.Rechtsverordnung zum Konvent und zur Wahl der Vertrauensperson für Pfarrerinnen und Pfarrer mit Schwerbehinderung der Evangelischen Landeskirche in Baden
Vom 10. Oktober 2011 (GVBl. S. 226)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Rechtsverordnung zum Konvent und zur Wahl der Vertrauensperson für Pfarrerinnen und Pfarrer mit Schwerbehinderung der Evangelischen Landeskirche in Baden
(RVO-PfSchwB)1#
Vom 10. Oktober 2011 (GVBl. S. 226)
geändert am 12. Dezember 2017 (GVBl. 2018, S.114)
Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß von § 2 Abs. 3 Pfarrvertretungsgesetz folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Grundsätze
(
1
)
Zur Wahrnehmung der Interessen der schwerbehinderten Pfarrerinnen und Pfarrer wird im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden ein Konvent der Pfarrerinnen und Pfarrer mit Schwerbehinderung (Konvent) gebildet sowie eine Vertrauensperson für Pfarrerinnen und Pfarrer mit Schwerbehinderung (Vertrauensperson) bestellt.
(
2
)
Pfarrerinnen und Pfarrer sind im Sinne dieser Rechtsverordnung schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 % vorliegt.
#§ 2
Konvent der schwerbehinderten Pfarrerinnen und Pfarrer
(
1
)
Der Konvent ist eine Versammlung der in § 1 Abs. 2 bezeichneten Personen, welche mindestens einmal im Jahr zusammentritt.
(
2
)
1 Der Konvent wirkt hin auf die Gemeinschaft von Menschen mit und ohne Behinderung in der für alle offenen Kirche Jesu Christi. 2 Er befasst sich mit theologischen, anthropologischen, ethischen, kirchenrechtlichen und seelsorglichen Themen im Kontext der besonderen Situation schwerbehinderter Pfarrerinnen und Pfarrer.
(
3
)
Der Konvent wirkt bei der Bestellung einer Vertrauensperson für die schwerbehinderten Pfarrerinnen und Pfarrer mit.
(
4
)
1 Mitglied des Konventes kann jede Pfarrerin und jeder Pfarrer der Evangelischen Landeskirche in Baden werden, die bzw. der schwerbehindert im Sinne des § 1 Abs. 2 ist. 2 Die Mitgliedschaft im Konvent ist freiwillig. 3 Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, der bei der Vertrauensperson zu stellen ist und mit welchem eine Kopie des Schwerbehindertenausweises vorzulegen ist, begründet. 4 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austritt. 5 Weiterhin erlischt die Mitgliedschaft, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(
5
)
Die Vertrauensperon führt im Konvent den Vorsitz.
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6
)
Die Vertrauensperson beruft die Sitzungen des Konvents mit einer Frist von 4 Wochen ein, bereitet sie vor und leitet die Sitzungen.
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7
)
Die Mitglieder des Konvents haben für die Teilnahme an Sitzungen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten entsprechend der Regelungen des Dienstreisekostengesetzes.
#§ 3
Wahl der Vertrauensperson
(
1
)
Vertrauensperson soll eine Person sein, die selbst schwerbehindert nach § 1 Abs. 2 ist. Wird eine Person Vertrauensperson, die selbst nicht schwerbehindert nach § 1 Abs. 2 ist, so wird diese Person durch ihre Wahl zur Vertrauensperson Mitglied des Konvents.
(
2
)
1 Die Vertrauensperson sowie zwei Stellvertretungen werden für eine Amtszeit von sechs Jahren auf Vorschlag des Konvents gewählt. 2 Die Amtszeit beginnt am 1. Dezember des Wahljahres. 3 Die Amtszeit der bisherigen Vertrauensperson und die ihrer Stellvertretungen endet zum gleichen Zeitpunkt. 4 Sind von den drei Personen mindestens zwei Personen nicht mehr im Amt, ist für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl durchzuführen.
(
3
)
Wahlberechtigt sind alle Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach § 7 Pfarrvertretungsgesetz wahlberechtigt sind, die nach § 1 Abs. 2 schwerbehindert sind und die
- in die Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste) eingetragen sind oder
- zu dem Zeitpunkt, bis zu dem ein Antrag auf Eintragung in die Wählerliste gestellt werden kann, Mitglied des Konvents sind.
(
4
)
1 Die Wahl der Vertrauensperson und der Stellvertretungen wird durch einen Wahlvorstand vorbereitet. 2 Wahlvorstand ist der für die Wahlen zur Pfarrvertretung gebildete Wahlvorstand.
(
5
)
Mit einem Wahlausschreiben werden die Pfarrerinnen und Pfarrer über die Wahl der Vertrauensperson sowie das Wahlverfahren informiert.
(
6
)
1 Im Wahlausschreiben werden die Wahlberechtigten aufgefordert, dem Wahlvorstand gegenüber den Eintrag in die Wählerliste zu beantragen, soweit sie nicht Mitglied des Konvents sind. 2 Dem Antrag ist der Nachweis der Schwerbehinderung nach § 1 Abs. 2 beizufügen. 3 Über den Antrag und die Eintragung in die Wählerliste ist vom Wahlvorstand Verschwiegenheit zu wahren. 4 Der Antrag muss bis zu dem in Absatz 8 genannten Zeitpunkt gestellt sein.
(
7
)
1 Bis zu dem in Absatz 8 genannten Zeitpunkt können die in der Wählerliste eingetragenen Personen Anregungen für den Wahlvorschlag an den Wahlvorstand vorlegen. 2 Der Wahlvorstand überzeugt sich von der Bereitschaft der benannten Personen, das Amt zu übernehmen und gibt in diesem Fall die Anregungen an den Konvent weiter. 3 Der Wahlvorschlag wird vom Konvent bis zu dem in Absatz 8 genannten Zeitpunkt erstellt.
(
8
)
Für die Wahl gilt folgender Zeitplan:
- Die Bildung des Wahlvorstandes durch Benennung seiner Mitglieder erfolgt bis zum 29. März 2018.
- Die konstituierende Sitzung des Wahlvorstandes erfolgt am 16. April 2018,
- Der Versand des Wahlausschreibens an die Wahlberechtigten erfolgt in der Zeit vom 7. Mai 2018 bis zum 18. Mai 2018.
- Der Antrag auf Eintragung in die Wählerliste ist bis zum 17. Juni 2018 zu stellen.
- Anregungen für Wahlvorschläge können bis zum 5. Juli 2018 eingereicht werden.
- Die Bekanntgabe des Wahlvorschlages erfolgt in der Zeit vom 16. Juli 2018 bis zum 29. Juli 2018.
- Die Zusendung der Wahlunterlagen erfolgt in der Zeit vom 10. September 2018 bis 14. September 2018.
- Der Wahltag als spätester Zeitpunkt des Eingangs der Wahlbriefe wird festgelegt auf den 8. Oktober 2018.
- Die Auszählung der Stimmzettel und die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt am 10. Oktober 2018.
- Das Wahlergebnis wird in der Zeit vom 11. Oktober 2018 bis zum 17. Oktober 2018 bekannt gegeben.
- Das Fristende für eine Wahlanfechtung nach § 9 a Pfarrvertretungsgesetz ist der 25. Oktober 2018.
(
9
)
1 Soweit keine abweichende Regelung getroffen ist, sind im Übrigen die Vorschriften für die Pfarrvertretungswahl entsprechend anzuwenden. 2 Dies gilt insbesondere für
- die Bekanntmachung der Wahlvorschläge,
- die Wahlhandlung,
- die Feststellung des Wahlergebnisses,
- die Bekanntgaben und die Aufbewahrung,
- die Wahlanfechtung.
(
10
)
1 Sollte eine Neuwahl nach Absatz 2 erforderlich werden, erfolgt diese entsprechend der in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Regelungen. 2 Der Zeitplan und die Fristen sind entsprechend anzupassen.2#
#§ 4
Rechtsstellung der Vertrauensperson
(
1
)
Die Vertrauensperson führt ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(
2
)
Die Vertrauensperson darf weder in der Ausübung ihrer Aufgaben oder Befugnisse behindert noch wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden.
(
3
)
1 Die Vertrauensperson ist verpflichtet, über die ihr bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. 2 Diese Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3 Die Schweigepflicht gilt nicht gegenüber dem Dienstherrn im Rahmen der Tätigkeit der Vertrauensperson nach § 5, wenn schwerbehinderte Pfarrerinnen und Pfarrer die Vertrauensperson gebeten haben, in ihrer Angelegenheit mit dem Dienstherrn Gespräche aufzunehmen. 4 Die Schweigepflicht gilt auch nach dem Ende der Tätigkeit als Vertrauensperson und nach dem Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis.
(
4
)
1 Die Vertrauensperson hat Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten für im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit erforderliche Fahrten entsprechend der Regelungen des Dienstreisekostengesetzes. Für sächliche Ausgaben steht der Vertrauensperson ein durch den Evangelischen Oberkirchenrat festgelegtes Budget zur Verfügung, welches im Einvernehmen mit einer durch den Evangelischen Oberkirchenrat zu benennenden Person verwaltet wird.
#§ 5
Aufgaben der Vertrauensperson
(
1
)
1 Die Vertrauensperson nimmt in partnerschaftlichem Dialog mit dem Dienstherrn die spezifischen Interessen schwerbehinderter Pfarrerinnen und Pfarrer wahr und unterstützt deren berufliche und soziale Anliegen gegenüber dem Dienstherrn. 2 Das Recht der schwerbehinderten Pfarrerinnen und Pfarrer, eigene Anliegen den nach der Grundordnung zuständigen Leitungsämtern und Leitungsorganen selbst vorzutragen, bleibt unberührt. 3 Die Vertrauensperson fördert durch ihre Tätigkeit die Eingliederung schwerbehinderter Pfarrerinnen und Pfarrer in den Dienst von Kirche und Diakonie.
(
2
)
Die Vertrauensperson hat insbesondere das Recht
- Maßnahmen, die den schwerbehinderten Pfarrerinnen und Pfarrern dienen, bei den zuständigen Stellen anzuregen und zu beantragen,
- Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Pfarrerinnen und Pfarrern im Einzelfall entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Dienstherrn auf eine Umsetzung bzw. Abhilfe hinzuwirken; sie hat die schwerbehinderten Pfarrerinnen und Pfarrer über den Stand und das Ergebnis dieser Verhandlungen zu unterrichten.
(
3
)
Auf Antrag von schwerbehinderten Pfarrerinnen und Pfarrern wirkt die Vertrauensperson in personellen und sozialen Angelegenheiten Einzelner mit
- bei Verhandlung und Abschluss von Integrationsvereinbarungen und
- beim Verfahren einer Stellenbesetzung.
Weiterhin kann auf Antrag der schwerbehinderten Pfarrerin bzw. des schwerbehinderten Pfarrers die Vertrauensperson an Stelle der Pfarrvertretung mitwirken bei
- Versetzung auf eine andere Stelle, soweit nicht das Dienstrecht eine Versetzbarkeit ohne besondere Voraussetzungen vorsieht,
- Versetzung in den Wartestand,
- vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand,
- dem Widerruf des Dienstverhältnisses in der Probedienstzeit und
- der Entlassung in der Probedienstzeit.
(
4
)
Die Vertrauensperson nimmt an Sitzungen der Pfarrvertretung beratend teil (§ 2 Abs. 4 S. 1 Pfarrvertretungsgesetz).
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft.
#
1 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 der RVO zur Regelung des Wahlverfahrens der Pfarrvertretung, zur Änderung der RVO zum Konvent und zur Vertrauensperson für schwerbehinderte Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Landeskirche in Baden und DB zur Aufhebung der DB zum Kirchlichen Gesetz über die Vertretung von Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Landeskirche in Baden, vom 12. Dezember 2017 (GVBl. 2018, S.114) mit Wirkung zum 1. Januar 2018.
1 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 der RVO zur Regelung des Wahlverfahrens der Pfarrvertretung, zur Änderung der RVO zum Konvent und zur Vertrauensperson für schwerbehinderte Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Landeskirche in Baden und DB zur Aufhebung der DB zum Kirchlichen Gesetz über die Vertretung von Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Landeskirche in Baden, vom 12. Dezember 2017 (GVBl. 2018, S.114) mit Wirkung zum 1. Januar 2018.
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2 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 der RVO zur Regelung des Wahlverfahrens der Pfarrvertretung, zur Änderung der RVO zum Konvent und zur Vertrauensperson für schwerbehinderte Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Landeskirche in Baden und DB zur Aufhebung der DB zum Kirchlichen Gesetz über die Vertretung von Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Landeskirche in Baden, vom 12. Dezember 2017 (GVBl. 2018, S.114) mit Wirkung zum 1. Januar 2018.
2 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 der RVO zur Regelung des Wahlverfahrens der Pfarrvertretung, zur Änderung der RVO zum Konvent und zur Vertrauensperson für schwerbehinderte Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Landeskirche in Baden und DB zur Aufhebung der DB zum Kirchlichen Gesetz über die Vertretung von Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Landeskirche in Baden, vom 12. Dezember 2017 (GVBl. 2018, S.114) mit Wirkung zum 1. Januar 2018.