.Benutzungsordnung der Bibliothek
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Benutzungsordnung der Bibliothek
der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Benutzungsordnung Bibliothek – BO LB)
Vom 9. August 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 56, S. 132)
Der Evangelische Oberkirchenrat hat folgende Ordnung erlassen:
####§ 1
Aufgaben der Bibliothek
1Die Landeskirchliche Bibliothek hat teil an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags. 2Sie ist eine öffentlich zugängliche Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Baden. 3Sie versteht sich als Serviceeinrichtung für die landeskirchlichen Mitarbeitenden. 4Sie dient der Forschung und Lehre, vermittelt Informationen und unterstützt die kirchliche Öffentlichkeitsarbeit. 5Hauptgebiete sind Theologie und ihre Randgebiete, kirchliches Recht und Landeskunde.
#§ 2
Zulassung zur Benutzung
(1) 1Die Räumlichkeiten der Landeskirchlichen Bibliothek stehen den Benutzenden innerhalb der Öffnungszeiten offen.
2Der gesonderten Zulassung bedarf, wer
- Medien der Landeskirchlichen Bibliothek außerhalb ihrer Räume benutzen will,
- die Vermittlung von Medien anderer Bibliotheken wünscht.
3Landeskirchliche Mitarbeitende sind hiervon ausgenommen.
(2) 1Die Zulassung ist persönlich unter Vorlage eines amtlichen Ausweispapieres zu beantragen. 2Ist ein persönliches Erscheinen nicht möglich, muss eine Kopie des amtlichen Ausweispapieres zugesandt werden.
(3) Die Landeskirchliche Bibliothek kann die Zulassung mit Bedingungen und Auflagen versehen.
(4) 1Die Landeskirchliche Bibliothek ist berechtigt, für interne Zwecke die im Zulassungsantrag und in den Entleihformularen enthaltenen personenbezogenen Daten eines Benutzers oder einer Benutzerin in konventioneller und automatisierter Form zu speichern. 2Das Einverständnis der betroffenen Personen hierzu ist Voraussetzung für die Zulassung.
(5) 1Änderungen des Namens, der Kontaktdaten oder der Anschrift der zugelassenen Benutzenden sind der Landeskirchlichen Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. 2Die zugelassenen Benutzenden haften der Landeskirchlichen Bibliothek für Schäden und Aufwendungen, die ihr durch Unterlassung dieser Mitteilungspflicht entstehen.
#§ 3
Gebühren, Auslagen, Leistungsentgelte
(1) Die Benutzung der Landeskirchlichen Bibliothek ist gebührenfrei.
(2) 1Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Serviceangeboten sowie der Anfertigung von Reproduktionen werden Gebühren erhoben. 2Die Höhe des jeweils geltenden Gebührensatzes ist in der Gebührenordnung festgelegt.
(3) Aufwendungen der Landeskirchlichen Bibliothek für Sonderleistungen, insbesondere Wertversicherungen oder Eilsendungen, sind von den Benutzenden zu erstatten. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind empfangende Bibliotheken im Leihverkehr, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
#§ 4
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten der Landeskirchlichen Bibliothek werden durch Aushang, durch Veröffentlichung in den landeskirchlichen Publikationsorganen sowie auf der Homepage der Landeskirchlichen Bibliothek bekannt gegeben.
#§ 5
Benutzung außerhalb des Lesesaals
(1) 1In der Landeskirchlichen Bibliothek vorhandene Medien können in der Regel zur Benutzung außerhalb des Lesesaals entliehen werden. 2Ausgenommen hiervon sind insbesondere
- Handschriften,
- Drucke von besonderem Wert oder Alter sowie Drucke in schlechtem Erhaltungszustand,
- Tafelwerke, Karten, Großformate und Zeitungsbände,
- maschinenschriftliche Veröffentlichungen,
- Mikroformen,
- Loseblattausgaben, Loseblattsammlungen und Lieferungswerke,
- Bestände des Lesesaals (Präsenzbestand) und sonstiger Handbibliotheken.
3Diese Medien dürfen nur in den dafür vorgesehenen Räumen benutzt werden; Ausnahmen in besonderen Fällen bedürfen der Genehmigung.
(2) Die Landeskirchliche Bibliothek kann die Anzahl der einem Benutzenden gleichzeitig überlassenen Medien beschränken.
(3) 1Häufig verlangte Medien und von der Landeskirchlichen Bibliothek zusammengestellte Apparate können vorübergehend von der Ausleihe ausgenommen werden. 2Sie stehen solange im Lesesaal zur allgemeinen Benutzung bereit.
(4) Die Landeskirchliche Bibliothek kann die Benutzung von Bibliotheksgut beschränken oder untersagen.
(5) Entliehenes Bibliotheksgut darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
#§ 6
Bestellung
(1) Bestellungen von Bibliotheksbeständen aus den Magazinen zur Entleihung oder zur Benutzung im Lesesaal sind in der Regel durch die Benutzenden selbst aufzugeben.
(2) Im Rahmen der automatisierten Ausleihe bedienen sich die Benutzenden der hierfür vorgesehenen Hilfsmittel.
(3)Medien in Freihandaufstellung sind frei zugänglich. Für die Entleihung gilt § 5.
(4) 1Auswärtige Benutzende können schriftliche und telefonische Bestellungen aufgeben oder die Bestellfunktion des Online-Kataloges nutzen. 2Diese Bestellungen werden nur dann ausgeführt, wenn sie mit einem vertretbaren Aufwand zu erledigen sind und die Bestellenden als Benutzende registriert sind.
#§ 7
Medienausgabe
(1)Benutzende sollen in der Regel die Medien persönlich in Empfang nehmen.
(2)Im Rahmen der automatisierten Ausleihe ist beim Bestellvorgang mit der Eingabe der Benutzernummer und der Signatur oder entsprechender Verbuchungsdaten der Benutzende mit den ausgeliehenen Medien belastet.
(3)Wenn keine elektronische Verbuchung eines Mediums möglich ist, wird alternativ ein Leihschein der Landeskirchlichen Bibliothek verwendet.
(4)Bei der Rückgabe des Mediums erfolgt die Entlastung durch Löschen des Verleihvermerks in der Datei oder durch Aushändigung oder Vernichtung des Leihscheines.
(5)Über bereitgestellte Medien, die innerhalb von 14 Kalendertagen nicht abgeholt werden, verfügt die Landeskirchliche Bibliothek anderweitig oder stellt sie in das Magazin zurück.
#§ 8
Versand von Medien
(1) 1Die Landeskirchliche Bibliothek verschickt Medien auf dem Postweg nur auf ausdrücklichen Wunsch auswärtiger Personen. 2Die Landeskirchliche Bibliothek ist nicht zum Versand verpflichtet. 3Der Versand kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft sein.
(2) 1Die Kosten der Rücksendung trägt die auswärtige Person. 2Sie hat die Medien sorgfältig verpackt unter den gleichen Versandbedingungen, unter denen sie die Sendung erhielt, auf eigenes Risiko der Landeskirchlichen Bibliothek wieder zuzuleiten. 3Dabei sind die geltenden Ausleihfristen einzuhalten.
(3) Weitere anfallende Kosten regelt die Gebührenordnung der Landeskirchlichen Bibliothek.
#§ 9
Leihfrist
(1) 1Die Leihfrist beträgt in der Regel vier Wochen. 2Unter bestimmten Bedingungen und für bestimmte Medien kann die Landeskirchliche Bibliothek eine kürzere Leihfrist festsetzen.
(2) Die Landeskirchliche Bibliothek kann das entliehene Medium auch vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern, wenn dienstliche Gründe die Rückforderung notwendig machen.
(3) Die Leihfrist kann verlängert werden, wenn das Medium nicht anderweitig benötigt wird und die Benutzenden ihren Verpflichtungen der Landeskirchlichen Bibliothek gegenüber nachgekommen sind.
(4) 1Die Leihfrist wird für die Dauer von jeweils vier Wochen verlängert. 2Vor einer vierten Verlängerung ist die Vorlage des Mediums erforderlich.
#§ 10
Mahnung
(1) 1Ist die Leihfrist überschritten, wird elektronisch an die Rückgabe erinnert. 2Es erfolgen höchstens drei Mahnungen. 3Für jede Mahnung wird eine Gebühr pro Medieneinheit erhoben. 4Eine weitere Verlängerung ist erst nach Entrichtung der Gebühr möglich.
(2) Aufforderungen zur Rückgabe gelten auch dann als zugegangen, wenn sie an die letzte von dem Benutzenden mitgeteilte E-Mailadresse abgesandt wurden und als unzustellbar zurückkommen.
(3) Solange der Aufforderung zur Rückgabe nicht nachgekommen wird oder geschuldete Gebühren nicht entrichtet sind, werden keine weiteren Medien ausgegeben.
(4) Nach erfolgloser dritter Mahnung kann die Landeskirchliche Bibliothek die Rücknahme ablehnen und auf Kosten des Benutzenden Ersatz beschaffen.
#§ 11
Vormerkung
(1) Ausgeliehene Medien können für andere Benutzende vorgemerkt werden.
(2) Die Landeskirchliche Bibliothek erteilt keine Auskunft darüber, wer Medien entliehen oder eine Vormerkung beantragt hat.
#§ 12
Vermittlung im innerkirchlichen Leihverkehr
(1) 1Die Landeskirchliche Bibliothek vermittelt Medien im innerkirchlichen Leihverkehr auf Antrag und Kosten der Benutzenden. 2Es gelten die Vereinbarungen für den innerkirchlichen Leihverkehr.
(2) 1Am deutschen und internationalen Leihverkehr nimmt die Landeskirchliche Bibliothek passiv teil; es gelten die betreffenden Bestimmungen. 2Anfallende Kosten tragen die bestellenden Benutzenden.
(3) Dokumentlieferdienste können über die Landeskirchliche Bibliothek gegen die festgesetzten Gebühren in Anspruch genommen werden.
#§ 13
Auskunft
(1) 1Die Landeskirchliche Bibliothek erteilt aufgrund ihrer Kataloge und Bestände Auskunft, soweit es ihre dienstlichen und personellen Möglichkeiten gestatten. 2Literaturverzeichnisse werden nicht angefertigt.
(2) Anträge auf bibliographische und wissenschaftliche Ermittlungen und Auskünfte aus Bibliotheksbeständen können nur im Rahmen der personellen und sachlichen Möglichkeiten bearbeitet werden, wenn ein wissenschaftliches oder kirchliches Interesse dargelegt wird.
#§ 14
Besondere Benutzungsarten
1Diese Benutzungsordnung findet keine Anwendung auf
- die Ausstellung von Bibliotheksgut sowie die Entleihung dazu und
- Editionen und Faksimilierungen sowie die Herstellung von Reproduktion zu gewerblichen Zwecken und die Herstellung von Reprintvorlagen.
2In diesen Fällen ist jeweils eine besondere Vereinbarung mit der Bibliothek erforderlich.
#§ 15
Ausschluss von der Benutzung
1Verstößt eine Person schwerwiegend oder wiederholt gegen die Benutzungsordnung oder ist sonst durch den Eintritt besonderer Umstände die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses unzumutbar geworden, so kann die Person teilweise oder ganz von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden. 2Alle Verpflichtungen aus dem Benutzungsverhältnis der Person bleiben nach dem Ausschluss bestehen.
#§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt rückwirkend zum 1. Juli 2022 in Kraft.
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