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Kirchliches Gesetz
über die Ordnung der Visitation
(Visitationsordnung - VisO)

Vom 24. Oktober 2013 (GVBl. S. 296)
geändert am 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94)
zuletzt geändert am 26. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 6, S. 25)

Die Landessynode hat gemäß Artikel 60 Nr. 4 GO die nachstehende Visitationsordnung als Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Grundverständnis der Visitation
Ziele der Visitation
Zeitplan und Organisation
Visitationskommission
Bestandteile der Visitation
Planungsgespräch
Vorlaufende Berichterstattung
Gespräch mit dem Gemeindebeirat
Erstellung eines Diskussionspapiers
Gespräch über den Dienst der beruflich Tätigen
Gespräche mit beruflich Tätigen
Überprüfung der Verwaltung und Begehung der Liegenschaften
Besuch in Schulen und Gespräch mit Religionslehrkräften
Weitere Besuche
Zielvereinbarungen
Gemeindeversammlung
Gottesdienst
Rückmeldung an die Gemeinde
Berichterstattung an den Evangelischen Oberkirchenrat
Zwischenbesuche
Auswertung
Anzuwendende Bestimmungen
Ergänzende Bestimmungen für Kirchengemeinden
Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden
Ermächtigung
Zeitplan
Visitationskommission
Bestandteile der Visitation
Vorbereitung der Visitation
Vorlaufende Berichterstattung
Erstellung eines Diskussionspapiers
Gespräche über den Dienst der beruflich Tätigen
Gespräche mit beruflich Tätigen
Überprüfung der Verwaltung
Gespräch mit Schulleitungen und Religionslehrkräften
Weitere Besuche
Begegnung mit den Gemeinden des Kirchenbezirks
Begegnung mit Vertreterinnen und Vertretern der Öffentlichkeit
Gespräch mit dem Bezirkskirchenrat und Abschluss von Zielvereinbarungen
Gottesdienste
Zwischenbesuche
Abschlussbericht
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen1#
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I. Grundsätze und Ziele der Visitation

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§ 1
Grundverständnis der Visitation

( 1 ) Die in dieser Ordnung geregelte Visitation ist eine besondere Ausgestaltung des allgemeinen Besuchsdienstes, der zu den Aufgaben jeder Kirchenleitung gehört und in besonderer Weise der Weiterentwicklung kirchlicher Arbeit dient. Die Visitation soll die Besuchten ermutigen, die ihnen von Gott verliehenen Gaben zum Aufbau der Gemeinde einzusetzen.
( 2 ) Die Visitation beruht auf dem reformatorischen Verständnis von Leitung und Erneuerung der Kirche und wird durch die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof und die mit Leitungsaufgaben betrauten Glieder der Kirche wahrgenommen.
( 3 ) Visitationen gehen von dem Grundsatz aus, dass die Kirche in den Gemeinden, den Kirchenbezirken und auf landeskirchlicher Ebene den Auftrag hat, allen Menschen das Evangelium von Jesus Christus zu verkündigen. Somit orientiert sich die Visitation an dem Auftrag der Kirche, „die Botschaft von der freien Gnade Gottes auszurichten an alles Volk“ (Barmer Theologische Erklärung, These VI). Das Gebot der Liebe verpflichtet zum Zeugnis und Dienst in Kirche, Staat und Gesellschaft.
( 4 ) Die Visitation ist ein institutionalisiertes geistliches und organisatorisches Geschehen zur Stärkung, Förderung und Weiterentwicklung kirchlichen Lebens in seinen gemeindlichen, regionalen, bezirklichen, landeskirchlichen und ökumenischen Zusammenhängen sowie seinen Bezügen zu Zivilgesellschaft und Gemeinwesen. Dazu zählt auch kirchliches Leben in Diensten, Einrichtungen und Werken.
( 5 ) Besuchende und Besuchte tragen gemeinsam Verantwortung für das Gelingen der Visitation. Sie entlasten und ermutigen einander durch die gemeinsame Übernahme von Verantwortung für den Weg der Kirche in ihrer jeweiligen Gestalt. Als Zeichen des gemeinsamen Auftrags und der gemeinsamen Verheißung feiern sie miteinander Gottesdienst.
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§ 2
Ziele der Visitation

( 1 ) Die Visitationskommission hat die Aufgabe, die Besuchten durch Anerkennung der bisherigen Arbeit zu ermutigen, mit ihnen Ziele der künftigen Arbeit zu vereinbaren sowie deren Erreichung zu überprüfen.
( 2 ) Die Visitation trägt dazu bei, Erwartungen von Menschen, die kaum Zugang zu den Aktivitäten der Kirche haben oder ihr distanziert-kritisch gegenüber stehen, in den Blick zu nehmen und zu berücksichtigen, sowie im Sinne eines Perspektivwechsels Kirche mit den Augen von Menschen zu sehen, die bislang zu wenig beachtet werden.
( 3 ) Visitation ist Anlass
  1. eine datenbasierte Bestandsaufnahme vorzunehmen,
  2. sich als Institution im regionalen und überregionalen Zusammenhang wahrzunehmen,
  3. gesellschaftlich, kirchlich und ökumenisch relevante Gruppen, die nicht oder nur selten im Blick sind, wahrzunehmen,
  4. Herausforderungen zu benennen, Probleme aufzugreifen und nach Lösungen zu suchen,
  5. die Arbeit an Zielen auszurichten.
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II. Grundsätze der Gemeindevisitation

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§ 3
Zeitplan und Organisation

( 1 ) Jede Pfarr- und jede Kirchengemeinde wird alle sieben Jahre visitiert. Der Bezirkskirchenrat erstellt einen entsprechenden Zeitplan und teilt ihn dem Evangelischen Oberkirchenrat mit.
( 2 ) Pfarrgemeinden an einer Kirche werden gemeinsam visitiert.
( 3 ) Ebenso können Pfarrgemeinden, die zusammen eine Kirchengemeinde bilden, – je nach Größe der Kirchengemeinde – sowie die Kirchengemeinde selbst gemeinsam visitiert werden; jedenfalls sind sie in zeitlichem Zusammenhang zu visitieren.
( 4 ) Benachbarte Gemeinden sollen in zeitlichem Zusammenhang visitiert werden.
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§ 4
Visitationskommission

( 1 ) Für die Visitation einer Gemeinde bildet der Bezirkskirchenrat eine Visitationskommission. Diese wird von der Dekanin bzw. dem Dekan geleitet. Daneben gehören drei weitere Mitglieder des Bezirkskirchenrates oder deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der Visitationskommission an. Die Visitationskommission muss mindestens zur Hälfte aus nichttheologischen Mitgliedern bestehen. Bei Bedarf beruft die Visitationskommission weitere Personen mit besonderen Fachkenntnissen.
( 2 ) Ein Mitglied des Leitungsgremiums einer zu visitierenden Gemeinde darf nicht der Visitationskommission angehören.
( 3 ) An die Stelle der Dekanin bzw. des Dekans können in Absprache mit dem Bezirkskirchenrat deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter oder Schuldekanin bzw. Schuldekan treten.
( 4 ) Ist die Stelle der Dekanin bzw. des Dekans mit der Verwaltung einer Gemeindepfarrstelle verbunden (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 DekLeitG), so wird bei der Visitation dieser Gemeinde die Visitationskommission durch ein stimmberechtigtes Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrats geleitet.
( 5 ) Gehört die Schuldekanin bzw. der Schuldekan der Visitationskommission nicht an, so ist sie bzw. er an der Visitation zu beteiligen.
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III. Visitation von Pfarrgemeinden

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§ 5
Bestandteile der Visitation

Zur Visitation gehören insbesondere folgende Bestandteile:
  1. Durchführung eines Planungsgespräches zwischen Gemeinde und Visitationskommission (§ 6),
  2. Erstellung einer vorlaufenden Berichterstattung durch die Gemeinde (§ 7),
  3. Gespräch mit dem Gemeindebeirat (§ 8),
  4. Erstellung eines Diskussionspapiers durch die Visitationskommission (§ 9),
  5. Gespräch über den Dienst der beruflich Tätigen (§ 10),
  6. Gespräche mit beruflich Tätigen (§ 11),
  7. Überprüfung der Verwaltung und Begehung der Liegenschaften (§ 12),
  8. Besuch in Schulen und Gespräch mit Religionslehrkräften (§ 13),
  9. Weitere Besuche (§ 14),
  10. Gespräch mit dem Ältestenkreis und Abschluss von Zielvereinbarungen (§ 15),
  11. Gemeindeversammlung (§ 16),
  12. Gottesdienst (§ 17),
  13. Rückmeldung an die Gemeinde (§ 18),
  14. Berichterstattung an den Evangelischen Oberkirchenrat (§ 19),
  15. Zwischenbesuche (§ 20).
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§ 6
Planungsgespräch

( 1 ) Die Visitation wird durch ein Planungsgespräch zwischen Mitgliedern der Visitationskommission und des Ältestenkreises vorbereitet.
( 2 ) In diesem Gespräch geht es insbesondere um
  1. die Besprechung des Grundverständnisses und der Zielsetzungen der Visitation (§§ 1 und 2),
  2. die Festlegung des Zeitrahmens, der Struktur und des Verlaufs der Visitation,
  3. die verschiedenen Möglichkeiten der Vorbereitung,
  4. die vorlaufende Berichterstattung.
( 3 ) Die Gemeinde ist durch den Ältestenkreis in geeigneter Form über die anstehende Visitation zu informieren.
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§ 7
Vorlaufende Berichterstattung

( 1 ) Die vorlaufende Berichterstattung umfasst
  1. die Zielvereinbarungen der letzten Visitation,
  2. die Protokolle der Zwischenbesuche,
  3. die wesentlichen Daten der Gemeinde sowie deren Auswertung durch den Ältestenkreis,
  4. einen Bericht des Ältestenkreises zu den Zielen, den Schwerpunkten, Herausforderungen und Entwicklungen der Arbeit der Gemeinde.
( 2 ) Die vorlaufende Berichterstattung enthält des Weiteren zwei Entwürfe unterschiedlicher Gottesdienste mit Predigten der Gemeindepfarrerin bzw. des Gemeindepfarrers, einen Entwurf aus dem Arbeitsfeld der in der Gemeinde eingesetzten Diakonin oder des Diakons2# sowie einen Bericht der beruflich tätigen Kirchenmusikerin bzw. des beruflich tätigen Kirchenmusikers. Sie kann darüber hinaus persönliche Berichte beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitender beinhalten.
( 3 ) Die gesamte vorlaufende Berichterstattung ist vom Ältestenkreis zu beraten und zu beschließen.
( 4 ) Die vorlaufende Berichterstattung wird der Visitationskommission in siebenfacher Ausfertigung spätestens sechs Wochen vor dem Visitationstermin zugeleitet.
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§ 8
Gespräch mit dem Gemeindebeirat

Die Visitationskommission und der Gemeindebeirat erörtern zu Beginn der Visitation die in der vorlaufenden Berichterstattung benannten Schwerpunkte, Herausforderungen und Entwicklungen. Die Ergebnisse werden durch die Visitationskommission in einem Protokoll festgehalten.
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§ 9
Erstellung eines Diskussionspapiers

( 1 ) Die Visitationskommission diskutiert die vorlaufende Berichterstattung.
( 2 ) Sie entwirft für die Gespräche mit dem Ältestenkreis ein Diskussionspapier, das Vorschläge für die Vereinbarung von Zielen enthalten kann. Dabei werden gemeindliche und übergemeindliche Herausforderungen berücksichtigt.
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§ 10
Gespräch über den Dienst der beruflich Tätigen

( 1 ) Ein Gespräch der Visitationskommission mit dem Ältestenkreis über den Dienst der beruflich Tätigen findet in deren Abwesenheit statt. Über dieses Gespräch wird kein Protokoll geführt. In Pfarrgemeinden mit mehreren Predigtbezirken sind die jeweiligen Ortsältesten zu beteiligen.
( 2 ) In Anwesenheit der jeweils betroffenen beruflich tätigen Person eröffnet die bzw. der Vorsitzende der Visitationskommission die Ergebnisse dieser Gesprächsrunde und gibt ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme.
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§ 11
Gespräch mit beruflich Tätigen

( 1 ) Während der Visitation findet ein persönliches Gespräch der Visitationskommission mit der Gemeindepfarrerin bzw. dem Gemeindepfarrer, der in der Gemeinde eingesetzten Diakonin oder des Diakons3# sowie der beruflich tätigen Kirchenmusikerin bzw. dem beruflich tätigen Kirchenmusiker statt. Gegenstand des Gesprächs ist auch eine Rückmeldung zu den eingereichten Entwürfen und Berichten.
( 2 ) Die Visitationskommission kann darüber hinaus mit anderen beruflich Mitarbeitenden persönliche Gespräche führen.
( 3 ) Auf Grund dieser Gespräche sowie der Gespräche nach § 10 verfasst die Visitationskommission eine Stellungnahme zur Arbeit der Gemeindepfarrerin bzw. des Gemeindepfarrers, der Gemeindediakonin bzw. des Gemeindediakons, der Kirchenmusikerin bzw. des Kirchenmusikers sowie anderer beruflich Tätiger und teilt diese jeweils in einem persönlichen Schreiben mit.
( 4 ) Sofern die Schuldekanin bzw. der Schuldekan nicht Mitglied der Visitationskommission ist, fügt sie bzw. er eine ergänzende Stellungnahme zur Bildungsarbeit in Schule und Gemeinde bei.
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§ 12
Überprüfung der Verwaltung und Begehung der Liegenschaften

( 1 ) Mitglieder der Visitationskommission überprüfen die Pfarramtsverwaltung, die Pfarramtsregistratur sowie die Führung der Kirchenbücher und sonstigen Listen und Verzeichnisse.
( 2 ) Vom Zustand und der Nutzung der kirchlichen Gebäude und der Finanzsituation verschafft sich die Visitationskommission einen Eindruck und spricht gegebenenfalls Empfehlungen aus.
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§ 13
Besuch in Schulen und Gespräch mit Religionslehrkräften

( 1 ) Schulbesuche und/oder Unterrichtsbesuche finden in zeitlichem Zusammenhang mit der Visitation statt.
( 2 ) Im Rahmen der Visitation soll ein Gespräch zwischen Mitgliedern der Visitationskommission, Schulleitungen, Lehrkräften im Religionsunterricht, Mitgliedern des Ältestenkreises und der Schuldekanin bzw. dem Schuldekan stattfinden.
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§ 14
Weitere Besuche

( 1 ) Die Visitationskommission besucht gemeindepädagogische Arbeitsfelder und diakonische Einrichtungen, die im Bereich der Gemeinde liegen.
( 2 ) Darüber hinaus können Besuche der Visitationskommission in Betrieben, Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der politischen Gemeinde, mit Gruppen bürgerschaftlichen Engagements sowie anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften vorgesehen werden.
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§ 15
Zielvereinbarungen

( 1 ) Die aus den verschiedenen Gesprächen während der Visitation gewonnenen Erkenntnisse und Eindrücke werden zwischen der Visitationskommission und dem Ältestenkreis in einer gemeinsamen Sitzung erörtert. Die daraus abgeleiteten Zielvereinbarungen werden schriftlich festgehalten.
( 2 ) Die Terminfestlegung für Zwischenbesuche ist Bestandteil der Zielvereinbarungen.
( 3 ) Die Zielvereinbarungen sind der Gemeinde in der Gemeindeversammlung (§ 16) oder im Gottesdienst (§ 17) bekannt zu machen.
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§ 16
Gemeindeversammlung

( 1 ) Die Gemeindeversammlung wird in geeigneter Weise in das Visitationsgeschehen einbezogen.
( 2 ) Die Gemeindeglieder erhalten ausreichend Gelegenheit, Fragen des gemeindlichen Lebens zur Diskussion zu stellen. Auch kann die bzw. der Vorsitzende der Visitationskommission die Gelegenheit nutzen, um die Gemeinde über wichtige Vorgänge und Entwicklungen der Landeskirche und des Kirchenbezirks zu informieren. Die wichtigsten Ergebnisse werden in einem Protokoll durch die Visitationskommission festgehalten.
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§ 17
Gottesdienst

( 1 ) Die Visitation endet mit einem Gottesdienst. Sollte die Gemeindeversammlung im Anschluss an den Gottesdienst stattfinden, endet die Visitation mit der Gemeindeversammlung.
( 2 ) Die Predigt hält die Gemeindepfarrerin bzw. der Gemeindepfarrer oder ein Mitglied der Visitationskommission. Die bzw. der Vorsitzende der Visitationskommission richtet ein Wort an die Gemeinde.
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§ 18
Rückmeldung an die Gemeinde

Die Visitationskommission fasst in einem Schreiben an den Ältestenkreis ihre Eindrücke vom Visitationsgeschehen und die Ergebnisse der Visitation zusammen.
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§ 19
Berichterstattung an den Evangelischen Oberkirchenrat

Eine Ausfertigung der Zielvereinbarungen und aller im Visitationsgeschehen entstandenen schriftlichen Unterlagen werden dem Evangelischen Oberkirchenrat übersandt zur Auswertung für die Arbeit der Landeskirche, besonders im Hinblick auf die Vorbereitung von Bezirksvisitationen. Der Evangelische Oberkirchenrat bestätigt der Gemeinde den Empfang und gibt gegebenenfalls zu den vorgelegten Unterlagen eine Stellungnahme ab.
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§ 20
Zwischenbesuche

Zwischenbesuche dienen
  1. dem gemeinsamen Überprüfen der Umsetzung der vereinbarten Ziele und
  2. Verabredungen zur Weiterentwicklung der Gemeinde.
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§ 21
Auswertung

Die Ergebnisse der Visitationen werden durch den Bezirkskirchenrat ausgewertet.
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IV. Visitation von Kirchengemeinden

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§ 22
Anzuwendende Bestimmungen

( 1 ) Auf die Visitation von Kirchengemeinden, die zugleich Pfarrgemeinden sind, finden sowohl die Bestimmungen über die Visitation von Pfarrgemeinden als auch die Bestimmungen über die Visitation von Kirchengemeinden Anwendung.
( 2 ) Auf die Visitation von Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden finden die Bestimmungen über die Visitation von Pfarrgemeinden entsprechende Anwendung mit Ausnahme des § 5 Nummer 3, Nummer 5, Nummer 8, Nummer 11, § 7 Abs. 2, § 8, § 10, § 11 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4, § 12 Abs. 1 und § 13.
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§ 23
Ergänzende Bestimmungen für Kirchengemeinden

Über die Entwicklung des Vermögens, des Gebäudebestands und der Finanzen der Kirchengemeinde wird vor der Visitation durch das Verwaltungs- und Serviceamt eine Stellungnahme verfasst, die in der vorlaufenden Berichterstattung durch den Kirchengemeinderat ausgewertet wird.
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§ 24
Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden

( 1 ) Anstelle des Gemeindebeirats soll eine Versammlung aller beruflich und ehrenamtlich leitenden Mitarbeitenden der Kirchengemeinde stattfinden.
( 2 ) Anstelle der Gemeindeversammlung kann eine Versammlung aller Mitglieder der Kirchengemeinde stattfinden.
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V. Visitation von Pfarrämtern in besonderen Arbeitsfeldern

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§ 25
Ermächtigung

Die Visitation von Pfarrämtern in besonderen Arbeitsfeldern wird durch Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrats geregelt.
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VI. Visitation von Kirchenbezirken

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§ 26
Zeitplan

Jeder Kirchenbezirk wird alle sieben Jahre visitiert.
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§ 27
Visitationskommission

( 1 ) Der Kirchenbezirk wird durch die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof oder deren bzw. dessen ständige Vertretung visitiert.
( 2 ) Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof beruft für jede Visitation eine Visitationskommission. Dieser gehören jeweils an:
  1. drei Mitglieder der Landessynode, darunter die Präsidentin bzw. der Präsident der Landessynode oder deren/dessen Stellvertretung,
  2. ein stimmberechtigtes Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrates,
  3. die zuständige Prälatin bzw. der zuständige Prälat.
Der Visitationskommission gehört mindestens ein nichttheologisches Mitglied an.
( 3 ) Bei Bedarf beruft die Visitationskommission weitere Personen mit besonderen Fachkenntnissen.
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§ 28
Bestandteile der Visitation

Zur Visitation des Kirchenbezirks gehören insbesondere folgende Bestandteile:
  1. Vorbereitung der Visitation (§ 29),
  2. Erstellung einer vorlaufenden Berichterstattung durch den Kirchenbezirk (§ 30),
  3. Erstellung eines Diskussionspapiers durch die Visitationskommission (§ 31),
  4. Gespräch über den Dienst der beruflich Tätigen (§ 32),
  5. Gespräche mit beruflich Tätigen (§ 33),
  6. Überprüfung der Verwaltung (§ 34),
  7. Gespräch mit Schulleitungen und Religionslehrkräften (§ 35),
  8. weitere Besuche (§ 36),
  9. Begegnung mit den Gemeinden des Kirchenbezirks (§ 37),
  10. Begegnung mit Vertreterinnen und Vertretern der Öffentlichkeit (§ 38),
  11. Gespräch mit dem Bezirkskirchenrat und Abschluss von Zielvereinbarungen (§ 39),
  12. Gottesdienste (§ 40),
  13. Zwischenbesuche (§ 41),
  14. Abschlussbericht (§ 42).
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§ 29
Vorbereitung der Visitation

( 1 ) Die Visitation wird durch den Bezirkskirchenrat und eine von der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof bestimmte Person vorbereitet. § 6 (Planungsgespräch) gilt entsprechend.
( 2 ) Vor Beginn der Visitation benachrichtigt die Dekanin bzw. der Dekan die Mitarbeitenden im Kirchenbezirk sowie die Leitungspersonen der Werke, Einrichtungen und Verbände im Kirchenbezirk von der Visitation. Die Gemeinden werden durch die Gemeindepfarrerinnen bzw. Gemeindepfarrer informiert.
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§ 30
Vorlaufende Berichterstattung

( 1 ) Die vorlaufende Berichterstattung umfasst
  1. die Zielvereinbarungen der letzten Visitation,
  2. die Protokolle der Zwischenbesuche,
  3. die wesentlichen Daten des Kirchenbezirks einschließlich einer Stellungnahme des Verwaltungs- und Serviceamts, in Stadtkirchenbezirken der Kirchenverwaltung, sowie deren Auswertung durch den Bezirkskirchenrat,
  4. einen Bericht des Bezirkskirchenrats zu den Zielen, den Schwerpunkten, Herausforderungen und Entwicklungen der Arbeit des Kirchenbezirks.
( 3 ) Berichte der Dienste und Werke im Kirchenbezirk sowie einzelner Mitarbeitender können vom Bezirkskirchenrat beigelegt oder von der bzw. dem Vorsitzenden der Visitationskommission angefordert werden. Der Bezirkskirchenrat kann eine Stellungnahme dazu beifügen.
( 4 ) Über die Entwicklung des Vermögens und der Finanzen des Kirchenbezirks wird vor der Visitation durch das Verwaltungs- und Serviceamt eine Stellungnahme verfasst.
( 5 ) Die vorlaufende Berichterstattung wird der Visitationskommission in siebenfacher Ausfertigung spätestens sechs Wochen vor dem Visitationstermin zugeleitet.
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§ 31
Erstellung eines Diskussionspapiers

( 1 ) Die Visitationskommission diskutiert die vorlaufende Berichterstattung.
( 2 ) Sie entwirft für die Gespräche mit dem Bezirkskirchenrat ein Diskussionspapier.
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§ 32
Gespräche über den Dienst der beruflich Tätigen

( 1 ) Ein Gespräch mit dem Bezirkskirchenrat über den Dienst der Dekanin bzw. des Dekans, der Dekanstellvertreterin bzw. des Dekanstellvertreters und der Schuldekanin bzw. des Schuldekans findet in deren Abwesenheit statt. Über dieses Gespräch wird kein Protokoll geführt.
( 2 ) In Anwesenheit der jeweils betroffenen Person im Dekansamt eröffnet die bzw. der Vorsitzende der Visitationskommission die Ergebnisse dieser Gesprächsrunde und gibt ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme.
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§ 33
Gespräche mit beruflich Tätigen

( 1 ) Während der Visitation finden persönliche Gespräche der Visitationskommission mit den in der Leitung des Kirchenbezirks beruflich tätigen Personen statt.
( 2 ) Auf Grund dieser Gespräche sowie der Gespräche nach § 32 verfasst die Visitationskommission eine Stellungnahme zur Arbeit der jeweiligen Personen und teilt diese jeweils in einem persönlichen Schreiben mit.
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§ 34
Überprüfung der Verwaltung

In zeitlichem Zusammenhang mit der Visitation wird die Dekanatsverwaltung durch eine von der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof bestimmte Person überprüft.
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§ 35
Gespräche mit Schulleitungen und Religionslehrkräften

Es findet ein Gespräch von Mitgliedern der Visitationskommission mit kirchlichen und staatlichen Religionslehrkräften, Verantwortlichen der Schulaufsicht sowie Schulleitungen der Schulen im Kirchenbezirk statt.
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§ 36
Weitere Besuche

Als weitere Veranstaltungen können durchgeführt werden:
  1. Pfarrkonvent.
  2. Besuch kirchlicher und diakonischer Einrichtungen, Werke und Verbände und sonstiger rechtlich selbstständiger Dienststellen, die für den Kirchenbezirk von Bedeutung sind.
  3. Einladung von Berufsgruppen, die im Kirchenbezirk von besonderer Bedeutung oder durch aktuelle Entwicklungen besonders betroffen sind.
  4. Begegnung mit Vertreterinnen und Vertretern anderer Kirchen und Religionsgemeinschaften.
  5. Besuche von Betrieben – je nach örtlicher Gegebenheit – im Bereich der Landwirtschaft, des Handwerks, der Industrie, des Handels oder der Dienstleistung.
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§ 37
Begegnung mit den Gemeinden des Kirchenbezirks

Die Begegnung mit den Gemeinden des Kirchenbezirks kann durch ein Treffen der Visitationskommission mit Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinden, durch eine Tagung der Bezirkssynode oder eine Zusammenkunft aller Mitarbeitenden des Kirchenbezirks geschehen.
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§ 38
Begegnung mit Vertreterinnen und Vertretern der Öffentlichkeit

Die Begegnung mit Vertreterinnen und Vertretern der Öffentlichkeit kann auf verschiedene Weise erfolgen, z.B. durch eine Einladung der Personen im Bürgermeisteramt oder einen öffentlichen Empfang.
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§ 39
Gespräch mit dem Bezirkskirchenrat und Abschluss von Zielvereinbarungen

( 1 ) In einem weiteren Gespräch mit dem Bezirkskirchenrat werden die während der Visitation gewonnenen Erkenntnisse und Eindrücke zwischen der Visitationskommission und dem Bezirkskirchenrat erörtert. Die daraus abgeleiteten Zielvereinbarungen werden schriftlich festgehalten. Die Terminvereinbarung für Zwischenbesuche ist Bestandteil der Zielvereinbarungen.
( 2 ) Die Zielvereinbarungen werden auf der nächsten Tagung der Bezirkssynode bekanntgegeben.
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§ 40
Gottesdienste

Zur Visitation des Kirchenbezirks gehören Gottesdienste in den Gemeinden des Kirchenbezirks, die auch als zentrale Gottesdienste gefeiert werden können. Sie sollen von Mitgliedern der Visitationskommission, von ordinierten Mitarbeitenden des Evangelischen Oberkirchenrats oder ordinierten Mitgliedern der Landessynode gehalten werden.
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§ 41
Zwischenbesuche

Zwischenbesuche dienen
  1. dem gemeinsamen Überprüfen der Umsetzung der vereinbarten Ziele,
  2. Verabredungen zur Weiterentwicklung des Kirchenbezirks.
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§ 42
Abschlussbericht

Nach Abschluss der Visitation formuliert die Visitationskommission einen Abschlussbericht, dessen Hauptbestandteil die Zielvereinbarungen sind. Darüber hinaus kann die Visitationskommission zu besonderen Herausforderungen des Kirchenbezirks Stellung nehmen.
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VII. Schlussbestimmungen

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§ 43
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchliche Gesetz über die Ordnung der Visitation vom 15. April 2000 (GVBl. S. 105), zuletzt geändert am 19. April 2013 (GVBl. S. 106) außer Kraft.
( 2 ) Soweit Visitationen für die Zeit nach dem 1. Januar 2014 vorbereitet werden, erfolgt die Vorbereitung ab Verkündung des Gesetzes nach den neuen Bestimmungen.
( 3 ) Der Bezirkskirchenrat kann für die Visitation der Gemeinden vorsehen, dass ab dem 1. Januar 2023 keine Visitationen nach dieser Ordnung mehr durchgeführt werden. Er kann im Einvernehmen mit der betreffenden Gemeinde vorsehen, dass die Visitation in einem Verfahren, über das sich Gemeindeleitung und Visitationskommission verständigen, in Abweichung von den Regelungen der Abschnitte 2 bis 6 dieses Gesetzes durchgeführt wird.
( 4 ) Für die Visitation von Kirchenbezirken kann die Landesbischöfin oder der Landesbischof im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat vorsehen, dass die Bezirksvisitation entfällt, zeitlich verlegt oder in einer anderen Weise, in Abweichung von den Regelungen der Abschnitte 2 bis 6 dieses Gesetzes durchgeführt wird.4#

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1 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung der VisO vom 26. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 6, S. 25) mit Wirkung zum 1. November 2022.
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2 ↑ Geändert nach Artikel 4 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
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3 ↑ Geändert nach Artikel 4 des kirchlichen Gesetzes zur Bereinigung von Begrifflichkeiten in kirchlichen Gesetzen vom 21. Mai 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 35, S. 94) mit Wirkung zum 1. Juli 2021.
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4 ↑ Geändert gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung der VisO vom 26. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 6, S. 25) mit Wirkung zum 1. November 2022.