.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
Rechtsverordnung zur Durchführung der Wahlen und Konstituierung nach dem Kirchlichen Gesetz über die Vertretung von Pfarrerinnen und Pfarrern in der Evangelischen Landeskirche in Baden (PfarrvertretungswahlRVO - PfVertrWahlRVO)
Vom 13. Dezember 2023 (GVBl. 2024, Nr. 25, S. 63)
Der Landeskirchenrat hat nach § 10 des Kirchlichen Gesetzes über die Vertretung von Pfarrerinnen und Pfarrern in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 27. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 6, S. 15), geändert am 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 4, S.8) folgende Rechtsverordnung erlassen:
#####§ 1
Wahl der Bezirkspfarrvertretung
(1) Die Wahl der Bezirkspfarrvertretung erfolgt getrennt nach Pfarrerinnen und Pfarrern, die
- auf Stellen mit gemeindlichem Auftrag oder, vorbehaltlich Nummer 2, auf Stellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag oder
- mit mehr als einem halben Deputat auf Stellen im Bereich des Religionsunterrichts
berufen sind oder denen ein entsprechender Dienstauftrag nach § 1 Abs. 4 StBesG erteilt wurde.
(2) 1Für Pfarrerinnen und Pfarrer nach Absatz 1 Nr. 1 wird je Kirchenbezirk eine Person als Vertretung gewählt. 2Für Pfarrerinnen und Pfarrer nach Absatz 1 Nr. 2 werden die Kirchenbezirke gemäß der Anlage zu § 10 PfVertrG zu Wahlbezirken zusammengefasst, in denen je eine Person als Vertretung gewählt wird.
(3) 1Hat eine Person den Dienstsitz im räumlichen Bereich des Kirchenbezirks oder des Wahlbezirks nach dem 1. Mai, jedoch vor dem Wahltermin aufgenommen, so ist sie im alten Kirchenbezirk oder Wahlbezirk wahlberechtigt, kann jedoch im neuen Kirchenbezirk oder Wahlbezirk gewählt werden. 2Gleiches gilt, wenn für die Person in diesem Zeitraum das Pfarrdienstverhältnis begründet wird.
(4) Die Wahl findet in einer besonderen Sitzung des Pfarrkonvents, an der nur die Wahlberechtigten teilnehmen (Wahlkonvent), digital oder hybrid im Sinne des § 4 DigS-RVO oder als Präsenzveranstaltung statt.
(5) 1Soweit der Wahlkonvent digital oder hybrid stattfindet, erfolgt dies nach den Regelungen des § 4 Digitalsitzungs-RVO. 2Die Dauer des Zeitraumes, in dem die Wahl stattfindet, ist vor der Wahl festzulegen und bekanntzugeben.
(6) 1Die Wahl ist geheim mit verdeckten Stimmzetteln durchzuführen. 2Anderes kann vorgesehen werden, soweit nicht ein Mitglied des Wahlkonvent dem widerspricht.
(7) Die Wahlkonvente müssen bis zum 1. August des Jahres, das dem Beginn der Amtszeit vorausgeht, durchgeführt werden.
(8) Für jede gewählte Person soll eine Stellvertretung gewählt werden.
(9) 1Zum Wahlkonvent ist durch das Dekanat oder die Schuldekanate des Wahlbezirks mit einer Frist von acht Wochen in Textform einzuladen. 2Wahlvorschläge können von jeder wahlberechtigten Person bis vier Wochen vor dem Wahltermin beim Dekanat oder Schuldekanat eingereicht werden. 3Wahlvorschläge können auch von Vereinigungen eingereicht werden, die im Bereich der Landeskirche satzungsgemäß berufsspezifische Angelegenheiten der Pfarrerinnen und Pfarrer wahrnehmen. 4Das Dekanat oder Schuldekanat bittet die vorgeschlagenen Personen um Zustimmung zu dem Wahlvorschlag sowie im Fall der Zustimmung um einen kurzen Vorstellungstext. 5Alle Vorstellungstexte, die bis zwei Wochen vor dem Wahltermin eingegangen sind, werden den Wahlberechtigten in Textform übermittelt. 6Aus der Mitte des Wahlkonvents können vor der Wahl weitere Wahlvorschläge eingereicht werden und Vorstellungen der Person erfolgen; sollte die vorgeschlagene Person nicht anwesend sein, ist deren schriftliche Zustimmung zur Wahl mit dem Wahlvorschlag vorzulegen.
(10) 1Für das Organisieren und Durchführen der Wahl kann von der Dekanin oder dem Dekan im Einvernehmen mit der Schuldekanin oder dem Schuldekan ein Wahlausschuss gebildet und beauftragt werden. 2Spätestens am Wahltag ist durch Beschlussfassung im Wahlkonvent ein solcher zu bilden.
(11) 1Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt (einfache Mehrheit). 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
#§ 2
Wahl im Evangelischen Oberkirchenrat
(1) 1Pfarrerinnen und Pfarrer, die ausschließlich im Evangelischen Oberkirchenrat tätig sind, wählen die Person nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 PfVertrG. 2Soweit Pfarrerinnen und Pfarrer neben dem Dienst im Evangelischen Oberkirchenrat einen weiteren Dienst in einem Kirchenbezirk wahrnehmen, gehören sie ausschließlich dem Wahlkonvent dieses Kirchenbezirks an.
(2) 1Die Wahl nach Absatz 1 wird vom Evangelischen Oberkirchenrat organisiert. 2Hierbei sind die Vorschriften des § 1 Absätze 3 bis 10 entsprechend anzuwenden.
#§ 3
Auslage Wählerlisten
(1) 1Für die Wahl ist das Verzeichnis mit Namen der wahlberechtigten Personen und das Verzeichnis mit Namen der wählbaren Personen mindestens vier bis maximal acht Wochen zur Einsicht durch alle Wahlberechtigten im Dekanat (bei Wahlen nach § 1 Abs. 2 Satz 1), im Schuldekanat (bei Wahlen nach § 1 Abs. 2 Satz 2) oder im Evangelischen Oberkirchenrat (bei Wahlen nach § 2) auszulegen. 2Die Auslegung erfolgt zusätzlich in digitaler Form. 3Die Möglichkeit der Einsichtnahme endet spätestens eine Woche vor Ende der Wahlvorschlagsfrist. 4Die Wahlberechtigten werden mit der Einladung zum Wahlkonvent über die Termine informiert.
(2) 1Die Verzeichnisse werden zu Beginn der Auslegung dem Evangelischen Oberkirchenrat übermittelt. 2Der Evangelische Oberkirchenrat kann die Verzeichnisse unter Einbeziehung der Pfarrvertretung prüfen und Rückmeldungen für etwaige Fehler geben.
(3) 1Die betreffenden Verzeichnisse sind bei begründetem Hinweis nach der Einsichtnahme zu korrigieren. 2Nach Ende der Frist zur Einsichtnahme wird die endgültige Liste aller wahlberechtigten und wählbaren Personen in geeigneter Form bekanntgegeben.
#§ 4
Konstituierende Sitzung der Gesamtversammlung
(1) 1Nach der Wahl der Bezirkspfarrvertretungen wird bis zum 1. Dezember des Jahres, das der Amtszeit der Pfarrvertretung vorausgeht, die konstituierende Sitzung der Gesamtversammlung durchgeführt. 2Die bisherige Person im Vorsitzendenamt der Pfarrvertretung beruft diese Sitzung mit einer Frist von acht Wochen in Textform ein und leitet die Sitzung. 3Die Sitzungsleitung kann an eine anwesende Person delegiert werden.
(2) 1In der konstituierenden Sitzung oder weiteren Sitzungen können bis zu zwei weitere Personen in die Gesamtversammlung gewählt werden. 2Wahlvorschläge können von jeder wahlberechtigten Person beim Vorstand der Pfarrvertretung eingereicht werden; § 1 Abs. 9 sowie § 9 PfVertrG gelten entsprechend. 3Die vorgeschlagenen Pfarrerinnen und Pfarrer sollen sich bei der konstituierenden Sitzung der Gesamtversammlung vorstellen.
(3) 1Nach der Wahl nach Absatz 2 wählen die anwesenden Mitglieder der konstituierenden Sitzung aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder der Gesamtversammlung den Vorstand der Pfarrvertretung und stellvertretende Personen für die kommende Amtszeit. 2Der neu gewählte Vorstand prüft im Anschluss an die konstituierende Sitzung, ob in der Gesamtversammlung sowie im Vorstand die verschiedenen Aufträge des pfarramtlichen Dienstes hinreichend repräsentiert sind. 3Ist dies nicht der Fall, kann der Vorstand nach § 6 weitere Mitglieder in die Gesamtversammlung und in den Vorstand berufen. 4Die Berufungen können auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
#§ 5
Vorstand der Pfarrvertretung
(1) 1Der Vorstand der Pfarrvertretung besteht aus sieben Personen, die von der Gesamtversammlung aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder gewählt werden. 2Für den Abwesenheitsfall werden Stellvertretungen gewählt. 3Der Vorstand nimmt die Aufgaben der landeskirchlichen Pfarrvertretung wahr.
(2) Die Person nach § 2 Nr. 5a PfVertrG gehört dem Vorstand in beratender Funktion an.
(3) Für die Beratung von Angelegenheiten, die Lehrvikarinnen und Lehrvikare betreffen, nehmen die Personen nach § 2 Nr. 5b PfVertrG an den jeweiligen Vorstandssitzungen beratend teil, soweit der Mitwirkung keine ausbildungsbedingten Termine entgegenstehen.
(4) 1Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Person in das Vorsitzendenamt der Pfarrvertretung. 2Für den Verhinderungsfall wird eine stellvertretende Person gewählt.
(5) 1Scheidet eine Person aus dem Vorstand der Pfarrvertretung aus, rückt die stellvertretende Person nach. 2Scheidet diese auch noch aus, wählt die Gesamtversammlung nach § 4 Abs. 3 in der nächsten nach dem Ausscheiden stattfindenden Sitzung eine neue Person in den Vorstand und die stellvertretende Position.
#§ 6
Berufungen in die Gesamtversammlung und in den Vorstand
1Der Vorstand kann, wenn die kirchlichen Aufträge in der Gesamtversammlung oder im Vorstand nicht angemessen berücksichtigt sind, bis zu zwei weitere Personen und deren Stellvertretungen in die Gesamtversammlung, sowie bis zu zwei weitere Personen und deren Stellvertretungen in den Vorstand berufen. 2Die berufenen Vorstandsmitglieder sowie deren Stellvertretungen müssen Mitglieder der Gesamtversammlung sein; § 9 PfVertrG gilt entsprechend.
#§ 7
Wahlprüfung und Wahlanfechtung
(1) 1Über Fragen der Wahlprüfung und Wahlanfechtung entscheidet abschließend eine Wahlprüfungskommission. 2Diese besteht aus
- der Präsidentin oder dem Präsidenten der Landessynode als Person im Vorsitzendenamt,
- der Oberkirchenrätin oder dem Oberkirchenrat, die oder der das Referat Geschäftsleitung und Recht leitet oder deren ständige Stellvertretung,
- einem vom Landeskirchenrat in synodaler Besetzung aus seiner Mitte zu benennenden Mitglied.
3Entscheidungen der Wahlprüfungskommission sind abschließend und nicht im Klagewege anfechtbar.
(2) 1Gegen jede Wahl oder Berufung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses nach § 9 von mindestens drei wahlberechtigten Personen beim Evangelischen Oberkirchenrat schriftlich eine Wahlanfechtung erhoben werden. 2Die Wahlanfechtung hat aufschiebende Wirkung. 3Die Wahlanfechtung ist zu begründen. 4Der Evangelische Oberkirchenrat legt die Wahlanfechtung mit einer Stellungnahme der Wahlprüfungskommission zur abschließenden Entscheidung vor.
(3) 1Die Wahlprüfungskommission prüft im Rahmen der Wahlprüfung oder einer Wahlanfechtung, ob gegen Bestimmungen der Wahlberechtigung, der Wählbarkeit oder wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen wurde und ob der Fehler Auswirkungen auf das Wahlergebnis hat. 2Stellt die Wahlprüfungskommission solches fest, so erklärt sie die Wahl oder Berufung für ungültig und ordnet eine Wiederholung der Wahl oder Berufung an.
(4) 1Die für die Pfarrvertretung gewählten und berufenen Personen und deren Stellvertretungen werden dem Evangelischen Oberkirchenrat von den Dekanaten oder dem Vorstand der Pfarrvertretung unter Vorlage der Wahlunterlagen mitgeteilt. 2Ebenso wird vom Vorstand der Pfarrvertretung die Wahl der Mitglieder des Vorstands und deren Stellvertretungen mitgeteilt. 3Der Evangelische Oberkirchenrat prüft die Wählbarkeit und das Wahl- oder Berufungsverfahren. 4Ergeben sich Bedenken, teilt der Evangelische Oberkirchenrat die Bedenken dem Dekanat oder dem Vorstand der Pfarrvertretung mit. 5Erfolgt keine Abhilfe, legt der Evangelische Oberkirchenrat die Sache zur abschließenden Prüfung und Entscheidung der Wahlprüfungskommission vor. 6Das Wahlprüfungsverfahren entfaltet keine aufschiebende Wirkung.
#§ 8
Veränderungen während der Wahlperiode
(1) Personen, deren Wählbarkeit nach § 9 PfVertrG während der laufenden Amtszeit entfällt, scheiden aus der Pfarrvertretung aus.
(2) Für ausscheidende Personen oder deren Stellvertretungen ist entsprechend § 8 Abs. 3 PfVertrG, §1 und § 4 Abs. 3 nachzuwählen.
(3) 1Wechseln Personen, die als Bezirkspfarrvertretung oder Stellvertretung gewählt wurden, den Kirchenbezirk, so scheiden sie aus ihrem Amt aus. 2Stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes der Pfarrvertretung, die wegen eines Wechsels des Kirchenbezirkes das Amt der Bezirkspfarrvertretung beenden, bleiben Mitglieder des Vorstandes und der Gesamtversammlung. 3In den in Satz 2 genannten Fällen erfolgt für die aus der Bezirkspfarrvertretung ausscheidende Person eine Nachwahl nach Absatz 2; die gewählte Person wird damit auch Mitglied der Gesamtversammlung.
(4) Ist einem Mitglied der Pfarrvertretung die Führung der Dienstgeschäfte untersagt, ruht die Mitgliedschaft in der Pfarrvertretung.
(5) Wird ein Mitglied der Pfarrvertretung während der laufenden Amtszeit beurlaubt, so ruht abweichend von Absatz 1 die Mitgliedschaft in der Vertretung, soweit nicht dieses Mitglied sein Amt niederlegt.
#§ 9
Veröffentlichungen
(1) Alle Veröffentlichungen bezüglich der Wahl der Pfarrvertretung erfolgen in digitaler Form.
(2) Zu veröffentlichen sind:
- Ein Zeitplan für die Wahl der Bezirkspfarrvertretungen, einschließlich des Termins der konstituierenden Sitzung der Gesamtversammlung,
- Ort, Zeitpunkt und Verfahren der Wahl der Person nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 PfVertrG,
- die gewählten Bezirkspfarrvertretungen und deren Stellvertretungen, sowie die nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 PfVertrG gewählte Person und deren Stellvertretung,
- die Möglichkeit, für die konstituierende Sitzung der Gesamtversammlung Wahlvorschläge für eine Wahl nach § 4 Abs. 2 einzureichen,
- die von der konstituierenden Sitzung der Gesamtversammlung nach § 4 Abs. 2 und 3 gewählten Personen.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Durchführungsbestimmungen zum Pfarrvertretungsgesetz (DB Pfarrvertretungsgesetz - DB PfvertrG) vom 31. Mai 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 48, S. 112) außer Kraft.