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Satzung der „Stiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden“ (Dachstiftung)

Vom 25. März 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 30, S. 71)

Der Landeskirchenrat der Evangelischen Landeskirche in Baden hat nach § 3 des Kirchlichen Gesetzes über die Errichtung der Dachstiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden (Dachstiftungsgesetz - DachStG) vom 21.05.2021 (GVBl. Teil I, Nr. 37, S. 105) die folgende Satzung erlassen:
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§ 1
Organe

(1) Die Organe der Dachstiftung sind:
  1. der Vorstand
  2. der Stiftungsrat sowie
  3. das Kuratorium, falls ein solches gemäß § 4 Abs. 1 eingerichtet wird.
(2) 1Die Mitglieder des Stiftungsrates und des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. 2Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen, notwendigen Auslagen und Aufwendungen.
(3) 1Für die Mitglieder der Stiftungsorgane gilt Artikel 105 GO. 2Für die Fassung von Beschlüssen und die Durchführung von Wahlen gilt Artikel 108 GO.
(4) 1Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn Eile geboten ist und kein Mitglied des jeweiligen Organs eine mündliche Beschlussfassung beantragt. 2Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren muss einstimmig sein.
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§ 2
Vorstand

(1) 1Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und bis zu vier Personen, die vom Evangelischen Oberkirchenrat auf Vorschlag des Stiftungsrates für die Dauer von sechs Jahren berufen werden. 2Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit berufen werden. 3Die erneute Berufung ist möglich.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(3) 1Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Diese bedarf der Genehmigung des Stiftungsrates.
(4) Der Vorstand ist für die Verwaltung der Stiftung nach den staatlichen und kirchlichen Gesetzen nach Maßgabe der Stiftungssatzung verantwortlich, soweit nicht bestimmte Aufgaben dem Stiftungsrat oder dem Kuratorium obliegen.
(5) 1Der Vorstand entscheidet, ob für andere Stiftungen Verwaltungsaufgaben nach § 6 Absätze 3 bis 4 übernommen werden. 2Soweit zur Umsetzung eine Vereinbarung durch die Landeskirche abzuschließen ist, macht der Vorstand von seiner etwaigen Ermächtigung gemäß § 5 Abs. 4 DachStG Gebrauch.
(6) Der Vorstand entscheidet gemäß § 6 Abs. 5 über die Errichtung von zweckgebundenen Stiftungsfonds und die Annahme weiterer Zustiftungen.
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§ 3
Stiftungsrat

(1) 1Der Stiftungsrat besteht aus mindestens sechs und bis zu neun Mitgliedern. 2Er setzt sich zusammen aus drei Mitgliedern der Landessynode, welche der Landeskirchenrat in synodaler Besetzung beruft, sowie drei Personen, die vom Evangelischen Oberkirchenrat berufen werden. 3Bis zu drei weitere Personen können vom Stiftungsrat als stimmberechtigte Mitglieder kooptiert werden.
(2) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt sechs Jahre. 2Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Stiftungsrat aus, kann ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit durch das jeweils zuständige Organ berufen werden. 3Die erneute Berufung ist möglich.
(3) Das Amt endet
  • durch Ablauf der Berufungszeit,
  • durch Niederlegung,
  • durch Entlassung durch das jeweilige Berufungsgremium nach Abs. 1.
  • durch Ausscheiden aus der Landessynode.
(4) 1Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzung. 3Über die Ergebnisse der Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrates beratend teil.
(6) 1Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung des Stiftungszwecks, einschließlich der spezifischen Zwecke einzelner Stiftungsfonds. 2Er beaufsichtigt und berät den Vorstand.
(7) Darüber hinaus obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Erlass von Grundsätzen und Richtlinien für die Ausgestaltung von Verwaltungsvereinbarungen (§ 6 Absätze 3 bis 5),
  2. Entscheidung über Anlagerichtlinien im Sinne des § 9 Abs. 2 KStiftG (vgl. § 5 Abs. 1) für die Verwaltung des Vermögens der Dachstiftung,
  3. Entscheidung über die Vergabe der Stiftungsmittel und Entscheidung über die Übertragung der Zuständigkeit für Mittelvergaben auf den Vorstand in begrenzter Höhe, soweit dies nicht per Satzung einem Organ der verwalteten Stiftungen übertragen ist,
  4. Genehmigung des Haushaltsplans der Dachstiftung,
  5. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes,
  6. Entlastung des Vorstandes,
  7. Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses und Entscheidung über die Verwendung des Jahresergebnisses,
  8. Entscheidung über die Geschäftsordnung des Vorstandes nach § 2 Abs. 3 Satz 2,
  9. Einrichtung eines Kuratoriums bei Bedarf (§ 4 Abs. 1).
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§ 4
Kuratorium

(1) Ein Kuratorium kann durch den Stiftungsrat eingerichtet werden, wenn ein entsprechender Bedarf besteht.
(2) 1Den Vorsitz des Kuratoriums führt die Landesbischöfin oder der Landesbischof der Evangelischen Landeskirche in Baden. 2Sie oder er kann eine Stellvertretung bestimmen.
(3) 1Die übrigen Mitglieder des Kuratoriums werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden auf drei Jahre berufen. 2Die erneute Berufung ist möglich. 3Eine Ernennung zum nicht stimmberechtigten Ehrenmitglied auf Lebenszeit ist möglich.
(4) 1Dem Kuratorium sollen Persönlichkeiten angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen oder sich in besonderer Weise für die Zwecke der Dachstiftung oder des Stiftungswesens allgemein einsetzen. 2Sie sollen Mitglieder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen e.V. angehörenden Kirche sein.
(5) Das Amt endet durch:
  1. Ablauf der Berufungszeit,
  2. Niederlegung,
  3. Entlassung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nach Anhörung des Kuratoriums.
(6) Das Kuratorium soll Impulse zur Weiterentwicklung des kirchlichen Stiftungswesens und zur Wahrnehmung kirchlicher Aufgaben in der Gesellschaft geben.
(7) Das Kuratorium kann dem Stiftungsrat Vorschläge zur zweckentsprechenden Ertragsverwendung unterbreiten.
(8) 1Beschlüsse des Kuratoriums werden auf Sitzungen gefasst. 2Das Kuratorium wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, zumindest aber einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. 3Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzung. 4Über die Ergebnisse der Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen.
(9) Das Kuratorium fasst abweichend von Artikel 108 GO Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(10) Der Vorstand und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Stiftungsrates nehmen beratend an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
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§ 5
Stiftungsvermögen

(1) 1Dem Vermögen der Dachstiftung wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). 2Für die Vermögensbewirtschaftung werden Anlagerichtlinien im Sinne des § 9 Abs. 2 KStiftG erstellt.
(2) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, aus Zuwendungen Dritter, die nicht dazu bestimmt sind, das Stiftungsvermögen aufzustocken (Spenden), sowie aus Haushaltsmitteln, die von der Evangelischen Landeskirche in Baden bereitgestellt werden.
(3) Werden bei der Dachstiftung zweckgebundene Stiftungsfonds errichtet, sind diese gemäß der Zweckbindung des jeweiligen Stiftungsfonds zu verwenden.
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§ 6
Stiftungsverwaltung

(1) 1Die Dachstiftung übernimmt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 DachStG Verwaltungsaufgaben für selbstständige kirchliche Stiftungen oder unselbständige kirchliche Stiftungen, die mit besonderen Zwecken und gegebenenfalls eigenen Organen bei der Evangelischen Landeskirche in Baden errichtet sind oder werden. 2Sie ermöglicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 DachStG die Errichtung zweckgebundener Fonds.
(2) 1Für die Verwaltung der selbständigen und unselbständigen kirchlichen Stiftungen gelten deren Satzungsbestimmungen. 2Die Verwaltung von Verbrauchsstiftungen ist möglich.
(3) Zur Übernahme von Verwaltungsaufgaben einer selbständigen Stiftung durch die Dachstiftung kann die Landeskirche eine Verwaltungsvereinbarung mit der selbständigen Stiftung abschließen.
(4) 1Soll die Dachstiftung Verwaltungsaufgaben einer unselbständigen Stiftung in Trägerschaft der Landeskirche übernehmen, schließt die Landeskirche im Rahmen des Treuhandvertrages mit dem Stifter oder der Stifterin eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung. 2Die Übernahme der Verwaltung durch die Dachstiftung kann auch in der Satzung der unselbständigen Stiftung geregelt werden (Absatz 2). 3In diesem Fall bedarf es eines zustimmenden Beschlusses des Vorstandes der Dachstiftung.
(5) 1Die Einrichtung eines zweckgebundenen Stiftungsfonds bei der Dachstiftung erfolgt durch Abschluss eines Vertrages zwischen dem Stifter oder der Stifterin und der Landeskirche. 2Der Vertrag muss den genauen Zweck des Fonds bezeichnen.
(6) Werden Vereinbarungen nach den Absätzen 3 bis 5 abgeschlossen, so ist das staatliche Umsatzsteuerrecht zu beachten.
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§ 7
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des jeweils gültigen Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) 1Die Stiftung ist selbstlos tätig. 2Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Zuwendungen oder Unterstützungen begünstigt werden.
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§ 8
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. April 2022 in Kraft.

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