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Geltungszeitraum von: 01.04.2004

Geltungszeitraum bis: 31.01.2022

Rechtsverordnung
über die Vergütung für den Religionsunterricht
(RVO-RUVergütung)1#

Vom 4. Mai 2004 (GVBl. S. 112),

zuletzt geändert am 18. Dezember 2012 (GVBl. 2013 S. 22)

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß § 16 Abs. 2 des Kirchlichen Gesetzes über den Evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 25. April 2000 (GVBl. S. 114) folgende Rechtsverordnung:
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§ 12#

( 1 ) Die Sätze für die Überstundenvergütung im Religionsunterricht betragen:
1.
Für Religionsstunden
an Grund- und Hauptschulen
41,37 €
2.
Für Religionsstunden
an Real- und Sonderschulen
47,86 €
3.
Für Religionsstunden
an Gymnasien / Beruflichen Schulen (höherer Dienst)
61,46 €
4.
Für Religionsstunden
an Gymnasien / Beruflichen Schulen (andere)
47,86 €
( 2 ) Die in Absatz 1 festgesetzten Vergütungsbeträge erhöhen sich um den Prozentsatz, um den das Land die Mehrarbeitsvergütung, die es gemäß § 65 Landesbesoldungsgesetz in Verbindung mit Anlage 15 seinen Mitarbeitenden ausbezahlt, durch Gesetz anpasst. Die kirchliche Verpflichtung zur Übernahme der staatlichen Vergütungserhöhung bezieht sich auch auf den landesrechtlich festgesetzten Erhöhungszeitraum.3#
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§ 2

Eine Vergütung von Mehrarbeit nach dieser Verordnung soll entfallen, soweit das Regeldeputat für die Erteilung von evangelischem Religionsunterricht aufgrund gesetzlicher Vorschriften bereits ermäßigt ist und die geleistete Mehrarbeit den Umfang dieser Ermäßigung nicht überschreitet. Eine Ausnahme bildet einzig der Fall, dass der kirchliche Religionsunterricht ohne Einsatz der Lehrkraft, die über ihre reduzierte Arbeitsleistung hinaus Mehrarbeit erbringt, nicht versorgt ist.4#
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§ 35#

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Vergütung für den Religionsunterricht vom 15. Mai 2001 (GVBl. S. 232) außer Kraft.

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1 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 13/2011 S. 227 § 1 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. April 2011.
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2 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 13/2011 S. 227 § 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. April 2011.
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3 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 2/2013 S. 22 rückwirkend zum 1. März 2012 geändert.
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4 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 13/2011 S. 227 § 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. April 2011.
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5 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 13/2011 S. 227 § 1 Nr. 4 mit Wirkung vom 1. April 2011.