.Erprobungsrechtsverordnung Stadtkirchenbezirk Heidelberg
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Erprobungsrechtsverordnung Stadtkirchenbezirk Heidelberg
(ErpRVO-Heidelberg – ErpRVO-HD)
Vom 9. Juli 2025 (GVBl., Nr. 82, S. 214)
Der Landeskirchenrat erlässt nach § 7 des Kirchlichen Erprobungsgesetzes zum gemeindlichen und übergemeindlichen Zusammenwirken in Kooperationsräumen (Erprobungsgesetz Kooperationsräume – ErpG-KoR) vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 43, S. 104), zuletzt geändert am 24. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 3, S. 6) folgende Rechtsverordnung:
####Präambel
Die Evangelische Kirche in Heidelberg sieht ihren Auftrag darin, dem Evangelium in Heidelberg Raum zu geben. Sie will Kirche sein mitten in der Gesellschaft, in allen Teilen der Stadt Heidelberg und mit der Vielfalt der hier zusammenkommenden Menschen.
Dazu geht sie den Weg der Zusammenarbeit in einem einzigen stadtweiten Kooperationsraum Heidelberg, der alle Pfarrgemeinden und weiteren kirchlichen Präsenzen umfasst.
Es gilt, die Chancen und Möglichkeiten übergreifender inhaltlicher und organisatorischer Zusammenarbeit in allen Handlungsfeldern unserer Kirche zu ergreifen. Dabei richtet die Evangelische Kirche in Heidelberg weiter und neu ihren Blick auf kommende Generationen, nimmt Menschen in Übergängen des Lebens wahr, begleitet und stärkt sie und schafft und erhält begeisternde und geschützte Räume der Begegnung und der Gemeinschaft.
Die nachfolgenden Regelungen dieser Rechtsverordnung beschreiben den Prozess hin zu einer verbindlichen und für Neues offenen Kooperation, die Partizipation von Haupt- und Ehrenamtlichen sowie die grundlegenden Leitungsstrukturen der Evangelischen Kirche in Heidelberg.
#§ 1
Grundlagen
(1) Der Stadtkirchenrat hat im Frühjahr 2024 beschlossen, dass innerhalb des Stadtkirchenbezirks Heidelberg ein Kooperationsraum eingerichtet wird, der alle Pfarrgemeinden und weitere kirchliche Präsenzen im Stadtkirchenbezirk umfasst.
(2) Die Einrichtung eines den ganzen Stadtkirchenbezirk umfassenden Kooperationsraums dient der Verwirklichung einer Zusammenarbeit der Pfarrgemeinden und weiterer kirchlicher Präsenzen und der im Stadtkirchenbezirk tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer, Diakoninnen und Diakone, Kantorinnen und Kantoren (hauptberuflich tätige Personen) in einzelnen Handlungsfeldern.
(3) 1Für die inhaltlichen Handlungsfelder und Unterstützungs- und Querschnittsaufgaben werden Kooperationskonzepte erarbeitet und verabschiedet. 2Diese sind für die Gestaltung der Zusammenarbeit in den Handlungsfeldern verbindlich. 3Die Kooperationskonzepte werden gemeinschaftlich von hauptberuflich tätigen Personen und Ehrenamtlichen erarbeitet. 4Pfarrgemeinden, Ältestenkreise, Leitungsgremien der weiteren kirchlichen Präsenzen und die im Stadtkirchenbezirk hauptberuflich tätigen Personen sind zur Mitwirkung bei der Erarbeitung und zur Umsetzung der beschlossenen Kooperationskonzepte verpflichtet.
(4) Bei der Erarbeitung der Kooperationskonzepte sind die Leitungsgremien oder Leitungspersonen von weiteren kirchlichen Präsenzen in der Weise einzubeziehen, wie dies für Ältestenkreise vorgesehen ist, soweit dies von der Thematik des Handlungsfeldes, der rechtlichen Statuierung der weiteren kirchlichen Präsenz und der Rolle der jeweiligen Leitungsgremien oder Leitungspersonen angemessen ist.
#§ 2
Festlegung der Handlungsfelder für die Kooperationskonzepte
(1) 1Kooperationskonzepte werden für inhaltliche Handlungsfelder und Unterstützungs- und Querschnittsaufgaben erarbeitet. 2Inhaltliche Handlungsfelder umfassen die inhaltlichen Themen kirchlicher Arbeit, für die hauptberufliches und ehrenamtliches Engagement eingesetzt wird und finanzielle Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. 3Unterstützungs- und Querschnittsaufgaben umfassen die Funktionen, die organisatorisch erforderlich sind, damit die Arbeit in den inhaltlichen Handlungsfeldern erfolgen kann.
(2) 1In Ergänzung und zur Stärkung des kirchlichen Handelns der Evangelischen Kirche in Heidelberg werden für die nachstehend benannten inhaltlichen Handlungsfelder Kooperationskonzepte erstellt:
- Gottesdienste,
- Kasualien,
- Seelsorge und Klinikseelsorge,
- Studierendenarbeit und Kirche mit jungen Erwachsenen,
- Kinder- und Jugendarbeit,
- Kindertagesstätten,
- Diakonische Arbeit (inkl. Flucht und Migration),
- Kooperation mit den Schulen, Schulseelsorge, Religionsunterricht,
- Kirchenmusikalische Arbeit,
- Kommunikation und Fundraising,
- Ehrenamtskoordination,
- Prävention und Intervention, Kirche als safer spaces und Verantwortungsraum - „Alle Achtung“.
2Die Kooperationskonzepte sollen die vorrangige Zuständigkeit der Ältestenkreise in den jeweiligen Themen angemessen berücksichtigen. 3Gleiches gilt für die spezifischen Zuständigkeiten der weiteren kirchlichen Präsenzen.
(3) Kooperationskonzepte werden weiterhin erarbeitet für folgende Unterstützungs- und Querschnittsaufgaben:
- Organisation der Vertretung und Erreichbarkeit,
- Raumnutzung und Gebäudemanagement,
- Organisation der Verwaltungsprozesse unter Einbeziehung der Pfarramtsbüros sowie Überlegungen zur Etablierung mehrerer zentraler Pfarramtsbüros,
- Innovationsförderung.
(4) 1Der Stadtkirchenrat kann nach Anhörung der Stadtsynode weitere Kooperationskonzepte auf den Weg bringen oder die in Absätzen 2 und 3 genannten Kooperationskonzepte aufgeben oder thematisch ändern. 2Die Pfarrgemeinden und die weiteren kirchlichen Präsenzen können hierfür Anregungen geben. 3Weitere Kooperationskonzepte können insbesondere auf den Weg gebracht werden, wenn weitere Themen zu inhaltlichen Handlungsfeldern kooperativ fortentwickelt werden sollen.
#§ 3
Konzeptteams
(1) Die Konzeptteams haben folgende Aufgaben:
- Erstellung eines Kooperationskonzeptes für die stadtkirchenweit übergreifende Zusammenarbeit der Pfarrgemeinden, weiterer kirchlicher Präsenzen und der ehrenamtlich und hauptberuflich tätigen Personen im jeweiligen inhaltlichen Handlungsfeld oder in der jeweiligen Unterstützungs- und Querschnittsaufgabe.
- Festlegung von Formaten der Diskussion der Eckpunkte und Details des Kooperationskonzeptes im Einvernehmen mit dem Strategieteam und Durchführung der Formate.
- Über den Stadtkirchenrat: Vorlage des Kooperationskonzeptes zur Beratung in der Stadtsynode (§ 5 Abs. 1).
- Herstellung des Benehmens betroffener Ältestenkreise im Fall des § 5 Abs. 4 Satz 4.
- Vorlage des Kooperationskonzeptes zur Diskussion und Beschlussfassung im Stadtkirchenrat (§ 5 Abs. 4).
- Klärung folgender nachlaufender Fragestellungen:
- a)
- Begleitung der Umsetzung des Kooperationskonzepts und Initiierung der Anpassung des Kooperationskonzeptes,
- b)
- Erstellung von Berichten an den Stadtkirchenrat zum Stand der Arbeit am Kooperationskonzept bzw. zur Umsetzung des Kooperationskonzepts und
- c)
- Evaluierung des Kooperationskonzeptes und Erstellung eines Berichts hinsichtlich der Erfahrungen mit dem Kooperationskonzept an den Stadtkirchenrat. Berichte und Evaluierungen sollen insoweit nur vorgesehen werden, soweit diese für die Auswertung der Erprobung (Art. 62 Abs. 3 GO) erforderlich sind.
(2) 1Die Konzeptteams werden durch Beschluss des Stadtkirchenrates eingesetzt. 2Sie bestehen in der Regel aus
- zwei Mitgliedern der Dienstgruppe im Stadtkirchenbezirk (§ 7),
- zwei ehrenamtlichen Mitgliedern der Ältestenkreise oder der Stadtsynode oder der Leitungsgremien weiterer kirchlicher Präsenzen,
- bis zu zwei weiteren Personen, die für das jeweilige Konzept besondere Kompetenzen aufweisen.
(3) 1Bei den Konzeptteams für die Unterstützungs- und Querschnittsaufgaben (§ 2 Abs. 3) sind die Geschäftsführung Evangelische Kirchenverwaltung Heidelberg oder von dieser benannte Personen einzubeziehen. 2Bei der Mitwirkung in einem Konzeptteam für die Unterstützungs- und Querschnittsaufgaben sollen die Personen in der Regel über besondere Kenntnisse für verwaltende bzw. organisatorische Themen verfügen und diese einbringen.
(4) Bei der Erarbeitung der Kooperationskonzepte für die in § 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 genannten Unterstützungsprozesse wird der Finanz- und der Haushaltsausschuss mitberatend einbezogen.
(5) Der Stadtkirchenrat kann die Mitgliedschaft einer Person im Konzeptteam widerrufen; § 32a Abs. 4 und § 32b LWG gelten entsprechend.
#§ 4
Erarbeitung der Kooperationskonzepte
(1) Bei der Erarbeitung der Kooperationskonzepte werden, abhängig davon, welches inhaltliche Handlungsfeld oder welche Unterstützungs- und Querschnittsaufgabe betrachtet wird, folgende Aufgaben wahrgenommen und Aspekte berücksichtigt:
- Konkretisierung des Handlungsfeldes der Kooperation, Wahrnehmung des Ist-Zustandes, Beschreibung der Ziele, der Aufgaben und Akteure der Kooperation, Abgrenzung und Schnittstellenfestlegung zu anderen Handlungsfeldern und Kooperationskonzepten.
- Organisation der Leitungsverantwortung.
- Umfang und Art der Kooperation der Pfarrgemeinden untereinander und zu weiteren kirchlichen Präsenzen im Stadtkirchenbezirk.
- Einbindung der weiteren kirchlichen Präsenzen (§ 2 Abs. 2 ErpG-KoR) und die Darstellung der Schnittstellen des Zusammenwirkens von Pfarrgemeinenden und weiteren kirchlichen Präsenzen.
- Beleuchtung der ökumenischen Einbindung des jeweiligen Handlungsfeldes,
- Kommunikation der Thematik in die binnenkirchliche und externe Öffentlichkeit.
- Benennung der Möglichkeiten für ehrenamtliches Mitwirken und Beschreibung der Aufgaben ehrenamtlicher Arbeit im Handlungsfeld.
- 1Beschreibung der Aufgaben innerhalb der Dienstgruppe, Vorschlag zur Zusammensetzung eines oder mehrerer thematischen oder regionalen Teams innerhalb der Dienstgruppe für die Umsetzung des Kooperationskonzeptes, wobei die Entscheidung über die Besetzung der thematischen Teams innerhalb der Dienstgruppe und die Zuweisung von Aufgaben im Rahmen des Dienstplanes dem Stadtkirchenrat im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan obliegt. 2Die Regelungen bezüglich der Dienstpläne für Personen auf Stellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag bleiben insoweit unberührt.
- 1Für die inhaltlichen Handlungsfelder nach § 2 Abs. 2: Beschreibung der Aufgaben eines Leitungskreises, der das thematische Team der Dienstgruppe eines inhaltlichen Handlungsfeldes begleitet. 2Klärung der Zuständigkeit im Gegenüber zu den Ältestenkreisen, der Stadtsynode, und dem Stadtkirchenrat und den Leitungsgremien oder Leitungspersonen der weiteren kirchlichen Präsenzen. 3Klärung der Zusammensetzung eines Beirats sowie der Formalien (Amtszeit, Form der Mandatierung der Mitglieder etc.).
- Für die inhaltlichen Handlungsfelder nach § 2 Abs. 2: Überlegungen zu den erforderlichen Ressourcen (Finanzen, Gebäude, landeskirchliches Personal, kirchenbezirkliches Personal etc.) zur Verwirklichung des Kooperationskonzepts.
(2) 1Der Stadtkirchenrat kann für die Erarbeitung der Kooperationskonzepte zeitliche Vorgaben festlegen. 2Er kann von den Konzeptteams Zwischenberichte anfordern und Mitglieder der Konzeptteams zu Besprechung des Standes der Arbeit in den Stadtkirchenrat einladen.
#§ 5
Festlegung der Kooperationskonzepte
(1) 1Die Kooperationskonzepte werden in der Stadtsynode im Sinn einer Anhörung beraten. 2Die Stadtsynode kann durch Beschluss Anregungen zu dem jeweiligen Kooperationskonzept geben.
(2) 1Der Stadtkirchenrat veröffentlicht die Kooperationskonzepte nach der Anhörung der Stadtsynode in geeigneter Weise. 2Ältestenkreise oder Leitungsgremien bzw. Leitungspersonen der weiteren kirchlichen Präsenzen können an den Stadtkirchenrat eine Stellungnahme zu einem Kooperationskonzept vorlegen. 3Der Stadtkirchenrat nimmt die Stellungnahme bei seiner Entscheidung über das Kooperationskonzept zur Kenntnis und gibt eine entsprechende Rückmeldung.
(3) 1Der Stadtkirchenrat nimmt Berichte der Konzeptteams entgegen und berichtet der Stadtsynode über den Stand der Konzeption und Umsetzung der einzelnen Kooperationskonzepte. 2Er kann für die einzelnen Kooperationskonzepte durch Beschluss Vorgaben festlegen.
(4) 1Der Stadtkirchenrat fasst den Beschluss über die Umsetzung der jeweiligen Kooperationskonzepte und bestimmt den Zeitraum der Erprobung und Evaluierung des jeweiligen Kooperationskonzeptes. 2Der Beschluss ist von der Stadtsynode zu bestätigen. 3Soweit ein Kooperationskonzept die Zuständigkeit eines Ältestenkreises nach Art. 16 Grundordnung berührt, ergeht der Beschluss des Stadtkirchenrates im Benehmen mit den jeweils betroffenen Ältestenkreisen.
#§ 6
Stellenzuordnung der Personen mit gemeindlichem Auftrag in landeskirchlicher Anstellung zur Ebene des Stadtkirchenbezirks
(1) 1Der Stadtkirchenrat wird mit Wirkung zum 1. Januar 2026 beschließen, die Stellen der Pfarrerinnen und Pfarrer mit gemeindlichem Auftrag sowie der Diakoninnen und Diakone mit gemeindlichem Auftrag gemäß § 1 Nr. 3 KG-GV-StBes-RVO dem Stadtkirchenbezirk zuzuordnen. 2Der Vollzug der Entscheidung für die einzelnen Stellen und Personen erfolgt in Abstimmung mit der betreffenden Person und dem Evangelischen Oberkirchenrat. 3Dienst- und Einsatzort aller Personen ist Heidelberg.
(2) 1Der Personalausschuss (§ 9) bestimmt für die jeweiligen nach Absatz 1 dem Stadtkirchenbezirk im Ganzen zugeordneten Stellen einen Tätigkeitsschwerpunkt nach den nachstehenden Alternativen:
- Einsatz in einem oder mehreren Handlungsfeldern und einer oder mehreren Pfarrgemeinden oder
- Einsatz in einem oder mehreren Handlungsfeldern oder
- Einsatz in einer oder mehreren Pfarrgemeinden.
2Die Umsetzung der Einsatzverfügung erfolgt, soweit dies erforderlich ist, in Abstimmung mit der betreffenden Person und dem Evangelischen Oberkirchenrat nach den für die betreffende Person geltenden rechtlichen Regelungen.
(3) 1Der Einsatz kann, wenn die Stelle besetzt ist, im Benehmen mit der betroffenen Person durch Beschluss des Personalausschusses geändert werden. 2Betrifft die Veränderung eine oder mehrere Pfarrgemeinden, sind vor der Entscheidung über die Änderung des Einsatzes die betroffenen Ältestenkreise anzuhören. 3Widerspricht ein Ältestenkreis der Veränderung ausdrücklich, entscheidet an Stelle des Personalausschusses der Stadtkirchenrat. 4Betrifft die Veränderung ein inhaltliches Handlungsfeld, ist das jeweilige Leitungsorgan des inhaltlichen Handlungsfeldes anzuhören.
(4) Der Einsatz nach Absatz 2 ist im gemeinsamen Dienstplan der Dienstgruppe entsprechend zu berücksichtigen.
#§ 7
Dienstgruppe, gemeinsamer Dienstplan, Geschäftsführung
(1) Durch die Zuordnung der Stellen zum Stadtkirchenbezirk nach § 6 entsteht im Stadtkirchenbezirk eine Dienstgruppe nach § 1 Abs. 2 Dienstgruppen-RVO.
(2) Der Dienstgruppe gehören an:
- die Personen, deren Stellen nach § 6 auf den Stadtkirchenbezirk übergehen,
- alle Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone mit allgemeinem kirchlichem Auftrag und
- die Kantorinnen und Kantoren.
(3) 1Der Dienst der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Personen wird durch einen gemeinsamen Dienstplan gem. § 6 Dienstgruppen-RVO geregelt. 2Der Dienst der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Personen wird in der Regel im Rahmen eines Kooperationskonzeptes im Einvernehmen mit dem EOK im gemeinsamen Dienstplan geregelt.
(4) 1Für die Dienstgruppe wird ein erster gemeinsamer Dienstplan von den Mitgliedern der Dienstgruppe aufgestellt und vom Stadtkirchenrat im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan beschlossen. 2Der erste gemeinsame Dienstplan wird der Stadtsynode vor der Beschlussfassung vorgestellt. 3Für Fortschreibung und Änderungen des gemeinsamen Dienstplanes gelten an Stelle der Regelungen der Dienstgruppen-RVO die nachfolgenden Absätze.
(5) 1Der gemeinsame Dienstplan wird von den Mitgliedern der Dienstgruppe aufgestellt und vom Personalausschuss (§ 9) im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan beschlossen. 2Er wird dem Evangelischen Oberkirchenrat angezeigt. 3Die Vorschriften des Dienst- und Arbeitsrechts über die Aufstellung von Dienstplänen für die einzelne Person bleiben unberührt. 4Gleiches gilt für die Handhabungen hinsichtlich der Erstellung von Dienstplänen bei Personen auf Stellen mit allgemeinem kirchlichen Auftrag.
(6) 1§ 6 Abs. 4 Dienstgruppen-RVO zur Verteilung von Pflichtdeputaten im Religionsunterricht findet Anwendung. 2§ 10 Absätze 5 bis 7 Dienstgruppen-RVO zur Begleitung der Dienstgruppe in Konfliktfällen finden Anwendung.
(7) Vor der erstmaligen Beschlussfassung über den gemeinsamen Dienstplan werden die Ältestenkreise der Pfarrgemeinden angehört.
(8) Der gemeinsame Dienstplan berücksichtigt
- die Festlegungen zum Einsatz der Person, die die betreffende Stelle inne hat, nach § 6 Absatz 2,
- die Entscheidungen des Stadtkirchenrates über die Einrichtung thematischer oder regionaler Teams im Rahmen der Kooperationskonzepte (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) sowie die Mitgliedschaft von Personen in Leitungskreisen der inhaltlichen Handlungsfelder (§ 8),
- die Entscheidungen über die Mitgliedschaft der Mitglieder der Dienstgruppe in den Ältestenkreisen (§ 8) oder die Mitwirkung in anderen Gremien oder Leitungsorganen weiterer kirchlicher Präsenzen, die aufgrund des Auftrages wahrzunehmen sind, sowie
- weitere Erfordernisse, die sich aus der Entscheidung des Stadtkirchenrates über die Kooperationskonzepte (§ 5 Abs. 4) für die jeweilige Stelle und die die Stelle besetzende Person ergeben.
(9) 1Wird mit der Änderung des gemeinsamen Dienstplanes die Mitgliedschaft eines Mitglieds der Dienstgruppe in einem Ältestenkreis (§ 8) geändert, wird der betroffene Ältestenkreis vor der Beschlussfassung angehört. 2Die Veränderungen sind dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen. 3Gleiches gilt entsprechend für die Beteiligung von Leitungskreisen eines inhaltlichen Handlungsfeldes.
(10) 1Die Dekanin oder der Dekan übernimmt die Geschäftsführung der Dienstgruppe. 2Die Dekanin oder der Dekan kann diese Aufgabe an ein Mitglied der Dienstgruppe delegieren; in diesem Fall ist diese Aufgabe im gemeinsamen Dienstplan zu berücksichtigen.
(11) 1Die Geschäftsführung kann im Benehmen mit den Mitgliedern der Dienstgruppe und im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan thematische oder regionale Teams einrichten, die thematisch oder regional Aufgaben wahrnehmen. 2Zugleich ist eine Person zu bestimmen, die das thematische oder regionale Team koordiniert: hierfür ist § 7 Abs. 3 Dienstgruppen-RVO anzuwenden.
#§ 8
Mitgliedschaft von Mitgliedern der Dienstgruppe in Ältestenkreisen sowie in Leitungskreisen der Handlungsfelder
(1) 1Mit der Aufstellung des gemeinsamen Dienstplanes (§ 7) wird festgelegt, welches Mitglied oder welche Mitglieder der Dienstgruppe dem Ältestenkreis der jeweiligen Pfarrgemeinde als Mitglieder von Amts wegen angehören. 2Zugleich wird eine Stellvertretung bestimmt. 3Es können mehrere Personen als Mitglied oder Stellvertretung festgelegt werden. 4Vor der Entscheidung über eine Änderung der Mitgliedschaft durch Änderung des gemeinsamen Dienstplanes ist der betroffene Ältestenkreis anzuhören.
(2) Für Mitglieder der Dienstgruppe nach § 6 Abs. 1, die nicht nach Absatz 1 als Mitglied kraft Amts benannt sind, wird mit der Aufstellung des gemeinsamen Dienstplanes bestimmt, dass sie in mindestens einem Leitungskreis eines Handlungsfeldes mitwirken.
(3) Die Zuordnung zu einem Leitungskreis eines Handlungsfeldes ist auch für die in Absatz 1 genannten Personen möglich.
(4) 1Die nicht nach Absatz 1 benannten Mitglieder der Dienstgruppe nehmen an den Sitzungen der Ältestenkreise nicht als beratende Mitglieder teil. 2Mitglieder der Dienstgruppe, die dem Leitungskreis eines Handlungsfelds zugeordnet sind, sollen, wenn das Handlungsfeld im Kooperationskonzept im Schwerpunkt einer oder mehreren Pfarrgemeinden zugeordnet wird, als beratende Mitglieder den jeweiligen Ältestenkreisen zugeordnet werden.
#§ 9
Personalausschuss
(1) 1Für Personalentscheidungen hinsichtlich der Mitglieder der Dienstgruppe (§ 7) wird ein Personalausschuss als ständiger beschließender Ausschuss des Stadtkirchenrates eingerichtet. 2Der Personalausschuss nimmt die in § 4 Abs. 3 KG-GV-StBes-RVO genannten Aufgaben wahr, soweit in dieser Rechtsverordnung nichts Abweichendes geregelt ist. 3§ 4 Abs. 8 KG-GV-StBes-RVO zur Verschwiegenheit sowie § 4 Abs. 9 KG-GV-StBes-RVO zur Beschlussfassung sind anzuwenden.
(2) 1Dem Personalausschuss gehören an:
- Die Dekanin oder der Dekan,
- die Schuldekanin oder der Schuldekan,
- drei vom Stadtkirchenrat aus seiner Mitte gewählte ehrenamtliche Mitglieder,
- ein vom Stadtkirchenrat aus seiner Mitte gewähltes hauptberuflich tätiges Mitglied.
2Die Stellvertretung für den Fall der Verhinderung der in Satz 1 Nr. 1 genannten Person übernimmt die Dekanstellvertreterin oder der Dekanstellvertreter. 3Für die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Personen bestimmt der Stadtkirchenrat die Stellvertretungen. 4Den Vorsitz im Personalausschuss führt die in Satz 1 Nr. 1 genannte Person.
(3) Der Personalausschuss berichtet dem Stadtkirchenrat regelmäßig über seine Arbeit.
#§ 10
Entscheidungen bei Stellenbesetzungsverfahren
(1) 1Entscheidungen im Verfahren zur Stellenbesetzung der Stellen der Mitglieder der Dienstgruppe (§ 7) trifft der Personalausschuss, der für diese Aufgabe um die in Absätzen 2 und 3 genannten Personen ergänzt wird. 2Bei Stellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag gelten anstelle der nachstehenden Absätze die allgemein geltenden Regelungen; Funktionen, die der Stadtkirchenrat im Besetzungsverfahren wahrnimmt, werden insoweit vom Personalausschuss wahrgenommen.
(2) 1Ist die zu besetzende Stelle im Tätigkeitsschwerpunkt einer oder mehreren Pfarrgemeinden zugeordnet, so wird der Personalausschuss um die Mitglieder der betroffenen Ältestenkreise ergänzt. 2Anstelle von Satz 1 kann der Stadtkirchenrat im Einvernehmen mit den beteiligten Ältestenkreisen vorsehen, dass der jeweilige Ältestenkreis drei Personen, davon zumindest zwei ehrenamtliche Personen, entsendet. 3Die Ältestenkreise sollen bereits bei der Ausschreibung der Stelle beteiligt werden.
(3) Ist die zu besetzende Stelle im Tätigkeitsschwerpunkt Pfarrgemeinden sowie einem inhaltlichen Handlungsfeld zugeordnet, so entsendet der für das jeweilige inhaltliche Handlungsfeld eingesetzte Leitungskreis drei Personen, davon zumindest zwei ehrenamtliche Personen.
(4) Ist die zu besetzende Stelle im Tätigkeitsschwerpunkt einem inhaltlichen Handlungsfeld zugeordnet, so entsendet der für das inhaltliche Handlungsfeld eingesetzte Leitungskreis bis zu sechs Personen, wobei dies überwiegend ehrenamtliche Personen sein müssen.
(5) Die Entscheidung über die Schwerpunkttätigkeit der Stelle nach Absätzen 2 bis 4 trifft der Stadtkirchenrat im Rahmen der Entscheidung über die Ausschreibung der Stelle.
(6) Der Stadtkirchenrat kann im Rahmen der Entscheidung über die Ausschreibung der Stelle im Einvernehmen mit den betroffenen Ältestenkreisen sowie den betroffenen Leitungskreisen der inhaltlichen Handlungsfelder eine abweichende Regelung vorsehen.
(7) 1Der Personalausschuss nimmt, soweit Stellen von Kantorinnen und Kantoren oder andere Stellen für Pfarrerinnen und Pfarrer oder Diakoninnen und Diakone mit allgemeinem kirchlichem Auftrag zu besetzen sind, die dem Stadtkirchenrat obliegenden Aufgaben im Rahmen der jeweiligen Stellenbesetzungsverfahren wahr. 2Der Evangelische Oberkirchenrat kann im Einvernehmen mit dem Stadtkirchenrat Regelungen zur Gestaltung des Besetzungsverfahrens treffen und dabei insbesondere von § 12 Stellenbesetzungsgesetz oder § 5 Rechtsverordnung Kirchenmusik abweichen.
(8) 1Die Regelungen zur Besetzung von Stellen im Religionsunterricht bleiben unberührt. 2Die Schuldekanin oder der Schuldekan informiert den Personalausschuss über die Besetzungsverfahren bei Stellen im Religionsunterricht sowie über Entscheidungen im Rahmen der Versorgung der Pflichtdeputate im Religionsunterricht.
#§ 11
Zusammensetzung der Stadtsynode
Die Zusammensetzung der Stadtsynode wird durch Rechtsverordnung des Landeskirchenrates nach § 33 Absatz 2 Leitungs- und Wahlgesetz geregelt.
#§ 12
Übergangsregelungen
(1) 1Auf Basis der Arbeit der Konzeptteams wird im Laufe des Jahres 2025 der erste gemeinsame Dienstplan (§ 7 Abs. 3) aufgestellt. 2Die Zuordnung der Stellen (§ 6 Abs. 1) sowie das Entstehen der einheitlichen Dienstgruppe (§ 7 Abs. 1) erfolgt zum 1. Januar 2026.
(2) 1Der Personalausschuss (§ 9) wird nach der Konstituierung der Gremien nach den allgemeinen Kirchenwahlen 2025 eingerichtet. 2Soweit nach dem 1. Januar 2026 und vor der Konstituierung des Personalausschusses Entscheidungen des Personalausschusses zu treffen sind, entscheidet der Stadtkirchenrat. 3Sind in diesem Zeitraum Stellenbesetzungsverfahren durchzuführen, bestimmt der Stadtkirchenrat nach § 8 Abs. 5 Stellenbesetzungsgesetz den Wahlkörper.
#§ 13
Inkrafttreten, Übergangsregelung zum Beginn der Neustruktur, Befristung
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft.
(2) Diese Rechtsverordnung tritt außer Kraft, wenn das Kirchliche Erprobungsgesetz zum gemeindlichen und übergemeindlichen Zusammenwirken in Kooperationsräumen vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 43, S. 104) außer Kraft tritt.