Mitglieder des Landesarbeitskreises,
  3. je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter (Mindestalter 16 Jahre), die bzw. der von den der Badischen Posaunenarbeit angehörenden Posaunenchören entsandt wurde,
  4. je eine von der Bezirksarbeit entsandte Vertreterin bzw. ein Vertreter (Mitglieder der Organe der Bezirksarbeit).
(2) 1Posaunenchöre oder Organe der Bezirksarbeit, für die beim Landesvertretertag keine Vertretung anwesend ist, können sich nicht durch Dritte vertreten lassen. 2Niemand darf mehr als eine Stimme haben.
(3) Der Landesvertretertag hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Entgegennahme und Besprechung der Jahresberichte der Landesposaunenwartinnen bzw. Landesposaunenwarte, des Jahresberichts der Landesobfrau bzw. des Landesobmanns, wobei der Jahresbericht der Landesobfrau bzw. des Landesobmanns auch Auskunft über die Arbeit des Landesarbeitskreises gibt;
  2. Entgegennahme und Besprechung des Jahresabschlusses der Badischen Posaunenarbeit,
  3. Wahl der Landesobfrau bzw. des Landesobmanns und der stellvertretenden Landesobfrau bzw. des stellvertretenden Landesobmanns sowie der in § 9 Abs. 1 Nr. 5 und in § 15 Abs. 2 genannten Mitglieder des Landesarbeitskreises,
  4. Festlegung der Landesposaunentage (Ort und Zeitpunkt),
  5. Beratung über Aufgaben und Schwerpunkte der Badischen Posaunenarbeit,
  6. Beschlussfassung über vorgelegte Anträge,
  7. Beschlussfassung über Änderungsvorschläge zu dieser Ordnung.
(4) 1Der Landesvertretertag tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird von der Landesobfrau bzw. dem Landesobmann einberufen. 2Er tagt öffentlich und ist beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Mitglieder mindestens einem Viertel der Anzahl der Posaunenchöre, die der Badischen Posaunenarbeit angehören, entspricht, und wenn die Tagung mindestens vier Wochen zuvor unter Angabe der Tagesordnung den Posaunenchören bekannt gegeben worden ist.
(5) Anträge an den Landesvertretertag sind spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich an die Landesobfrau bzw. den Landesobmann zu richten.
(6) Die Landesobfrau bzw. der Landesobmann kann im Bedarfsfall einen außerordentlichen Landesvertretertag abweichend von der Regelung in Absatz 4 mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.
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§ 9
Landesarbeitskreis

(1) Dem Landesarbeitskreis gehören stimmberechtigt an:
  1. die Landesobfrau bzw. der Landesobmann,
  2. die stellvertretende Landesobfrau bzw. der stellvertretende Landesobmann,
  3. die Landesposaunenwartinnen bzw. Landesposaunenwarte,
  4. die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer,
  5. acht in der Posaunenarbeit erfahrene Vertreterinnen bzw. Vertreter der Posaunenchöre, die durch Wahl gemäß § 15 Abs. 2 zu bestimmen sind. Hierbei müssen fünf durch die Geschäftsordnung (§ 11 Abs. 3) festgelegte Regionen vertreten sein. Ist eine Region nicht vertreten, beruft der Landesarbeitskreis auf Vorschlag der nicht vertretenen Region jeweils eine Person zusätzlich für drei Jahre;
  6. das für Kirchenmusik zuständige stimmberechtigte Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrats oder eine von ihm beauftragte Person,
  7. die Landesjugendpfarrerin bzw. der Landesjugendpfarrer oder eine von ihr bzw. von ihm beauftragte Person des Evangelischen Kinder- und Jugendwerks Baden;
  8. bis zu zwei weitere Mitglieder über den in Nr. 5 genannten Personenkreis hinaus, die der Landesarbeitskreis für die Dauer einer Wahlperiode berufen kann.
(2) Dem Landesarbeitskreis gehören beratend an:
  1. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Badischen Landesverbandes des CVJM,
  2. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Landesverbandes der Evangelischen Kirchenchöre in Baden,
  3. die für die Posaunenarbeit zuständige Landeskantorin bzw. der hierfür zuständige Landeskantor,
  4. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Landesverbandes der Evangelischen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker Badens,
  5. Personen, die mindestens zu 50 % eines vollen Beschäftigungsumfangs beruflich in der Badischen Posaunenarbeit tätig sind.
(3) Der Landesarbeitskreis hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Aufstellung von Richtlinien für die Badische Posaunenarbeit,
  2. verantwortliche Wahrnehmung aller Belange der gesamten Posaunenarbeit gegenüber der Landeskirche, den staatlichen und kommunalen Behörden und anderen Institutionen; hierzu zählt auch die eigenverantwortliche Entscheidung über die Verwendung der im Haushaltsplan der Landeskirche vorgesehenen Finanzmittel für die Badische Posaunenarbeit gemäß den Bestimmungen der Landeskirche,
  3. Vorbereitung des Landesvertretertages einschließlich Entgegennahme der Anträge und Durchführung der Wahlen,
  4. Beratung, Beschlussfassung und ggf. Durchführung aller beim Landesvertretertag vorgeschlagenen Aufgaben und Schwerpunkte,
  5. Planung und Durchführung der beim Landesvertretertag gefassten Beschlüsse,
  6. Planung und Durchführung der vom Landesvertretertag beschlossenen Landesposaunentage,
  7. Planung und Festlegung der Lehrgänge und Freizeiten der Badischen Posaunenarbeit,
  8. Besprechung des Haushaltsentwurfs der Landesarbeit,
  9. Entgegennahme und Besprechung der Jahresberichte der Landesposaunenwartinnen bzw. der Landesposaunenwarte, der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers sowie der Landesobfrau bzw. des Landesobmanns für den Landesvertretertag,
  10. Vorschläge für die Errichtung hauptamtlicher Personalstellen in der Badischen Posaunenarbeit,
  11. beratende Mitwirkung einschließlich Einbringung von Personalvorschlägen bei der Anstellung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter durch die Landeskirche,
  12. Mitarbeit bei der Aufstellung von Dienstanweisungen,
  13. Abgrenzung der Bezirke (§ 5 Abs. 1) und Bestätigung der Bezirksverantwortlichen (§ 5 Abs. 3),
  14. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Posaunenchören (§ 3 Abs. 2),
  15. Beschlussfassung über Vorschläge zur Änderung dieser Ordnung.
(4) 1Der Landesarbeitskreis wird von der Landesobfrau bzw. dem Landesobmann nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal im Jahr, einberufen. 2Er muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder es beantragt. 3Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 4Zu den Sitzungen kann der Landesarbeitskreis Sachverständige und Gäste einladen. 5Die Sitzungen des Landesarbeitskreises sind nicht öffentlich.
(5) Alle Beschlüsse des Landesarbeitskreises, die die angeschlossenen Posaunenchöre betreffen, sind ihnen in geeigneter Art über die Medien der Badischen Posaunenarbeit bekannt zu geben.
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§ 10
Leitender Ausschuss

(1) Dem Leitenden Ausschuss gehören an:
  1. die Landesobfrau bzw. der Landesobmann,
  2. die stellvertretende Landesobfrau bzw. der stellvertretende Landesobmann,
  3. die Landesposaunenwartinnen bzw. Landesposaunenwarte und
  4. die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer.
(2) 1Der Leitende Ausschuss nimmt nach den vom Landesarbeitskreis beschlossenen Richtlinien die ständige Leitung der Landesarbeit wahr. 2Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
  1. Vorbereitung der Sitzungen des Landesarbeitskreises,
  2. Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen an den Landesarbeitskreis und an den Landesvertretertag,
  3. Einladung von Sachverständigen und Gästen zu den Sitzungen des Landesarbeitskreises,
  4. Durchführung der vom Landesarbeitskreis beschlossenen Maßnahmen.
(3) 1Der Leitende Ausschuss dient darüber hinaus der gegenseitigen Beratung seiner Mitglieder in aktuellen Fragen der Posaunenarbeit. 2Er ist dem Landesarbeitskreis in seiner Arbeit verantwortlich und erstattet ihm Bericht über seine Tätigkeit.
(4) 1Zu seinen Sitzungen kann der Leitende Ausschuss Sachverständige und Gäste einladen. 2Die Sitzungen des Leitenden Ausschusses sind nicht öffentlich.
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§ 11
Beschlüsse, Geschäftsordnungen

(1) 1Beschlüsse der leitenden Organe (§ 7 Abs. 1) sind gültig, wenn sie die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten (absolute Mehrheit). 2Bei Stimmengleichheit ist der zur Entscheidung gestellte Antrag abgelehnt (Artikel 108 Abs. 1 Nr. 2 GO).
(2) Bei Beschlüssen der leitenden Organe findet Artikel 111 GO entsprechende Anwendung.
(3) 1Der Landesarbeitskreis gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Die weiteren leitenden Organe können sich jeweils eine Geschäftsordnung geben. 3Jede Geschäftsordnung ist den übrigen Organen der Landesarbeit und der Geschäftsstelle bekannt zu geben.
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§ 12
Landesobfrau bzw. Landesobmann

(1) 1Die Landesobfrau bzw. der Landesobmann und die stellvertretende Landesobfrau bzw. der stellvertretende Landesobmann werden gemäß § 15 vom Landesvertretertag gewählt. 2Eine der beiden Personen soll eine Pfarrerin bzw. ein Pfarrer der Landeskirche sein. 3Keiner der beiden darf mit mehr als einem 50%-Deputat beruflich in der Posaunenarbeit tätig sein.
(2) Die Wahl der Landesobfrau bzw. des Landesobmanns bedarf der Bestätigung durch die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof.
(3) Die besonderen Aufgaben der Landesobfrau bzw. des Landesobmanns sind:
  1. geistliche und seelsorgerliche Begleitung der Badischen Posaunenarbeit nach den Bekenntnisgrundlagen der Landeskirche,
  2. Einberufung und Leitung des Landesvertretertages, des Landesarbeitskreises, des leitenden Ausschusses und des Konvents der Bezirke (§ 5 Abs. 2),
  3. Vertretung der Badischen Posaunenarbeit nach innen und außen,
  4. Erstellung eines Jahresberichtes, der Auskunft auch über die Arbeit des Landesarbeitskreises gibt.
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§ 13
Landesposaunenwartinnen bzw. Landesposaunenwarte

(1) 1Die Landesposaunenwartinnen bzw. Landesposaunenwarte sorgen für die Durchführung der in §§ 1 und 6 genannten Aufgaben. 2Sie werden von der Landeskirche angestellt und arbeiten selbstständig in gegenseitiger Absprache nach den Richtlinien und Beschlüssen der leitenden Organe (§§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 3 Nr. 1) und nach deren Geschäftsordnung (§ 11 Abs. 3).
(2) Die Arbeitsgebiete der Landesposaunenwartinnen bzw. Landesposaunenwarte sind in die Regionen Süd- und Nordbaden aufgeteilt.
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§ 14
Geschäftsstelle, Geschäftsführung

(1) 1Die Badische Posaunenarbeit hat zur Durchführung ihrer Aufgaben eine Geschäftsstelle innerhalb des Evangelischen Oberkirchenrats, die von der Geschäftsführerin bzw. vom Geschäftsführer geleitet wird. 2Sie bzw. er ist auch für die ordnungsgemäße Abwicklung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der Landesarbeit verantwortlich. 3Sie bzw. er wird von der Landeskirche angestellt und arbeitet selbstständig nach den Richtlinien und Beschlüssen der leitenden Organe (§ 7 Abs. 1) und nach ihren Geschäftsordnungen (§ 11 Abs. 3).
(2) Die Kassen- und Rechnungsführung unterliegt der Prüfung durch die nach landeskirchlichem Recht zuständige Prüfeinrichtung.
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§ 15
Wahlen

(1) 1Die Landesobfrau bzw. der Landesobmann sowie die stellvertretende Landesobfrau bzw. der stellvertretende Landesobmann werden vom Landesvertretertag auf Vorschlag des Landesarbeitskreises für die Dauer von sechs Jahren gewählt. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Die Posaunenchöre können bis drei Monate vor dem Wahltermin Vorschläge zur Wahl an den Landesarbeitskreis richten, über die dem Landesvertretertag zu berichten ist.
(2) 1Auf Vorschlag der Posaunenchöre oder ihrer Vertreterinnen bzw. Vertreter und des Landesarbeitskreises werden vom Landesvertretertag acht in der Posaunenarbeit erfahrene Chorleiterinnen bzw. Chorleiter oder Bläserinnen bzw. Bläser als Vertreterinnen bzw. Vertreter der Posaunenchöre auf sechs Jahre in den Landesarbeitskreis gewählt. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Die Wahltermine werden so festgelegt, dass jeweils alle drei Jahre vier Chorvertreterinnen bzw. Chorvertreter zu wählen sind. 4Nachwahlen erfolgen bis zur turnusmäßigen Wahl.
(3) Für die Durchführung der Wahlen gilt Artikel 108 Abs. 1 Nr. 3–5 GO entsprechend.
(4) Wahlberechtigt ist der in § 8 Abs. 1 genannte Personenkreis.
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§ 16
Gemeinnützigkeitsklausel

(1) Die Landesarbeit verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung.
(2) 1Etwaige Überschüsse dürfen nur für Zwecke verwendet werden, die dieser Ordnung entsprechen. 2Es darf keine in der Landesarbeit tätige Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Badischen Posaunenarbeit fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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5. Abschnitt. Schlussbestimmungen

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§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Ordnung der Evangelischen Posaunenarbeit in Baden vom 23. Juni 1998 (GVBl. S. 121) außer Kraft.

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