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Zweite Verordnung des Finanzministeriums
über die Betriebsstättenbesteuerung
nach dem Kirchensteuergesetz

Vom 30. Januar 1970

(GVBl. S. 47)

Aufgrund von § 33 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz – KiStG) vom 18. Dezember 1969 (Ges.Bl. 1970 S. 1) wird verordnet:
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§ 1

Kirchenlohnsteuer (§ 20 KiStG) behält der Arbeitgeber den Arbeitslohn der Arbeitnehmer, die nach den Einträgen auf der Lohnsteuerkarte einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg haben und der Evangelischen Landeskirche in Baden oder der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (ev, fr, lt, rf) oder einer Diözese der römisch-katholischen Kirche (rk) angehören, auch dann ein, wenn sich die Betriebstätte (§ 43 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 28. Juli 1969 – LStDV 1970 – BGBl. I S. 1033) im Bereich der anderen Landeskirche befindet.
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§ 2

Der Arbeitgeber führt die nach § 1 einbehaltene Kirchenlohnsteuer zusammen mit der sonst von ihm einbehaltenen Kirchenlohnsteuer an das für die Betriebsstätte zuständige Finanzamt ab.
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§ 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft.